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Transkript:

Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführer Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 27. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. September 2008-3 K 1123/07 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.132,80 festgesetzt. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18.9.2008 ist abzulehnen, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin, mit der sie die Zahlung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach 4 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung begehrt, stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der einer Zahlung entgegenstehende Bescheid vom 24.10.2005 sei nicht bestandskräftig. Der Bescheid enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Widerspruch erhoben könne. Die Angabe des Sitzes der Behörde fehle aber. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass aus dem Briefkopf des Bescheides, der die Anschrift des Standortes Halle benenne, auf den Sitz der Widerspruchsbehörde geschlossen werden könne, gehe dies fehl, zumal das Schreiben im unteren Bereich unter Sitz die Stadt Leipzig und als weitere Standorte Halle und Erfurt benenne. Hiergegen wendet die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag ein, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten Widersprüche nicht zwingend am Sitz der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

3 in Leipzig eingelegt werden. Vielmehr könne auch die Einlegung an einem Standort, wie Halle, zugelassen werden. Dieser sei aus dem Briefkopf eindeutig erkennbar. Zwar fordere der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Angabe des Sitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (Beschl. v. 13.3.1978-4 B 7.78 -, juris). Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts neige jedoch dazu, auch einen Rückgriff auf den Briefkopf zuzulassen (Urt. v. 23.8.1990, NVwZ 1991, 261). Folge man der Auffassung des 8. Senates, genüge die Angabe des Standortes in Halle. Dies stehe auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Dieses habe es in seinem Urteil vom 21.8.1985-1 A 1931/83 - ebenfalls für ausreichend erachtet, wenn auf dem Briefkopf des Bescheides einwandfrei die ausstellende Behörde erkennbar und dort auch der Sitz angegeben sei. Diese Auffassung vertrete auch der Bundesfinanzhof. Die Rechtssache habe darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig sei zum einen die Frage, ob es sich bei dem Sitz der Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf gem. 58 Abs. 1 VwGO einzulegen ist, um den Sitz nach der Satzung oder um den Sitz der betreffenden Verwaltungseinheit handle. Darüber hinaus sei die Frage zu klären, welche Anforderungen an die Bezeichnung des Sitzes der Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen sind. Insbesondere sei klärungsbedürftig, ob auch auf außerhalb der eigentlichen Belehrung liegende Umstände, z. B. auf die Angaben im Briefkopf des Bescheides, zurückgegriffen werden dürfe. 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192, st. Rspr.). Hier hat die Beklagte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 24.10.2005 unvollständig ist und deshalb die Monatsfrist gem. 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf setzen konnte, nicht so infrage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest offen ist. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob mit dem 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu fordern ist, dass der Sitz in der

4 Rechtsbehelfsbelehrung selbst genannt sein muss oder ob auch die Angabe auf dem Briefkopf ausreichen kann, wozu der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts tendiert und wie es der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, des Bundesfinanzhofs und auch des 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9.6.2009-1 D 47/09 -, juris) entspricht, kann hier offenbleiben. Die unterschiedlichen Auffassungen führen im vorliegenden Fall nämlich zu keiner unterschiedlichen Beurteilung. Sowohl nach der von der Beklagten angesprochenen Entscheidung des 8. Senates des Bundesverwaltungsgerichts als auch als auch nach den übrigen angeführten Entscheidungen kann auf den Briefkopf nur dann zurückgegriffen werden, wenn daraus der Rückschluss auf den Sitz der Behörde ohne jeden Zweifel gezogen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Die Beklagte hat ihren Sitz in Leipzig und darüber hinaus zwei weitere Standorte in Halle und Erfurt. Dies ist auch auf der ersten Seite des Bescheides unter der Überschrift Unsere Bankverbindungen angegeben. Bei einer solchen Sachlage kann auf den Sitz der Widerspruchsbehörde aus dem Bescheid nicht ohne jeden Zweifel geschlossen werden. Es ist nämlich unklar, ob der Widerspruch sowohl in Leipzig, Halle und Erfurt oder nur am Sitz in Leipzig oder nur an dem im Briefkopf genannten Standort in Halle eingelegt werden kann. Zumindest in einem solchen Fall muss die Rechtsbehelfsbelehrung den Sitz der Verwaltungsbehörde zusätzlich, und zwar ausdrücklich, eindeutig und unverwechselbar, angeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1990 a. a. O. für einen ähnlichen Fall von Unklarheit aufgrund einer kommunalen Neugliederung). Offen bleiben kann deshalb auch die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage, ob der Widerspruch nur beim Sitz der Beklagten einzulegen ist oder die Beklagte auch einen ihrer Standorte für die Einlegung des Widerspruches bestimmen kann. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil es hier bereits an einer wirksamen Bestimmung eines Ortes fehlt. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts

5 berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194, st. Rspr.). Die beiden von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen sind - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich. Sie würden sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht stellen und können deshalb die Zulassung der Berufung nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 62 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 VwGO. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh 164 Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn