Seite 1 von 5 Seiten. Stv.: Sylvia Haden +43 (0) Nr.341/1981 (ZAMG-TRF) Stv.: Karin Navratil +43 (0)
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1 2/SN-176/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Seite 1 von 5 Seiten Betriebsrat der Privatangestellten der Vors.: Norbert Blaumoser +43 (0) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Stv.: Mag.Werner Knauder +43 (0) im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit gem. 23 i.v.m. 18a FOG, BGBl. Stv.: Sylvia Haden +43 (0) Nr.341/1981 (ZAMG-TRF) Stv.: Karin Navratil +43 (0) A-1190 Wien, Hohe Warte 38 betriebsrat@zamg.ac.at FAX +43 (0) An das Wien, 5. August 2010 Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz Wien Per an robert.mitsch@bmwf.gv.at Sowie an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Zu BMWF /0017-II/2/2010 Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein ZAMG- Gesetz erlassen und das EG zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das FOG sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden. Der Betriebsrat der Privatangestellten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) nimmt zum oa Entwurf wie folgt Stellung: Grundsätzliches - Zusammenfassung: Grundsätzlich begrüßt der Betriebsrat der Privatangestellten der ZAMG eine Änderung der Rechtsform dieser wissenschaftlichen Einrichtung des Bundes, sofern A) die Übernahme der mehr als 120 Privatangestellten der derzeitigen ZAMG in die neue Rechtsform durch das Ausgliederungsgesetz sichergestellt ist, B) es nicht möglich ist, die derzeitigen Privatangestellten, die teilweise Bundesaufgaben erledigen, primär als öffentlich Bedienstete der ZAMG zu übernehmen, C) es zu keiner Verschlechterung der Arbeitsverhältnisse der Privatangestellten der ZAMG durch die Ausgliederung kommt, D) sie die innerbetrieblichen Aufstiegschancen der derzeit mehr als 120 Privatangestellten sicherstellt, E) die Finanzierung der vorgegebenen Aufgaben der ausgegliederten wissenschaftlichen Anstalt durch den Eigentümer sowohl für den Sachaufwand als auch den notwendigen Personalaufwand (z.b. Schichtdienst im 24 Stunden- Wetterdienst) gewährleistet ist, F) die ZAMG gemäß ihrer fast 160jährigen Tradition eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung des Bundes bleibt, G) die Wettbewerbsregeln der EU auch für die gesetzlichen Vorgaben für das Personal eingehalten werden (z.b. Gültigkeit des Arbeitszeitgesetzes).
2 2 von 5 2/SN-176/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Seite 2 von 5 Seiten Zu den Bestimmungen im Einzelnen: Zu 2 (Gesamtrechtsnachfolge) In den Erläuterungen wird festgehalten, dass auf Grund dieser (umfassenden?) Rechtsnachfolge die neue ZAMG auch die Anstellungsverhältnisse der bisherigen ZAMG im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit übernimmt. Bei den bisherigen Versionen von Gesetzesvorschlägen über die Ausgliederung der ZAMG bzw. der Zusammenlegung der Wetterdienste sowie bei anderen Gesetzen über Ausgliederungen des Bundes wurde aber analog zu den Beamten und Vertragsbediensteten ein eigener Passus über die Überleitung der bisherigen Privatangestellten der ZAMG in die neue Rechtsform eingefügt und auch die Geltung des AVRAG angeführt. Der Betriebsrat fordert daher Formulierungen die eine Rechtssicherheit für die mehr als 120 Privatangestellten der jetzigen ZAMG gewährleisten! Zum Beispiel wie im 134 Universitätsgesetz 2002 formuliert. Zu 3 (Aufgaben) Im Forschungsorganisationsgesetz (FOG) wird derzeit die ZAMG als wissenschaftliche Einrichtung im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und Bundesmuseen im Kapitel E definiert. Im Bundesfinanzgesetz wird die ZAMG als wissenschaftliche Anstalt geführt. Unter anderem gehört wissenschaftliche Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik ( 22 (2) Zi. 5 FOG) dazu. Die Formulierungen im Gesetzesentwurf folgen nicht dieser fast 160jährigen Definition der Aufgaben der Anstalt. Auch die ausgegliederten Bundesmuseen werden im Bundesmuseen- Gesetz 2002 als wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts bezeichnet. Der Betriebsrat fordert, dass durch die Definition ( wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts ) und Auflistung der Aufgaben der Anstalt in ihrer neuen Rechtsform auch in diesem Sinn die völlige Rechtsnachfolge der bisherigen ZAMG gesichert ist. D.h., dass die außeruniversitäre Forschung als eine der tragenden Aufgaben der ZAMG in der Aufgabenliste im Gesetz ausgewiesen ist. Die Forschungsaufgaben dürfen nicht nur reinen Supportcharakter erhalten. Zu 5 (Finanzierung) Das Fortschreiben der Gehaltserhöhung 2010 für 2011, 2012 und 2013 in der Tabelle für die Kosten der Ausgliederung ( Anpassungen ) in den Erläuterungen lässt den Schluss zu, dass für diese Jahre keine weiteren Steigerungen der Personalkosten vorgesehen sind. Der Betriebsrat fordert, dass folgende Punkte durch das Globalbudget berücksichtigt bzw. besser berücksichtigt sind als in bisherigen Ausgliederungsgesetzen: Die jährliche Steigerung der Personalkosten (allgemeine Bezugserhöhungen, Vorrückungen, Reisekostenersätze, Abfertigungen, Pensionsbeiträge etc.), Objektmietzinskostensteigerung, Inflationsabgeltung bei Sachaufwand, Mitgliedsbeiträge für internationale Organisationen.
