Immobilien Transport & Logistik Energie & Rohstoffe LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON AUSLANDSIMMOBILIENFONDS



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Transkript:

Immobilien Transport & Logistik Energie & Rohstoffe LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON AUSLANDSIMMOBILIENFONDS

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, der Erwerb von Immobilieneigentum ist von jeher ein bewährter Bestandteil der langfristigen Vermögensbildung. Schließlich bieten Immobilien als Sach- und Substanzwert Schutz vor dem Kaufkraftverlust (Inflation) und verschaffen dem sicherheits- und renditeorientierten Anleger regelmäßige Einkünfte. Diese Vorteile rücken nach den hohen Kursschwankungen an den Wertpapiermärkten wieder in den Vordergrund des Anlegerinteresses. Mit HCI Auslandsimmobilienfonds kann der Anleger nicht nur von diesen Vortei-len profitieren. Vielmehr eröffnen die jeweiligen Doppel besteuerungsabkommen (DBA) die Möglichkeit, Ausschüttungen weitgehend steuerfrei zu vereinnahmen. In dieser HCI Broschüre wird die steuerliche Behandlung von HCI Immobilienfonds erläutert. Angesichts der Komplexität des Steuerrechts im In- und Ausland kann sie aber eine individuelle steuerliche Beratung naturgemäß nicht ersetzen. Profitieren Sie als Anleger von der Kompetenz der HCI in der Konzeption und in der Verwaltung geschlossener Auslandsimmobilienfonds: Für sämtliche Informationen zu den aktuellen und laufenden HCI Emissionen steht Ihnen Ihr persönlicher Anlageberater oder die HCI gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Ralf Friedrichs Dr. Oliver Moosmayer Dr. Andreas Pres 2

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Ausgangssituation Erwirbt eine in Deutschland ansässige natürliche Person über die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) Immobilien im Ausland, so werden sowohl im In- als auch im Ausland souveräne Steuerhoheiten berührt. Zum einen unterliegt der deutsche Anleger und nicht etwa die Fondsgesellschaft mit seinen aus den Immobilien erzielten Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland (steuerliche Erfassung des Welteinkommens aufgrund des Wohnsitz- oder Ansässigkeitsprinzips). Zum anderen besteht ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates der Immobilie. Dies führt grundsätzlich zu einer partiellen Steuerpflicht des Anlegers im Ausland (steuerliche Erfassung der im Ausland erzielten Einkünfte aufgrund des Quellen- oder Ursprungsprinzips). Würden nun beide Staaten denselben Steuerpflichtigen mit denselben Einkünften oder Vermögenswerten gleichzeitig zur Besteuerung heranziehen, würde eine Doppelbesteuerung eintreten. Bei HCI Auslandsimmobilienfonds werden mehrere Steuerhoheiten berührt Vermeidung von Doppelbesteuerungen durch bilaterale Abkommen Für den Anleger, der in HCI Auslandsimmobilienfonds investiert, werden Doppelbesteuerungen aufgrund bilateraler Vereinbarungen zwischen Deutschland und den jeweiligen Belegenheitsstaaten der Immobilien z. B. Österreich, den Niederlanden oder den USA vermieden. Diese Verein ba rungen werden als Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezeichnet und haben den Rang von völkerrechtlichen Verträgen. Ein DBA regelt somit im Fall konkurrierender Steueransprüche zweier Staaten, welchem Land das Besteuerungsrecht zuzuordnen ist, bzw. wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll, wenn beiden Ländern ein Besteuerungsrecht eingeräumt wird. Staaten schließen völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung der Doppel besteuerung Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat haben sich grundsätzlich zwei unterschiedliche Methoden herausgebildet: // Bei der Anrechnungsmethode berechnet der Wohnsitzstaat seine Steuer nach dem Welteinkommen des Steuerpflichtigen, also einschließlich des Auslandseinkommens. Die im Ausland gezahlte Steuer wird grundsätzlich im Inland zur Anrechnung zugelassen. Allerdings beschränkt der Wohnsitzstaat die Anrechnung der Auslandssteuer auf den Teil seiner eigenen Steuer, der auf das Auslandseinkommen entfallen würde (Begrenzung der Anrechnung durch Anrechnungshöchstbetrag; 34 c Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz, EStG). // Die Freistellungsmethode befreit das im Ausland erzielte Einkommen von der Besteuerung im Wohnsitzstaat, so dass letztendlich nur die Einkommensteuer des Auslands auf die dort erzielten Einkünfte verbleibt. // Zu beachten ist allerdings, dass das Auslandseinkommen, das im Wohnsitz staat von der Steuer freigestellt ist, bei der Ermittlung des für die inländischen Einkünfte geltenden Steuersatzes berücksichtigt wird ( 32b EStG), wenn die Einkünfte aus einem Drittstaat stammen. Diese Methode wird als Befreiung mit Progressions vorbehalt bezeichnet. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Progressionsvorbehalt grds. bei steuerfreien ausländischen Einkünften aus EU / EWR Ländern rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 aufgehoben. Die Einkünfte aus HCI Immobilienfonds (Niederlande / Österreich), die durch entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind, erhöhen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr den Steuersatz für das weitere inländische Einkommen des Anlegers. Bei der Anrechnungsmethode werden im Ausland gezahlte Steuern auf die inländische Steuerlast angerechnet Bei der Freistellungsmethode werden Einkünfte im Inland steuerbefreit In Deutschland ist der Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus Drittstaaten zu berücksichtigen 3

