Infopapier zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Fairer Ausgleich für Natur und Umwelt in den Leitungsbauregionen Berlin, 23. Oktober 2014
Inhalt 1 Zusammenfassung 3 2 Im Einzelnen 4 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen 4 2. Ein neuer Ansatz für die Zukunft: Verkabelung von 110-kV-Leitungen als Teil der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen? 4 3. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im 50Hertz-Gebiet 5 4. Der Ablauf des Verfahrens 5 INFOPAPIER ZU AUSGLEICHS- UND ERSATZMASSNAHMEN 2
Zusammenfassung Im Zusammenhang mit der Energiewende muss das bestehende Höchstspannungsnetz an neu entstehende Bedarfe, etwa den Transport von Windenergie aus dem Nordosten in die Verbrauchszentren im Süden des Landes, angepasst werden. Dabei legt 50Hertz großen Wert auf eine naturverträgliche Planung des notwendigen Um- und Ausbaus der Netze. Dennoch geht speziell der Ausbau immer auch mit einem Eingriff in die Natur und Landschaft einher. Aus diesem Grund führen wir in den vom Netzausbau betroffenen Regionen sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Bundesnaturschutzgesetz durch. Zurzeit erstrecken sich unsere Aktivitäten auf die Einrichtung und Unterhaltung von etwa 450 solcher Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind für uns jedoch nicht nur gesetzgeberischer Auftrag, sondern wichtiger Bestandteil unseres gesellschaftlichen Engagements. In enger Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort suchen wir nach Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die den Eingriff kompensieren und der Region somit zugutekommen. Wir entwickeln diese im engen Dialog. Dadurch wird gewährleistet, dass die von uns durchgeführten Maßnahmen einen echten Mehrwert für Mensch, Umwelt und Natur in den Netzausbauregionen bieten. Sinnvolle Kompensationsmaßnahmen sorgen für mehr Akzeptanz und Verständnis für den notwendigen Netzausbau vor Ort. INFOPAPIER ZU AUSGLEICHS- UND ERSATZMASSNAHMEN 3
Im Einzelnen 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen In welchem Rahmen sich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bewegen dürfen, ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Das Gesetz legt fest, dass der Verursacher von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft diese möglichst vermeiden und falls das nicht möglich ist ausgleichen oder ersetzen muss. Mit diesen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soll eine gleichartige oder gleichwertige Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes bzw. der Funktion des Naturhaushalts im betroffenen Gebiet erreicht werden. Damit legt der Gesetzgeber auch fest, in welchem Rahmen die Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Kompensation von Eingriffen vor Ort tätig werden dürfen. Maßnahmen die nicht in den Bereich des Naturschutzes fallen und keinen planerischen Bezug zum Leitungsbauvorhaben vorweisen, wie etwa die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang neben den Trassen verlaufender Autobahnen, können daher von 50Hertz jedenfalls nach derzeit geltendem Recht nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden. Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von 50Hertz realisiert werden können, entscheiden schlussendlich die für die Vorhaben jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Hinweise der zuständigen Naturschutzbehörden. Die naturschutzfachliche Beurteilung der Maßnahmen durch die jeweiligen Behörden ist jedoch bundesweit nicht einheitlich. Vielmehr hat sich in jedem Bundesland eine eigene Verwaltungspraxis entwickelt, nach welchen Maßstäben die naturschutzfachlichen Eingriffe und ihre Kompensation zu beurteilen sind. Dies zeigt sich beispielsweise in der Verwendung unterschiedlicher Punktesysteme zur Beurteilung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Ein einheitlicher Bewertungsrahmen wäre aus Übertragungsnetzbetreibersicht sinnvoll, da die derzeitige gesetzliche Situation insbesondere bei länderübergreifenden Projekten das Verfahren verkompliziert und im Einzelfall zu ungleichem Gesetzesvollzug führt. 50Hertz hält daher einen erneuten Anlauf zur Verabschiedung einer Bundeskompensationsverordnung, die eine bundesweit vereinheitlichte Bewertung ermöglichen würde, für geboten. 2. Ein neuer Ansatz für die Zukunft: Verkabelung von 110-kV- Leitungen als Teil der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen? Einen interessanten neuen Ansatz, um den Ausbau der Übertragungsnetze für Natur, Umwelt und Bevölkerung vor Ort so wenig beeinträchtigend wie möglich zu gestalten, bieten darüber hinaus sogenannte Spannungsebenen übergreifende Ausgleichsmaßnahmen, die aktuell in der Schweiz im Gespräch sind. Dort wird die Möglichkeit diskutiert, beim Neubau von 380-kV-Freileitungen eine Verkabelung von bestehenden 110-kV-Leitungen vorzuschreiben. Tatsächlich kann durch eine solche Regelung unter bestimmten Umständen und wenn dies in einem regionalen Zusammenhang steht, ein Ausgleich für die Region geschaffen werden. Die INFOPAPIER ZU AUSGLEICHS- UND ERSATZMASSNAHMEN 4
