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Ausführungsempfehlung für Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrbewegungsflächen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge im Stadtgebiet der 1

Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 1. Begriffe... 3 1.1 Zugänge... 3 1.2 Feuerwehrzufahrten... 3 1.3 Aufstellflächen... 3 1.4 Bewegungsflächen... 3 2. Befestigung und Tragfähigkeit... 4 3. Zu- oder Durchfahrten... 4 4. Fahrspuren... 6 5. Stufen und Schwellen... 6 6. Neigungen in Zu- oder Durchfahrten... 6 7. Kurven in Zu- oder Durchfahrten... 7 8. Feuerwehr-Bewegungsflächen... 8 9. Aufstellflächen für die Hubrettungsfahrzeuge... 8 10. Beschilderungsempfehlung für Feuerwehrbewegungsflächen und Feuerwehrzufahrten.... 9 10.1 Kennzeichnung privater Flächen... 10 10.1.1 Zu- und Durchfahrten:... 10 10.1.2 Aufstell- und Bewegungsflächen:... 10 10.2 Kennzeichnung öffentlicher Flächen... 11 10.2.1 Zu- und Durchfahrten:... 11 10.2.2 Aufstell- und Bewegungsflächen:... 11 11. Parkstreifen... 11 12. Festlegung des amtlichen Siegels... 12 13. Zu- oder Durchgänge... 12 14. Rechtlicher Hintergrund... 13 15. Zuwiderhandlungen gegen die bauaufsichtlichen und amtlichen Verbotsund Hinweiszeichen für Feuerwehrbewegungsflächen und Feuerwehrzufahrten.... 14 15.1 Ordnungswidrigkeiten... 14 15.2 Abschleppen... 14 2

Einleitung Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) stellt Anforderungen an die Beschaffenheit von Zugängen, Zufahrten sowie Aufstellund Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf Baugrundstücken und/oder ggf. öffentlichen Verkehrsflächen. Die Anforderungen sollen gewährleisten, dass bei einem Brand eine Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Brandbekämpfung möglich werden. 1. Begriffe 1.1 Zugänge Zugänge sind Flächen auf dem Grundstück, die Grundstücksteile mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbinden. Sie dienen zum Erreichen von Stellflächen mit Rettungs- und Löschgeräten und können überbaut sein (Durchgänge). 1.2 Feuerwehrzufahrten Feuerwehrzufahrten sind befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt in Verbindung stehen und dem Erreichen von Aufstell- und Bewegungsflächen mit Feuerwehrfahrzeugen dienen. Sie können auch überbaut sein (Durchfahrten). 1.3 Aufstellflächen Aufstellflächen sind nicht überbaute, befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen zum Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen. 1.4 Bewegungsflächen Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten und der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen. Bewegungsflächen können gleichzeitig Aufstellflächen sein. 3

2. Befestigung und Tragfähigkeit Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen sind generell so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 18 t und einer Achslast von 10 t befahren werden können. Ergänzend müssen Aufstellflächen einer Flächenpressung (Bodenpressung) von mindestens 800 kn/m² standhalten. (Quelle DIN 14090) Sie sind darüber hinaus sicher begeh- und befahrbar herzustellen und so instand zu setzen, dass sie jederzeit von der Feuerwehr benutzbar sind und eine Rutschgefahr (z.b. durch Humus, Schnee, Eis) ausgeschlossen ist. (Quelle DIN 14090) Für Schotterrasen ist als allgemein anerkannte Regel der Technik die "Richtlinie für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen" zu beachten. Auf die regelmäßigen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen für die Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes wird besonders hingewiesen. Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kn darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden. 3. Zu- oder Durchfahrten Für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen ist von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Grundstück eine Feuerwehrzufahrt sicher zu stellen. Die Zu- oder Durchfahrt muss im Lichten mindestens 3 m breit und 3,5 m hoch sein. Wird die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände, Zäune oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mind. 3,50m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. Bordsteine im Bereich von Zufahrten sind auf mindestens 8 cm abzusenken. Der Feuerwehr ist im Alarmfall bei ihrem Eintreffen ein gewaltloser Zugang zum Gelände (sowie zu den Rettungsfenstern) zu ermöglichen. Falls keine ständig besetzte Stelle (Pförtner, Wachdienst oder dgl.) mit entsprechender Zugangsberechtigung vorhanden ist, muss dies durch das Deponieren eines Tor- /Türschlüssels in einem Feuerwehrschlüsseldepot erfolgen. 4

Die Fläche für die Feuerwehr ist gegen unzulässiges Parken mit Steckpfosten zu sichern. Die Pfosten müssen mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 (Dreikant) geöffnet werden können. Alternativ kann eine Feuerwehrverschlusseinrichtung nach DIN 14 925 verwendet werden bzw.: Ein Schlosskasten mit zwei Profilzylindern (Doppelzylinderschloss mit Schließung der Feuerwehr) Die Feuerwehrzufahrten sind zusätzlich mit dem entsprechendem Hausnummernbereich deutlich zu kennzeichnen. An den Gebäuderückseiten sind jeweils die entsprechenden Hausnummern deutlich sichtbar anzubringen. Die Flächen sowie die Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr müssen eine auch im Winter jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung (z.b. Findlinge etc.) erhalten und müssen von der Feuerwehr jederzeit benutzbar sein. Hofkellerdecken/Tiefgaragen, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kn darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden. Kraftfahrzeuge dürfen in den Zu- und Durchfahrten sowie auf den befahrbaren Flächen nicht abgestellt werden. 5

4. Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,8m haben und mind. 1,1m breit sein. 5. Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10cm ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach.. sind Stufen unzulässig. 6. Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Die Neigung soll nicht mehr als 10 v.h. betragen. Neigungswechsel sind im Durchfahrtsbereich sowie 8 m vor und hinter der Durchfahrt unzulässig. Die Übergänge zwischen verschiedenen Neigungen sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden. 6

7. Kurven in Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein (siehe Bild). Tabelle Außenradius der Kurve (in m) 10,5 bis 12 über 12 bis 15 über 15 bis 20 über 20 bis 40 über 40 bis 70 über 70 Breite mind. (in m) 5,0 4,5 4,0 3,5 3,2 3,0 7

8. Feuerwehr-Bewegungsflächen Für jedes bei einem Feuerwehreinsatz erforderliche Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mind. 7 x 12 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. Bewegungsflächen müssen in einer Ebene liegen und dürfen in keiner Richtung mehr als 10v.H. geneigt sein. (Ist die Bewegungsfläche gleichzeitig Aufstellfläche für die Drehleiter, so ist Punkt 5. gültig) Bewegungsflächen sind ständig frei zu halten und zwingend mit der Feuerwehr, Abt. Vorbeugender Brandschutz, abzustimmen. 9. Aufstellflächen für die Hubrettungsfahrzeuge Es ist eine Aufstellfläche von mind. 5,5 m bzw. 7 m x 11 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Aufstell- und Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Aufstellund Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. Die Neigung der Aufstellfläche darf nicht mehr als 5 v.h. betragen. Der Abstand zwischen Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge und anzuleiterndem Fenster sollte mindestens 3 m und maximal 9 m (6 m) betragen. Die Leitern der Feuerwehr können zwar einen größeren Abstand als 9 m haben, die Möglichkeit eine bestimmte Fassadenbreite abzudecken wird jedoch eingeschränkt. Da durch einsatzbedingte Umstände die Aufstellung nicht immer rechtwinklig zum anzuleiternden Fenster erfolgen kann, sind wir auf diese Sicherheit angewiesen. Einer Vergrößerung des Abstandes von 9 m (6 m) kann aus diesen Gründen nicht zugestimmt werden. 8

Es ist zu beachten, dass sich zwischen anzuleiternden Außenwänden und den Aufstellflächen keine für den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden. Die Anleiterbarkeit darf durch Bewuchs auf Dauer nicht behindert werden. Dies gilt besonders für Baumkronen vor Fenstern die der Menschenrettung dienen. 10. Beschilderungsempfehlung für Feuerwehrbewegungsflächen und Feuerwehrzufahrten. Kennzeichnung von Feuerwehrbewegungsflächen und Feuerwehrzufahrten auf Privatgelände im Sinne des 5 BauO NRW i.v.m. der DIN 4066-2 und Kennzeichnung von Feuerwehrbewegungsflächen und Feuerwehrzufahrten auf öffentlichen Flächen im Sinne des 12 Abs. 1 Ziffer 8 StVO NRW i.v.m. 5 BauO NRW. 9

