IX. Erlaubnistatbestandsirrtum

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VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II.

Transkript:

Wegen des Verdachts von Straftaten im Rotlichtmilieu erließ das AG einen Durchsuchungsbeschluss gegen A, ein Mitglied des Motorradclubs Hells Angels. Da A als gewaltbereit eingeschätzt wird und über eine behördlich genehmigte Schusswaffe verfügt, werden SEK-Beamte hinzugezogen, die morgens um 6 Uhr gewaltsam in das Wohnhaus des A eindringen, diesen im Schlaf überraschen und so eine stabile Lage herstellen sollen. A wird jedoch noch vor Eindringen der Polizisten durch die Türaufbrucharbeiten geweckt. Infolge von Gerüchten, aber auch konkreten Drohungen der Vorwochen geht A davon aus, dass es sich um einen Angriff der Bandidos, eines verfeindeten Motorradclubs, handelt, die ihm nach dem Leben trachten. Da A keine Personen erkennen kann und sich die Beamten weder nachdem er im Haus das Licht anschaltet noch auf seinen Zuruf ( Verpisst Euch! ) hin zu erkennen geben, sieht er sich in seiner Vermutung bestätigt. Da er um sein Leben fürchtet, schießt er zwei mal mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Silhouette des sich hinter der teilverglasten Tür befindenden Polizeibeamten K. Einer der Schüsse verletzt K tödlich. (BGH NStZ 2012, 272 m.anm. Engländer) Vgl. //famos.rewi.hu-berlin.de/file.php/inline/famos_1203.pdf?id=94027

1. Ausgangsüberlegungen Ein Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen dazu geführt hätten, dass die Handlung des Täters gerechtfertigt gewesen wäre. Übergangssatz für die Übungsarbeit: Der Täter könnte sich aber eine Situation vorgestellt haben, die ihn bei ihrem objektiven Vorliegen gerechtfertigt hätte. Wäre der Täter, wenn seine Einschätzung der Sachlage richtig gewesen wäre gerechtfertigt gewesen? Die Prüfung des Rechtfertigungsgrundes ist daher auf der Grundlage der Tätervorstellung vorzunehmen. Nur wenn diese Prüfung positiv ausfällt liegt ein ETBI vor, der zur Straffreiheit führen kann, ansonsten wäre der Irrende besser gestellt als der die Sachlage erkennende. Die Behandlung solcher Fälle ist heftig umstritten, da gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt (Formulierungsvorschlag: Bülte/Becker Jura 2012, 325)

2. Streitstand a) Vorsatztheorie Das Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes, wenn es fehlt, fehlt auch der Vorsatz. Dies ist jedoch insofern bedenklich, als es dann sowohl am Vorsatz, als auch an der Rechtswidrigkeit fehlen kann und damit dem Opfer des ETBI eine eigene Notwehr abgeschnitten würde. b) Strenge Schuldtheorie Rechtfertigungsmerkmale und nicht Tatbestandsmerkmale wurden verkannt, so dass 17 StGB einschlägig ist. Jedoch wird mit einer solchen Ansicht vernachlässigt, dass auch hier ein Irrtum über objektive Umstände vorliegt und kein Rechtsirrtum gegeben ist, den 17 regeln soll.

2. Streitstand c) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Diese Ansicht geht von einem zweistufigen Verbrechensaufbau aus und betrachtet die Rechtswidrigkeit als ein Merkmal des Tatbestandes. Demnach handelt derjenige tatbestandlich, der den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt und dem kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Rechtswidrigkeit muss vom Vorsatz umfasst sein. Diesen Aufbau lehnt das Gesetz aber ab, denn es trennt deutlich zwischen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Diese Trennung wird an 32 deutlich, der Tat (also Tatbestand) und Rechtswidrigkeit unterscheidet.

