Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes

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Transkript:

Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes Informationsanlass 28. Juni 2016 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Herzlich willkommen Dr. Erik Lustenberger, Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Programm 1. Warum braucht es ein neues Energiegesetz? Beat Marty 2. Was beinhaltet das neue kantonale Gesetz? Dagmar Jans 3. Wie soll das neue Gesetz umgesetzt werden? Jules Gut 4. Wesentliche Änderungen für die Gemeinden Fabian Peter und Erich Leuenberger 3

Fahrplan Bis 30. September 2016 Bis Ende 2016 Beginn 2017 Im Jahr 2017 Voraussichtlich 1.1.2018 Vernehmlassung Auswertung Botschaft an Regierung Beratungen Kantonsrat Inkrafttreten 4

Warum braucht es ein neues Energiegesetz? Beat Marty, Abteilungsleiter Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)

1.1 Ausgangslage > Energiepolitische Herausforderungen Versorgungssicherheit Energiestrategie 2050 CO 2 -Reduktion (Abkommen Paris 50%) > Kanton will und muss Beitrag leisten > Vorschriften des Bundes > Schweizweit harmonisierte Vorschriften, harmonisierter Vollzug 6

1.2 Unsere Herausforderung Ausgangslage heute Quelle: BAFU/ETH, eigene Darstellung 7

1.3 Rolle der Kantone > Sie sind für die Gebäude zuständig > Harmonisierung der (energetischen) Bauvorschriften als Branchenforderung > Wirtschaftsfreundliche Umsetzung nationaler und internationaler Vorgaben > Konsensfindung ist politisch schwierig > Gebäudestrategie 2050 im Entwurf 8

1.4 Gebäudestrategie 2050 Quelle: EnDK, Entwurf Gebäudepolitik 2050 9

1.5 Harmonisierung > Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) koordiniert die Energiegesetzgebung bei den Gebäuden > Instrument: Schweizweit harmonisierte Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) > Diese gelten erst nach Umsetzung in kantonales Recht 10

1.6 MuKEn 2014 > 4. Auflage zur Harmonisierung (seit 1992) > Bestehend aus Basis- und Zusatz-Modulen > Vorgaben der EnDK Dringende Empfehlung zur unveränderten Übernahme des Basis-Moduls Bis spätestens 2018 in die kantonale Gesetzgebung zu übernehmen 11

1.7 Kernelemente EnG, Teil 1 > 2000-Watt-Gesellschaft Weg als gesetzliche Zielvorgabe Verdoppelung Anteil Erneuerbare bis 2030 Vorbild öffentliche Hand > Überführt MuKEn 2014 in kantonales Recht Von der Hülle zum Gebäude als System 12

1.8 Kernelemente EnG, Teil 2 > Klare Zuständigkeiten Kanton u. Gemeinden > Neubau: Nahezu-Null-Energie-Gebäude mit Anteil Eigenstromerzeugung > Bestehende Heizungen: Erneuerbare Energie beim Ersatz 13

1.9 Kernelemente EnG, Teil 3 > Stärkung leitungsgebundene Versorgung > Umsetzung der schweizweit harmonisierten Vorgaben für Elektroheizungen > Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern 14

Was beinhaltet das neue kantonale Energiegesetz? Informationsanlässe vom 8. und 28. Juni 2016 Dagmar Jans, Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 16

2.1 Basis des neuen kant. Energiegesetzes > Schweizerische Bundesverfassung: Art. 89 Abs. 4 BV: Die Kantone sind zuständig für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen > Eidgenössisches Energiegesetz: Art. 6: Soweit möglich sind bei Elektrizitätserzeugungsanlagen fossile durch erneuerbare Energien zu ersetzen Art. 9: Im Gebäudebereich ist eine sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien anzustreben > MuKEn 2014 17

2.2 MuKEn 2014 - Basismodul > "Pflichtmodul" > Enthält im Wesentlichen jene Bestimmungen, welche zur Erfüllung der bundesrechtlichen Vorgaben minimal erforderlich sind > Möglichst integrale Übernahme in allen Kantonen angestrebt > Kleinster gemeinsamer Nenner der Energiedirektorenkonferenz zur harmonisierten Umsetzung des geltenden Bundesrechts in den Kantonen 18