10.1 Kennzeichnung privater Flächen 10.1.1 Zu- und Durchfahrten: Feuerwehrzufahrt (Schild D1 nach DIN 4066-2) 10.1.2 Aufstell- und Bewegungsflächen: Flächen für die Feuerwehr (Schild D1 nach DIN 4066-2) oder Leiterwagenschild gem. ArgeBau 10

10.2 Kennzeichnung öffentlicher Flächen 10.2.1 Zu- und Durchfahrten: Halteverbotsschild + Feuerwehrzufahrt + Siegel 10.2.2 Aufstell- und Bewegungsflächen: Halteverbotsschild + Flächen für die Feuerwehr + Siegel Die Beschilderung soll durch eine Markierung nach 41 Abs. 3 Ziffer 8 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) StVO NRW ergänzt werden. 11. Parkstreifen Parkstreifen müssen im Bereich oder ggf. auch gegenüber von Zufahrten unterbrochen werden. Werden öffentliche Verkehrsflächen zum Erreichen der Zufahrt benötigt (z.b. für Einbiegeradien in enge Straßen), müssen diese mit einem Halteverbotszeichen 283 nach StVO, gegebenfalls mit Zusatzschild, gekennzeichnet werden oder eine Grenzmarkierung (Zick Zack Linien) für Halt- und Parkverbote (Z 299 StVO) dauerhaft aufgetragen werden. 11

12. Festlegung des amtlichen Siegels Es ist verbindlich festzulegen, welches amtliche Siegel die Beschilderungen tragen sollen. Dabei ist unerheblich ob das amtliche Siegel von der Feuerwehr, dem Bauaufsichtsamt oder dem Bürgermeister stammt. Das amtliche Siegel für die unter Ziffer 3.1.1 aufgeführte Beschilderung ist, wie nachfolgend dargestellt, mit der Aufschrift Der Bürgermeister und dem Siegelsymbol der versehen: 13. Zu- oder Durchgänge Der Zu- oder Durchgang muss geradlinig, ebenerdig und mindestens 1, 25 m breit und mindestens 2 m hoch sein; er darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. Bei Türöffnungen und geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Sind nach 5 BauO NRW Zu- oder Durchgänge erforderlich, so ist sicherzustellen, dass ein Aufstellen von tragbaren Leitern an der Gebäuderückseite bzw. Gebäudevorderseite rückwärtiger Gebäude möglich ist. Dies gilt insbesondere bei Gebäuden mit starker Geländeneigung oder in Hanglagen. Der Durchgang für die Feuerwehr zur Rückseite des Gebäudes ist mit einem Schild "Durch-gang Feuerwehr" in den Maßen und der Gestaltung nach DIN 4066 (105mm x 297 mm) deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die Durchgänge sind zusätzlich mit dem entsprechendem Hausnummernbereich deutlich zu kennzeichnen. 12

