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Transkript:

NL Ausgabe 08/2014 27.08.2014 TOP THEMA BSG veröffentlicht Entscheidungsgründe zu den Syndikus-Urteilen vom 3.4.2014...3 NEWSLETTER TOP THEMA TERMINE RECHT AKTUELL AGV PUBLIK TERMINE Personalleitertagungen Außendienst 2014 von 22.-23. Oktober 2014 in Düsseldorf und 5.-6. November 2014 in Augsburg... 3 Update Arbeitsrecht DVA-Seminar am 27./28. November 2014 in Hamburg... 5 Low-Performer DVA-Seminar am 17. November 2014 in Köln... 6 RECHT AKTUELL Sonderkündigungsschutz...6 Verhaltensbedingte Kündigung mit Auslauffrist...7 Arbeitsschutzcharakter des Urlaubsanspruchs... 8 AGV PUBLIK Mindestlohngesetz... 9 LVRG: Absenkung des Höchstzillmersatzes... 9 Europa quo vadis?... 9

IMPRESSUM Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V. Arabellastraße 29 81925 München Telefon +49 (89) 92 20 01-0 Telefax +49 (89) 92 20 01-50 E-Mail agvvers@agv-vers.de Internet http://www.agv-vers.de Registergericht Vereinsregister des Amtsgerichts München Register-Nr. VR 11518 Verantwortlich: Dr. Sebastian Hopfner Stellv. Hauptgeschäftsführer 2 NL 08/2014 vom 27.08.2014

TOP THEMA BSG veröffentlicht Entscheidungsgründe zu den Syndikus-Urteilen vom 3.4.2014 Bereits vergangene Woche informierten wir Sie mit AR 15/2014 vom 21. August 2014, dass das Bundessozialgericht (BSG) in einem seiner drei Verfahren vom 3. April 2014 zur Befreiung der Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht seine Urteilsgründe bekannt gab. Zwischenzeitlich hat das BSG die Urteilsgründe für alle drei Entscheidungen (Az.: B 5 RE 13/14 R; Parallelentscheidungen tragen das Az. B 5 RE 3/14 R sowie B 5 RE 9/14 R) veröffentlicht. Dieselben können im Anhang A bis C zu diesem Rundschreiben abgerufen werden. Alle drei Urteilsbegründungen enthalten keine Hinweise zum Vertrauensschutz bzgl. bereits erteilter Befreiungen. Wie bereits angekündigt, werden wir die Urteilsgründe in Kürze für Sie aufbereiten. (Anhänge sind elektronisch im Mitgliederbereich hinterlegt) Verena Richter Telefon +49 (89) 92 20 01-46 verena.richter@agv-vers.de TERMINE Personalleitertagungen Außendienst 2014 von 22.-23. Oktober 2014 in Düsseldorf und 5.-6. November 2014 in Augsburg Der AGV lädt Sie auch im Namen des Vertriebsausschusses der Versicherungswirtschaft herzlich zu unseren diesjährigen Personalleitertagungen Außendienst ein, die inhaltsgleich am 22. 23. Oktober 2014 in Düsseldorf Hotel Nikko (Tagung I) und 5. 6. November 2014 in Augsburg Steigenberger Drei Mohren (Tagung II) stattfinden. Dr. Rolf Wiswesser, Vorstandsvorsitzender der ERGO Beratung und Vertrieb AG, wird in seinem Einführungsvortrag über die Vertriebsstrategien im Umfeld von zunehmender Regulierung und herausfordernden Kapitalmärkten berichten. Dabei zeigt er auf, wie die Neuausrichtung des ERGO-Vertriebs mit Hilfe einer ganzheitlichen, kundenbedarfsorientierten Betreuung einen nachhaltigen Vertriebserfolg erzielen will. NL 08/2014 vom 27.08.2014 3

Darüber hinaus legt er dar, was eine umfängliche Kundenberatung ausmacht und wie die Profitabilität durch Anpassungen in der Vertriebssteuerung gesteigert wird. Die Arbeitsgruppe 1 Regulierung und Revolution im Vertrieb Aktuelle Entwicklungen und Konsequenzen beschäftigt sich unter anderem mit den Auswirkungen der IMD2-Richtlinie auf das Marktumfeld. Dabei wird beleuchtet, inwiefern die zunehmenden Anforderungen an den Verbraucherschutz die gegenwärtigen Vergütungssysteme beeinflussen. Die Arbeitsgruppe 2 Regulierung und Revolution im Vertrieb Qualität und Transparenz wird unter anderem der Frage nachgehen, welche Neuausrichtungen in Steuerungssystemen, Vertriebsmannschaft und deren Ausbildung notwendig sind, um den Verbraucher durch eine qualifizierte und kundenorientierte Beratung optimal zu bedienen. Im Schlussvortrag erfahren Sie von Frank Thomsen, Mitglied des Vorstandes der Itzehoer Versicherung, welches Erfolgsgeheimnis hinter der Orchestrierung in den unterschiedlichen Vertriebswegen bei einem mittelständischen Unternehmen steckt. Den genauen Ablauf der Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem Programm (Anhang A und B). Leiter der Tagung in Düsseldorf ist Dr. Rolf Wiswesser, Vorstandsvorsitzender der ERGO Beratung und Vertrieb AG und Mitglied des Vertriebsausschusses des GDV. In Augsburg wird Dr. Josef Beutelmann, Vorsitzender der Aufsichtsräte der Barmenia Versicherungen und Vorsitzender des AGV, die Leitung der Tagung übernehmen. Das Tagungsprogramm wurde von einer Kommission des AGV vorbereitet (Anhang C), bei deren Mitgliedern wir uns herzlich für die engagierte Mitarbeit bedanken. Anmeldung: Die Anmeldung zu den Tagungen ist über unsere Homepage ( http://www.agv-vers.de/?id=396 ) oder über die beiliegenden Anmeldebögen (Anhang D und E) möglich. Wir haben für Sie im Mitgliederbereich unserer Homepage ( http://www.agv-vers.de/? id=10 ) einen persönlichen Account eingerichtet, über den Sie sich einfach und schnell anmelden können. Falls Sie den Mitgliederbereich noch nicht genutzt haben, setzen Sie bitte unter Angabe Ihrer Unternehmens-E-Mail-Adresse, welche gleichzeitig Ihr Benutzername ist, unter Passwort vergessen auf der Startseite Ihr Konto/Passwort zurück. Bitte melden Sie sich anschließend als angemeldeter Nutzer unter Termine zur Tagung an. Für Rückfragen zur Anmeldung über die Homepage können Sie sich gerne an Frau Neumann ( mailto:brigitte.neumann@agv-vers.de ), 089/92 20 01-11 wenden. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Ihre Anmeldung bis zum 19. September 2014 für Düsseldorf bzw. 6. Oktober 2014 für Augsburg bei uns eingeht. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Einladungskarte, die als Teilnahmebestätigung gilt. Die Tagungsgebühr beträgt pro Teilnehmer 230,-. Eine entsprechende Überweisung erbitten wir unter Nennung des Teilnehmernamens auf unser Konto bei der Postbank München, IBAN: DE91 7001 0080 0010 0008 06, SWIFT/BIC: PBNKDEFFXXX. 4 NL 08/2014 vom 27.08.2014

Die Reise- und Unterbringungskosten sind wie bei früheren Veranstaltungen vom Teilnehmer bzw. seinem Unternehmen selbst zu tragen. Wir haben in den Tagungshotels Zimmerkontingente zu Sonderkonditionen für unsere Teilnehmer reserviert. Die Zimmerreservierung ist vom Teilnehmer selbst über das beigefügte Formular (Anhang F und G inklusive Anfahrtsbeschreibung) vorzunehmen. Da die Zimmerkontingente nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen, bitten wir Sie, Ihre Zimmerreservierung ebenfalls bis spätestens 19. September 2014 für Düsseldorf bzw. 6. Oktober 2014 für Augsburg vorzunehmen. (Anhänge sind elektronisch im Mitgliederbereich hinterlegt) Tobias Hohenadl Rechtsanwalt Referent Telefon +49 (89) 92 20 01-67 tobias.hohenadl@agv-vers.de Update Arbeitsrecht DVA-Seminar am 27./28. November 2014 in Hamburg Am 27./28. November 2014 findet in Hamburg das DVA-Seminar "Update Arbeitsrecht" statt. Mitarbeiter in Personalabteilungen und Führungskräfte, die bereits über solide Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen und den Anschluss zur aktuellen arbeitsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht verpassen möchten, werden auf diesem Seminar auf den neuesten Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung gebracht. Wichtige Urteile werden auch kurzfristig und teilweise vor ihrer Veröffentlichung in das Seminarprogramm eingearbeitet. Darüber hinaus werden alle arbeitsgesetzlichen Änderungen dargestellt, die für die Teilnehmer/innen in der betrieblichen Praxis relevant sind. Das Seminar wird gehalten von Dr. Sandra Kreft und Dr. Benjamin Heider, beide Referenten des Arbeitgeberverbandes. Sie können sich auf der Homepage der Deutschen Versicherungsakademie ( http://www.versicherungsakademie.de/ update-arbeitsrecht-v732/ ) anmelden. Dr. Sandra Kreft Fachanwältin für Arbeitsrecht Stellvertretende Leiterin Rechtsabteilung Telefon +49 (89) 92 20 01-18 sandra.kreft@agv-vers.de Dr. Benjamin Heider LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Referent Herr Dr. Benjamin Heider ist ab 8. September 2014 wieder im Hause. Telefon +49 (89) 92 20 01-0 NL 08/2014 vom 27.08.2014 5

Low-Performer DVA-Seminar am 17. November 2014 in Köln Minder- und Schlechtleistung von Arbeitnehmern stören den Betriebsfrieden und können zu erheblichen ökonomischen Einbußen für das Unternehmen führen. Ein solches Verhalten müssen Sie nicht tatenlos hinnehmen. Das Seminar analysiert daher zunächst Art und Ursachen von Leistungsmängeln und bespricht sodann, wie der Arbeitgeber diesen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung begegnen kann. Zu den möglichen Maßnahmen zählen dabei nicht nur das Mitarbeitergespräch und die Zielvereinbarung, sondern auch arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Abmahnung und Kündigung. Das Seminar vermittelt Ihnen weiter das notwendige Wissen in Bezug auf einvernehmliche Trennungen durch Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag sowie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Das Seminar wird gehalten von Dr. Benjamin Heider, Referent des Arbeitgeberverbandes, und findet am 17. November 2014 in Köln statt. Anmelden können Sie sich auf der Homepage der Deutschen Versicherungsakademie ( http:// www.versicherungsakademie.de/der-umgang-mit-low-performern-v750/ ). Dr. Benjamin Heider LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Referent Herr Dr. Benjamin Heider ist ab 8. September 2014 wieder im Hause. Telefon +49 (89) 92 20 01-0 RECHT AKTUELL Sonderkündigungsschutz Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidieren oder vorgeschlagen werden, sind keine Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne; sie genießen deshalb keinen Sonderkündigungsschutz. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 31.7.2014 2 AZR 505/13. Bei der beklagten Arbeitgeberin sollten Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Der Kläger wurde von der Gewerkschaft ver.di als Mitglied des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht vorgeschlagen. Einige Tage später gab er in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung des Inhalts ab, es gäbe im Betrieb Probleme. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könnte fast behaupten, keine Maschine sei zu 100 % ausgerüstet. Das Problem sei, dass keine Fachkräfte vorhanden seien und das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei YouTube zu sehen. Der Kläger verbreitete es zudem über Facebook. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Anders als die Vorinstanzen hielt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die fristlose Kündigung für unwirksam. Zwar genießt der Kläger nach der Entscheidung des BAG keinen Sonderkündigungsschutz, denn Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl kandidieren oder vorgeschlagen werden, seien keine Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne. Die Kündigung sei aber mangels wichti- 6 NL 08/2014 vom 27.08.2014

gen Grundes unwirksam. Die Erklärungen in dem Video seien erkennbar darauf gerichtet, zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Er wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte, so das BAG. Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Kerstin Römelt Telefon +49 (89) 92 20 01-19 kerstin.roemelt@agv-vers.de Verhaltensbedingte Kündigung mit Auslauffrist Bei verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigungen eines unkündbaren Arbeitnehmers ist eine Auslauffrist ausgeschlossen. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.6.2014 4 Sa 35/14. Die Klägerin war als Reinigungskraft in einem Krankenhaus der Beklagten seit langen Jahren beschäftigt und deshalb ordentlich unkündbar. Im September 2013 soll sie ihrer Vorgesetzten angeblich eine Ohrfeige angedroht haben. Die Beklagte kündigte daraufhin das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Ablauf des 31.3.2014. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Das Arbeitsgericht hielt es für widersprüchlich, wenn ein Arbeitgeber einerseits aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich kündigt, andererseits aber trotzdem eine sechsmonatige Auslauffrist gewährt. Das LAG hielt eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen generell für ausgeschlossen. Räumt ein Arbeitgeber nämlich auch bei verhaltensbedingten Kündigungen die der normalen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist ein, bringt er damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass eine Beschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf dieser (fiktiven) Kündigungsfrist noch zumutbar sei. Damit nimmt er sich aber die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, da diese grundsätzlich die gänzliche Unzumutbarkeit der Fortbeschäftigung erfordert. Das LAG hat die Revision zugelassen. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ältere Angestellte, die durch tarifliche Unkündbarkeitsbestimmungen vor ordentlichen Kündigungen geschützt sind, einen Freifahrtschein im Arbeitsverhältnis genießen. Arbeitgeber haben sehr wohl die Möglichkeit, die Arbeitsbeziehung durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Erfolgt diese aus betriebs- oder aus personenbedingten Gründen, kann und wird diese regelmäßig mit einer sozialen Auslauffrist verbunden, um die sonst aus dem Kündigungsschutz gegenüber ordentlich kündbaren Angestellten resultierenden Nachteile einer fristlosen Kündigung zu vermeiden. Es ist jedoch überzeugend, wenn das LAG annimmt, dass solche Auslauffristen bei Ausspruch verhaltensbedingter Kündigungen gegenüber altersgesicherten Angestellten nicht in Betracht kommen. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht entscheidet. NL 08/2014 vom 27.08.2014 7

Kerstin Römelt Telefon +49 (89) 92 20 01-19 kerstin.roemelt@agv-vers.de Arbeitsschutzcharakter des Urlaubsanspruchs Der gesetzliche Urlaubsanspruch dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und hat arbeitsschutzrechtlichen Charakter. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. Tut er dies nicht und verfällt der Urlaubsanspruch mit Fristablauf, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs. Darauf, ob sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruchs in Verzug befindet, kommt es nicht an. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12.6.2014 21 Sa 221/14. In der Sache ging es um ein Arbeitsverhältnis, das in der Zeit von Ende 2010 bis Mitte 2013 bestanden hat. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Kläger u.a. Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer allerdings auch nicht zuvor geltend gemacht hatte. Der Arbeitgeber lehnte die Urlaubsabgeltung u.a. mit der Begründung ab, dass dieser jedenfalls mit dem 31. März 2013 verfallen sei. Das LAG stellte klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu erfüllen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, nicht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des originären Urlaubsanspruchs mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet. Vielmehr hat der Arbeitgeber den bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob der Beschäftigte Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat. Dem Kläger steht aus diesem Grund ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Das LAG hat Revision beim BAG zugelassen. Für den Fall, dass sich das BAG der Auffassung des LAG anschließen sollte, haben die Arbeitgeber künftig darauf zu achten, von sich aus auf Arbeitnehmer hinzuwirken, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kerstin Römelt Telefon +49 (89) 92 20 01-19 kerstin.roemelt@agv-vers.de 8 NL 08/2014 vom 27.08.2014

AGV PUBLIK Mindestlohngesetz Der AGV hat einen Leitfaden ( http://www.agv-vers.de/?id=1748 ) zum Thema Mindestlohn erarbeitet, der einen ersten Überblick über die Neuregelungen des Mindestlohngesetzes für die betriebliche Praxis unter Berücksichtigung vor allem der tariflichen Bestimmungen der privaten Versicherungswirtschaft gibt. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie im Mitgliederbereich in unserem AR 14/2014 vom 14. August 2014. Verena Richter Telefon +49 (89) 92 20 01-46 verena.richter@agv-vers.de LVRG: Absenkung des Höchstzillmersatzes Die Absenkung des Höchstzillmersatzes durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) wirft die Frage auf, ob angesichts dessen die Arbeitgeber im Bereich des angestellten Außendienstes berechtigt sind, einseitig die vereinbarten Abschlussprovisionen zu senken. Der AGV nimmt im AR 13/2014 vom 5. August 2014 hierzu Stellung. Tobias Hohenadl Rechtsanwalt Referent Telefon +49 (89) 92 20 01-67 tobias.hohenadl@agv-vers.de Europa quo vadis? Am 15. Juli 2014 gab der designierte Präsident der Europäischen Kommission Jean- Claude Juncker seine politischen Leitlinien für die kommende Europäische Kommission bekannt. Vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise möchte Juncker besonders das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zurückgewinnen. Themen wie Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel stellt der künftige EU-Kommissionspräsident daher bewusst in den Mittelpunkt seiner Agenda. Mehr zu Junckers Agenda, die im Schwerpunkt zehn Politikbereiche behandelt, erfahren Sie im Mitgliederbereich in unserem ER 05/2014 vom 8. August 2014. Sylvia Ego Telefon +49 (89) 92 20 01-17 sylvia.ego@agv-vers.de NL 08/2014 vom 27.08.2014 9