Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe

Ähnliche Dokumente
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

WBM Lernfeld: LF08 Personalwirtschaftliche Aufgaben Lernsituation: Personalbestand Seite 1/8

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Novellierung des Sozialgesetzbuches IX Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Ausgleichsabgabe

Aktenvernichtung. ASW+W GmbH. Rev.: Informationen zur Aktenvernichtung_

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Schwerbehindertenabgabe in der Zeitarbeit. Sehr geehrte Frau,

2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch


Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort. Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice!

Integrationsamt 12 / DIE AUSGLEICHSABGABE. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Aufgaben des Integrationsamtes

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Wesentliche Änderungen 43

Richtlinie zur Förderung des Programms Inklusionsinitiative II AlleImBetrieb vom: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

61 und 63 Abs. 3 SGB IX Budget für Arbeit

(SenkungderAusgleichsabgabevonsechsauffünfProzent)entfaltetoffensichtlichkeinepositiven

Daten zu Werkstätten für behinderte Menschen - Anlage zum Arbeitspapier Teilhabe am Arbeitsleben -

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 152 SGB III. Fiktive Bemessung

Allgemeines Glelchbehandlungsgesetz

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht

Arbeitsschutzgesetze 2015

Andere Leistungsanbieter - 60 SGB IX Budget für Arbeit - 61 SGB IX

ARBEITGEBER INFO 10/2012

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen

Schreinerei Pfingstweid Ihr Dienstleister für Holzverarbeitung

bereitgestellt von einer SBV Dank

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf

Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 147 SGB III. Grundsatz

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Menschen mit Behinderungen. Förderung von Fachkräften für Unternehmen

I. Vorbemerkung. II. Richtlinie

59-66 Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

Abbildung 1: Anteil arbeitsuchender schwerbehinderter Menschen an allen Arbeitsuchenden in Sachsen. Mai 2013 Juli Nov Nov 2013.

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Richtlinien für die Auslandsversicherung. Abschnitt I. Allgemeines

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Hauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste.

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Schriftliche Kleine Anfrage

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Existenzgründer/-innen

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 117 SGB III Grundsatz

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 28. Juni 2011 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und

Stand: Auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation haben die Rehabilitationsträger

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Wesentliche Änderungen

Gebührenordnung der Börse Berlin

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)

Integrationsamt Aufgaben Leistungen

Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten

Merkblatt Ausbildungsbonus

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Arbeitsplätze/Verzeichnis

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 140 SGB III. Zumutbare Beschäftigungen

Gebührenordnung der Börse Berlin

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

ENTGELTORDNUNG. Entgeltordnung 2015 Fachdienst 10 -Hauptamt -

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

GA BAB Seite 1 (04/2012) 63. Änderungen

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN)

Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v.

1 Elternbeitragssatzung Tageseinrichtungen

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Transkript:

Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 160 SGB IX Ausgleichsabgabe

Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Bundesteilhabegesetzes redaktionell angepasst.

Gesetzestext 160 SGB IX Ausgleichsabgabe (1) 1 Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. 2 Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. 3 Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. (2) 1 Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz 1. 125 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, 2. 220 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent, 3. 320 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen 1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 125 EUR und 2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 125 EUR und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 220 EUR. (3) 1 Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches. 2 Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. 3 Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. 4 Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. 5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt. (4) 1 Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. 2 Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und zieht diese ein. 3 Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des 24

Absatz 1 des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. 4 Das Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. 5 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 6 Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. 7 Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. 8 Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet. (5) 1 Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben ( 185 Absatz 1 Nummer 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. 2Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. 3 Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt ( 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe. (6) 1 Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach 162 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds ( 161) weiter. 2 Zwischen den Integrationsämtern wird ein Ausgleich herbeigeführt. 3 Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des 156 beschäftigten und der bei den Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. (7) 1 Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. 2 Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind. (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in 154 Absatz 2 Nummer 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.

Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Einordnung... 1 2. Aspekte zur Berechnung der Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe... 1

1. Rechtliche Einordnung 160 SGB IX enthält Regelungen zur Berechnung, Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe. Durch die Ausgleichsabgabe sollen einerseits zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen realisiert werden (Antriebsfunktion). Anderseits sollen auch die Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die ihrer Verpflichtung nachkommen und denjenigen, die diese Verpflichtung - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen, ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion). 2. Aspekte zur Berechnung der Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe (1) Bei der Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung sind nur die Monate zur Berechnung heranzuziehen, in denen eine Unternehmens-/Betriebstätigkeit an mindestens einem Tag bestanden hat. Antriebs- und Ausgleichsfunktion Jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote (2) Maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes der Tätigkeit eines Unternehmens, einer Handelsfirma oder sonstigen Betriebes ist die tatsächliche Betriebsaufnahme/-stilllegung. Die tatsächliche Unternehmenstätigkeit einer GmbH beginnt nicht erst mit dem Zeitpunkt des Handelsregistereintrages, sondern mit dem Zeitpunkt einer nach außen gerichteten Tätigkeit. (3) Die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz definiert 160 Abs. 2 SGB IX. Für die Anpassung der Höhe ist 160 Abs. 3 SGB IX zu berücksichtigen. (4) Für öffentliche Arbeitgeber des Bundes, die am 31.10.1999 auf mindestens sechs Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten, gilt gem. 241 Abs. 1 SGB IX eine Pflichtquote von sechs Prozent. Die Ausgleichsabgabe bei einer Beschäftigungsquote von fünf Prozent bis unter sechs Prozent beträgt monatlich 125 EUR. Öffentliche Arbeitgeber des Bundes (5) Näheres zur Frist gem. 160 Abs. 4 Satz 8 SGB IX ist in den Fachlichen Weisungen zu 163 SGB IX (unter Nr. 5.3) geregelt. BA Zentrale, GR4 Seite 1 von 6 Stand: 20.12.2017