Erfahrungen, die in der Schweiz mit diesem Instrument gesammelt werden, sollten aufmerksam verfolgt werden, um im Anschluss daran besser über eine etwaige Implementierung im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Deutschland entscheiden zu können. 3. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im 50Hertz-Gebiet 50Hertz arbeitet zurzeit an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hamburg und Schleswig-Holstein. Dabei ist es unser Ziel, so wenig wie möglich geschützten Naturraum zu beanspruchen und so nah wie möglich am Eingriffsort auszugleichen. Unsere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden grundsätzlich in enger Abstimmung mit den betroffenen Kommunen, den jeweils zuständigen Naturschutzbehörden und den Naturschutzverbänden ausgewählt. Viele der von 50Hertz umgesetzten Maßnahmen basieren auf Vorschlägen dieser Institutionen. Denn die Menschen vor Ort wissen am besten, welche Maßnahmen geeignet sind, um Netzausbau und Natur im Sinne der Region in Einklang zu bringen. 4. Der Ablauf des Verfahrens In einem ersten Schritt werden die durch den Netzum- und -ausbau entstandenen Eingriffe in die Natur erfasst, bewertet und Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt. Hierbei greift 50Hertz auf Vorschläge von betroffenen Gemeinden, Naturschutzverbänden und auch Privatpersonen zurück sofern diese Vorschläge naturschutzfachlich geeignet sind und die betroffenen Flächen auch eigentumsrechtlich zur Verfügung stehen. Die so ausgewählten Maßnahmen werden daraufhin im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von den zuständigen Naturschutzbehörden des betroffenen Bundeslandes geprüft und anschließend mit dem Gesamtvorhaben planfestgestellt. Damit sind die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen dann Bestandteil des Leitungsbauvorhabens. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen lassen sich in mehrere Kategorien gliedern. Dazu gehören unter anderem: Maßnahmenart Pflanzmaßnahmen (Garten- und Landschaftsbau) Forstmaßnahmen Wasserbauliche Maßnahmen Artenschutz: - Amphibienschutz Beispiele Anlage von Streuobstwiesen, Anlage und Unterhaltung von Extensivflächen, Anpflanzung von Alleebäumen, Baumreihen und Feldhecken Erstaufforstung, Waldunterpflanzung und Waldrandgestaltung Anlage von Kleingewässern, Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern Mobile und stationäre Schutzanlagen, Zäune, Tunnel, Leit- und Sperreinrichtungen INFOPAPIER ZU AUSGLEICHS- UND ERSATZMASSNAHMEN 5
- Weitere Maßnahmen Nistplätze, Fledermaus-Quartiere, Reptilienlebensräume Rückbaumaßnahmen Entsiegelung, Rückbau von Gebäuden Zwei konkrete Beispiele verdeutlichen die große Bandbreite der Möglichkeiten zur Umsetzung vorgeschriebener Maßnahmen und die dadurch erzielten positiven Nebeneffekte: Durch die Renaturierung des Parkteichs in Elxleben im Ilm-Kreis etwa, bei der auch der vorhandene Teichschlamm entfernt und die Böschung des Teichs neu angelegt wurde, konnte das Biotop naturschutzfachlich aufgewertet und gleichzeitig für die Naherholung der Bürger vor Ort besser nutzbar gemacht werden. Eine weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme stellt der Rückbau der Industriebrache Märchenschloss in Gehren dar. Das seit vielen Jahren ungenutzte und verfallene Gebäude wurde abgerissen und der Boden auf dem gesamten Grundstück entsiegelt. Damit wurde die Fläche als Naturraum zurückgewonnen; die Gemeinde profitiert zusätzlich davon, dass das verfallene Gebäude nicht länger das Ortsbild beeinträchtigt und die Natur sich dort wieder entfalten kann. Beide Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit der Südwest-Kuppelleitung in Thüringen durchgeführt. 50Hertz Transmission GmbH, kurz 50Hertz 50Hertz sorgt mit rund 850 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Betrieb und den Ausbau des Übertragungsnetzes. Darüber hinaus ist das Unternehmen für die Führung des elektrischen Gesamtsystems auf den Gebieten der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verantwortlich. Als Übertragungsnetzbetreiber im Herzen Europas steht 50Hertz für die sichere Integration der erneuerbaren Energien, die Entwicklung des europäischen Strommarktes und den Erhalt eines hohen Versorgungssicherheitsstandards. Anteilseigner sind seit 2010 der belgische Netzbetreiber Elia (60 Prozent) sowie der australische Infrastrukturfonds IFM (40 Prozent). Als europäischer Übertragungsnetzbetreiber ist 50Hertz Teil der Elia Gruppe und Mitglied im europäischen Verband ENTSO-E. INFOPAPIER ZU AUSGLEICHS- UND ERSATZMASSNAHMEN 6
50Hertz Transmission GmbH Eichenstraße 3A 12435 Berlin Deutschland Tel. +49 (30) 5150-2193 Fax +49 (30) 5150-4477 politik@50hertz.com www.50hertz.com