Mit 01.01.2018 hat sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.... 2... 3... 4... 4... 4... 5... 7 Seite 1 von 7 WEBSITE ooe.arbeiterkammer.at
ab Geburt ab 3 Jahren ab 10 Jahren ab 19 Jahren Zuschlag für erheblich behindertes Kind 114,00 Euro 121,90 Euro 141,50 Euro 165,10 Euro 155,90 Euro Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird, um für drei Kinder gewährt wird, um für vier Kinder gewährt wird, um für fünf Kinder gewährt wird, um für sechs Kinder gewährt wird, um für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 7,10 Euro 17,40 Euro 26,50 Euro 32,00 Euro 35,70 Euro 52,00 Euro Ergänzt wird die Familienbeihilfe mit dem Kinderabsetzbetrag pro Monat: pro Kind 58,40 Euro Für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren erhöht sich die Familienbeihilfe für den September 2018 um 100 Euro (vormals 13. Familienbeihilfe bzw. Schulstartgeld). Seite 2 von 7 WEBSITE ooe.arbeiterkammer.at
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) für Geburten ab 01.03.2017 Es ist ein Gesamtbetrag von 12.366,20 Euro (Bezug durch einen Elternteil) bzw. von 15.449,28 Euro (Bezug durch beide Elternteile) vorgesehen. Die von den Eltern gewählte Bezugsdauer bestimmt den gebührenden Tagessatz. Der Tagesbetrag liegt zwischen 14,53 Euro und 33,88 Euro und ist abhängig von der gewählten Anspruchsdauer. Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 und 851 Tage beziehen. Nehmen beide Elternteile KBG in Anspruch, erhöht sich die maximale Bezugsdauer für beide zusammen auf 456 bis 1063 Tage. 20 % der Bezugsdauer sind für jeden Elternteil reserviert und nicht übertragbar. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 426 Tagen Bezugsdauer ab Geburt (davon mindestens 61 Tage für den Partner/die Partnerin vorbehalten) in der Höhe von 80 % des Wochengeldes bzw. erfolgt eine Günstigkeitsrechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 66 Euro täglich. Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2018 beträgt 60 % der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (individueller Grenzbetrag) oder 16.200 Euro jährlich (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von 6.800 Euro möglich. Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld Die Beihilfe gebührt nur beim pauschalen KBG-Konto und beträgt 6,06 Euro täglich und kann für die Dauer von max. 365 Tage beansprucht werden. Das Einkommen des beziehenden Elternteils darf max. 6.800 Euro betragen, des anderen Elternteils max. 16.200 Euro jährlich. Seite 3 von 7 WEBSITE ooe.arbeiterkammer.at
bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr verdient als 438,05 Euro im Monat Geringfügig Beschäftigte können sich um monatlich 61,83 Euro in der Pensions- und Krankenversicherung selbst versichern. Arbeitslosengeld beträgt (Grundbetrag) mind. 55 % des Netto- Einkommens des (vor)letzten Arbeitsjahres Tagsatz Familienzuschlag für Angehörige 0,97 Euro täglich Während einer Bildungskarenz bekommt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice. Dieses entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern dieses höher ist als 14,53 Euro täglich. Seite 4 von 7 WEBSITE ooe.arbeiterkammer.at
10 Prozent, aber mindestens 34,20 Euro 10 Prozent, aber mindestens 102,60 Euro Das Service-Entgelt für das Jahr 2019 wird im November 2018 eingehoben. 11,70 Euro befreit sind: geringfügig Beschäftigte Pensionisten/-innen Kinder, die als Angehörige gelten Rezeptgebührenbefreite etc. pro Medikament 6,00 Euro befreit sind: Ausgleichszulagenbezieher/-innen Patienten/-innen mit anzeigepflichtiger Krankheit Versicherte (auf Antrag): mit monatlichen Netto-Einkünften ab 01.01.2018 bis: bei überdurchschnittlichen Ausgaben aufgrund von Leiden und Gebrechen: - Alleinstehende 909,42 Euro 1.045,83 Euro - Ehepaare oder Lebensgefährten 1.363,52 Euro 1.568,05 Euro - Erhöhung pro Kind 140,32 Euro 140,32 Euro Die generelle Obergrenze bei den Rezeptgebühren beträgt 2 % des jährlichen Nettoeinkommens. Seite 5 von 7 WEBSITE ooe.arbeiterkammer.at
Versicherte ausgenommen: Rezeptgebührenbefreite, Mindestsicherungsbezieher/-innen, Organspende, Geburt, etc. max. 25 Tage pro Kalenderjahr Mitversicherte Angehörige (abhängig von der Größe des Krankenhauses (KH)) max. 28 Tage pro Kalenderjahr Begleitperson 12,15 Euro große KH: 21,30 Euro mittlere KH: 20,10 Euro kleinere KH: 19,30 Euro 5,10 Euro Hinweis: Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind seit 01.01.2017 von den Kostenbeiträgen befreit! bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 909,42 Euro 0,00 Euro bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 1.490,80 Euro 8,20 Euro bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.072,19 Euro 14,05 Euro bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über. 2.072,19 Euro 19,91 Euro Der Kostenbeitrag bei Maßnahmen der Rehabilitation ist mit einer Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr begrenzt. Seite 6 von 7 WEBSITE ooe.arbeiterkammer.at
Die Höchstbeitragsgrundlage (bis zu diesem Betrag des Einkommens ist Sozialversicherung zu zahlen) beträgt 5.130 Euro monatlich bzw. 171 Euro täglich. Der Sozialversicherungsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen (in Prozent): Pensionsversicherung 12,55 10,25 22,80 Krankenversicherung 3,78 3,87 7,65 Arbeitslosen-Versicherung 1 3,00 3,00 6,00 Unfallversicherung 1,30 0,00 1,30 IESG-Zuschlag 0,35 0,00 0,35 Familienlastenausgleichsfonds 3,90 0,00 3,90 Kommunalabgaben 3,00 0,00 3,00 Wohnbauförderung 0,50 0,50 1,00 AK-Umlage 0,00 0,50 0,50 1 Grenzbeträge (= monatliche Beitragsgrundlage) zum Arbeitnehmer/-innen-Anteil am AlV-Beitrag: bis 1.381 Euro... 0 Prozent über 1.381 bis 1.506 Euro... 1 Prozent über 1.506 bis 1.696 Euro... 2 Prozent ab 1.696 Euro... 3 Prozent Seite 7 von 7 WEBSITE ooe.arbeiterkammer.at