ERBEN UND VERMÄCHTNISNEHMER VON ANTEILEN AN GESCHLOSSENEN FONDS. Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG.

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Transkript:

initiiert durch die Börsen AG Hamburg/Hannover ERBEN UND VERMÄCHTNISNEHMER VON ANTEILEN AN GESCHLOSSENEN FONDS Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG www.zweitmarkt.de

Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG MARKTFÜHREND. UNABHÄNGIG. TRANSPARENT. Die Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG unterstützt Sie bei der Vermittlung geschlossener Beteiligungen egal ob es um An- oder Verkauf geht. Deutschlands ältester und größter Marktplatz für geschlossene Beteiligungen bietet Ihnen Expertise, maximale Transparenz, börsliche Handelsüberwachung und Transaktionssicherheit. Wir handeln gern für Sie!

3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, aktuell wird so viel Kapital vererbt wie noch nie rund 400 Milliarden jährlich laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsförderung (DIW). Ein Grund dafür: das Wirtschaftswunder der Fünfzigerjahre. Dieses ermöglichte es nicht nur erfolgreichen Unternehmern oder Vorständen großer Konzerne, ein Vermögen aufzubauen und es nun zu hinterlassen. Nur selten ist das Erbe als Barvermögen verfügbar, stattdessen steckt es oftmals in Immobilien, Wertpapieren oder auch Sachwertbeteiligungen. Vor allem letztere bringen im Erbfall nicht zuletzt aufgrund ihrer festen Laufzeiten von bis zu 15 Jahren einige Besonderheiten mit sich. Wer erhält die jährlichen Ausschüttungen? Wer trifft die unternehmerischen Entscheidungen, die auf einen Anteilseigner zukommen können? Und was ist, wenn der Erbe oder die Erbengemeinschaft das gebundene Kapital an anderer Stelle benötigen? Auf diese und andere Fragen rund um das Thema Erben von Anteilen an geschlossenen Fonds möchten wir im Rahmen dieser Broschüre eingehen und Ihnen eine Orientierungshilfe bieten. Mit freundlichen Grüßen, Alex Gadeberg Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG Dr. Gunter Reiff RP Asset Finance Treuhand

4 Sie sind Erbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer einer sachwertbasierten Kapitalanlage? Dann gilt es einiges zu beachten. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem geerbten Fondsanteil um eine treuhänderische Beteiligung der Anleger ist mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt oder aber um eine Direktbeteiligung der Anleger ist unmittelbar im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen handelt. Im nächsten Schritt ist die Prüfung des Gesellschaftsvertrags, genauer gesagt der Regelungen rund ums Thema Vererben, wichtig. Von vagen Bestimmungen bei älteren Fonds bis hin zu sehr konkreten ist je nach Fondsgesellschaft alles möglich. Unabhängig davon lassen sich im Erbfall generell drei Szenarien unterscheiden, die wir im Überblick erläutern wollen: 1. Alleinerbe 2. Miterbe einer Erbengemeinschaft 3. Vermächtnisnehmer

5 1. Alleinerbe Ein Erblasser vermacht seinen gesamten Nachlass einer einzigen Person, dem Alleinerben, und es gibt keine weiteren Pflichtteilsberechtigten. Was passiert im Erbfall bei einer treuhänderischen Beteiligung? Durch den Erbfall gehen das gesamte Vermögen, die Schulden und sämtliche Vertragsverhältnisse des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben über. Wenn zum Nachlass Beteiligungen an geschlossenen Fonds gehören, so wird der Erbe bei mittelbaren Beteiligungen Vertragspartner des Treuhandvertrages mit dem Treuhandkommanditisten über die Beteiligungen und bei unmittelbaren Beteiligungen Kommanditist der Fondsgesellschaften. Was muss der Erbe tun? Der Alleinerbe muss die Anlegerverwaltung der Fondsgesellschaft über den Erbfall informieren, damit er als neuer Gesellschafter bekannt wird und seine Rechte aus der Beteiligung (Stimmrechte und insbesondere Rechte auf Ausschüttungen) ausüben kann. Welche Formalitäten sind dazu notwendig? In den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaften ist jeweils geregelt, welche Unterlagen ein Erbe zum Nachweis seiner Erbenstellung vorlegen muss. Neben dem Erbschein werden regelmäßig auch andere geeignete Unterlagen anerkannt, aus denen die Erbenstellung eindeutig hervorgeht, beispielsweise die Sterbeurkunde und das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll. Was gilt bei einer Direktbeteiligung? Sofern eine Direktbeteiligung vererbt wurde, muss der Erbe als neuer Kommanditist in das Handelsregister eingetragen werden. Dieses Verfahren wird häufig von der Anlegerverwaltung für den Erben durchgeführt, wozu eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht des Erben notwendig ist. Nachdem der Alleinerbe als neuer Gesellschafter anerkannt und gegebenenfalls in das Handelsregister eingetragen ist, kann er über die Beteiligung verfügen und sie beispielsweise über die Handelsplattform zweitmarkt.de verkaufen.

6 2. Miterbe einer Erbengemeinschaft Ein Erblasser vermacht seinen Nachlass nicht nur einer einzigen Person, einem Alleinerben, sondern einer Erbengemeinschaft. Diese setzt sich aus Personen zusammen, die entweder aufgrund des letzten Willens des Erblassers oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolgeregelungen erbberechtigt sind. Was passiert im Erbfall bei einer treuhänderischen Beteiligung? Die Treuhandbeteiligung wird über den Treuhandvertrag zwischen dem Anleger und dem Treuhandkommanditisten begründet. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der im Todesfall auf die von den Erben gebildete Erbengemeinschaft übergeht. Wesentliches Merkmal der Erbengemeinschaft ist, dass die einzelnen Erben nicht unmittelbar entsprechend ihrer Erbquoten an jeder einzelnen Nachlassposition berechtigt sind, sondern lediglich entsprechend ihrer Erbquote am gesamten Nachlass. Die Erben können daher grundsätzlich nur gemeinschaftlich über einzelne Vermögensgegenstände oder Vertragsverhältnisse des Nachlasses verfügen. Was müssen die Erben tun? Die Gesellschaftsverträge von Fondsgesellschaften verlangen regelmäßig, dass mehrere Erben einen gemeinsamen Vertreter benennen, der gegenüber der Fondsgesellschaft und der Anlegerverwaltung auftritt und die Rechte aus der geerbten Beteiligung wahrnimmt.

7 Welche Unterlagen werden benötigt? Der gemeinsame Vertreter muss zunächst seine Erbenstellung und die Erbenstellung der Miterben durch den Erbschein oder andere geeignete Nachweise gegenüber der Anlegerverwaltung nachweisen. Was passiert mit den Ausschüttungen? Ausschüttungen aus der Beteiligung werden der Erbengemeinschaft zugeordnet und stehen daher zunächst nicht den einzelnen Erben zu, selbst wenn die Ausschüttungen an den gemeinsamen Vertreter erfolgen sollten. Wie lange gilt diese Erbengemeinschaftsvertretung? Die Erbengemeinschaft endet durch die Erbauseinandersetzung. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung einigen sich die Erben in einem Vertrag, welche Nachlasspositionen auf welchen Erben übertragen werden. Dabei hat jeder Erbe grundsätzlich den Anspruch, dass die auf ihn übertragenen Vermögensgegenstände wertmäßig seiner Erbquote entsprechen. Wem wird die Kapitalanlage letztendlich übertragen? Im Rahmen der Erbauseinandersetzung müssen sich die Erben auch darüber einigen, auf wen die Treuhandbeteiligung an dem geschlossenen Fonds übertragen wird. Es ist möglich, die Beteiligung nur auf einen oder einige Erben zu übertragen, sofern die anderen Erben entsprechend ihrer Erbquote andere Vermögensgegenstände erhalten. Nach der Übertragung der Beteiligung von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben steht diesem die Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten zu. Worauf gilt es bei der Übertragung zu achten? Bei der Übertragung der Beteiligung im Rahmen der Erbauseinandersetzung müssen die Regelungen über die rechtsgeschäftliche Übertragung von Beteiligungen im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt werden. Häufig existieren Regelungen, dass rechtsgeschäftliche Übertragungen nur zu bestimmten Stichtagen zulässig sind oder dass bei einer teilweisen Übertragung von Beteiligungen die neu entstehenden Beteiligungen eine bestimmte Mindestgröße erreichen müssen. Konkret Der Erblasser vererbt eine treuhänderisch gehaltene Beteiligung in Höhe von EUR 100.000 sowie eine Immobilie und ein Wertpapierdepot. Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen auf die Erbengemeinschaft über. Die Erben sind entsprechend ihrer Erbquote an der Erbengemeinschaft beteiligt, haben jedoch als Einzelpersonen keine unmittelbaren Rechte an den Vermögensgegenständen der Erbengemeinschaft. Erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung wird das Vermögen der Erbengemeinschaft entsprechend der Erbquote unter den Erben aufgeteilt. Dabei können die Erben grundsätzlich frei bestimmen, wer welchen Vermögensgegenstand übernimmt. Erbfall Erblasser treuhänderische Beteiligung,100.000 Treuhandkommanditist Wertpapiere, 40.000 Immobilie, 140.000 Erbengemeinschaft Erbquote E 1: 25 %, 70.000 Erbquote E 2: 25 %, 70.000 Erbquote E 3: 50 %, 140.000 treuhänderische Beteiligung, 100.000 Wertpapiere, 40.000 Immobilie, 140.000

8 Erbauseinandersetzung Erbe E 1 Erbe E 2 Erbe E 3 treuhänderische Beteiligung, 70.000 Immobilie, 140.000 treuhänderische Beteiligung, 30.000 Wertpapiere, 40.000 Gibt es eine Alternative, wie mit der geschlossenen Beteiligung verfahren werden kann? Anstelle der Erbauseinandersetzung kann die Erbengemeinschaft auch beschließen, die Beteiligung zu verkaufen. Der Verkaufserlös gehört dann zum gemeinsamen Vermögen der Erbengemeinschaft und wird im Rahmen der späteren Erbauseinandersetzung unter den Erben verteilt. Was gilt bei einer Direktbeteiligung? Beteiligungen an Personengesellschaften werden nicht Bestandteil der Erbengemeinschaft, sondern gehen im Wege der Sonderrechtsnachfolgen unmittelbar auf die einzelnen Erben über. Die Erben werden also ohne den Zwischenschritt über die Erbengemeinschaft unmittelbar Kommanditisten. Gibt es bei der Sonderrechtsnachfolge besondere Auflagen zu bedenken? Sofern der Gesellschaftsvertrag Regelungen zu den Eigenschaften der Gesellschafter enthält, müssen diese bei der Sonderrechtsnachfolge berücksichtigt werden. Wenn im Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Fonds beispielsweise US-amerikanische Staatsbürger als Gesellschafter ausgeschlossen sind, können auch Erben mit US-amerikanischer Staatsbürgerschaft nicht Kommanditisten werden. Wie ist das mit den Mindestbeteiligungshöhen? Regelungen über Mindestbeteiligungshöhen eines Fondsanteils gibt es bei den meisten Fondsgesellschaften. Sofern eine Aufteilung der Beteiligung des Erblassers entsprechend der Erbquoten zu Anteilen mit geringeren Beteiligungshöhen als zulässig führen würde, gehen die Anteile nicht auf alle Erben über, sondern nur in der Weise, dass einige Erben Anteile erhalten, die die Mindestbeteiligungshöhen einhalten. Was passiert bei Zweifelsfällen? Da viele Gesellschaftsverträge von Fondsgesellschaften den Erbfall von Direktbeteiligungen nicht ausführlich regeln, kann es unter Umständen zweifelhaft sein, auf welchen Erben Beteiligungen in welcher Höhe übergegangen sind. In diesen Fällen wird die Anlegerverwaltung über die von ihr als zutreffend erachtete Aufteilung informieren. Gibt es einen Ausgleich für Miterben, die aufgrund der Unterschreitung der Mindestbeteiligungshöhe leer ausgehen? Sofern nicht alle Miterben entsprechend ihrer Erbquoten Gesellschafter der Fondsgesellschaft werden, stehen ihnen gegen die anderen Gesellschafter Ausgleichsansprüche zu, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden können. Da die Direktbeteiligung unmittelbar auf die Erben übergeht, können die Erben auch schon vor der Erbauseinandersetzung über ihre Beteiligung frei verfügen und sie beispielsweise über die Handelsplattform zweitmarkt.de verkaufen. Eine Zustimmung der übrigen Erben ist hierzu grundsätzlich nicht erforderlich.

9 Konkret Der Erblasser vererbt eine unmittelbare Kommanditbeteiligung in Höhe von EUR 100.000 sowie eine Immobilie und ein Wertpapierdepot. Mit dem Tod des Erblassers gehen die Immobilie und das Wertpapierdepot auf die Erbengemeinschaft über. Die Kommanditbeteiligung wird nicht Bestandteil der Erbengemeinschaft. Jeder Erbe wird unmittelbar entsprechend seiner Erbquote Kommanditist. Wenn das Vermögen der Erbengemeinschaft unter den Erben aufgeteilt wird, kann es sein, dass einzelne Erben insgesamt mehr erhalten, als ihnen nach ihrer Erbquote zusteht. Der Erbe E 3 ist im dargestellten Beispiel daher verpflichtet, an die Erben E 1 und E 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten. Alternativ könnte er auch seine Kommanditbeteiligung aufteilen und jeweils einen Anteil von EUR 25.000 auf die beiden anderen Erben übertragen, sofern diese mit dem Sachausgleich einverstanden sind. Erbfall Erblasser Unmittelbare Kommanditbeteiligung, 100.000 Wertpapiere, 40.000 Immobilie,140.000 Unmittelbare Kommanditbeteiligung, Erbquote Erbe E 1: 25 % 25.000 Unmittelbare Kommanditbeteiligung, Erbquote Erbe E 2: 25 % 25.000 Unmittelbare Kommanditbeteiligung, Erbquote Erbe E 3: 50 % 50.000 Erbengemeinschaft Erbquote E 1: 25 %, 45.000 Erbquote E 2: 25 %, 45.000 Erbquote E 3: 50 %, 90.000 Wertpapiere, 40.000 Immobilie, 140.000 Erbauseinandersetzung Unmittelbare Kommanditbeteiligung, 25.000 Unmittelbare Kommanditbeteiligung, 25.000 Unmittelbare Kommanditbeteiligung, 50.000 Erbe E 1 Erbe E 2 Erbe E 3 Wertpapiere, 20.000 Wertpapiere, 20.000 Immobilie, 140.000 Ausgleichszahlung an E 2, 25.000 Ausgleichszahlung an E 1, 25.000

