Exposé. Titel der Dissertation. Haftung von Stiftungsvorständen. Verfasser. Mag. Christian Drapela. angestrebter akademischer Grad

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Transkript:

Exposé Titel der Dissertation Haftung von Stiftungsvorständen Verfasser Mag. Christian Drapela angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, März 2015 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Betreuerin: Rechtswissenschaften ao. Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Borth-Böhler

1. Themendarstellung: Mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl) 1993/694 wurde am 14. Oktober 1993 das österreichische Privatstiftungsgesetz (PSG) kundgemacht. Dieses trat mit 1. September 1993 rückwirkend in Kraft. Bis zur Einführung der Privatstiftung im Jahr 1993 konnten ausschließlich Stiftungen auf Basis des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) oder auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetze gegründet werden. 1 Von dieser herkömmlichen Stiftung unterscheidet sich die Privatstiftung insbesondere dadurch, dass sie nicht auf gemeinnützige und mildtätige Zwecke beschränkt ist. 2 Bei der Privatstiftung handelt es sich gem. 1 Abs. 1 PSG um einen Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. Dem Institut der Privatstiftung liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem eigentümerlosen Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist. 3 Die Privatstiftung ist als juristische Person zwar rechts- und parteifähig, selbst aber nicht handlungsfähig. Sie benötigt Organe, die für sie handeln. Zwingende Organe der Privatstiftung sind gem. 14 Abs. 1 PSG der Stiftungsvorstand und der Stiftungsprüfer. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Bestellung eines Aufsichtsrats obligatorisch ( 22 Abs. 1 PSG). Zusätzlich steht es dem Stifter frei, in der Stiftungsurkunde zur Wahrung des Stiftungszwecks noch weitere fakultative Organe vorzusehen ( 14 Abs. 2 PSG). Der Stiftungsvorstand führt als zentrales Organ die Geschäfte der Privatstiftung, vertritt sie nach außen und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks, wobei er die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten hat. 4 Zudem haben die Mitglieder des Stiftungsvorstands nach 18 PSG die Bücher der Privatstiftung zu führen und zusätzlich für die Einhaltung aller der Privatstiftung obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen Sorge zu tragen. 5 Aufgrund des mit der Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung verbundenen Kontrolldefizits 6 sind die gesetzlichen Anforderungen an die Bestellung des Stiftungsvorstands sehr streng und mit jenen Regelungen der Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane der anderen Kapitalgesellschaften nicht vergleichbar ( 15 PSG). So muss der Stiftungsvorstand aus drei Personen bestehen und mindestens zwei der Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen ihren 1 Limberg/Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger (2009) 1. 2 ErlRV 1132 BlgNR XVIII. GP, 16. 3 Vgl. hierzu näher ErlRV 1132 BlgNR XVIII. GP, 15; OGH 18.9.2009, 6 Ob 136/09g. 4 17 Abs. 1 PSG. 5 Arnold, PSG-Kommentar 3, 17 Rz 46. 6 Vgl. OGH 24. 2. 2011, 6 Ob 195/10k; OGH 16. 6. 2011, 6 Ob 82/11v. 2

gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Begünstigte der Stiftung sowie deren Ehegatten und nahe Verwandte sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen. 7 Darüber hinaus kann der Stifter zusätzliche Qualifikationsmerkmale für den Stiftungsvorstand in der Stiftungserklärung vorsehen. Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes eines Stiftungsvorstands wird in 17 Abs. 2 PSG festgehalten, dass jedes Mitglied des Stiftungsvorstands seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen hat. Diese Bestimmung ist zunächst mit jenen des Kapitalgesellschaftsrechts vergleichbar, wonach Maßstab für die Pflichterfüllung der Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstandsmitglieder einer AG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ist. 8 Dementsprechend verweist die Regierungsvorlage zum Privatstiftungsgesetz auch ausdrücklich auf den 84 Abs. 1 AktG über die erhöhten Sorgfaltsanforderungen an Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaften. 9 Es gibt aber auch Besonderheiten: Aufgrund der Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung, des Verbots zur Vornahme einer gewerblichen Tätigkeit und der Verpflichtung zur Erfüllung des Stiftungszwecks, hat der Gesetzgeber das Erfordernis der Sparsamkeit für den Stiftungsvorstand ausdrücklich in 17 Abs. 1 PSG verankert. Weiters existiert in 17 Abs. 2 Satz 2 PSG eine Ausschüttungssperre, die eine ausdrückliche Verpflichtung des Stiftungsvorstands enthält, keine Leistungen an Begünstigte zu erbringen, wenn dadurch die Ansprüche von Gläubigern der Privatstiftung gefährdet würden. Aus der ergangenen Rechtsprechung zum Kapitalgesellschaftsrecht ist ableitbar, dass sich der Stiftungsvorstand nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu verhalten hat. 10 Die Mitglieder des Stiftungsvorstands unterliegen somit einem erhöhten objektiven Sorgfaltsmaßstab. 11 Aus diesem Grund richtet sich der Sorgfaltsmaßstab bei den Mitgliedern des Stiftungsvorstands nach den übernommenen Aufgaben und nicht nach den individuellen Fähigkeiten des einzelnen Vorstandsmitglieds. 12 Somit kann sich ein Vorstandsmitglied nicht darauf berufen, ihm fehlten bei Übernahme des Mandats die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dementsprechend hat jedes Vorstandsmitglied vor Übernahme der Funktion zu untersuchen, ob es den voraussichtlichen 7 Hochedlinger, Zur Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands im Lichte der PSG-Novelle BGBl I 2010/111, PSR 2011/16, 52 (52f). 8 Arnold, PSG-Kommentar 3, 17 Rz 50. 9 ErlRV 1132 BlgNR XVIII. GP, 27. 10 OGH 26.2.2002, 1 Ob 144/01 k. 11 Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg.), Kommentar zum PSG (1995) 17 PSG Rz 13; Csoklich, Haftung des Vorstandes einer Privatstiftung, RdW 1999, 253 (254); Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz Kommentar 3 (2007) 25 Rz 14; Strasser in Jabornegg/Strasser (Hrsg.) Kommentar zum Aktiengesetz 5 (2011) 77-84 Rz 95; Fischer, Organisationsstruktur der Privatstiftung, 285. 12 Csoklich, RdW 1999, 253 (254). 3

Aufgaben in der Privatstiftung auch gewachsen ist 13, andernfalls hat es eine Einlassungs- oder Übernahmefahrlässigkeit zu verantworten. 14 Dieser Sorgfaltsmaßstab ist für den Stiftungsvorstand sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis anzuwenden. 15 Im Hinblick auf den erhöhten Sorgfaltsmaßstab bringt die Übernahme des Vorstandsamtes einer Privatstiftung erhebliche Haftungsrisiken mit sich, dies obwohl Privatstiftungen üblicherweise nicht in einem solchen Ausmaß und in einer solchen Intensität am wirtschaftlichen Leben wie Kapitalgesellschaften teilnehmen und auch finanziell in der Regel wesentlich stabiler ausgestattet sind. 16 Daher erscheint es nicht nur im rechtsdogmatischen, sondern auch im praktischen Interesse gelegen, die Haftung von Vorständen einer Privatstiftung näher zu untersuchen. 2. Zielsetzung Ziel dieser Dissertation ist es daher - neben der Darstellung der Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung - das Aufzeigen der mit dem Haftungstatbestand verbundenen Auslegungsprobleme, sowie die Erörterung praxisrelevanter Lösungsvorschläge. Dabei sind insbesondere die stiftungsrechtlichen Eigenheiten, wie z.b. die in 17 Abs. 2 Satz 2 PSG verankerte Ausschüttungssperre zum Schutz der Gläubiger, die in 17 Abs. 1 PSG normierte Bindung an die Stiftungserklärung und an den Stiftungszweck sowie das Gebot der Sparsamkeit, von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang ergeben sich eine Reihe strittiger Punkte, wie zum Beispiel, ob die Grundsätze der Business Judgement Rule auch im Bereich der Privatstiftung anzuwenden sind, ob eine Entlastung des Stiftungsvorstands durch andere Stiftungsorgane vorgesehen werden kann und ob eine mögliche Ressortverteilung die Haftung auf das primär für den Ressortbereich zuständige Vorstandsmitglied einschränkt. 29 PSG stellt klar, dass die Haftung des Stiftungsvorstands grundsätzlich der Privatstiftung gegenüber besteht. Das Privatstiftungsgesetz enthält aber keinerlei Regelung darüber, wer im Namen der Privatstiftung die Ansprüche gegen den Stiftungsvorstand geltend machen kann. Problematisch ist dies vor allem in jenen Fällen, in denen der Stiftungsvorstand abgesehen vom Stiftungsprüfer das einzige Organ der Privatstiftung ist. 13 Arnold in Arnold/Ginthör (Hrsg.), Der Stiftungsvorstand (2006) Rz 228. 14 Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG 5, 77-84 Rz 98; Arnold, PSG-Kommentar 3, 17 Rz 52. 15 Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG 5, 77-84 Rz 95. 16 Szép, Die Haftung des Stiftungsvorstands aus praktischer Sicht, StiftungsLetter 1/2002, 9 (9). 4

