Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1-6/14-2015 01.06.2015

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Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bearbeiterin: Fr. Schuhmann Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Tel: 0732 / 7071-1311 Fax: 0732 / 7071-9210 E-Mail: lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1-6/14-2015 01.06.2015 Sachbezugswerteverordnung - KFZ-Abstell- oder Garagenplätze Sehr geehrte Damen und Herren! Die Änderungen im 2. Wartungserlass 2014 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) vom 17.12.2014, BMF-010222/0084-VI/7/2014 (BMF-AV Nr. 186/2014), die geänderten Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Sachbezuges im Zusammenhang mit einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung betreffend, in Verbindung mit der Änderung des 78 Abs. 1 EStG 1988 (2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 105/2014) gilt es auch für die Landeslehrer/innen umzusetzen. Besteht für Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit, das von ihnen für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers (oder eines Dritten, sh. 78 EStG 1988) kostenlos zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen. Kostenersätze des Dienstnehmers vermindern den anzusetzenden Sachbezugswert, d.h. beträgt die mtl. Zahlung für das Parken weniger als der Sachbezug, ist die entsprechende Differenz zu versteuern. Vorübergehende Abwesenheiten aufgrund von Urlaubszeiträumen bzw. den Schulferien von Lehrern sind für die Anrechnung des Sachbezuges außer Acht zu lassen, daher ist der Sachbezug für 12 Monate zu berücksichtigen. Die Anrechnung des Sachbezuges kann nur dann unterbleiben, wenn Lehrer/innen über einen längeren und über die Schulferien wesentlich hinausgehenden Zeitraum auf die Benutzung eines dienstgebereigenen Parkplatzes verzichten. Der Sachbezugswert kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum flächendeckend gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber/Schulerhalter bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt. Gilt nur für mehrspurige KFZ (PKW, Kombi), nicht aber für Motorräder, Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor usw. DVR.0064351 http://www.lsr-ooe.gv.at Parteienverkehr Montag bis Freitag 08.00-12.30 Uhr

Eine Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich diese nicht auf eine Straße oder einen Platz beschränkt, sondern für den Bereich von mehreren zusammenhängenden Straßenzügen gegeben ist. Befinden sich innerhalb der parkraumbewirtschafteten Zone einzelne Parkplätze, auf denen ein kostenloses Parken möglich ist, ändert dies nichts am Charakter der Parkraumbewirtschaftung. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in 4a der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 in der derzeit geltenden Fassung) geregelt. Eine individuelle Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Es führt daher bereits die Einräumung der Berechtigung ( Möglichkeit ), einen arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines Sachbezuges. Die Berechtigung kann z.b. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden. Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit 14,53 Euro monatlich zu bewerten. Der Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer das KFZ für berufliche Fahrten (auch mehrmals am Tag) benötigt oder wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt. Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ besitzen und Anspruch auf den Pauschbetrag gemäß 3 der Verordnung des BMF vom 12.06.1996 über außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 idgf haben, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen. Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 105/2014 wurde im 78 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Einbehaltung der Lohnsteuer) folgender 2. Satz mit Wirkung vom 30.12.2014 eingefügt: Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. Unter geleistete Vergütung von einem Dritten fällt nunmehr daher auch eine kostenlose Parkplatzbenutzung z.b. auf Parkflächen des Magistrats oder der Gemeinde. Auf Grund dieser Ausführungen werden Sie ersucht, eine Liste der Lehrerinnen und Lehrer (einschließlich Direktorinnen und Direktoren), die die kostenlose Benützung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone in Anspruch nehmen oder weniger als den angegebenen Sachbezugswert dafür bezahlen, bis spätestens 30.06.2015 beim Landesschulrat für Oberösterreich vorzulegen. Der Sachbezugswert von max. 14,53 Euro ist mtl. mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 anzusetzen und zu versteuern. Die Meldung soll enthalten: Name der Schule und Schulkennzahl, Name und Personalnummer der betreffenden Lehrpersonen, die parken, gegebenenfalls die Höhe einer geleisteten mtl. Zahlung für einen Parkplatz, Unterschrift der Direktorin bzw. des Direktors, und den Zusatz - DVR.0064351 http://www.lsr-ooe.gv.at Parteienverkehr Montag bis Freitag 08.00-12.30 Uhr

Alle anderen Lehrpersonen haben auf eine Erlaubnis oder Inanspruchnahme zum Parken verzichtet : Alle künftigen Sachbezugs-Änderungen bzw. auch der Wegfall, z.b. bei Versetzungen, Lehrerwechsel, Neuzugängen sind von den Direktionen auch künftig zu melden, da sich ja mit solchen Ereignissen die Parkplatzbenutzung ändern wird oder kann. WICHTIG: Es ist keine Rückmeldung von Schulen erforderlich, die nicht in Zonen der Parkraumbewirtschaftung liegen und die Voraussetzungen für die Ansetzung eines Sachbezugswertes nicht gegeben sind! Die Direktorinnen und Direktoren werden ersucht, alle Lehrerinnen und Lehrer über diesen Erlass in Kenntnis zu setzen. Dieser Erlass samt Anlagen ist auf der Homepage des Landesschulrates für OÖ sowie der Bildungsregionen abrufbar. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Andreas Zeisel Anlagen: Auszug 2. Wartungserlass 2014 (Parkraumbewirtschaftung) Konsolidierte Fassung der Sachbezugsverordnung zum Stand 78 Einkommensteuergesetz 1988 DVR.0064351 http://www.lsr-ooe.gv.at Parteienverkehr Montag bis Freitag 08.00-12.30 Uhr

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 - Findok Internet https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e9s5&segmentid=6a49e923-8948-4747-97... Seite 1 von 4 4 SACHBEZÜGE ( 15 EStG 1988) 4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idf BGBl. II Nr. 468/2008) 4.2.5 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenplatzes ( 4a der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idf BGBl. II Nr. 468/2008) 188 4a (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen. 189 (2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden. 190 (3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist. 191 Eine individuelle Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Es führt daher bereits die Einräumung der Berechtigung ("Möglichkeit"), einen arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines Sachbezuges. Die Berechtigung kann zb durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden. Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit 14,53 Euro monatlich zu bewerten. Der Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer das KFZ für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt oder wenn der Arbeitnehmer (zb weil er im Außendienst tätig ist) den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt. 192 Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Die Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber. 193 Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ besitzen und Anspruch auf den Pauschbetrag gemäß 3 der Verordnung des BMF vom 12. Juni 1996 über

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 - Findok Internet https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e9s5&segmentid=6a49e923-8948-4747-97... Seite 2 von 4 außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 idgf haben, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen. 194 Der Sachbezugswert von 14,53 Euro bezieht sich auf die Bereitstellung eines Garagenoder Abstellplatzes während der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert. Die Bereitstellung eines Garagenplatzes in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers, der ständig - auch außerhalb der Arbeitszeit - zur Verfügung steht, fällt nicht unter die Regelung des 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, sondern ist individuell zu bewerten. 195 Der Sachbezugswert gemäß 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in Höhe von 14,53 Euro monatlich stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist. Kostenersätze mindern den anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist die effektive Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen. 196 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, ist nur auf jene Kfz anzuwenden, deren Abstellen in Bereichen einer Parkraumbewirtschaftung für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist. Es ist daher nur für mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi), nicht aber für Motorräder, Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor usw. ein Sachbezugswert zuzurechnen. 197 Der Sachbezugswert kommt nur zur Anwendung, 197a wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt. Stellen Gemeinden für ihre Arbeitnehmer Sondergenehmigungen aus, die zur gebührenfreien Benutzung von Parkplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen in parkraumbewirtschafteten Bereichen berechtigen, dann liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn die Berechtigung zur gebührenfreien Benutzung von Parkplätzen auf die Dienstzeit eingeschränkt ist. Als Sachbezug ist der Wert der Parkberechtigungskarte anzusetzen. Monatlich ist daher ein Zwölftel des Wertes der Parkberechtigungskarte hinzuzurechnen. Rz 193 ist sinngemäß anzuwenden. 198

