GZ. BMI-LR1300/0005-III/1/2015

Ähnliche Dokumente
An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

13/SN-51/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5

Vorblatt. Ziele. Inhalt

3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6

Betreff: Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B51.012/0004-I 2/2007 Museumstraße Wien

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

arbeit plus dabei austria Sozialwirtschaft Österreich Österreichischer Behindertenrat

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Wien, den K/r/krank06

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziele. Inhalt

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden

Vorblatt. Ziele. Inhalt

Mag. Ralph Taschke, LL.M. Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

2859/AB. vom zu 3005/J (XXV.GP)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5398/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANFRAGE

An das Bundesministerium für Justiz. per GZ: BMASK-10310/0004-I/A/4/2017

«Anrede» «Titel» «Vorname» «Nachname» «zh» «AdresseBeschreibung» «Straße» «ON» «Postleitzahl» «ORT» «LAND» GZ. BMF /0028-I/4/2009

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008 Wien, am 16. Juni 2008

Protokoll zur Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen. Vorblatt. Ziele. Inhalt

Die Einführung eines ausdrücklichen Mobbingverbots wird begrüßt.

An Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Stubenring Wien GZ. BMF /0008-I/4/2011

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

Vorbelastungsgesetz ÖBB-Rahmenplan

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, seine Stellungnahme zu dem aus dem Gegenstand ersichtlichen Gesetzesentwurf zu übermitteln.

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

12057/AB. vom zu 12573/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil

GZ.: BMI-LR1423/0014-III/1/a/2016 Wien, am 30. Mai 2016

10842/AB. vom zu 11352/J (XXV.GP) BUNDESMINISTER Mag. THOMAS DROZDA

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

1700/AB XXII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BMLFUW-UW /0147- I/5/2016. Betreff: Begutachtung Entwurf Personenkraftwagen-Informationsgesetz -Pkw-VIG-Novelle 2016

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

8637/AB. vom zu 9000/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Bildung und Gesellschaft. Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Datum: 1 3. Aug Verteilt.. d7... l... r..t...'.. Bearbeite,/in. zu dem im Betreff genannten Gesetz zur gefälligen Information.

Österreichische Bischofskon

Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt Sektion III wie folgt Stellung:

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

GZ. BMF /0003-II/1/2013. Betreff: Richtlinien zur Erstellung des Berichtes gemäß 47 Abs. 2 Z 1 BHG 2013

Salzburg; Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011; Änderung: Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes

Im Folgenden wird zu jenen Bereichen Stellung genommen, die nach Ansicht des BMASK noch zu adaptieren wären:

GZ: BMASK /0194-VI/2016 Wien,

Begutachtung; BMVIT; 34. KFG-Novelle; Stellungnahme des BMEIA. Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

12208/AB. vom zu 12740/J (XXV.GP)

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA

«Titel» «Vorname» «Nachname» «zh»

7171/AB. vom zu 7447/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

R H Der. 1. Allgemein. 2. Inhaltliche Bemerkungen. Unabhängig. Objektiv. Wirksam. Sehr geehrte Damen und Herren,

R H Der. Rechnungshof. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring Wien

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen:

Erläuternde Bemerkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

1. Zu:. 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen

8441/AB. vom zu 8810/J (XXV.GP)

13101/AB. vom zu 13866/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

BMASK; Entwurf eines Ausbildungspflichtgesetzes und Jugendausbildungsgesetzes; Begutachtung; Stellungnahme des BMG

12768/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Seite 1 von 5 Seiten. Stv.: Sylvia Haden +43 (0) Nr.341/1981 (ZAMG-TRF) Stv.: Karin Navratil +43 (0)

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

11380/AB. vom zu 11864/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

wirtschal L.L.Lt.:IIt:: t-illge.1egennelten J;7 (/~tlf.1u übermittelt im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

Betrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines

Bestellung und Meldung der erfolgten Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bei Bau-Arbeitsgemeinschaften

Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Transkript:

20/SN-188/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7 1014 Wien BMF - I/4 (I/4) Johannesgasse 5 1010 Wien Sachbearbeiterin: Mag. Susi Perauer Telefon +43 1 51433 501165 e-mail Susi.Perauer@bmf.gv.at DVR: 0000078 GZ. BMF-111600/0007-I/4/2016 Betreff: Zu GZ. BMI-LR1300/0005-III/1/2015 vom 8. März 2016 Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesanstalt KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial (Gedenkstättengesetz GStG); Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (Frist: 3. November 2015) Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 8. März 2016 unter der Geschäftszahl BMI-LR1300/0005-III/1/2015 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesanstalt KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial (Gedenkstättengesetz GStG), fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen: Mit dem vorliegenden Organisationsgesetz (Ausgliederung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen im Wesentlichen nach dem Muster der bisherigen Ausgliederungen der Bundesmuseen als selbständige Anstalt des Bundes) sollen folgende Ziele erreicht werden, die wie in den Erläuterungen zur Gesetzesvorlage ausgeführt die organisatorischen Strukturen des Bundesministeriums für Inneres nicht zulassen: auf den Besucher der KZ-Gedenkstätte ausgerichtete Aufgabenwahrnehmung Stärkung der zivilgesellschaftlichen Partizipation sowie die Erhöhung der öffentlichen Wahrnehmung der Tätigkeit der KZ-Gedenkstätte Mauthausen gestaltbare Budgetbelastungen für den Bund