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Beispiel (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer): Ein lediger Anleger erzielt in einem Kalenderjahr inländische Einkünfte in Höhe von 200.000 EUR. Die darauf entfallende tarifliche Einkommensteuer beträgt 76.086 EUR, was einem Durchschnittssteuersatz von 38,04 % 1) entspricht. Daneben erzielt der Anleger Einkünfte in Höhe von 5.000 EUR aus einem HCI Immobilienfonds in den USA. Das fiktive steuerliche Gesamteinkommen beträgt damit 205.000 EUR und würde bei Steuerpflicht der Einkünfte mit einem Durchschnittssteuersatz von 38,14 % besteuert werden. Dieser um 0,1 %-Punkte erhöhte Durchschnittssteuersatz wird für die Festsetzung der Steuerlast auf das inländische zu versteuernde Einkommen in Höhe von 200.000 EUR angesetzt. Durch die Anwendung des erhöhten Steuersatzes ergibt sich damit eine um 194 EUR erhöhte tarifliche Einkommensteuer. Die Besteuerung von HCI Auslands immobilienfonds Nachfolgend wird die steuerliche Behandlung von HCI Immo bilien fonds während der Vermietungsphase und zum Veräußerungszeitpunkt dargestellt. Im Anschluss werden die steuerlichen Konsequenzen bei Schenkung und Vererbung der Fondsanteile erläutert. Dabei wird grundsätzlich unterstellt, dass die Beteiligung an HCI Auslandsimmobilienfonds im Privatvermögen eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten wird. In den Niederlanden, Österreich bzw. den USA soll kein Zweitwohnsitz vorliegen. Zudem dürfen Anleger, die sich an HCI Immobilienfonds USA oder an HCI Real Estate Growth I USA beteiligen, weder die US-amerikanische Staatsbürgerschaft noch die Green Card besitzen. Anleger, die sich an HCI Real Estate BRIC+ beteiligen, dürfen darüber hinaus keine kanadische Staatsbürgerschaft besitzen. Gewerblichen Grundstückshandel beachten Bei den nachfolgenden Ausführungen wurde ferner unterstellt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt ein solcher u. a. regelmäßig dann vor, wenn Privatpersonen die Grenze von drei Grundstücks- bzw. Immobilienveräußerungen innerhalb von fünf Jahren überschreiten. Nach der Finanzverwaltung sind auch ausländische Grundstücke oder die Beteiligung an Auslandsimmobilienfonds zu berücksichtigen. Danach ist ein gewerblicher Grundstückshandel dann anzunehmen, wenn innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes mehr als drei Immobilien veräußert werden. Die Veräußerung des Grundstücks wird dem Anleger als eigene Veräußerung zugerechnet, wenn sein Gesellschaftsanteil mindestens 10 % beträgt und darüber hinaus auch dann, wenn der Verkehrswert seines Gesellschaftsanteils oder des Anteils am Grundstück die Grenze von 250.000 EUR übersteigt. Grundsätzlich ist daher zu empfehlen, vor jeder Anteils- oder Immobilienveräußerung den Rat des persönlichen Steuerberaters einzuholen. 4 1) Einkommensteuertarif für das Jahr 2010.

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Steuerliche Grundlagen HCI Immo bi lien fonds Holland Grundlage für die steuerliche Behandlung der Einkünfte von HCI Immobilienfonds Holland ist das zwischen den Niederlanden und Deutschland geschlossene DBA. In der Vermietungsphase steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus HCI Immobilienfonds Holland nach Art. 4 Abs. 1 des DBA ausschließlich den Niederlanden zu. Seit der niederländischen Steuerreform in 2001 gilt ein sogenanntes Boxensystem für die Besteuerung. In diesem Boxensystem werden Einkünfte bestimmten Boxen zugewiesen, die sich hinsichtlich der Einkünfteermittlung und der Besteuerung unterscheiden. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte werden dabei in der Box 3 als Einkünfte aus Vermögensbesitz für den jeweiligen Anleger einkommensteuerrechtlich erfasst. Besteuerungsrecht bei Immobilien steht nach Artikel 4 Abs. 1 des DBA allein den Niederlanden zu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden in Box 3 erfasst Bei der Besteuerung der Einkünfte in der Box 3 ist nicht der tatsächlich erwirtschaftete Überschuss, sondern ein am mittleren Nettovermögenswert der Beteiligung orientierter Pauschalbetrag steuerpflichtig. Diese Bemessungsgrund lage und die auf sie erhobene Steuer wird nach folgendem Schema ermittelt: Gewinnermittlung in den Niederlanden Pauschale Ermittlung der Einkünfte in Box 3 Verkehrswert der Immobilie./. Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Immobilien = Mittlerer Nettovermögenswert./. Verbindlichkeiten des Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung = Bemessungsgrundlage = Nettovermögenswert x Pauschale Rendite (4%) = Besteuerungsgrundlage x Fester Steuersatz (30%) = Steuerlast in den Niederlanden (1,2% der Bemessungsgrundlage) Basis der Besteuerung ist eine pauschal ermittelte Rendite Auf die so ermittelte Bemessungs grundlage wird fiktiv eine pauschale Rendite von 4 % p. a., unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Einkünfte, angesetzt. Diese Rendite wird mit einem festen Steuersatz von 30 % versteuert. Ab 1. Januar 2011 wird die Rendite auf der Grundlage des Nettovermögenswerts vom 1. Januar jedes Jahres berechnet. Daraus ergibt sich in den Niederlanden eine effektive Besteuerung der Einkünfte in Höhe von 1,2 % p. a. der Bemessungsgrundlage. Durch diese pauschale Ermittlung haben die tatsächlich erzielten Einkünfte und die tatsächlich angefallenen Kosten, unabhängig von ihrer Höhe, keine steuerliche Relevanz. Pauschale Besteuerung in Höhe von 1,2 % der Bemessungsgrundlage unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis 5

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Fremdfinanzierung erhöht steuerfreie Anlagebeträge Bei einer individuellen Anteilsfinanzierung der Fondsbeteiligung durch den Anleger wird die Höhe der Bemessungsgrundlage für die pauschale Ermittlung der Rendite um den Betrag dieser Verbindlichkeit verringert. Insoweit kann eine Fremdfinanzierung zu einer Erhöhung der steuerfreien Anlagebeträge führen. Die niederländische Finanzverwaltung verzichtet auf eine Steuerfestsetzung gänzlich, wenn die Steuerlast je Steuererklärung weniger als 44 EUR beträgt (Nicht veranlagungsgrenze für das Jahr 2010). Es ist zu berücksichtigen, dass Eheleute für die Inanspruchnahme der doppelten Frei grenze in den Niederlanden bei einem HCI Immobilienfonds Holland gemein schaftlich beitreten müssen. Bei einem auch nur geringfügigen Über schreiten der Freigrenze wird die gesamte Bemessungsgrundlage mit 1,2 % versteuert. ab 2008 kein Progressionsvorbehalt in Deutschland In Deutschland erfolgt keine Besteuerung der Einkünfte während der Vermietungsphase. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Progressionsvorbehalt bei steuerfreien ausländischen Einkünften aus EU / EWR Ländern rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 aufgehoben. Die Einkünfte aus HCI Immobilienfonds Niederlande erhöhen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr den Steuersatz für das weitere inländische Einkommen des Anlegers. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Veräußerungsgewinne in den Niederlanden steuerfrei Das Besteuerungsrecht für Gewinne, die bei einer Veräußerung der niederländischen Immobilien realisiert werden, steht gem. Art. 4 Abs. 2 des DBA ebenfalls den Niederlanden zu. Die nach deutschem Recht ermittelten Veräußerungsgewinne sind in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt (gilt ab HCI Holland XXIV). Nachfolgend sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für HCI Immobilienfonds Holland während der Vermietungs- und Veräußerungsphase schematisch kurz dargestellt: Vermietungsphase Veräußerungsphase Zusammenfassende Darstellung zur Besteuerung in der Vermietungs- und Veräußerungsphase für HCI Immobilien fonds Holland Pauschale Rendite von 4 % auf den Nettovermögenswert der Be teiligung, die mit 30 % ver steuert wird = effektive Steuerlast von 1,2 % auf den Nettovermö gens wert. Bis 44 EUR je Anleger Steuerlast verzichtet die niederländische Finanzverwaltung auf Steuer zahlung! Auf den Veräußerungsgewinn sind keine Steuern zu zahlen. Freistellung ohne Progressionsvorbehalt Ab 2008 keine Berücksichtigung der Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommen steuersatzes (Pro gressions vorbehalt). Keine Berücksichtigung des Veräußerungs gewinnes bei der Ermittlung des Ein kommensteuersatzes (Pro gressions - vorbehalt), wenn die Veräußerung außerhalb der zehnjährigen Speku la tions frist erfolgt. 6

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im DBA zwischen den Niederlanden und Deutschland nicht geregelt. Seit 1. Januar 2010 sind diese Steuern für Ausländer abgeschafft. Ein Erwerb einer Beteiligung im Erbschafts- oder Schenkungswege hat also keine (erbschafts- oder schenkungs) steuerlichen Konsequenzen. In Deutschland ergibt sich die Bemessungsgrundlage bei Auslandsvermögen aus dem gemeinen Wert ( 12 Abs. 7 Erbschaftsteuergesetz i. V. m. 9 und 31 Bewertungsgesetz) der Beteiligung, der dem Verkehrswert entspricht. In Deutschland gemeine Wert Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer Verfahrenshinweise Sofern der Anleger ausschließlich Einkünfte in den Niederlanden aus HCI Immobilienfonds erzielt, wird die Abwicklung der Steuerangelegenheiten in den Niederlanden unter Einbeziehung einer niederländischen Steuerberatungsgesellschaft durch die HCI Treuhand koordiniert. Zusätzliche Kosten für den Anleger entstehen nicht, da sie bereits in den Planrechnungen der jeweiligen Fonds berücksichtigt sind. Hat der Anleger in den Niederlanden Steuern auf seine Einkünfte aus HCI Immo bilienfonds zu zahlen, wird die HCI Treuhand diese von den Ausschüttungen des Anlegers einbehalten und an die niederländische Finanzverwaltung abführen. Einfache steuerliche Abwicklung über die HCI Treuhand i. R. d. sog. vereinfachten Regelung Investoren, die weitere Einkünfte aus den Niederlanden erzielen, erhalten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft von der HCI Treuhand eine Übersicht über die in den Niederlanden erzielten Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung. Anleger sind verpflichtet in den Niederlanden eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bis 2009 hat die HCI Treuhand mit dem niederländischen Finanzamt ein Verfahren über die Abwicklung der Steuerangelegenheiten für die Anleger abgeschlossen. Die HCI Treuhand prüft zur Zeit mit dem Finanzamt ein neues Verfahren abzuschließen. Das Vorstehende basiert auf unserer Interpretation der derzeit geltenden Steuergesetze und der bislang veröffentlichten Rechtsprechung. 7