Auch besondere Verjährungsregelungen und Beweislastverteilungsvorschriften, wie sie im Kapitalgesellschaftsrecht vorgesehen sind, fehlen im Privatstiftungsrecht. All diese Probleme sollen in einer Gesamtschau mit dem Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsrecht gelöst werden, weshalb in diesem Zusammenhang auch die Analogiefähigkeit einschlägiger Regeln des Gesellschaftsrechts zur Diskussion stehen. So stellt sich die Frage, ob die Verjährungsvorschriften des 25 Abs. 6 GmbHG bzw. 84 Abs. 6 AktG auch für die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung analog anzuwenden sind und ob die Beweislastumkehr des 84 Abs. 2 Satz 2 AktG hinsichtlich des Verschuldens auch im Privatstiftungsrecht gilt. Inhaltlich wird es schwerpunktmäßig darum gehen, welche Pflichten und Aufgaben den Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung treffen, welche Rechtsfolgen eine Pflichtverletzung auslösen, wie der Anspruch gegen den Stiftungsvorstand geltend gemacht wird und inwiefern eine Haftung vermieden bzw. eingeschränkt werden kann. Dabei soll wie erwähnt stets auch ein Vergleich mit dem Geschäftsführern einer GmbH und den Vorstandsmitgliedern einer AG bzw. Genossenschaft angestellt werden. Besonderer Aufmerksamkeit möchte ich neben der privatrechtlichen Haftung auch den abgabenrechtlichen ( 9 BAO) sowie sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrisiken ( 67 ASVG) von Stiftungsvorständen widmen. 3. Vorläufige Gliederung Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I. Einleitung II. Grundlagen A. Die Privatstiftung 1. Begriff und Einordnung 2. Die Wesensmerkmale der Privatstiftung 3. Die Organe der Privatstiftung B. Allgemeines zum Stiftungsvorstand 1. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Stiftungsvorstand 2. Die Abberufung des Vorstands 5

3. Das arbeitsrechtliche Verhältnis des Vorstands zur Privatstiftung 4. Die Innenstruktur des Vorstands einer Privatstiftung 5. Die Aufgaben des Vorstands einer Privatstiftung 5.1 Hauptpflichten 5.2 Nebenpflichten III. Haftung der Vorstandsmitglieder A. Privatrechtliche Haftung des Vorstands gegenüber der Privatstiftung 1. Der Schaden 2. Die Rechtswidrigkeit 2.1. Der Sorgfaltsmaßstab des Stiftungsvorstands 2.2. Stiftungsrechtliche Besonderheiten in Bezug auf den Sorgfaltsmaßstab 3. Das Verschulden 4. Die Beweislast 2.2.1. Die Sparsamkeit 2.2.2. Die Eigentümerlosigkeit 2.2.3. Die Ausschüttungssperre 2.2.4. Die Bindung an Stiftungserklärung und Stiftungszweck 2.2.5. Weisungen 5. Die Dauer der Haftung 5. Die Verjährungsfrist 2.2.6. Geschäfte mit Mitgliedern des Stiftungsvorstands 6. Die Beschränkungsmöglichkeiten der Haftung 6.1 Die Verlagerung der Geschäftsführung auf andere Organe 6.2 Die Möglichkeit der Ressortverteilung 6.3 Die Erteilung einer Vollmacht 6.4 Die Entlastung 6.5 Die Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 7. Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Stiftungsvorstand 6

B. Privatrechtliche Haftung des Vorstands gegenüber den Gläubigern der Privatstiftung C. Privatrechtliche Haftung des Vorstands gegenüber den Begünstigten der Privatstiftung D. Abgabenrechtliche Haftung der Vorstandsmitglieder 1. Voraussetzungen 2. Haftungsumfang E. Sozialversicherungsrechtliche Haftung der Vorstandsmitglieder 1. Voraussetzung 2. Haftungsumfang IV. Zusammenfassung Entscheidungsverzeichnis Literaturverzeichnis 4. Voraussichtlicher Zeitplan VO - Juristische Methodenlehre SE - Judikatur- und Textanalyse Absolvierung zweier Wahlfächer Themensuche, Literaturrecherche u. Betreuersuche SE - Seminar zur Vorstellung des Disserationsvorhabens Erstellung des Exposés Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens SS 2014 WS 2014/15 SS 2015 WS 2015/16 SS 2016 WS 2016/17 Abfassung Dissertation SE - Seminar aus Unternehmensrecht Absolvierung eines weiteren Wahlfaches SE - Absolvierung eines weiteren Seminars Fertigstellung der Dissertation Abgabe der Dissertation Öffentliche Defensio 7

5. Vorläufiges Literaturverzeichnis Arnold, Kommentar zum Privatstiftungsgesetz 3 (2013) Arnold, Die Haftung des Stiftungsvorstands, Aufsichtsrat aktuell 2/2005 Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch 2 (2010) Arnold/Ginthör (Hrsg.), Der Stiftungsvorstand (2006) Böhler, Die Stiftung in Österreich (1996) Briem, In-sich-Geschäfte nach 17 Abs 5 PSG, ZUS 2012/23 Briem, Unternehmerische Entscheidungen in Stiftungen, PSR 2010/27 Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch (Hrsg.), Privatstiftungsgesetz, ecolex spezial (1993) Csoklich, Haftung des Vorstandes einer Privatstiftung, RdW 1999, 253 Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg.), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz (1994) Dellinger, Vermögensaufbringung ohne Vermögenserhaltung im Privatstiftungsrecht? WBI 1994, 177 Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz 2 (2012) Doralt/Kalss (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts (2001) Fischer, Die Organisationsstruktur der Privatstiftung (2004) Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg.), Privatstiftungen (2000) Gruber, Haftung des Vorstands der Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 1/2012 Hartlieb/Zollner, Entlastung des Stiftungsvorstands, PSR 2012/44 Hasch/Wolfgruber, Die vorzeitige Abberufung des Stiftungsvorstands, ZfS 2012, 151 Hochedlinger, Zur Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands im Lichte der PSG-Novelle BGBl I 2010/111, PSR 2011/16 Hofmann, Überlegungen zur Verantwortung des Stiftungsvorstands bei Investitionsentscheidungen, PSR 2010/46 Jabornegg/Strasser (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz 5 (2011) 8

Kalss, Die Rolle des Stiftungsvorstands gegenüber der zweiten Generation in der Privatstiftung, StiftungsLetter 17/2012 Kalss, Die Kontrollrechte von Begünstigten, StiftungsLetter 15/2010 Kalss, Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts (2014) Kalss/Nowotny/Schauer (Hrsg.), Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Karollus, Gedanken zur Haftung des Stiftungsvorstands, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischen Ermessensentscheidungen und mit der Schutzpflicht des Stiftungsvorstands für die Stiftungs-Governance, in FS Reischauer (2010) 209 Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts 5 (1998) Keller, Die Möglichkeiten der Einflussnahme des Stifters im Privatstiftungsrecht (2006) Kodek, Die Haftung des Stiftungsvorstands in Veranlagungsentscheidungen, StiftungsLetter 15/2010 Koppensteiner/Rüffler, Kommentar zum GmbHG 3 (2007) Limberg/Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger (2009) Lutter, Die Business Judgement Rule in Deutschland und Österreich, GesRZ 2007/2, 79 Müller/Saurer, Die Bindung von Geschäften und Maßnahmen des Stiftungsvorstandes an die Zustimmung des Stifters Praxisfall, JEV 2008, 90 Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch II 3 (2007) Saria, Nichtigkeit und Rückabwicklung von gegen 17 Abs 2 S 2 PSG verstoßenden Leistungen, GES 2013, 116 Straube (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbHG (2008) Szép, Die Haftung des Stiftungsvorstandes aus praktischer Sicht, StiftungsLetter 1/2002 Tinti/Umdasch/Marenzi (Hrsg.), Sorgfalt und Verantwortung Beiträge zu Privatstiftung, Aufsichtsrat und Mergers & Acquisitions, in FS Jakobljevich (1996) Torggler H., Stifterwille und Verkehrsschutz, ecolex 1999, 694 Torggler H., Verantwortung und Haftung der Mitglieder von Stiftungsvorständen, ecolex 1998, 130 9

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