2. Streitstand d) Eingeschränkte Schuldtheorie Diese Ansicht wendet 16 ist analog an; damit entfällt der Vorsatz. Es handelt sich um einen Tatsachenirrtum; der Täter will an sich rechtstreu handeln. Damit entfällt aber auch für die Teilnehmer die Strafbarkeit, denn es ist eine vorsätzliche Haupttat notwendig. e) Rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie Der Vorsatz besteht aus zwei Teilen: Der tatbestandliche Vorsatz und der Schuldvorsatz. Wenn der Schuldvorsatz nicht vorliegt, ist die Tat zwar vorsätzlich begangen, aber aufgrund des eigentlich beabsichtigten rechtstreuen Verhaltens, muss der Täter die Rechtsfolge erhalten, die ihm auch nach 16 I 1 zukäme. Er bleibt straffrei. Für Teilnehmer wirkt sich dies nicht aus, da eine vorsätzliche Tat vorliegt. Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, sie sei ein faszinierender Zaubertrick, weil ansonsten die Vorsatzschuld unbekannt sei.

BGH im Hells-Angels-Fall aa) Eine Notwehrlage hätte für ihn vorgelegen, wenn der Polizeieinsatz in seiner konkreten Gestalt nicht rechtmäßig war. Gegen die Rechtmäßigkeit könnte sprechen, dass es sich bei einer Durchsuchung um eine grundsätzlich offen durchzuführende Maßnahme handelt. Ob sich für das konkrete Vorgehen der Polizei in den 102 ff. StPO eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergibt (vgl. BGH BGHSt 51, 211, 212 f.), kann zweifelhaft sein. 164 StPO erlaubt ein Einschreiten nur gegen eine tatsächlich vorliegende oder konkret bevorstehende Störung der Durchsuchung ( ). Ob präventiv-polizeirechtliche Regeln das Verfahren der strafprozessualen Durchsuchung abändern können, ist fraglich ( ). Die Frage der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes und eines hieraus folgenden möglichen Notwehrrechts des Angekl. hiergegen kann aber im Ergebnis offen bleiben; denn jedenfalls befand sich der Angekl. in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.

BGH im Hells-Angels-Fall Die Voraussetzungen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes liegen vor. Dies führt entsprechend 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausschluss der Vorsatzschuld. Der Angekl. ging nach den Feststellungen des LG auf Grund der Hinweise vom Vortag durch die Zeugen La und Le von einem Überfall durch ein Rollkommando der verfeindeten Bandidos aus. Er schloss einen normalen Einbruch angesichts des Vorgehens der Angreifer, die sich auch durch Einschalten der Beleuchtung im Haus und den Ruf verpisst euch nicht aufhalten ließen, aus. Die Bedrohung war aus seiner Sicht akut, da die Angreifer die Haustür bereits weitgehend aufgebrochen hatten und das Eindringen unmittelbar bevorstand, weil er mit einer nicht abschätzbaren Zahl von Angreifern mit unbekannter Bewaffnung und Ausrüstung und mit einem besonders aggressiven Vorgehen rechnete. Wenn diese irrtümliche Annahme des Angekl. zutreffend gewesen wäre, wäre der sogleich auf eine Person gerichtete Schusswaffeneinsatz als erforderliche Notwehrhandlung gerechtfertigt gewesen.

BGH im Hells-Angels-Fall (NStZ 2012, 272, 274) Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGHR StGB 32 II Erforderlichkeit 17). In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren (vgl. BGH StV 1993, 241, 242). Das war hier nicht der Fall, zumal der Angekl. damit rechnete, dass er seinerseits von den Angreifern durch die Tür hindurch beschossen werden könne. Ihm blieb angesichts seiner Annahme, dass ein endgültiges Aufbrechen der Tür und das Eindringen mehrerer bewaffneter Angreifer oder aber ein Beschuss durch die Tür unmittelbar bevorstand, keine Zeit zur ausreichenden Abschätzung des schwer kalkulierbaren Risikos. Bei dieser zugespitzten Situation ist nicht ersichtlich, warum die Abgabe eines Warnschusses die Beendigung des Angriffs hätte erwarten lassen (vgl. BGHR StGB 32 II Erforderlichkeit 13).