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Steuerliche Grundlagen HCI Immo bilien fonds Österreich Besteuerung während der Vermietungsphase Besteuerungsrecht bei Immobilien steht nach Art. 6 des DBA allein Österreich zu Österreichische Ermittlungsvorschriften und Steuertarife maßgeblich Die steuerliche Behandlung der Einkünfte von HCI Auslandsimmobilienfonds in Österreich vollzieht sich auf Basis des zwischen Österreich und Deutschland geschlossenen DBA. Das DBA ordnet das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ausschließlich dem Belegenheitsstaat Österreich zu (Artikel 6 DBA), so dass die dortigen Ermittlungsvorschriften und Steuertarife anzuwenden sind. In Österreich erfolgt die Versteuerung im Rahmen von progressiven Durch schnitts steuersätzen bei einem Freibetrag von 2.000 EUR. Die darüber hinausgehenden Einkünfte sind unterschiedlich zu versteuern. Nachfolgend ist das Berechnungsschema in Österreich tabellarisch dargestellt: Einkommensteuer in Euro 1) Einkommen 2) über 11.000 EUR bis 25.000 EUR über 25.000 EUR bis 60.000 EUR über 60.000 EUR Einkommensteuer in Euro (Einkommen 2) - 11.000) x 5.110 14.000 (Einkommen 2) - 25.000) x 15.125 + 5.110 35.000 (Einkommen 2) - 60.000) x 0,5 + 20.235 1) Ledige bzw. Ehegatte (keine Zusammenveranlagung) 2) Dem tatsächlichen Einkommen ist der Betrag von 9.000 EUR (Differenz zwischen dem Grundfreibetrag von 11.000 EUR für unbeschränkt Steuerpflichtige und dem Freibetrag von 2.000 EUR für beschränkt Steuerpflichtige) als fiktives Einkommen hinzuzurechnen. 8

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages von 2.000 EUR verbleiben die Einkünfte aus einer Beteiligung von ca. 30.000 EUR für Ledige steuerfrei, sofern keine weiteren Einkünfte in Österreich erzielt werden. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag, wobei die Ehepartner der Emission getrennt beitreten müssen, da das österreichische Steuerrecht kein der deutschen Zusammenveranlagung entsprechendes Veranlagungsverfahren kennt. Bei höheren Beteiligungssummen ergeben sich die Steuerbelastungen wie nachfolgend am Beispiel einer Beteiligung in Höhe von 450.000 EUR dargestellt: Beteiligungssummen bis zu 30.000 EUR je Anleger in Österreich steuerfrei Ermittlung der Steuerlast für eine Beteiligung HCI Österreich VI von 450.000 EUR 27.900 21.600 7.154 Ø Liquiditätsergebnis (= Ausschüttung 6,2 %) Ø Steuerliches Ergebnis (4,8 %) Ø Steuerlast (25,6 %) Analog zur steuerlichen Behandlung von HCI Immobilienfonds Holland erfolgt keine Besteuerung der Einkünfte während der Vermietungsphase in Deutschland. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Progressionsvorbehalt bei steuerfreien ausländischen Einkünften aus EU / EWR Ländern rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 aufgehoben. Die Einkünfte aus HCI Immobilienfonds Österreich, erhöhen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr den Steuersatz für das weitere inländische Einkommen des Anlegers. Ab 2008 kein Progressionsvorbehalt in Deutschland Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Auch für Veräußerungsgewinne hat Österreich gemäß dem DBA Deutschland Österreich das Besteuerungsrecht (Art. 13 Abs. 1 DBA). Das österreichische Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Veräußerungsgewinne dann steuerpflichtig sind, wenn der Veräußerungsvorgang innerhalb einer 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Außerhalb dieser Spekulationsfrist ist sowohl ein etwaiger Veräußerungsgewinn bei Veräußerung der Immobilie als auch des Kommanditanteils in Österreich und in Deutschland steuerfrei. Veräußerungsgewinne außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sowohl in Österreich als auch in Deutschland steuerfrei Sofern der Gewinn durch die Veräußerung der Immobilie bzw. der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren entsteht ( 23 EStG), unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. 9

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Schematisch lassen sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für HCI Immobilienfonds Österreich während der Vermietungs- und Veräußerungsphase wie folgt darstellen: Vermietungsphase Veräußerungsphase Zusammenfassende Darstellung zur Besteuerung in der Vermietungs- und Veräußerungsphase für HCI Immobilien fonds Österreich Versteuerung entsprechend der dargestellten Progressionsstufen. Für Ledige sind Ausschüttungen bei einer Beteiligung von 30.000 EUR steuerfrei*. Auf den Veräußerungsgewinn sind außerhalb der zehnjährigen Speku lationsfrist keine Steuern zu zahlen. Freistellung ohne Progressionsvorbehalt Ab 2008 keine Berücksichtigung der Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensteuer satzes (Progressionsvorbehalt). Bei den Veräußerungsgewinnen ist außerhalb der zehnjährigen Speku la tionsfrist kein Progressionsvorbehalt zu beachten. * für Eheleute verdoppelt sich der Betrag Erbschaft- / Schenkungsteuer Keine Erbschaft- / Schenkungsteuer in Österreich Besteuerung in Österreich Seit 1. August 2008 wird in Österreich keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr erhoben. Das ab 1. August 2008 in Österreich geltende Schenkungsmeldegesetz kommt in der Regel nicht zur Anwendung, da mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Anlegers der Anknüpfungspunkt in Österreich nicht erfüllt ist. Besteuerung in Deutschland In Deutschland ergibt sich die Bemessungsgrundlage bei Auslandsvermögen aus dem gemeinen Wert ( 12 Abs. 7 Erbschaftsteuergesetz i. V. m. 9 und 31 Bewertungsgesetz) der Beteiligung, der dem Verkehrswert entspricht. 10