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 - Findok Internet https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e9s5&segmentid=6a49e923-8948-4747-97... Seite 3 von 4 Eine Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich diese nicht auf eine Straße oder einen Platz beschränkt, sondern für den Bereich von mehreren zusammenhängenden Straßenzügen gegeben ist. Befinden sich innerhalb der parkraumbewirtschafteten Zone einzelne Parkplätze, auf denen ein kostenloses Parken möglich ist, ändert dies nichts am Charakter der Parkraumbewirtschaftung. Randzahlen 199 und 200: derzeit frei 201 Liegt der Abstellplatz am Rand einer gebührenpflichtigen Parkzone, ist ein Sachbezugswert dann anzusetzen, wenn die das Gelände (die Liegenschaft) umschließenden Straßen auf der an die Liegenschaft angrenzenden Straßenseite der Parkraumbewirtschaftung unterliegen. Der Umstand, dass bereits auf der gegenüberliegenden Straßenseite Parkplätze kostenlos zur Verfügung stehen, ist dabei unerheblich. Wird die Liegenschaft am Rand einer gebührenpflichtigen Parkzone einerseits durch Straßen begrenzt, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, andererseits durch Grundstücke, auf denen ein Abstellen von KFZ nicht zulässig bzw. nicht möglich ist (zb bei einer Begrenzung durch Gleisanlagen der ÖBB, die U-Bahn, öffentliche oder private Garten- und Parkanlagen, einen Fluss), ist ebenfalls ein Sachbezugswert zuzurechnen. Siehe auch Beispiel Rz 10201. 202 In zeitlicher Hinsicht muss die Kostenpflicht der Parkraumbewirtschaftung zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers gegeben sein. Arbeitet zb jemand nur in der Nacht und besteht während dieser Zeit keine Kostenpflicht, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen. 203 Bei Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen oder vom Arbeitgeber angemieteten Garagen- oder Abstellplätzen außerhalb von Bereichen, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen. Kurzparkzonen, die nicht kostenpflichtig sind, stellen hingegen keinen Bereich der Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, dar. Siehe auch Beispiel Rz 10203. nach oben Zusatzinformationen In Findok veröffentlicht am: 08.01.2015 Materie: Steuer betroffene Normen: EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Schlagworte: Lohnsteuer, Parkberechtigung

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 - Findok Internet https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e9s5&segmentid=6a49e923-8948-4747-97... Seite 4 von 4 Verweise: 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 193 4a Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 4a Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 4a Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 4a Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10203 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10201 Stammfassung: 07 2501/4-IV/7/01 Systemdaten: Findok-Nr: 19974.14, aufgenommen am: 08.01.2015, Dokument-ID: 3b876706-cad7-4800-acbd-24875b46d0b3, Segment-ID: 6a49e923-8948-4747-97c3-4986cd42f273

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Sachbezugswerteverordnung - Bundesrecht kons... Seite 1 von 6 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sachbezugswerteverordnung, Fassung vom Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 (vgl. 8) Langtitel Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) StF: BGBl. II Nr. 416/2001 Änderung BGBl. II Nr. 582/2003 BGBl. II Nr. 467/2004 BGBl. II Nr. 371/2008 (VfGH) BGBl. II Nr. 468/2008 BGBl. II Nr. 366/2012 BGBl. II Nr. 396/2012 BGBl. II Nr. 29/2014 Präambel/Promulgationsklausel Zu 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet: Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 (vgl. 8) Text Wert der vollen freien Station 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten: -Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, -die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, -das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, -das Mittagessen mit drei Zehntel, -die Jause mit einem Zehntel, -das Abendessen mit zwei Zehntel. (2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge -für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%, -für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%, -für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40% und -für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%. (3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1. Zum Bezugszeitraum vgl. 8. 2. (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnu...

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Sachbezugswerteverordnung - Bundesrecht kons... http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnu... Seite 2 von 6 geltende Richtwert gemäß 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. (2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß 2 des Richtwertgesetzes entspricht. (3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen: 1.Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern. 2.Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern. (4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen. (5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen. (6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. (7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. (7a) Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt Folgendes: 1.Bis zu einer Größe von 30 m 2 ist kein Sachbezug anzusetzen. 2.Bei einer Größe von mehr als 30 m 2 aber nicht mehr als 40 m 2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. (8) Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag. (9) Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag. Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. 8) Deputate in der Land- und Forstwirtschaft 3. (1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich). (2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes: 1.Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei Kategorie nach Kollektivvertrag Familienerhalter monatlich Euro Alleinstehende monatlich Euro I 60,31 30,52 II und III 71,94 38,51 IV und V 81,39 42,87 VI 95,92 50,87 2.Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kwh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kwh monatlich bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Sachbezugswerteverordnung - Bundesrecht kons... Seite 3 von 6 eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist. 3.Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen: -Die Wohnung mit 40%, -die Heizung mit 50%, und -die Beleuchtung mit 10%. Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2 ab 1.3.2014 (Veranlagungsjahr 2014) vgl. 8 Abs. 5 Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. (2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich. (3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. (4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden. (5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden. (6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen. (7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen. Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. 8) Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes 4a. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen. (2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden. (3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist. http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnu...

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Sachbezugswerteverordnung - Bundesrecht kons... http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnu... Seite 4 von 6 Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2013 (vgl. 8 Abs. 4). Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzen und im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen. (2) Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt: 1.Auf Grund der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird. 2.Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden. (3) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. 8) 6. (1) Sonstige Sachbezugswerte 1.Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter: a)hartholz (ungeschnitten) 21,80 Euro b)weichholz (ungeschnitten) 14,53 Euro c)sägeabfallholz und Astholz 10,90 Euro Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen. 2.Kartoffeln, je kg 0,21 Euro 3.Vollmilch, je Liter 0,65 Euro 4.Butter, je kg 5,23 Euro 5.Käse, je kg. 5,88 Euro 6.Eier, je Stück 0,13 Euro 7.Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen a)rindfleisch 5,45 Euro b)schweinefleisch 3,99 Euro c)kalbfleisch 8,72 Euro Schweinehälfte im Ganzen 1,81 Euro 8.Ferkel, lebend 54,50 Euro 9.Getreide, je 100 kg a)roggen 13,80 Euro b)weizen - Futtergerste 15,20 Euro c)mais 15,98 Euro 10.Mahlprodukte, je kg a)roggenmehl 0,36 Euro b)weizenmehl 0,43 Euro c)weizen- und Maisgrieß 0,43 Euro 11.Kohle und Koks, je 100 kg a)steinkohle 22,67 Euro

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Sachbezugswerteverordnung - Bundesrecht kons... http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnu... Seite 5 von 6 b)briketts 28,34 Euro c)hüttenkoks 23,98 Euro Bei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen. 12.Strom Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten. 13.Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten. (2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungsoder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen. Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. 8) 7. Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, zum Erwerb von Beteiligungen (zb Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option anzusetzen. Bei Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem Börsenkurs am Tag des Überganges der Verfügungsmacht (der Einräumung der Option). Notiert die Option nicht an der Börse, ist der Wert der Option unter Berücksichtigung des inneren Wertes und des Zeitwertes zu ermitteln. Der innere Wert der Option ergibt sich aus der Differenz des gemeinen Wertes der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option und des (niedrigeren) Ausübungspreises. Bei einem über dem Tageskurs liegenden Ausübungspreis ergibt sich ein negativer innerer Wert. Der Zeitwert der Option ist in Höhe eines Prozentsatzes pro Kalendermonat der Laufzeit der Option vom gemeinen Wert der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option anzusetzen. Dieser Prozentsatz berücksichtigt den nicht erforderlichen Kapitaleinsatz für das Halten der Beteiligung sowie den Ausschluss eines Kursrisikos unter Abzug einer allfälligen Dividendenzahlung während der Laufzeit der Option. Für die ersten zwölf Monate der Laufzeit beträgt der Prozentsatz 1,4% pro Kalendermonat, für die restliche Laufzeit 1% pro Kalendermonat. Der gemeine Wert ergibt sich aus der Summe des inneren Wertes und des Zeitwertes, wobei durch einen negativen inneren Wert der Zeitwert maximal auf ein Drittel reduziert werden kann. 8. (1) Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 582/2003 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 sowie 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 ist anzuwenden, wenn -die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005, -die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. (2) 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2008 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. War vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 ein Sachbezugswert gemäß 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 anzusetzen und ist der Sachbezugswert gemäß 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008 höher als der Sachbezugswert für Dezember 2008, ist für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 jeweils der Differenzbetrag zwischen dem Sachbezugswert gemäß 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008 und dem Sachbezugswert gemäß 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 zu ermitteln. Der sich gemäß 2 Abs. 1 bis 4 ergebende Sachbezugswert vermindert sich -für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 um 75% des Differenzbetrages, -für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 um 50% des Differenzbetrages und -für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 um 25% des Differenzbetrages. (3) 2 Abs. 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2012 ist anzuwenden, wenn -die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Sachbezugswerteverordnung - Bundesrecht kons... Seite 6 von 6 -die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. (4) 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2012 ist anzuwenden, wenn 1.die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013, 2.die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. (5) 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2014 sind anzuwenden, wenn 1.die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem 28. Februar 2014 enden. 2.die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 28. Februar 2014 enden. http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnu...

Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Einkommensteuergesetz 1988 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014 /Artikel/Anlage 78 Inkrafttretensdatum 30.12.2014 Text Einbehaltung der Lohnsteuer 78. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. (2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist. (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. (4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile ( 15 Abs. 2) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken. (5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Bruttobezüge gemäß 25, Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, Pflichtbeiträge gemäß 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5, Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer, die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse ( 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag, Lohnsteuer. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1