2 von 6 20/SN-188/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) mehr Beweglichkeit der Bundesanstalt bei Personal und Budget, damit höhere Zielsicherheit im Ressourceneinsatz Anreiz für Bundesanstalt zur Eigeninitiative Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist in diesem Zusammenhang zu hinterfragen, ob die Ausgliederung in Form einer selbständigen Anstalt tatsächlich die einzige Alternative zur Zielerreichung darstellt oder ob es nicht doch andere, möglicherweise besser geeignete Umsetzungsmöglichkeiten gibt. Das Bundesministerium für Finanzen könnte zum vorliegenden Gesetzesentwurf für den Fall, dass die Errichtung der Bundesanstalt KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial budgetneutral auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Budget der Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ) umgesetzt wird, seine Zustimmung in Aussicht stellen. Nach dem vorliegenden Entwurf und der zugehörigen Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ist dies allerdings (noch) nicht der Fall: Der Geschäftsbereich Gedenkstätten im Bundesministerium für Inneres verfügt aktuell über ein operatives Budget/Auszahlungsbedarf von knapp 3,6 Mio. Euro gemäß BVA 2016 (davon ca. 3,5 Mio. Euro im DB 11.04.01.00 und 0,090 Mio. Euro in anderen DBs der UG 11), der vorläufige Erfolg 2015 belief sich auf ca. 3,450 Mio. Euro (3,360 + 0,090), der Erfolg 2014 auf ca. 3,4 Mio. Euro (3,300 + 0,090). Die Einzahlungen beim DB 11.04.01.00 (ca. 310.000 Euro laut vorläufigem Erfolg 2015, ca. 290.000 Euro laut WFA erwartet für 2017) waren/sind derzeit allgemeine Bundeseinzahlungen und stehen daher dem Bereich Gedenkstätten operativ nicht zur Verfügung. Nach Errichtung der Bundesanstalt würden diese Einzahlungen jedoch bei dieser verbleiben und stünden somit auch operativ zur Verfügung, bei gleichzeitigem Entfall dieser Einzahlungen für den allgemeinen Haushalt. Zusammengefasst erhöhte sich demnach unter Zugrundelegung des erwarteten Budgetbedarfs laut WFA für 2017 das operative Budget des Bereichs Gedenkstätten nach Errichtung der Bundesanstalt auf 4,121 Mio. Euro (3,831 Mio. Euro an Transfers vom Bundesministerium für Inneres und 0,290 Mio. Euro an Einzahlungen). Gegenüber dem BVA Seite 2

20/SN-188/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 2016 ist dies eine Erhöhung um mehr als 0,5 Mio. Euro (4,121 3,6) bzw. um ca. 15 %. In diesem Ausmaß ist keine Budgetneutralität gegeben, weshalb das Bundesministerium für Finanzen nach zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten auch der Burghauptmannschaft Österreich um Redimensionierung des Budgetbedarfs ersucht. Die in der WFA angegebene Bedeckung des Aufwands ist nicht nachvollziehbar: wenn von dem im DB 11.04.01.00 zugewiesenen Budget von 4,127 Mio. Euro (BVA 2016) bereits 3,741 Mio. Euro den Gedenkstätten zugedacht wird, bliebe für die ebenfalls bei diesem DB budgetierte Kriegsgräberfürsorge bloß noch ein Betrag von 0,386 Mio. Euro, obwohl hierfür in den letzten beiden Jahren stets ca. 0,730 Mio. Euro aufzuwenden waren. Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um explizite Einfügung auch der Mindererträge in die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen gemäß WFA und um eine nachvollziehbare Darlegung der Bedeckung. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass den in der WFA dargestellten jährlichen Steigerungen des Budgetbedarfs der Bundesanstalt rein indikativer Charakter zukommt und es jedenfalls Ziel und Bestreben der Geschäftsführung der Bundesanstalt zu sein hat, den Budgetbedarf über die Jahre konstant zu halten. Wenn das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bzw. die Burghauptmannschaft Österreich weiterhin Gebäude erhalten bzw. instandhalten bzw. instandsetzen soll (aus dem Entwurf ist nicht klar ersichtlich und wäre daher noch zu präzisieren, was hiervon zutreffend ist), sind diese (aliquoten) Aufwendungen jedenfalls auch in der WFA abzubilden. Laut WFA sind zwar Investitionen bzw. Instandhaltungs- und Wartungskosten in den Sachkosten enthalten, diese dürften sich jedoch ausschließlich auf das Bundesministerium für Inneres beziehen: wenn jedoch gemäß 22 Abs. 2 zwischen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bzw. Bundesimmobiliengesellschaft und Bundesministerium für Inneres eine Vereinbarung über die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei Verwaltung und Erhaltung der Immobilien abzuschließen ist, sind auch Kosten zu erwarten, es sei denn, das Bundesministerium für Inneres übernimmt die gesamten Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung. Seite 3