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Steuerliche Grundlagen HCI Immobilienfonds USA Besteuerung während der Vermietungsphase Maßgebend für die steuerliche Behandlung der Einkünfte von HCI Immo bilienfonds USA ist das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Das DBA weist das Besteuerungsrecht für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ausschließlich dem Belegenheitsstaat USA zu (Art. 6 Abs. 1 u. Art. 23 Abs. 2 DBA). Besteuerungsrecht bei Immobilien steht nach Art. 6 Abs. 1 des DBA allein den USA zu In den USA erfolgt die Besteuerung in verschiedenen Progressionsstufen. Es gilt ein persönlicher Steuerfreibetrag von 3.650 USD (2010). Die Rückführung des Steuerfreibetrags auf Null je nach steigenden Einkommen findet im Jahr 2010 nicht statt. Das steuerpflichtige Einkommen unterliegt den nachfolgenden Steuersätzen (2010). Ausländische verheiratete Anleger können in den USA keine Zusammenveranlagung wählen, sondern werden nach den Vorschriften über die getrennte Veranlagung besteuert. Steuersätze und Freibeträge Getrennt veranlagte Eheleute Ledige Einzelpersonen Steuerpflichtiges Einkommen in USD bis 8.375 bis 34.000 bis 68.650 bis 104.625 bis 186.825 über 186.825 bis 8.375 bis 34.000 bis 82.400 bis 171.850 bis 373.650 über 373.650 Steuersatz in % 10,0 15,0 25,0 28,0 33,0 35,0 10,0 15,0 25,0 28,0 33,0 35,0 Aufgrund des persönlichen Steuerfreibetrages von 3.650 USD (2010) bleiben die Einkünfte aus einer Beteiligung von ca. 45.000 USD je Anleger steuerfrei, sofern keine weiteren Einkünfte in den USA erzielt werden. Der persönliche Freibetrag sowie die Besteuerungsstufen werden in der Regel der jährlichen Inflationsrate angepasst. Viele Bundesstaaten in den USA erheben auf das in ihrem Bundesstaat erzielte Einkommen ebenfalls Steuern. Diese Steuern reduzieren dann allerdings wiederum das vom Anleger auf Bundesebene zu versteuernde Einkommen. 11

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Ermittlung der Steuerlast für eine Beteiligung HCI USA II von 100.000 USD (2010) 7.000 4.123 3.937 4.123 x 4,5 % 287 x 10 % 186 USD State Tax Federal Tex State Tax Federal Tex 3.650* 29 USD 215 USD Liquiditätsergebnis Steuerliches Ergebnis Steuergrenzen / Steuersätze Steuerlast Annahme: verheirateter Investor, getrennte Veranlagung, keine weiteren Einkünfte in den USA. * Freibetrag in 2010 in Höhe von 3.650 USD. Progressionsvorbehalt in Deutschland beachten Analog der steuerlichen Behandlung von HCI Immobilienfonds Holland und HCI Immobilienfonds Österreich erfolgt auch in den USA keine Besteuerung der laufenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Deutschland. Die nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden aber im Gegensatz zu Holland und Österreich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Bemessung des deutschen Steuersatzes berücksichtigt, da es sich hier um ein Drittstaat handelt. Für Drittstaaten ist der Progressionsvorbehalt durch das Jahressteuergesetz 2009 nicht entfallen. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Wie für laufende Einkünfte weist das DBA Deutschland USA auch für Veräußerungsgewinne das Besteuerungsrecht den USA zu. In den USA ist der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie oder eines Anteils an einer Immobiliengesellschaft, in Abhängigkeit von der Haltedauer der Immobilie, steuerpflichtig. Der auf die vorgenommenen Abschreibungen entfallene Teil des Veräußerungsgewinns ist mit einem pauschalen Steuersatz von derzeit 25 % zu versteuern. Ein übersteigender Veräußerungsgewinn wird in Abhängigkeit von der Besitzdauer in 2010 wie folgt besteuert: Bei einer Haltedauer von bis zu 12 Monaten gelten die regulären Einkommensteuersätze. Bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten gilt ein besonderer Steuersatz von 15 % (bzw. 0 %, falls die steuerpflichtigen Einkünfte innerhalb der 10 %igen bzw. 15 %igen Steuerstufe liegen). Nach dem 31. Dezember 2010 tritt nach derzeitiger Gesetzeslage die vorherige Regelung wieder in Kraft, wonach bei einer Haltedauer von mehr als 60 Monaten ein Steuersatz von 18 % zum Tragen kommt und 8 % bei steuerpflichtigen Einkünften, die innerhalb der 10 %igen und 15 %igen Steuerstufe liegen. Für eine Haltedauer von 60 Monaten oder weniger und mehr als 12 Monaten gilt nach dem 31. Dezember 2010 analog ein Steuersatz von 20 % bzw. 10 %. 12

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Quellensteuereinbehalt Auf die laufenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und auf die Veräuße rungsgewinne sind zur Sicherung der Steueransprüche der US-Finanzverwaltung Steuervorauszahlungen in Höhe des Höchststeuersatzes von 35 % (2010) als Quellensteuereinbehalt abzuführen. Im Folgejahr werden überzahlte Beträge im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung von der US- Finanz verwaltung rückerstattet. Veräußerungserlöse werden in Deutschland gemäß Progressionsvorbehalt nur zu einem Fünftel auf den Einkommensteuersatz angerechnet Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine sogenannte gewerblich ge prägte Personengesellschaft. Erfolgt die Veräußerung im Rahmen der Beendi gung (Betriebsaufgabe) der Gesellschaft, handelt es sich in Deutschland um außer ordentliche Einkünfte, die lediglich zu einem Fünftel bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen sind (Progressionsvorbehalt 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Vermietungsphase Veräußerungsphase (ab 2011) Steuerfreibetrag von 3.650 USD p. a. (2010).* Erste Progressionsstufe wird lediglich mit 10 % besteuert, ansteigend auf maximal 35 %. Einbehalt einer ESt.-Vorauszahlung in Höhe von 35 % der prognostizierten Gewinne. Erstattung im Folgejahr anhand der ESt.-Erklärung. 25 % pauschale Besteuerung auf vorgenommene Abschreibungen (Wertaufholung). 8 % / 10 % bzw. 18 % / 20 % auf den übrigen Ver äu ßerungsgewinn, je nach Progres sions stufe des Anlegers unter den vorgenannten Prämissen. Einbehalt einer ESt.-Vor aus zahlung in Höhe von grundsätzlich 35 % des prognostizierten Veräußerungsgewinnes. Erstattung anhand ESt.-Erklärung. Einbehalt einer ESt.-Vorauszahlung in Höhe von grundsätzlich 10 % des Veräusserungserlöses bei Veräusserung von Grundverögen der Fondsgesellschaft bzw. der Beteiligung an der Fonds gesellschaft. Berücksichtigung der Einkünfte ausschließlich für die Ermittlung des Steu er satzes (Freistellung unter Progressionsvorbehalt). Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes nur zu 1 / 5 für Ermittlung des Steuersatzes bei gewerblicher Prä gung, sofern die Veräußerung im Rahmen der Beendigung (Betriebs aufgabe) der Gesellschaft erfolgt (Frei stellung unter Progressionsvorbehalt). * Eheleute müssen getrennt zeichnen und jeweils eine eigene Steuererklärung abgeben, erhalten aber je einen Freibetrag. 13