14. Rechtlicher Hintergrund Für Feuerwehrzufahrten und Feuerwehrbewegungsflächen besteht eine ausdrückliche Beschilderungspflicht ausschließlich nach 12 Abs. 1 Ziffer 8 StVO. Allerdings ist die Notwendigkeit, derartige Fläche zu schaffen und vorzuhalten im 5 BauO NRW geregelt. Die dazu in der Vergangenheit erlassene und mittlerweile außer Kraft gesetzte Verwaltungsvorschrift -Ziffer 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken- gibt Auskunft über die zu wählende Art der Beschilderung. Im Rahmen der stillschweigenden Rechtspflege kann diese Vorschrift sicherlich zur Rechtsfindung weiter angewandt werden und findet daher hier ihren Niederschlag. 12 Abs. 1 Ziffer 8 StVO: Das Halten ist unzulässig vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Demnach bedingt die Ausweisung von Feuerwehrzufahrten und Feuerwehrbewegungsflächen im öffentlichen Straßenraum, denn nur da greifen die Vorschriften der StVO (siehe Urteil des OLG Köln, vom 02.09.93 AZ.: Ss15/93 (Z)), eine amtliche Kennzeichnung. Als amtlich gekennzeichnet gilt ein Verkehrszeichen dann, wenn ein Dienstsiegel die erlassende Behörde erkennen lässt. Dies ist bei der Kennzeichnung von Feuerwehrbewegungsflächen und -zufahrten im öffentlichen Straßenraum erforderlich, weil in der Straßenverkehrsordnung kein Ge- und Verbotszeichen für diesen Tatbestand normiert ist. 5 BauO NRW: Unter bestimmten, in 5 BauO NRW geregelten Voraussetzungen muss der Grundstückseigentümer Zu- und Durchfahrten, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem eigenen Grundstück schaffen um im Gefahrenfalle die Rettung von Menschen und Tieren, sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen ( 17 BauO NRW). Die zum 5 erlassene Verwaltungsvorschrift weist mit Ziffer 5.207 VV BauO NRW folgende Anforderungen an Hinweisschilder auf Privatgelände aus: Hinweisschilder für Flächen für Flächen für die Feuerwehr müssen DIN 4066-2 entsprechen und mindestens 594 x 210 mm groß sein. Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehrfahrzeuge sind als Feuerwehrzufahrt zu kennzeichnen. Hinweisschilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen müssen die Aufschrift Fläche für die Feuerwehr haben. Die Hinweise müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. In Ausnahmefällen kann es aufgrund örtlicher Gegebenheiten dazu führen, dass derartige Flächen auf den öffentlichen Straßenraum ausgeweitet werden müssen. In diesen Fällen sind die Anforderungen des 12 der StVO für die Beschilderung zu erfüllen (amtliches Siegel). DIN 4066-2 Die DIN 4066-2 ist nicht bauaufsichtlich eingeführt, findet aber in der Musterrichtlinie der ARGE BAU und der alten VV zur Bauordnung Anwendung und ist Grundlage für die hier vorliegende Beschilderungsempfehlung. 13

15. Zuwiderhandlungen gegen die bauaufsichtlichen und amtlichen Verbots- und Hinweiszeichen für Feuerwehrbewegungsflächen und Feuerwehrzufahrten. 15.1 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Verbotszeichen im Sinne des 12 StVO werden nach den Vorschriften der StVO von der zuständigen Ordnungsbehörde und der Polizei geahndet. Maßgeblich ist hier 44 Abs. 1 StVO NRW i.v.m. den Vorschriften über die Bußgeldtatbestände des 49 Abs. 1 StVO NRW. Zuwiderhandlungen gegen Verbots- und Hinweiszeichen im Sinne des 5 BauO NRW werden gem. 84 Abs. 5 BauO NRW ebenfalls von der Ordnungsbehörde geahndet. 15.2 Abschleppen Das Entfernen von Fahrzeugen aus Feuerwehrbewegungsflächen oder Feuerwehrzufahrten richtet sich in beiden Fällen nach den Grundsätzen des Ordnungsbehördengesetzes NRW. Maßgeblich ist dabei 14 OBG NRW. Die Zuständigkeit richtet sich nach den 3 und 4 OBG NRW bei den Tatbestandvoraussetzungen des 12 Abs.1 Ziffer 8 StVO, oder nach 84 Abs. 5 BauO NRW i.v.m. 3 und 4 OBG NRW bei Verstößen auf Privatflächen mit entsprechender Ausweisung durch eine Beschilderung nach BauO NRW (nichtamtlich). Öffentliche Verkehrsfläche: Zuständig nach 3, 4 und 14 OBG NRW (Örtliche Ordnungsbehörden) Verstoß nach 12 Abs. 1 Ziffer 8 StVO Dabei regelt 14 OBG NRW die allgemeinen Befugnisse der Ordnungsbehörde (Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und die 3 und 4 OBG NRW die Zuständigkeiten (örtliche Ordnungsbehörden). In 12 Abs. 1 Ziffer 8 StVO ist das Verbot geregelt. Private Flächen Zuständigkeit nach 14 OBG NRW i.v.m. 84 Abs. 5 BauO NRW Verstoß nach 84 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NRW 14