Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1
BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. 04/13 2
BGV A 8 Teil VI. Prüfungen Durchführungsanweisungen: zu 20: Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitskennzeichnung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN/CEN/ISO-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Sicherheitskennzeichnung beurteilen kann. Rechtliche Grundlagen Die Grundrechte Grundgesetz - Art. 2, Abs. 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. 04/13 3
Rechtliche Grundlagen 3 Abs. 2 LBO S-H Allgemeine Anforderungen (2) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Rechtliche Grundlagen 15 Abs. 1 LBO S-H Brandschutz Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. 04/13 4
Notwendige Treppe in einem Treppenraum 2. Treppenraum Drehleiter Tragbare Leiter Sicherheitstreppenraum Rechtliche Grundlagen 34 Abs. 2 LBO S-H Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheit mit min. einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige ins Freie vorhanden sein; beide dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. verschiedene 34 Abs.1 LBO bildliche Darstellung 22m 7m 1.Rettungsweg + 2.Rettungsweg oder Sicherheitstreppenraum 04/13 5
verschiedene Rettungswegbreiten nach der ASR A2.3 bemessen sich die Mindestbreiten der Fluchtwege wie folgt: Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) Lichte Breite (in m) 1 bis 5 0,875 2 bis 20 1,00 3 bis 200 1,20 4 bis 300 1,80 5 bis 400 2,40 Rettungsweglängen Gebäudeart Rettungsweglängen Vorschrift Wohnbebauung 35 m 36 der LBO SH Beherbergungsstätte 15 m 6 der BeVO Versammlungsstätte 30 m im Sonderfall 60 m 7 der VStättVO Verkaufsstätte 25 m im Sonderfall 35 m 10 der VkVO Krankenhaus 35 m 12 KhBauVO offene Mittel- und Großgaragen geschlossene Mittelund Großgaragen 50 m 14 Abs 2 GaVO 30 m 14 Abs 2 GaVO Schulen 35 m 36 LBO SH Schulen Stichflure max. 10m Nr. 3.3 SchulBauR Industrie bis zu 5 m Höhe Industrie bis zu 10 m Höhe 35 m Nr. 5.5.5 MIndbauRL 50 m Nr. 5.5.5 MIndbauRL Industrie mit BMA 50-70 m Nr. 5.5.5 MIndbauRL 04/13 6
Rettungsweglängen Gebäudeart Rettungsweglängen Vorschrift Hochhäuser 25 m Pkt. 3.5 HHR Straßentunnel 150 m Eisenbahntunnel 500 m U-Bahntunnel 25 m 2. Rettungsweg 04/13 7
Rechtliche Grundlagen weiter 34 Abs. 3 LBO S-H Erster und zweiter Rettungsweg (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge von der örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden. Rechtliche Grundlagen weiter 34 Abs. 3 LBO S-H Erster und zweiter Rettungsweg (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge von der örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden. 04/13 8
Fragliche Ausführungen??? Treppengeländer müssen einen festen und griffsicheren Handlauf mit mindestens 90 cm Höhe haben LBO SH 35 (6) notwendige Treppen müssen in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum) LBO SH 36 (1) 04/13 9
Jeder notwendige Treppenraum eines Kellergeschosses muss in höchstens 35m, einen sicheren Ausgang ins Freie haben LBO SH 36 (2) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in Kellergeschossen bei tragenden und aussteifenden Bauteilen feuerbeständig sein, LBO SH 37 (4) 04/13 10
Türen in Wänden zu notwendigen Fluren müssen dicht schließend (Rauchschutztüren) sein LBO SH 37 (4) Notausgangsverschlüsse ( DIN EN 179 ) müssen mit einem einzigen Handgriff von innen zu öffnen sein 04/13 11
Öffnungen zu Kellergeschossen müssen mindestens feuerhemmende, dichtschließende und selbstschließende Türen haben LBO SH 37 (4) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften sein LBO SH 36 (8) 04/13 12
in notwendigen Fluren und offenen Gängen sind Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus min. feuerhemmende Baustoffe herzustellen LBO SH 37 (3) zum Anleitern bestimmter Stellen 38 Abs.5 LBO S-H Fenster, Türen, Kellerlichtschächte (5) Öffnungen und Fenster, die als dienen, müssen mindestens 0,90 m x 1,20 m lichte Weite haben. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so soll ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 04/13 13
zum Anleitern bestimmter Stellen Öffnungen in Dachschrägungen, die als zweite dienen nach 38 Abs.5 LBO Brüstungshöhen nach 38 Abs.3 LBO 2. Rettungsweg 1 m Abstand 04/13 14
2. Rettungsweg 1 m Abstand zum Anleitern bestimmter Stellen 39 Abs.3 LBO S-H Umwehrungen (3) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12m mindestens 0,80m, darüber mindestens 0,90m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie z.b. Geländer, die nach Abs. 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden. 04/13 15
zum Anleitern bestimmter Stellen 39 Abs.4 LBO S-H Umwehrungen (4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben: 1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1m bis zu 12m 0,90m 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12m Absturzhöhe 1,10m Zwei 1. Rettungsweg 2. Rettungsweg oder Notwendige Treppe Brüstungshöhe < 8 m tragbare Leitern Rettungsgeräte der Feuerwehr oder Zweite notwendige Treppe OK Gelände > 8 m Hubrettungsfahrzeuge Sicherheitstreppenraum 04/13 16
Rechtliche Grundlagen weiter 34 Abs. 2 LBO S-H Erster und zweiter Rettungsweg, ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbarentreppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Sicherheitstreppenraum 04/13 17
Zusätzliche Anforderungen Flucht- und Rettungswegkennzeichnung Rauchabzugseinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen Netzersatz ( Notstrom ) Batteriepufferung Funktionserhalt Wassernebellöschanlagen Schaffung sicherer Rettungsweg Notausgang Notausgang Rettungsweg Richtungsangabe (nur in Verbindung mit weiteren Rettungszeichen) Notruftelefon Arzt Sammelstelle Notausgang 37 LFS SH 04/13 18
Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken. LBO SH 41 (1) Flucht- und Rettungswegkennzeichnung 04/13 19
Rauchabzug Feuerlöscheinrichtungen Typ S Typ F 04/13 20
Batteriepufferung??? Funktionserhalt??? 04/13 21
Wassernebellöschanlagen??? 04/13 22