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Zusätzlich sind bei Beteiligungsformen wie dem HCI Real Estate Growth I USA folgende Einnahmen zu berücksichtigen Besteuerung von Zinseinnahmen Besteuerungsrecht Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Abgeltungsteuer Die von den Objekt- und Zielfondsgesellschaften, der US-Investitionsgesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft erzielten Zinseinnahmen sind gemäß DBA-USA ausschließlich dem Wohnsitzstaat der Beteiligungsgesellschaft und somit mittelbar der Treuhandkommanditistin bzw. den Anlegern / Treugebern und somit Deutschland zuzurechnen. Dem Quellenstaat USA steht nach dem DBA-USA u. U. ebenfalls ein Quellenbesteuerungsrecht zu, da die USA i. d. R. Art. 11 Abs. 3 DBA-USA anwendet. Da die Beteiligungsgesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt, werden anfallende Zinseinkünfte bei den Anteilseignern bzw. Treugebern auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Zusätzlich zu den Zinseinkünften aus den Zielgesellschaften können Zinseinkünfte noch aus der Anlage einer Liquiditätsreserve auf Ebene der Investitions- oder der Beteiligungsgesellschaft entstehen. Soweit die Investitions- und Beteiligungsgesellschaften in Deutschland Kapitalerträge (Zinseinnahmen) erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlagen, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Besteuerung von Dividenden Besteuerungsrecht Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Abgeltungsteuer Nach dem DBA-USA steht das Besteuerungsrecht für Dividendeneinkünfte Deutschland zu. Die USA erhebt eine reduzierte Quellensteuer auf die Dividen- den in Höhe von 15 %, die auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Die Anrechnung ist dabei der Höhe nach auf die Steuer beschränkt, die sich in Deutschland anteilig für die ausländischen Einkünfte ergibt. Auf Grund der gewerblichen Prägung der Beteiligungsgesellschaft stellen die Dividenden bei den Anlegern / Treugebern Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Seit dem VZ 2009 unterliegen die Dividenden dem sog. Teileinkünfteverfahren, d. h.: sowohl 60 % der Dividenden als auch 60 % der Betriebsausgaben der Gesellschaft sind mit dem persönlichen Steuersatz zu berücksichtigen. Zinseinnahmen Grundsätzlich ist die Quellenbesteuerung gemäß DBA-USA auch in den USA möglich Besteuerungsrecht als Wohnsitzstaat des Anlegers Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz unterliegen Besteuerungsrecht als Wohnsitzstaat Dividenden Erhebung einer reduzierten Quellensteuer in Höhe von 15 % Besteuerungsrecht als Wohnsitzstaat des Anlegers Anrechnung der in USA angefallenen Quellensteuer auf deutsche Steuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb seit VZ 2009 sog. Teileinkünfteverfahren Besteuerungsrecht als Wohnsitzstaat 14

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Ein künf te in Form von Aus schüt tun gen aus ei nem US-REIT, so weit die se aus dem lau fen den Ge schäfts be trieb stam men (schätzungsweise 5 % der Einnahmen), wer den als Di vi den den qua li fi ziert. Der An le ger/treu ge ber er zielt Ein künf te aus Ka pi tal ver mö gen, für die das Be steu e rungs recht in Deutschland liegt. Die von den USA erhobene Quellensteuer beträgt nach Artikel 10 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 4 DBA-USA 15 %, wenn der Anleger / Treugeber als natürliche Person mit weniger als 10 % an dem Real Estate Investment Trust beteiligt ist. Die Dividenden aus dem laufenden Geschäftsbetrieb eines US-REIT unterliegen bei den Anleger aus Deutschland ihrem persönlichen Steuersatz und das Teileinkünftverfahren fi ndet keine Anwendung. Di vi den den aus REITs, die aus dem Ver kaufs ge winn von Im mo bi li en stam men, gel ten nach dem DBA-USA in Ab wei chung zu der vor ste hen den Be hand lung als Ge win ne aus der Ver äu ße rung von Grund ver mö gen, für die das Be steu e- rungs recht in den USA liegt. Dividenden aus REITs aus laufendem Geschäftsbetrieb Besteuerungsrecht Deutschland Dividenden aus REITs aus dem Verkaufsgewinn Besteuerungsrecht USA In Deutsch land unterliegen die Di vi den den, so weit sie aus der Ver äu ße rung von Im mo bi li en stam men, der An rech nungs me tho de. Der Ver äu ße rungs ge winn ist so mit nach deut schen steu er recht li chen Vor schrif ten zu er mit teln und den Anle gern an tei lig zu zu wei sen und von die sen mit ih rem per sön li chen Steu er satz zu ver steu ern. Im Rahmen der Anrechungsmethode werden mindestens anrechenbare Quellensteuern in Höhe von 15 % auf die deutsche Steuerlast angerechnet. Dividenden aus REITs aus dem laufenden Geschäftsbetrieb aus dem Verkaufsgewinn Quellenbesteuerung in USA Besteuerungsrecht Deutschland Anrechnung der US-Quellensteuer in Deutschland Besteuerungsrecht USA Anrechnung der US-Quellensteuer in Deutschland 15

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Erbschaft- und Schenkungsteuer Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungs teuer wird durch Abkommen vermieden Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer existiert zwischen Deutschland und den USA ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA-E). Nach dem DBA-E fällt das Besteuerungsrecht bei in den USA belegenem Grundvermögen bzw. Beteiligungen an Personengesellschaften, die in den USA belegenes Grundvermögen halten, die vererbt oder verschenkt werden, den USA zu. Die Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird dadurch vermieden, dass die in den USA abzuführende Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Im Ergebnis verbleibt es daher mindestens bei der deutschen Steuerbelastung. Die Steuersätze steigen progressiv von 18 % bis 45 % (gültig bis 31. Dezember 2009) bzw. bis 55 % (ab 1. Januar 2011) an. Nach derzeitigem Rechtsstand ist die Nachlaßsteuer (nicht aber die Schenkungsteuer) im Jahr 2010 aufgehoben. Die Schenkungsteuersätze im Jahr 2010 betragen 18 % bis 35 %. Dem Nicht-US-Bürger steht ein Steueranrechnungsbetrag in Höhe von mindestens 13.000 USD zu, was wirtschaftlich einer Freistellung in Höhe von 60.000 USD entspricht. Geht das US-Vermögen auf den Ehegatten über, verringert sich die Bemessungsgrundlage nach dem DBA-E auf 50 % des Verkehrs wertes des US- Nachlasses. Zusätzlich wird weiter ein zu dem o. g. Festbetrag begrenzter Ehegatten-Freibetrag gewährt. Der begrenzte Ehegatten-Freibetrag, der laut DBA-E auch von deutschen Ehegatten genutzt werden kann, beläuft sich im Jahr 2009 auf 3.500.000 USD, so dass im Ergebnis bis zu 7.120.000 USD von der Steuer freigestellt sind: Erbfall im Jahr 2009 2010 2011 und folgende Ehegatten-Freibetrag in USD 3.500.000 keine Nachlasssteuer 1.000.000 Sollte sich aufgrund dieser Freibeträge keine Nachlaßsteuerbelastung in den USA ergeben, bleibt es jedoch bei der Besteuerung in Deutschland. Für Schenkungen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie beim Übergang des Anteils des Anlegers an der Fondsgesellschaft im Wege der Erbfolge, jedoch mit geringeren Freibeträgen. Für Ehegatten betragen in 2010 die Freibeträge 134.000 USD und für andere Beschenkte 13.000 USD. Sofern der Erblasser in Deutschland ansässig ist, unterliegt der im Rahmen des Erbgangs oder der Schenkung erfolgende Vermögensübergang der deutschen Erbschaftsteuer. Die Bewertung der dabei übertragenen Vermögensgegenstände erfolgt nach ihrem gemeinen Wert. Die Auswirkungen der mit der Erbschaftsteuerreform eingeführten vereinfachten Ermittlungsmethoden auf den konkreten Wert eines Vermögensübergangs können noch nicht abgeschätzt werden. Die Höhe der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer ist einerseits von der Höhe des Vermögensanfalls und andererseits vom Verwandschaftsgrad des Erblassers (Schenkers) zum Erwerber abhängig. 16

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Verfahrenshinweise Die HCI Treuhand bietet die Koordination zur Abwicklung der Steuerangelegenheiten in den USA über eine erfahrene US-Steuerberatungsgesellschaft an. Die Gebühr für die Bearbeitung der persönlichen US-Steuererklärungen (Bund: Formular 1040-NR, sowie Bundesstaat) durch die US-Steuerberatungsgesellschaft beträgt für den Investor jährlich: Einfache steuerliche Abwicklung über die HCI Treuhand Zusammensetzung des Anleger-Portfolios alle US-Immobilienfonds, die seitens der HCI aufgelegt wurden je Fremdfonds je fremder Bundesstaatensteuererklärung Preis Grundpauschale 85 USD 30 USD 30 USD Für die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist es aufgrund der US-Steuerpflicht erforderlich, dass der Investor über eine US-Steuernummer verfügt. Für Investoren, die nicht im Besitz einer US-Steuernummer sind, erfolgt die Beantragung bei den US-Steuerbehörden durch die US-Steuerberatungsgesellschaft gegen eine Gebühr von 50 USD. Kostenlose Beantragung der US-Steuernummer Die in der Anlage AUS der deutschen Einkommensteuererklärung anzusetzenden Werte werden allen Anlegern nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die HCI Treuhand mitgeteilt. 17