3 Zu 10 (Aufsichtsrat) 2/SN-176/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 Seite 3 von 5 Seiten Die Formulierung in den Erläuterungen widerspricht dem 10 Absatz (10), da das ArbVG keine Wahl der Mitglieder der betrieblichen ArbeitnehmerInnenvertretung aus dem Kreis der Betriebsräte durch alle ArbeitnehmerInnen eines Betriebes kennt und dies auch politisch zu Problemen führen kann. Der Betriebsrat fordert die Richtigstellung der Formulierung in den Erläuterungen ( Besonderer Teil ) gemäß ArbVG. Der Betriebsrat schlägt vor, die umfassende Auflistung der zustimmungspflichtigen Aktivitäten der Leitung der ZAMG gemäß Abs. 6 Zif. 2 durch den Punkt Zustimmung des Aufsichtsrates für die Genehmigung von Geschäften ab einer gewissen Höhe (z.b Euro, selbstverständlich evaluiert) zu ergänzen, siehe auch die Regelung im FOG 18a Abs. 7 für die bisherige ZAMG. Zu 11 (Rechnungswesen und Berichte) Wie ist die Pflicht zur Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen zu verstehen? Bereits jetzt kennt die Dienststelle ZAMG zwei Rechnungskreise: Das Rechnungswesen des Bundes und die Buchhaltung im Bereich der Teilrechtsfähigkeit mit getrennter EDV und getrenntem Buchhaltungspersonal. Ist die Gesetzesstelle so zu werten, dass der vorhandene Zustand erhalten bleibt? Zu 12 (Personal - Allgemeine Bestimmungen) Zu Abs. (1) Die ZAMG wird auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des ArbVG erklärt. Der Betriebsrat fordert, dass im Ausgliederungsgesetz die Beibehaltung des geltenden Systems der kollektiven Rechtsgestaltung nach den 4ff ArbVG sichergestellt wird. Für die ZAMG als außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtung des Bundes bietet sich an, einen entsprechenden bereits existierenden Kollektivvertrag anzuwenden. Die Verhandlungen zum Kollektivvertrag für die Bundesmuseen, die 2002 ausgegliedert wurden, haben noch immer nicht begonnen. Daher fordert der Betriebsrat, dass die Verhandlungen mit im Gesetz festgehaltenem Datum begonnen werden müssen. Beispiel: Der Direktor, die Direktorin hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2011 in ein Arbeitsverhältnis zur ZAMG eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2011 abzuschließen, zu führen. (Analog zu 62 Bundesstatistikgesetz)
4 4 von 5 2/SN-176/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Seite 4 von 5 Seiten Zu Abs. (3) Die Gestaltung der Arbeitszeit wird für die neue Anstalt durch die Zitierung der Paragraphen 47a bis 48f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes festgelegt. Damit wird die Gültigkeit des Arbeitszeitgesetzes für privatrechtliche Anstellungen außer Kraft gesetzt. Hiezu ist festzuhalten: a) Die ZAMG wird mittelfristig nur mehr Angestellte gemäß Angestelltengesetz als Bedienstete beschäftigen, auf die alle privatrechtlichen Gesetze zur Anwendung gelangen. Die explizite Außerkraftsetzung des privatrechtlichen Arbeitszeitgesetzes durch das Hereinholen der 47a bis 48f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes würde dies konterkarieren. b) Die für das Festschreiben dieser Paragraphen des Beamtendienstrechts gewählte Begründung, dass damit.. für die ZAMG gemäß Z 1 egal wie viele verschiedene Arten von Arbeitsverhältnissen es zur ZAMG de facto gibt immer ein einheitliches Arbeitszeitmodell geben soll und zwar das für Bundesbeamte gültige... ist nicht nachvollziehbar, da ja genau diese Bundesbeamten langfristig abgeschafft werden sollen. c) Das Gelten von beamtendienstrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen bei der ausgegliederten ZAMG würde gegenüber privatwirtschaftlichen Anbietern von Wetterdienst-Dienstleistungen etc. eine Wettbewerbsverzerrung darstellen, da die Privatanbieter an das Arbeitszeitgesetz gebunden sind. Ob diese Wettbewerbsverzerrung Verfassungs- und EU-konform ist, ist fraglich! Der Betriebsrat fordert das Festschreiben der Geltung des Arbeitszeitgesetzes im ZAMGG. Zu 13 (Personal Ausschreibungen und Aufnahmen) Zu Abs. (1) Der Betriebsrat fordert, dass der Aufsichtsrat vor der Besetzung von Führungspositionen jedenfalls anzuhören ist. Bei Führungspositionen der obersten Managementebenen sollte eine Zustimmungs- bzw Bestellkompetenz des Aufsichtsrats vorgesehen werden. Die Erteilung der Prokura ist, analog dem GmbH-Gesetz, als zustimmungspflichtiges Geschäft zu regeln. Zu Abs. (2) Der Betriebsrat fordert die Übernahme der Rechtslage des ArbVG. Zu Abs. (3) Der Betriebsrat fordert die Aufrechterhaltung der 4, 32 und 34 VBG (Dienstvertrag, Kündigung, vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses), da sie auch für die derzeitigen Privatangestellten der ZAMG gelten. Der Betriebsrat fordert: Im Gesetz sollte vorgesehen werden, dass alle MitarbeiterInnen der ZAMG sich bei der Jobbörse des Bundes bewerben können, da die ZAMG zu 100% im Bundeseigentum verbleibt und damit die Angestellten der ZAMG dieselben Einrichtungen des Bundes nutzen können wie die öffentlich Bediensteten. Der 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989 wäre zu adaptieren. Weiters soll im Gesetz vorgesehen werden, dass alle Mitarbeiterinnen der ZAMG weiterhin am Frauenförderungsplan der Bundes teilnehmen können.
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