15 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten 15. (1) Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs 2 bis 5 zu adaptieren. (2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen. (3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (4) Sofern nach 34 Abs 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Arbeitnehmer/innen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, daß Einrichtungen nach Abs 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann. Hinweise: Bei der Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsprozessen ist den Bedürfnissen behinderter Menschen Rechnung zu tragen. Auch nach dem Behindertengleichstellungsgesetz sollen alle Lebensbereiche natürlich auch die Arbeitstätten für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich sein. 51
15 Barrierefreiheit bedeutet, dass die Bedürfnisse von behinderten Menschen bereits bei der Planung von Arbeitsstätten berücksichtigt werden. Spätere Änderungen, die auch kostspielig sein können, werden dadurch vermieden. Schon durch geringfügige Adaptierungen kann eine Verbesserung der Situation erreicht werden. Ansatzpunkt für Verbesserungen kann die Arbeitsplatzevaluierung sein. Besonders geht es um Menschen mit Mobilitätsbehinderungen, Gehörlosigkeit und Schwerhörigkeit, Sehbehinderungen, kognitiven Problemen (Lernschwierigkeiten), psychischen Erkrankungen. Diese Einschränkungen können dauerhaft, temporär zb durch Unfälle, Erkrankungen oder auch altersbedingt sein. Grundsätzlich kann daher jeder Mensch betroffen sein. Richtlinien und Normen: Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen; ÖNORM B 1600:2005 05 01 Die in dieser Norm beschriebenen Planungsgrundsätze umfassen jene baulichen Maßnahmen, die notwendig sind, um die unterschiedlichen physischen Möglichkeiten aller Menschen in der gebauten Umwelt besser berücksichtigen zu können. Die angeführten Maßnahmen erzielen eine Verbesserung der funktionellen Qualität von Baulichkeiten. Sie ermöglichen behinderten Menschen die Nutzung von Gebäuden und Anlagen und stellen auch Vorteile dar für vorübergehend bewegungsbehinderte Menschen (wie Gipsverbandträger, Schwangere, Personen mit Kinderwagen oder Lasten) sowie für Kinder und alte Menschen. Die Bestimmungen der ÖNORM B 1600 sind für Neu-, Zu- und Umbauten anzuwenden, um barrierefreies Bauen zu erreichen. Die Einhaltung dieser Norm ist bei Bauplanungen, Bauausschreibungen und in Bauverträgen gesondert zu vereinbaren. Bei Zu- oder Umbauten sind Abweichungen von dieser Norm zulässig, wenn deren vollständige Einhaltung aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. Alle in der Norm angegebenen Maße sind Fertigmaße. 52
15 Die Norm legt die Anforderungen für Außenanlagen und Gebäude zum barrierefreien Bauen fest. Zu den Außenanlagen gehören Gehsteige, Gehwege, Radwege, Fußgängerübergänge, Rampen, Stellplätze für Personenkraftwagen von behinderten Personen, Fernsprechstellen und Notrufeinrichtungen. Zum Gebäude zählen Eingänge, Türen, horizontale Verbindungswege (Gänge, Flure, Vorräume), vertikale Verbindungswege (Stiegen, Rampen, Aufzüge), Sanitärräume und weitere spezielle bauliche Ausführungen wie Umkleidekabinen, Duschen oder geeignete Wand- und Bodenbeläge. Die Kennzeichnung von behindertengerechten Anlagen und Einrichtungen hat durch Bildzeichen gemäß der ÖNORM A 3011 Teil 3 Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation Symbole 53 bis 76 zu erfolgen. Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation; Symbole 53 bis 76; ÖNORM A 3011-3:1982 06 01 Die ÖNORMEN-Reihe A 3011 legt allgemeine Grundsätze und Anforderungen für die Entwicklung, sowie die Verwendung von graphische Symbolen, die in Außen- und Innenräumen, an öffentlich zugänglichen Orten und in Bereichen, die vorwiegend der Freizeitgestaltung, dem Sport, der Touristik dienen für die Information der Öffentlichkeit vorgesehen sind. Besonderes Gewicht wird dabei auf Aspekte bei der Entwicklung eines Symbols, beim kombinierten Einsatz verschiedener Symbole und die Reproduktion der Symbole gelegt. Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen Planungsgrundsätze; ÖNORM B 1601:2003 12 01 Diese ÖNORM ist nur gemeinsam mit der ÖNORM B 1600 anzuwenden. Sie umfasst zusätzliche Maßnahmen und gilt für spezielle Baulichkeiten (Neu-, Zu- oder Umbauten) für behinderte und alte Menschen. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, welche betroffenen Personengruppen als spätere Nutzer auftreten. Die Bestimmungen dieser ÖNORM gelten für die Planung von Räumen, die für die regelmäßige oder häufige Benützung durch behinderte und/oder alte Menschen vorgesehen sind, insbesondere für Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern, Wohngruppen, Wohngemeinschaften, Wohnheimen uä, spezielle Räume in Beherbergungsbetrieben, Tagesheimstätten, Seniorenwohnhäusern, Alten heimen, Pflegeheimen uä, Gesundheitseinrichtungen wie 53
15 Spitäler, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Therapieeinrichtungen, Arbeitsstätten, Bildungsstätten, wie integrative Betriebe, geschützte Werkstätten, Behindertenarbeitsplätze, sonderpädagogische Einrichtungen uä, Wellness- und Sporteinrichtungen. Die vorliegende ÖNORM ist auch bei der Sanierung und Adaptierung von Räumen heranzuziehen. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen (konsolidierte Fassung); ÖNORM EN 81-70:2005 05 01 Die für Benutzer (einschließlich Personen mit Behinderungen) von Aufzügen erforderlichen Abmessungen für die Zugänge und Kabinen sind festgelegt, wobei auch die Innenausstattung sowie die Ausführung der Befehlsgeber und die Signale beschrieben werden. Die angegebenen Kabinengrößen bieten verschiedene Kategorien der Zugänglichkeit für Rollstuhlbenutzer. Die bei der Erstellung dieser Anforderungen berücksichtigten Risiken sind angegeben. 54
16 17 2. Abschnitt Sicherung der Flucht Grundsätzliche Bestimmungen 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zb Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, daß im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist. (2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist. Hinweise: Die 16 22 beinhalten grundsätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit baulichen Anforderungen an Arbeitsstätten im Brandfall, Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche und Notausgänge sowie deren Abmessungen und Anforderungen. Bei der Beschäftigung von sinnes- oder bewegungsbehinderten Arbeitnehmer/innen ist die ÖNORM B 1600 zu beachten (siehe zu 15 Richtlinien und Normen). Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zb Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). 55
17 (2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen: a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m 2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m 2. (3) Als Endausgänge im Sinne des Abs 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen. (4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge): 1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen, 2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges. (5) In Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen des 18 und 20 Abs 1 und 2 zu gestalten. (6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des 12 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist. (7) 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983; 2. dem Abs 2 Z 2 lit b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998. 56
Hinweise: 17 Von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus muss nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreichbar sein. Dieser Verkehrsweg muss in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der 18 (Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen) und 19 (Anforderungen an Fluchtwege) entsprechen. Nach höchstens 40 m müssen jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (zb Gänge, Stiegenhäuser, Foyers) den Anforderungen des 21 (gesicherte Fluchtbereiche) entsprechen. Kürzere Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege sind vorzuschreiben, wenn beispielsweise Gegebenheiten im Sinne des 12 Abs 1 Z 1 bis 5 vorliegen und dies im Sinne eines wirksamen Schutzes der Arbeitnehmer/innen erforderlich macht. Grundsätzlich gilt, dass von jedem Arbeitsraum zumindest ein Ausgang auf einen Fluchtweg führt. Zwei Ausgänge nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes gelegen in jedem Fall aber hinreichend weit voneinander entfernt und auf einen Fluchtweg führend, sind erforderlich wenn: a) die Bodenfläche des Raumes größer als 200 m 2 ist und mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, oder b) unabhängig von der Beschäftigtenzahl die Bodenfläche des Raumes größer als 500 m 2 ist. Als Endausgang gilt ein Ausgang, der in einen sicheren und öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führt. 57
