Thema: Kauf / Verkauf und Unternehmensnachfolge von Arztpraxen unter Berücksichtigung des Versorgungsstärkungsgesetz Michael Friebe Steuerberater Kanzlei friebe & partner Tel. 0911 9 33 66 9 0 friebe@fp-steuern.de www.fp-steuern.de
Marktsituation Der Markt wird immer heterogener (zwischen und innerhalb der Fachgruppen) Hausärztliche Praxen verlieren immer mehr an Wert, obwohl der Praxisertrag stetig steigt (10694 der insgesamt 11891 Weiterbildungsabschlüsse entfielen im Jahr 2012 auf 80 verschiedene Facharztbezeichnungen, 1197 und damit nur noch 10,07% auf die Allgemeinmedizin) Die zunehmende Feminisierung des Arztberufs führt zu einer verringerten Niederlassungsbereitschaft
Marktsituation Größere Praxisverbünde sichern den Praxiswert des einzelnen Arztes ab Die Veräußerung der Praxis ist ein notwendiger Baustein zur Absicherung des Wohlstands im Alter Die Neuregelungen im kassenärztlichen Nachbesetzungsverfahren gefährden ggf. einen reibungslosen Praxisverkauf.
I. Kauf / Verkauf von Arztpraxen 1. Übergabeszenarien für Arztpraxen Arzt A verkauft seine Praxis an Arzt B. Die Praxis wird unverändert fortgeführt. Arzt A kauft von Arzt B eine Arztpraxis / Vertragsarztsitz und bringt sie in ein bestehende Berufsausübungsgemeinschaft ein.
I. Kauf / Verkauf von Arztpraxen 1. Übergabeszenarien für Arztpraxen Arzt B nimmt Arzt A in seine Einzelpraxis auf. Sie führen diese als Gemeinschaftspraxis weiter (Expansion durch Juniorpartnerschaft) Arzt B verkauft seinen Mitunternehmeranteil an Arzt A.
I.2. Faktoren für einen erfolgreichen Praxisverkauf Rechnet sich der Praxiskauf für den Nachfolger? Bank: Kann der Arzt seine Schulden (bis zur Rente) zurückzahlen? Arzt: Wird meine ärztliche Tätigkeit und der unternehmerische Einsatz (Kapital + Risiko) adäquat vergütet? Steuerberater: - Tätigkeitsvergütung: 90.000.- + GF-Vergütung - Verzinsung des eingesetzten Kapitals 15% 20% 25% ok gut sehr gut - Bis wann haben Sie entschuldet?
I.2. Faktoren für einen erfolgreichen Praxisverkauf Attraktives Behandlungsspektrum Übertragbarer Patientenstamm Effiziente Praxisabläufe Schlanke Kostenstruktur Personalausstattung Aussagefähiges Verkaufs-Exposé
I.3. Bewertung von Arztpraxen Bundesärztekammer-Methode (neu) übertragbarer Umsatz übertragbare Kosten = übertragbarer Gewinn - alternatives Arztgehalt = nachhaltig erzielbarer Gewinn x Prognosemultiplikator = ideeller Wert (Goodwill) + Substanzwert Gesamtwert der Praxis
I.4. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Die Neuerungen im Überblick (Stand März 2015). Das Gesetz soll Mitte 2015 in Kraft treten. Einrichtung von Terminservicestellen Zweitmeinungsverfahren Erweiterung des Entlassungsmanagements Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin Förderung von Ärztenetzen
I.4. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz KV Prüfung ( 95 III SGB V), ob der Versorgungsauftrag erfüllt wird Wachstum für unterdurchschnittlich abrechnende Jobsharingpraxen bis zum Fachgruppendurchschnitt Neuregelungen MVZ Praxisaufkauf durch die KV wird zur Soll-Vorschrift Selektivverträge
I.4. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Wichtige Neuregelungen im Detail: Neuregelungen zum MVZ ( 95 SGB V) Fachgruppengleiches MVZ (zwei Hausärzte, zwei Fachärzte, zwei Psychotherapeuten, zwei Zahnärzte) MVZ-Gründung für Kommunen Verlegung eines Angestellten-Vertragsarztsitzes von einem MVZ in ein anderes MVZ ist möglich, wenn die vertragsärztliche Versorgung am Ursprungsort nicht gefährdet ist.
I.4. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Wichtige Neuregelungen im Detail: Aufkauf von Arztpraxen ( 103 SGB V) Die Kann-Vorschrift soll in eine Soll-Vorschrift umgewandelt werden. Aufkauf ist nur bei freiwilliger oder altersbedingter Praxisaufgabe möglich. Ausschreibungsszenarien: Praxisabgabe an einen Nachfolger, Teilung der Zulassung, Rückumwandlung der Anstellung in eine Zulassung eines anderen (!) Arztes.
I.4. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Wichtige Neuregelungen im Detail: Aufkauf von Arztpraxen ( 103 SGB V) Kein Aufkauf möglich bei: Familienangehörigen, Praxisverlegung in unterversorgtes Gebiet des Planungsbereichs, mind. dreijährige Partnerschaft Völlig unklar ist, wie sich die Entschädigung für die Arztpraxis berechnet!!!!
II. Aufnahme eines Partners in eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft Nullbeteiligungsmodell Gewinnbeteiligungsmodell Überlassungsmodel l Angestelltenmodell Eintritt ohne Beteiligung am Gesellschaftervermögen Gefahr: Keine steuerliche Mitunternehmerschaft Beteiligung des Juniorpartners an der BAG ohne Ausgleichszahlung. Ausgleich über eine disquotale Gewinnverteilung Gefahr: Umqualifizierung des Vorabgewinns in Kaufpreisraten. Teilweiser Ausfall des Kaufpreises. Paritätische Gründung einer BAG mit dem Juniorpartner Einbringung der Einzelpraxis in das SBV des Seniorpartners. Vergütung für die Nutzungsüberlassung der Einzelpraxis. Gefahr: Ust-pflichtiger Leistungsaustausch der Nutzungsüberlassung Aufnahme eines Partners durch Rückumwandlung eines Angestelltenvertragsarztsitzes Gefahr: Einsteigender Arzt möchte sofort Partner werden
II.1. Nullbeteiligungsmodell vorher EP Einbringung der EP in die Gesamthand A 100 % B nachher. A 50 % B 0 %
II.2. Gewinnvorabmodell vorher EP Einbringung der EP in die Gesamthand A 100 %. B Keine Geld- oder Sacheinlage Einbringung der Arbeitskraft des B nachher A 50 % B 50 % Die Gewinnverteilung Erfolgt für eine bestimmte Zeit disparitätisch
II.3. Überlassungsmodell vorher EP A 100 % B A bringt den Patientenstamm und die WG in das SBV ein Keine Geld- oder Sacheinlage Einbringung der Arbeitskraft des B. nachher A bringt seine Arbeitskraft ein A 100 % Entgeltliche Überlassung der WG A 50 % B 50 % (Einbringung quod usum ) SBV A
II.4. Aufnahme eines Partners in eine Berufsausübungsgemeinschaft durch Rückumwandlung eines Angestelltenvertragsarztsitzes Aufnahme des Angestellten C als Partner A B A B C C Arbeitet mit Angestellten-Vertragsarztsitz Die Möglichkeit zur Rückumwandlung besteht seit 01.01.2012
II.5. Wachstum durch Zusammenschluss Praxisfall: KV-ÜBAG light
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