10 3. Vermächtnisnehmer Bei einem Vermächtnis schließt der Erblasser einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass aus und bestimmt, dass dieser an eine Person gehen soll, die kein Erbe ist. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft auf Übertragung des ihm vermachten Gegenstands. Was passiert im Erbfall? Die Erfüllung eines Vermächtnisses einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst müssen der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft von der Anlegerverwaltung als neue unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter legitimiert werden. Danach wird die vermachte Beteiligung entsprechend der jeweiligen Regelungen über rechtsgeschäftliche Übertragungen im Gesellschaftsvertrag auf den Vermächtnisnehmer übertragen. Sind andere Regelungen denkbar, die der Erblasser nicht vorsah? Der Vermächtnisnehmer und der Alleinerbe bzw. die Erbengemeinschaft können einvernehmlich auch eine andere Regelung als vom Erblasser vorgesehen beschließen. So wäre es denkbar, dass bereits die Erbengemeinschaft die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds verkauft und dem Vermächtnisnehmer den Veräußerungserlös nach Abzug der Transaktionskosten überweist.

11 Verkauf von ererbten oder vermachten Kapitalanlagen Für Alleinerben, Erbengemeinschaften und Vermächtnisnehmer kann der Verkauf der Beteiligung eine meist sinnvolle Lösung sein. Veräußert werden können unternehmerische Beteiligungen auf dem Zweitmarkt. Dafür bietet die Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG einen sicheren, geregelten und börsenseitig überwachten Handelsplatz. Sie vermittelt als Makler direkt zwischen Käufern und Verkäufern. Ein definierter Mindestverkaufspreis sichert den Ertrag für die Erben ab und sorgt für attraktive Handelskurse. Für Alleinerben ist die Veräußerung eines Fondsanteils ohne Besonderheiten möglich. Sofern ein Verkauf einer Beteiligung durch eine Erbengemeinschaft oder einen Testamentsvollstrecker über die Handelsplattform zweitmarkt.de erfolgen soll, sind dabei folgende Besonderheiten zu beachten: Bei Verkäufen durch Erbengemeinschaften Vorlage einer einfachen Kopie einer Sterbeurkunde Vorlage einer einfachen Kopie eines Erbnachweises (z.b. Erbschein, Testament mit Eröffnungsbeschluss) Vorlage einer einfachen Kopie eines Nachweises des Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft (wird kein Mitglied der Erbengemeinschaft bevollmächtigt, ist eine GWG-Identifikation aller Erben erforderlich) GWG-Identifikation des Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft Vorlage einfacher Kopien eines gültigen Ausweisdokumentes aller im Erbnachweis genannten Erben Bei Verkäufen durch Testamentsvollstrecker Vorlage einer einfachen Kopie einer Sterbeurkunde Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer Ausfertigung bzw. beglaubigten Abschrift des Testamentes oder Erbvertrages mit zugehörigem Eröffnungsprotokoll Bestätigte Ausweiskopie des Testamentsvollstreckers Bei Auszahlungen über TEUR 20 muss vor Auszahlung das Testamentsvollstrecker-Zeugnis im Original eingereicht werden Disclaimer: Wir weisen darauf hin, dass unsere Hinweise keine individuelle Beratung ersetzen können und steuerliche Aspekte unberücksichtigt bleiben. Bitte wenden Sie sich mit konkreten Fragen an die für die Anlegerverwaltung der jeweiligen Fondsgesellschaft zuständige Gesellschaft oder an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG Kleine Johannisstraße 4 20457 Hamburg Tel 040 / 480 920-0 Fax 040 / 480 920-99 Mail info@zweitmarkt.de initiiert durch die Börsen AG Hamburg/Hannover