MuKEn 2014 - Basismodul Modul Teil minimale bundesrechtliche Vorgaben Energiepolitische Leitlinien ENDK Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Teil F Inhalt Allgemeine Bestimmungen Wärmeschutz von Gebäuden Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten Eigenstromerzeugung bei Neubauten Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz Teil G Elektrische Energie (SIA 380/4) Teil H Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen Basismodul Teil I Teil J Teil K Teil L Teil M Teil N Teil O Teil P Teil Q Teil R Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wasserwärmer Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen Grossverbraucher Vorbildfunktion öffentliche Hand Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) Förderung GEAK Plus-Pflicht für Förderbeiträge Vollzug / Gebühren / Strafbestimmungen Schluss- und Übergangsbestimmungen 19

2.3 MuKEn 2014 - Zusatzmodule > Die Übernahme der Zusatzmodule ist freiwillig > Wenn sie übernommen werden, dann möglichst unverändert > Übernahme im Kanton Luzern nur soweit ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag besteht und soweit Thematik relevant ist 20

MuKEn 2014 - Zusatzmodule Modul 2 nicht zur Übernahme empfohlen Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden Modul 3 zur Übernahme empfohlen Heizungen im Freien und Freiluftbäder Modul 4 nicht zur Übernahme empfohlen Ferienhäuser und Ferienwohnungen Modul 5 zur Übernahme empfohlen Ausrüstungspflichtige Gebäudeautomation bei Neubauten Modul 6 nicht zur Übernahme empfohlen Sanierungspflicht dezentrale Elektroheizungen Modul 7 zur Übernahme empfohlen Ausführungsbestätigung Modul 8 zur Übernahme empfohlen Betriebsoptimierung Modul 9 zur Übernahme empfohlen GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten Modul 10 zur Übernahme empfohlen Energieplanung Modul 11 im PBG bereits umgesetzt Wärmedämmung / Ausnützung 21

Kommunale Energieplanung ( 5) > Gemeinden haben eine Energieplanung zu führen > Form von Gemeinden frei wählbar (z.b. Energiestadtprozess, Richtplan, Konzept etc.) > Bestehende Energieplanungen haben Bestand und werden anerkannt > An keine Frist gebunden 22

Gebäudeenergieausweis ( 10) > Neubauten (GEAK ) Keine GEAK -Pflicht für bestehende Bauten oder bei Handänderungen Bei Neubauten sind alle energierelevanten Daten bekannt und die Erstellung ist einfach und kostengünstig möglich > Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle (Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht [GEAK Plus]) Erst ab einer Fördersumme von Fr. 10'000.- ( 8 E-KEnV) Bundesrechtliche Vorgabe 23

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ( 12) > Keine neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung > Kein Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen > Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind als Notheizungen in begrenztem Umfang zulässig > Ausnahmen für Bergbahnstationen, Alphütten, Bergrestaurants, Schutzbauten, provisorische Bauten sowie für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen (nicht abschliessend) 24

Erneuerbare Wärme beim Heizungsersatz ( 13) > Mindestens 10 % des massgeblichen Bedarfs sind mit erneuerbaren Energien zu decken > Betrifft nur Bauten mit Wohnnutzung > Ausnahmen: Umsetzung einer Standardlösung (Anhang F E-KEnV) Minergie-Bauten und Bauten mindestens der GEAK- Klasse D Bauten mit gemischten Nutzungen, wenn Wohnanteil 150 m 2 EBF nicht überschreitet > Meldepflicht 25

Elektro-Wassererwärmer (Boiler; 14) > Kein voraussetzungsloser Neueinbau oder Ersatz zentraler Elektro-Wassererwärmer (Vorwärmen über Raumheizung bzw. mindestens 50 % erneuerbare Energie oder Abwärme) > Dezentrale Elektro-Wassererwärmer dürfen weiterhin voraussetzungslos eingebaut und ersetzt werden > Meldepflicht 26

Übersicht Sanierungspflichten > 12: bestehende ortsfeste Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem: Ersatz 15 Jahre nach Inkraftsetzung KEnG > 13: Bei bestehenden Wohnbauten darf beim Ersatz des Wärmeerzeugers ein Anteil von 90 % nichterneuerbarer Energie nicht überschritten werden > 14: bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer (Boiler) bei Wohnnutzungen, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden: Ersatz oder Ergänzung 15 Jahre nach Inkraftsetzung KEnG > Ausnahmen gemäss Verordnung oder in Härtefällen 27

Eigenstromerzeugung bei Neubauten ( 15) "Neue Bauten haben einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber zu erzeugen." > Nur Neubauten betroffen > Mindestens 10 W pro m 2 EBF, total maximal 30 kw > Befreiung: Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m 2 beträgt, oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m 2 beträgt ( 11 E-KEnV) sowie in Härtefällen ( 31 Abs. 3 lit. g) > Bei Nichterreichen ist eine Ersatzabgabe geschuldet (vgl. Rechenbeispiel, maximal 30'000 Fr.) 28