17 Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen und Endausgänge am Ende von Fluchtwegen sind im Sinne der 18 und 20 Abs 1 und 2 zu gestalten. Erlässe und Kommentare Gesicherter Fluchtbereich Brandabschnitt (Kommentar des ZAI zur AStV) 17 Abs.1 Z 2 AStV kann auch so interpretiert werden, dass nach höchstens 40 m Fluchtweglänge zumindest ein anderer Brandabschnitt erreicht werden können muss. Dieser muss den Anforderungen für einen gesicherten Fluchtbereich bis ins Freie entsprechen. Fluchtwege in Garagen (Kommentar des ZAI zur AStV) Die Arbeitsstättenverordnung enthält keine speziell für Garagen anzuwendenden Regelungen über die Länge von Fluchtwegen in Garagen. Im Regelfall kann mit einer Fluchtwegslänge von 40 m das Auslangen gefunden werden, doch ist unbedingt darauf zu achten, dass der zurückzulegende Weg tatsächlich nicht länger als 40 m ist (entsprechende Markierung der Abstellplätze, Kontrolle der Einhaltung der markierten Abstellplätze) und eine gute Orientierungsmöglichkeit für allenfalls in der Garage befindliche Arbeitnehmer gegeben ist (Notbeleuchtung, geeignete Orientierungshilfen), damit diese im Falle eines Entstehungsbrandes rasch und sicher die Garage verlassen können. Wesentlich problematischer scheint dagegen die Möglichkeit der Ausbreitung eines unbeobachteten Brandes in Garagen, durch den Arbeitnehmer gefährdet werden können, die sich in Arbeitsräumen oberhalb der Garage befinden. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass erforderlichenfalls die zur Erkennung und Bekämpfung eines Brandes erforderlichen Maßnahmen (Brandmelde- und Löschanlagen) eingerichtet werden. 58
18 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m; 2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m; 3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere 10 Personen um jeweils 0,1 m. (2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m; 2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m; 3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m; 4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m; 5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere 10 Personen um jeweils 0,1 m. (3) Die Personenzahlen in Abs 1 und 2 bezeichnen jeweils 1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder 2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten. (4) Die nach Abs 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. (5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt. (6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zb Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume 59
18 60 1. die Personenzahl nach Abs 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und 2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen. (7) 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951; 2. dem Abs 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998. Hinweise: Personenzahl nutzbare Mindestbreite Fluchtwege max 20 1,00 m max 120 1,20 m mehr als 120 für je 10 Personen + 0,10 m Notausgänge max 20 0,80 m max 40 0,90 m max 60 1,00 m max 120 1,20 m mehr als 120 für je 10 Personen + 0,10 m Die angegebenen Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall den Fluchtweg bzw den Notausgang benutzen. Ausdrücklich ist hier von Personen nicht von Beschäftigten oder Arbeitnehmer/innen die Rede, dh beispielsweise auch Kunden oder Besucher müssen mit einbezogen werden. Erlässe und Kommentare Fluchtwege durch Kassenbereich (Kommentar des ZAI zur AStV) Wenn einer der Notausgänge aus einem Verkaufsraum nur durch den Kassenbereich zugänglich ist und die Verkehrswegbreite zwischen den Kassen weniger als 0,80 m beträgt (üblicherweise ausgeführt: 0,70 m) ist für die Sicherstellung der Flucht in diesem Bereich eine Umgehungsmöglichkeit am Kassenbereich vorbei in ausreichender Breite vorzusehen, wie zb durch eine sogenannte Fluchtwegswippe.