4 von 6 20/SN-188/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass eine entsprechende Akkordierung des Gesetzesentwurfs mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bzw. der Burghauptmannschaft Österreich zu diesem Punkt noch erfolgen wird und die WFA sowie die finanziellen Auswirkungen sodann ergänzt werden. Festgehalten wird, dass dafür in der UG 40 keine zusätzlichen, über die derzeit im BFG/BFRG enthaltenen Mittel hinaus zur Verfügung gestellt werden können. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist anzumerken, dass die nach dem vorliegenden Entwurf zu errichtende Bundesanstalt KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial gemäß 1 Abs. 1 GStG eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (Bundesanstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Aus abgabenrechtlicher Sicht ist sie daher als Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß 1 Abs. 3 Z 2 KStG einzustufen. Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist sie beschränkt steuerpflichtig, nämlich mit den Einkünften gemäß 21 Abs. 2 und 3 KStG. Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Abgabenbefreiung gemäß 30 GStG umfasst allerdings ausschließlich Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesanstalt. Da somit eine generelle Abgabenbefreiung für die Bundesanstalt nicht vorgesehen ist, wird darauf aufmerksam gemacht, dass die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht voll zum Tragen kommt. Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfs: Zu 3 Z 8: 3 Z 8 könnte missverständlich interpretiert werden und sollte daher wie folgt umformuliert werden: 8. die Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen ( ) Institutionen; Seite 4

20/SN-188/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 Zu 4 Abs. 1: Damit Abs. 2 nicht ins Leere geht, in welchem die Sonstigen Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben angeführt sind, wäre 4 Abs. 1 wie folgt umzuformulieren (Einfügung der unterstrichenen Textpassage): 4. (1) Zur Deckung der Kosten ( ) leistet der Bundesminister für Inneres, soweit die Kosten nicht durch sonstige Einnahmen abgedeckt sind, jährliche Zuwendungen ( ). Zu 8: In dieser Bestimmung sollte eine Klarstellung vorgenommen werden, von welchem Organ die restlichen 4 Mitglieder des Kuratoriums vorgeschlagen bzw. bestellt werden, da Abs. 1 nur ein Vorschlagsrecht bzw. den Mitgliederstatus für 12 Mitglieder (von den 16 in Abs. 1 erster Satz angeführten Mitgliedern) festlegt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die neu geschaffene Bundesanstalt in Bezug auf die Erbringung von Rechnungswesenleistungen bzw. IT-Dienstleistungen die Buchhaltungsagentur des Bundes bzw. die Bundesrechenzentrum GmbH in Anspruch nehmen kann. Eine Schwesternvergabe nach Art. 12 Abs. 2 EU-RL 2014/24/EU könnte geprüft bzw. in Betracht gezogen werden. Wesentliche Voraussetzungen dafür sind, dass es sich bei der Bundesanstalt KZ Gedenkstätte Mauthausen um einen öffentlichen Auftraggeber handelt und festgestellt werden kann, dass die Bundesanstalt ebenso wie die BHAG oder die BRZ GmbH vom Bund kontrolliert werden (Bund hat einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der Bundesanstalt). Zu 20 Abs. 1: Der Mittelteil des zweiten Satzes ist sprachlich inkorrekt bzw. unverständlich. Welche Entgelte nach welcher Vorschrift sollen an wen nicht geleistet werden (wofür und für wen gilt die Unentgeltlichkeit)? Welche Leistungen an welche Eigentümervertreter sind im letzten Satz des Abs. 1 gemeint? Seite 5

6 von 6 20/SN-188/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu 20 Abs. 2: Es sollten zumindest in den Erläuterungen griffigere Kriterien genannt werden, die zu einem Absehen von der Entgeltlichkeit der Leistungserbringung der Bundesanstalt ermächtigen. Zu 23: Da Beamte des Bundesministeriums für Inneres weiterhin für die Bundesanstalt tätig sind, wäre zu überlegen, ob hierfür nicht ein eigenes Personalamt einzurichten wäre. Wenn nicht, wären die Gründe hierfür in den Erläuterungen darzulegen. Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugleitet. 19.04.2016 Für den Bundesminister: Mag. Heidrun Zanetta (elektronisch gefertigt) Seite 6