Rechenbeispiel Eigenstromerzeugung und Ersatzabgabe > Keine Wahlfreiheit zwischen Ersatzabgabe und Eigenstromerzeugung > Bei einem Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von 250 m 2 ergibt sich folgende Rechnung: 250 m 2 x 10 Watt geforderte Leistung/m 2 = 2.5 kw Eigenstromerzeugung Bei einer Ersatzabgabe von Fr. 1 000 pro kw entspricht dies einer maximalen Abgabe von Fr. 2 500 29

Gebäudeautomation ( 20) > Neubauten der Kategorien III bis XII (z.b. Spitäler, Verwaltungsgebäude, Verkaufs- und Restaurantlokale, Schulen, Industrie- und Lagergebäude, Sportbauten und Hallenbäder, nicht aber Wohnbauten) mit Energiebezugsfläche von mindestens 5'000 m 2 > Im Kanton Luzern bestehen ca. 50 derartige Gebäude > Vorgesehen ist nur die Installation minimaler Überwachungsfunktionen (Anhang, Modul 5, Art. 5.2 E-KEnV) > Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar > Finanziell interessant für Gebäudeeigentümer > Befreiung in Härtefällen ( 31 Abs. 3 lit. g E-KEnG) 30

Heizungen im Freien ( 25) > Grundsätzlich nicht erlaubt > Ausnahmen (MuKEn): Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen erfordert den Betrieb einer Heizung im Freien, und bauliche Massnahmen (z.b. Überdachungen) oder betriebliche Massnahmen (z.b. Schneeräumungen) sind nicht ausführbar oder unverhältnismässig, und Temperatur- und feuchteabhängige Regelung. > Weitere Ausnahmen (RR): 31 17 E-KEnV: Mobile Heizungen für einzelne, nicht ständige Arbeitsplätze im Freien (Festzelte) Härtefallklausel ( 31 Abs. 3 lit. g)

2.4 Zuständigkeiten ( 31, 32, 33) > Kantonale Stelle: Dienststelle Umwelt und Energie > Gemeinden sind für den Vollzug der Bauvorschriften zuständig - soweit möglich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens > vgl. Tabelle im Anhang des erläuternden Berichts zur Revision des Kantonalen Energiegesetzes (Auszug) Neue Bestimmungen im Entwurf zuständige bisher / neu Stelle Kantonale Energieplanung ( 4) Regierungsrat wie bisher ( 1a KEnG) Kommunale Energieplanung ( 5) Gemeinden neue Aufgabe Anschlusspflicht Wärmenetze und Gemeinden wie bisher ( 165 PBG) Pflicht zur Erstellung gemeinsamer Heizund Kühlanlagen ( 6 und 7) Ausführungsvorschriften ( 8) Regierungsrat wie bisher Nutzungsplanung ( 9) Gemeinden wie bisher GEAK bei Neubauten einverlangen ( 10 Gemeinden neue Aufgabe Abs. 1) GEAK bei Finanzhilfen ( 10 Abs. 2) Dienststelle uwe neue Aufgabe Erfassung GEAK in Register ( 10 Abs. 4) Kanton neue Aufgabe 32

2.5 Vollzug und Rechtspflege ( 34 bis 38) > Auskunfts- und Mitwirkungspflicht > Härtefallklausel: Befreiung von Vorschriften, wenn deren Einhaltung zu einer unzumutbaren Härte, einer unverhältnismässigen Erschwernis oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt ( 31 Abs. 3 lit. g E-KEnG) > Kanton und Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Gebühren verlangen ( 37 E-KEnG) 33

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Wie soll das neue Gesetz umgesetzt werden? Jules Gut, Teamleiter Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)

3.1 Auf dem Weg zum «Gebäude als System» > Forderung der Baubranche > Schritt für Schritt zur «Kennzahl Gesamtenergie» > Weiterentwicklung ist ein Prozess, Umsetzung per Stichtag ist unrealistisch > Partner (SIA, Kantone, EMPA, ETH etc.) sind an der Arbeit, um neue Modelle und Rechnungsmethoden zu entwerfen 36

Was ist eingerechnet? Warmwasser Allgemeinstrom Mobilität Hilfsenergie Haustechnik Heizen Licht Graue Energie Thermische Energie Elektrische Energie vorgelagert - extern Quelle: EnFK 2016, AG MuKEn 37

3.2 Nahezu-Null-Energie-Haus N Z E B Primäranforderung Gebäudehülle Sekundäranforderung Energiekennzahl «Wärme» Tertiäranforderung Stromerzeugung vor Ort MuKEn14 («energetischer Besenwagen» für Gebäude) Quelle: EnFK 2016, AG MuKEn 38

1. Säule: Gebäudehülle > Wärmeschutz von Gebäuden: Neue Werte entsprechen heutiger Anforderung Minergie > Neue Grenzwerte in enger Abstimmung mit neuer SIA 380/1:2016 > Geringfügige Verschärfung ist wirtschaftlich und schon heute Stand der Technik 39

2. Säule: Energiekennzahl Wärme > Es wird die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung angerechnet > Nutzungsabhängige Prozessenergie wird nicht eingerechnet 40

3. Säule: Stromerzeugung vor Ort > Minergie- und Plusenergiebauten zeigen, dass eine wirtschaftliche Realisierung möglich ist E hww Q h Quelle: EnFK 2016 > Dies bedingt i.d.r. den Bau von PV-Anlagen > Ist auf dem Bau heute Stand der Technik 41

3.3 Energienachweis Klima, Formfaktor, Transmission, Lüftung, nutzbare Gewinne Gebäudehülle Primäranforderung Q h,li Heizwärmebedarf Energiebedarf für Warmwasser (fix) thermisch wirksamer Aussenluftvolumenstrom * g h / h * g ww / ww Strom für Lüftung * g el -DG h * g el / -DG ww Strom für Kühlung Sekundäranforderung E hwlk Projektwert 35 kwh/m 2 * g el Solarwärme Abwärme Quelle: EnFK 2016, AG MuKEn, O. Brenner 42

SIA-Normen und Standardlösungen > Das Energiegesetz stützt sich auf gängige SIA-Normen und rechnet mit bekannten Nachweismethoden Quelle: SIA, Zürich 43

Formulare und Vollzugshilfen > Die bestehenden, schweizweit harmonisierten Formulare werden übernommen: Hauptformular Kanton EN-LU Für alle Nachweise ein Formular wie heute bereits umgesetzt; EN-101, EN-102, etc. > Publikation ab Sommer, da der Kanton Bern per 1.9.2016 und der Kanton Jura per 1.1.2017 mit der Umsetzung beginnen > Grundlagen sind die gängigen Normen, Richtlinien, Merkblätter der Branche und der Verbände wie SIA, SWKI, Suisssetec usw. 44

3.4 Beispiel zur Umsetzung > Baujahr Gebäude: 2013 Quelle: SBL-Neubau Unterwilrain Luzern-Littau > Anzahl Wohnungen: 14, mit 1 900 m 2 EBF > 7 Stockwerke > Gebäudehülle gebaut: Grenzwert Minergie 2008 45

Vorgaben erfüllt Flachdach WD +4 = 16cm Eigenstromproduktion mit PV-Anlage 10m x 10m Quelle: SBL-Neubau Unterwilrain Luzern-Littau Wärmepumpe mit Erdsonde 46

3.5 Chance für das Gewerbe > Die Neuerungen sind massvoll und entsprechen dem Stand der Technik Quelle: uwe 2016 / Internet > Die Lösungen können von unseren lokalen Unternehmen umgesetzt werden. Das Know-how ist vorhanden. 47

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Wesentliche Änderungen für die Gemeinden Erich Leuenberger Verband Luzerner Gemeinden (VLG), Bereich BUWD

4.1 Begleitgruppe > Thomas Wettstein, Leiter Planung/Bau Bauamt Gemeinde Meggen > Erich Leuenberger, VLG-Bereich BUWD Gemeindeammann Nebikon > Fabian Peter, VLG-Bereich BUWD Gemeindeammann Inwil 50

4.2 Inhalt > Ziele der Gemeinden > Harmonisierung > Energieplanungen > Vorbild öffentliche Hand > Möglichkeiten für Gemeinden > Regelung Vollzug > Persönliche Würdigung 51

4.3 Ziele der Gemeinden > Schlüsselpunkte: Harmonisierung über Gemeinden/Kantone Hoheit Vollzug/Bewilligung in der Regel bei Gemeinden Klare Abgrenzung Zuständigkeit Gemeinde/Kanton Auslagerungen an Ingenieurbüro/private Kontrolle möglich Energieplanungen: Prinzip der Verhältnismässigkeit Vorbild öffentliche Hand: Verhältnismässigkeit Aufwand für die Administration ist tief zu halten 52

4.4 Ziele der Gemeinden > Hohe Effizienz > wenig Administration: Eigenverantwortung (Stichproben möglich) Herausforderung: Die unterschiedlichen Modelle von Melde- und Bewilligungspflichten zu harmonisieren Wichtig: Beschränken auf Minimum gemäss MuKEn-Vorgabe > andere Kantone wollen deutlich weitergehen > Mehrheitsfähiges EnG im KR hat oberste Priorität 53

4.5 Harmonisierung wo immer möglich > Abbau von Hemmnissen: Einzelfallklärungen verursachen viel Aufwand. Wenn immer möglich soll die schweizweit harmonisierte Regelung übernommen werden. Erleichterung für Planer, Bauherrschaft und Bauamt, wenn standardisierte Regeln gelten «Luzerner Lösung» nur, wenn vom Parlament explizit gefordert 54

4.6 Kommunale Energieplanung > Pflicht zur kommunalen Energieplanung; Orientierung an den Bedürfnissen der Gemeinden: Im Zentrum steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Jede Gemeinde kann eine angepasste Energieplanung erstellen, es gibt kein fixes Modell für alle Gemeinden. Grundlage ist der Energiestadtprozess Die Gemeinden sind jedoch frei in Umfang und Grösse der Planungen, je nachdem, was sinnvoll ist. 55

4.7 Vorbild öffentliche Hand > Festlegung eines Standards: Für Bauten von Bund und Kanton gilt für Neubauten der Standard Minergie-P-ECO und für Sanierungen der Standard Minergie. Die Gemeinden orientieren sich am Gebäudestandard 2015 Energiestadt. Ist die Einhaltung aus technischen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründen nicht zumutbar, kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen. 56

4.8 Möglichkeiten Gemeinden > Folgende Gesetzesartikel bieten den Gemeinden Handlungsspielraum 2 Koordination, Abs 2: Der Kanton hat die Anliegen der Gemeinden miteinzubeziehen 6 regelt den Umgang mit Wärme- und Kältenetzen 9 lässt weiterhin Spielraum für Gemeinden bezüglich Regelung in der Nutzungsplanung für einzelne Gebiete 15 Eigenstromerzeugung. Falls dies in Einzelfällen nicht sinnvoll ist, kann die Gemeinde mit Ersatzabgaben effizientere Massnahmen im Energiebereich realisieren 57

4.9 Vollzug bei der Gemeinde > Bewilligung: Die Gemeinden sind in der Regel weiterhin für den Vollzug zuständig. Wenn immer möglich in Kombination mit dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren, z.b. Vollzug GEAK bei Neubauten Fachliches Know-how kann aus Privatwirtschaft zugekauft werden 58

4.10 Abgrenzung und Möglichkeit zur Auslagerung > Rückmeldungen von den Bauämtern: Eine klare Abgrenzung beim Vollzug zwischen Gemeinde und Kanton ist notwendig. Alle Aufgaben sind in einer Tabelle bezeichnet und zugewiesen. Weiterhin möglich bleibt die Auslagerung von Ingenieurleistungen an private Büros. Neu ist auch das Modell der privaten Kontrolle möglich, d.h. die Grundlagen sind im Gesetz geregelt (Kompetenz beim Regierungsrat) 59

4.11 Meldepflicht vor Baubewilligungspflicht > Heizungsersatz (neu, nur Meldepflicht) > Ersatz zentraler Elektro-Boiler (neu, nur Meldepflicht) > Wärmeschutz und Erleichterungen (best.) > Heizkostenabrechnung VHKA (best.) > Beheizte Freiluftbäder (best.) > Nachweis Eigenstromerzeugung (neu) > Gebäudeautomation (neu, falls notwendig) > GEAK bei Neubauten (neu, falls notwendig) 60

4.12 Fazit / Würdigung > Persönliche Meinung von Erich Leuenberger und Fabian Peter: Es ist richtig, dass EnG aus dem Jahr 1989 abzulösen Der Mehraufwand für die Gemeinden ist tragbar Die Vorlage ist ausgewogen und schlank Die Vorlage ist nicht futuristisch, sondern realistisch Alle müssen einen Beitrag für die Energiezukunft leisten dazu sind auch wir Gemeinden bereit! 61

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Fragen und Diskussion

Besten Dank > Gerne beantworten wir Ihre Fragen und stellen weitergehende Informationen zur Verfügung Jules Gut Teamleiter Energie jules.gut@lu.ch 041 228 61 46