Rotlicht trifft Blaulicht: Werbung für Prostituition Rechtsanwalt Marko Dörre Berlin, 17. Oktober 2015
Rechtsanwalt Marko Dörre Beratung und Vertretung der Erotikbranche Medienrecht, Jugendschutz, Strafverteidigung Gründungsmitglied des JusProg ev. Beirat im Rechtshilfefond von Hydra ev.
Überblick zur Prostitution Öffentliche Debatte, insb. Talkshows Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 Bundesratsbeschluss vom 11. April 2014 Entwurf eines Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 29. Juli 2015
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Neue Werbeverbote durch das ProstSchG Gang-Bang & Flat-Rate Kondompflicht tendenzielle Verschärfung des Werberechts?
Gang-Bang & Flat-Rate (1) Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe, 11 I ProstSchG Keine Erlaubnis, wenn ( 13 II Nr.1 ProstSchG) aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung oder aufgrund der vorgesehenen Verträge mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der sexuellen Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet.
Gang-Bang & Flat-Rate (2) Aus der Begründung zu 13 II Nr.1 ProstSchG: Daher kann es beispielsweise trotz vorherigen Einverständnisses der Beteiligten nicht hingenommen werden, wenn kommerzielle Angebote so ausgestaltet sind, dass wie von sogenannten (Rape-)Gang-Bang - Veranstaltungen berichtet einer Vielzahl sogenannter Freier gegen ein Eintrittsgeld parallel oder in enger zeitlicher Folge die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit der Prostituierten eingeräumt wird und dabei Vergewaltigungen nachgestellt werden, weil dies zu einer Situation führt, in der die Person, die gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr gestattet, auf die Möglichkeit verzichtet, auf die Auswahl der Kunden oder die eingesetzten Praktiken steuernd Einfluss nehmen zu können. Die Versagung der Erlaubnis beinhaltet dabei nicht zugleich ein Verbot einer bestimmten sexuellen Praxis an sich, es geht also nicht etwa um ein Verbot privater Sexparties. Die Vorschrift wirkt lediglich als Verbot, solche Praktiken als entgeltliche Angebote kommerziell zu organisieren.
Gang-Bang & Flat-Rate (3) Aus der Begründung zu 13 II Nr.1 ProstSchG: Auch dann, wenn bei sogenannten Flat-Rate-Bordellen (auch als Pauschal -Club, All-Inclusive -Angebot o.ä. benannt) zumindest nach außen der Anschein erweckt wird, dass die in einer Prostitutionsstätte anwesenden Prostituierten unterschiedslos zu einem an den Betreiber zu entrichtenden Pauschalpreis jederzeit für jeden Kunden verfügbar sind, dürfte ebenfalls regelmäßig ein Versagungsgrund vorliegen, denn es bildet einen Verstoß gegen das Prostitutionsgesetz, wenn Prostituierte sich für ein vorher festgesetztes Entgelt gegenüber einem Dritten zur Vornahme einer unbestimmten Zahl sexueller Akte verpflichten. Für die Beurteilung ist dabei neben der Bewerbung des Angebots nach außen auch die Gestaltung des vertraglichen Binnenverhältnisses zwischen Prostituierten und Betreiber maßgeblich. Allein die Tatsache, dass Kunden ein pauschales Entgelt zu entrichten haben, führt noch nicht zur Versagung der Erlaubnis.
Kondompflicht (1) 32 ProstSchG Absatz 1: Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte sind verpflichtet, beim Geschlechtsverkehr Kondome zu verwenden. Absatz 2: Auf die Kondompflicht ist in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumlichkeiten und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen. = 6 Bayerische Hygieneverordnung
Kondompflicht (2) 32 Absatz 3 ProstSchG: Sexuelle Dienstleistungen dürfen nicht unter Hinweis auf eine Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen angeboten, angekündigt, angepriesen oder bekanntgegeben werden; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. Satz 1 gilt auch, wenn die Werbung für ungeschützte sexuelle Dienstleistungen in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
Kondompflicht (3) Aus der Begründung zu 32 III ProstSchG: Zur Sicherung der Kondompflicht wird daher als selbständige Vorschrift ein explizites Werbeverbot eingeführt. Das Verbot erstreckt sich neben der expliziten Werbung für vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr ohne Kondom auch auf szenetypische Abkürzungen wie beispielsweise AO, FO oder sprachliche Umschreibungen wie z.b. naturgeil und tabulos.
Kondompflicht (4) Landgericht München I, Urteil vom 15. November 2012 Die Bewerbung von sexuellen Dienstleistungen mit Französisch Spezial bzw. Französisch Super Spezial ist wettbewerbswidrig, weil die beiden Begriffe von den angesprochenen Verkehrskreisen als Oralverkehr ohne Kondom bzw. Oralverkehr ohne Kondom mit Aufnahme verstanden werden und damit ein Rechtsbruch nach 6 der Bayerischen Hygieneverordnung in Verbindung mit 4 Nr. 11 UWG vorliegt.
tendenzielle Verschärfung des Werberechts? Aus der Begründung zu 13 II Nr.1 ProstSchG: Die Beurteilung der Zulässigkeit gewerbsmäßiger Angebote erfolgt nicht vollständig wertneutral, sondern anhand eines grundgesetzlich gebotenen Vorverständnisses. Aus der Begründung zu 32 III ProstSchG: Grundsätzlich ist es über die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes jedoch möglich, aggressiven und ausufernden Formen der Werbung für sexuelle Dienstleistungen entgegenzutreten. Angesichts der unklaren Reichweite und der eher laxen Verfolgungspraxis zu 120 des Ordnungswidrigkeitengesetzes wird nun ein selbständiges Werbeverbot zur Sicherung der Zwecke des 32 normiert.
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