HCI informiert Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds Steuerliche Grundlagen HCI Real Estate BRIC + Besteuerung der Mieteinnahmen Keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Die Objektgesellschaften werden konzeptionsgemäß als Kapitalgesellschaften geführt. Diese Gesellschaften unterliegen damit auch mit ihren Einkünften aus unbeweglichen Mieteinkünften der lokalen Körperschaftsbesteuerung. Die Anleger erzielen aus diesen Gesellschaften Dividendeneinkünfte. Besteuerung von Dividenden Quellensteuer in den Zielländern, Anrechnung in Deutschland Es werden grundsätzlich Ausschüttungen in Form von Dividenden erzielt. Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer in ihren Ansässigkeitsjurisdiktionen. Die Dividenden werden in einigen Zielländern einer Quellensteuer unterworfen, die teilweise für Anleger / Treugeber mit Wohnsitz in Deutschland ermäßigt wird und in Deutschland angerechnet werden kann. Dividendeneinkünfte aus der Beteiligung an Objekt- oder Zwischengesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften unterliegen der Besteuerung in Deutschland. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Abgeltungsteuer Auf Grund der gewerblichen Prägung der Beteiligungsgesellschaft stellen die Dividenden bei den Anlegern / Treugebern Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Seit dem VZ 2009 unterliegen die Dividenden dem sog. Teileinkünfteverfahren, d. h.: sowohl 60 % der Dividenden als auch 60 % der Betriebsausgaben der Gesellschaft sind mit dem persönlichen Steuersatz zu berücksichtigen. Besteuerung von Zinseinnahmen Quellensteuer in den Zielländern Anrechnung in Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Abgeltungsteuer Sofern die Zielgesellschaften aus steuerlicher Sicht als Personengesellschaften zu qualifizieren sind, kann es zur Erzielung von Zinseinkünften kommen, die dann dem Anleger bzw. Treugeber transparent zugerechnet werden. Diese Zins-einkünfte werden in einigen Ländern einer Quellensteuer unterworfen, die teilweise für Anleger bzw. Treugeber mit Wohnsitz in Deutschland über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen ermäßigt wird und in Deutschland angerechnet werden kann. Zinseinkünfte sind grundsätzlich in Deutschland zu besteuern. Da die Beteiligungsgesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt, werden anfallende Zinseinkünfte bei den Anteilseignern bzw. Treugebern auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Soweit die Investitions- und Beteiligungsgesellschaften in Deutschland Kapitalerträge (Zinseinnahmen) erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlagen, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. 18 Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann für den Inhalt dieser Information keine Haftung übernommen werden Stand: Mai 2010

Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds HCI informiert Zinseinnahmen Besteuerungsrecht Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz unterliegen Dividenden Besteuerungsrecht Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus Gewerbebetrieb seit VZ 2009 sog. Teileinkünfteverfahren Falls wider Erwarten Quellensteuer in den Zielländern anfällt, kann diese im Wege der Anrechnung in Deutschland berücksichtigt werden Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Sofern die Investitionsgesellschaft Anteile an den Zielgesellschaften veräußert oder die Zielgesellschaften Beteiligungen an den Objektgesellschaften, kann es in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in den Zielländern zur Erzielung von Veräußerungsgewinnen kommen. Diese werden in einigen Ländern der Besteuerung unterworfen. Unabhängig von der steuerlichen Behandlung in den Zielländern ist ein Veräußerungserlös, der den Anlegern / Treugebern zugerechnet werden kann, nach deutschen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln und der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Die gegebenenfalls in den Zielländern erhobenen Steuern werden, wahlweise über ein mit dem Zielland bestehendes Doppelbesteuerungsabkommens oder nach 34c i. V. m. 34d EStG bei Anlegern / Treugebern mit Wohnsitz in Deutschland auf die in Deutschland aus der Veräußerung entstehende Steuerschuld angerechnet. Sollte eine Anrechnung nicht möglich sein, mindern die ausländischen Steuern den Veräußerungsgewinn. Veräußerungsgewinn nach deutschen Vorschriften zu ermitteln Erbschaft- und Schenkungsteuer Sowohl die Zielländer als auch Deutschland können hinsichtlich der Erbschaftund Schenkungsteuer ein Besteuerungsrecht haben. Zwischen Deutschland und den Zielländern wurden auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer keine speziellen Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Eine Doppelbesteuerung wird insofern üblicherweise durch die Gewährung der Anrechnungsmethode vermieden. Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch Anrechnung in Deutschland Die Schenkung bzw. die Vererbung eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft von einer oder an eine in Deutschland ansässige Person ist in Deutschland grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Die Belegenheit der Vermögensgegenstände, z. B. Grundvermögen, spielt keine Rolle. Die Bewertung der dabei übertragenen Vermögensgegenstände erfolgt nach ihrem gemeinen Wert. Das ausländische Betriebsvermögen gehört gem. 13b Abs.2 ErbStG grds. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen. Die Höhe der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer ist einerseits von der Höhe des Vermögensanfalls und andererseits vom Verwandschaftsgrad des Erblassers (Schenkers) zum Erwerber abhängig. 19

HCI CAPITAL: MEHR WERT. Die 1985 gegründete HCI ist eines der führenden bankenunabhängigen Emissionshäuser in Deutschland, das die Konzeption und Realisierung geschlossener Beteiligungsangebote in zahlreichen Produktklassen anbietet. Seit ihrer Gründung hat die HCI Gruppe 511 Emissionen mit einem Investitionsvolumen von nahezu 15,0 Mrd. EUR (Stand 31. März 2010) realisiert. Über 122.000 Anleger haben mit uns in die Bereiche Transport & Logistik, Energie & Rohstoffe, Immobilien, LV-Zweitmarkt und Multi Asset investiert und uns so zu einem der führenden Emissionshäuser in Deutschland gemacht. Mit 25 Jahren Markterfahrung gehen wir beständig neue Wege, um unseren Anlegern in Deutschland und Österreich intelligente und maßgeschneiderte Anlagemöglichkeiten zu bieten immer mit dem Ziel, langfristig Werte zu schaffen. Als eines der führenden börsennotierten Emissionshäuser bringen wir ausgewählte Partner zusammen, um gemeinsam das Potenzial von Ideen und Marktchancen wahrzunehmen und für alle Beteiligten wertvolle Perspektiven und Gesamtlösungen zu entwickeln. Mehr Informationen? HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbh Burchardstraße 8 D-20095 Hamburg Telefon +49 40 88 88 1-0 Telefax +49 40 88 88 1-199 hci@hci-capital.de oder www.hci-capital.de Überreicht durch: