Änderungsgenehmigung:

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Transkript:

REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABTEILUNG UMWELT Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 5 79083 Freiburg i. Br. E.ON Energy from Waste Saarbrücken GmbH Dudweilerstraße 41 66111 Saarbrücken Freiburg i. Br. 02.02.2009 Name Astrid Hahn, C.-R. Hottenrott. Durchwahl 0761 208-2060, 2077 Aktenzeichen 54.1-8823.12/BHS-405/01 (Bitte bei Antwort angeben) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Antrag nach 16 BImSchG der E.ON Energy from Waste Saarbrücken GmbH auf Erhöhung des Abfalldurchsatzes in der thermischen Restabfallbehandlungs- und E- nergieerzeugungsanlage im Gewerbepark Breisgau (TREA Breisgau)) Ihr Schreiben vom 15.09.2008 Anlagen 1 Ordner genehmigter Antragsunterlagen 1 Gebührenmitteilung 1 Eingangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 15.09.2008 erteilt das Regierungspräsidium Freiburg nach den 4, 6 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) folgende immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung: Dienstgebäude Schwendistraße 12 79102 Freiburg i. Br. Telefon 0761 208-0 Telefax 0761 208-394273 abteilung5@rpf.bwl.de www.rp.baden-wuerttemberg.de www.service-bw.de VAG-Linie 1 Haltestelle Maria-Hilf-Kirche Parkmöglichkeiten vorhanden

- 2-1.1 Der E.ON Energy from Waste Saarbrücken GmbH wird die Genehmigung zur Erhöhung des Abfalldurchsatzes auf 185.000 t/a, der stündlichen Leistung auf 22 t/h und auf Verlängerung der Betriebszeit bis 8760 Stunden pro Jahr der TREA Breisgau auf dem Grundstück Flst.Nr. 6378 der Gemarkung Eschbach erteilt. 1.2 Die Nebenstimmungen der bereits erteilten Genehmigungen bleiben bestehen, sofern sie nicht durch diesen Bescheid geändert werden. 1.3 Die Genehmigung erfolgt unter den in Ziffer 3 aufgeführten Nebenbestimmungen 1.4 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 2.800,00 festgesetzt. 2. Die im Anhang aufgeführten Unterlagen sind Teil der Genehmigung und bestimmen deren Umfang. 3. Nebenbestimmungen 3.1 Emissionsbegrenzungen 3.1.1 An der Emissionsquelle 4-E50 darf während des bestimmungsgemäßen Betriebes keine der nachfolgend genannten Emissionsbegrenzungen überschritten werden:

- 3 - Konzentration 1) in mg/m³ Halbstundenmittelwert Tagesmittelwert Jahresmassenstrom in kg/a Gesamtstaub 10 5 3942,00 Kohlenmonoxid (CO) 100 50 39420,00 Organische Stoffe, 10 5 3942,00 angegeben als Gesamt-C Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als HCl Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als HF Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als SO 2 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als NO 2 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg Summe Cadmium und Thallium und ihre jeweiligen Verbindungen Summe Arsen, Cadmium, Kobalt, Chrom und ihre jeweiligen Verbindungen sowie Benzo(a)pyren 10 5 3942,00 2 0,5 394,20 50 10 7884,00 200 70 55188,00 0,05 0,01 7,88 Mittelwert über Probenahmezeit 0,01 7,88 0,05 39,42

- 4 - Summe Schwermetalle Konzentration 1) in mg/m³ Mittelwert über Jahresmassenstrom in kg/a Probenahmezeit 0,1 78,84 Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn Ammoniak (NH 3 ) 5 3942,00 Dibenzodioxine/-furane 0,05 x 10-6 39,42 x 10-6 2) 1) Bezogen auf den Betriebssauerstoffgehalt im Normzustand (273 K, 1013 hpa), trocken. Überschreitet der Betriebssauerstoffgehalt 11 Vol %, so ist er auf 11 Vol % zu beziehen. Der Bezugssauerstoffgehalt für CO beträgt ausschließlich 11 Vol %. 2) Summenwert Dibenzodioxine/-furane in Toxizitätsäquivalenten (TE), gewichtet nach NATO-CCMS nach 17. BImSchV. 3.2 Anlieferverkehr Die Fahrzeuge, die Abfall anliefern, sollen die TREA über die Autobahn A 5 und die L 134 anfahren und somit die Ortschaften weitestgehend umfahren. 4. Begründung 4.1 Die E.ON Energy from Waste Saarbrücken GmbH betreibt auf Ihrem Betriebsgelände im Gewerbepark Breisgau eine thermische Restabfallbehandlungs- und Energie- Erzeugungsanlage (TREA) mit einem bisherigen Abfalldurchsatz von 150.000 t/a, bezogen auf einen 5-jährigen Durchschnittszeitraum. Für diese Anlage wurden vom Regierungspräsidium Freiburg folgende Genehmigungen erteilt: - Teilgenehmigung vom 25.03.2002, Az.: 55-8823.12-405/7 - Änderungsgenehmigung vom 09.12.2002, Az.: 55-8823.12-405/8 - Abschließende Teilgenehmigung vom 17.09.2003, Az.: 55-8823.12-405/7

- 5 - - Änderungsgenehmigung vom 14.05.2004, Az.: 55-8823.12-405/7 - Änderungsgenehmigung vom 18.10.2004, Az.: 55-8823.12-405/7 - Änderungsgenehmigung vom 21.12.2004, Az.: 55-8823.12-405/7. Mit Schreiben vom 15.09.2008 beantragte die Firma E.ON Energy from Waste Saarbrücken GmbH die Erhöhung des Durchsatzes auf 185.000 t/a. Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der stündlichen Leistung von 20 t/h auf 22 t/h. Gleichzeitig wird die maximal mögliche jährliche Betriebsstundenzahl von 8760 h beantragt. 4.2 Die Erhöhung des Abfalldurchsatzes auf 185.000 t/a bedarf nach den 16 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.v.m. 1 Abs. 1 und 2 der 4. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) sowie der Nr. 8.1 Seite 1 des Anhangs zur 4. BImSchV einer Änderungsgenehmigung. Das Vorhaben stellt eine wesentliche Änderung des 16 Abs. 1 BImSchG dar, da von dem beantragten Vorhaben nachteilige Auswirkungen ausgehen können, die für die Prüfung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz erheblich sein können. Das Regierungspräsidium Freiburg ist aufgrund von 1 Abs. 2 Nr. 2 in der Zuständigkeitsverordnung zum Bundes Immissionsschutzgesetz für die Erteilung der Änderungsgenehmigung sachlich zuständig. Das Vorhaben wurde öffentlich bekannt gemacht. Auf die Auslegung der Antragsunterlagen in den Bürgermeisterämtern der Gemeinden Heitersheim, Eschbach, Bad Krozingen, Hartheim, Neuenburg sowie beim Regierungspräsidium Freiburg in der Zeit vom 31.10.2008 bis 01.12.2008 wurde im Staatsanzeiger Baden- Württemberg und in der Badischen Zeitung hingewiesen. Während der Auslegungsund Einwendungsfrist, die bis zum 15.12.2008 lief, wurden keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. In der öffentlichen Bekanntmachung war darauf hingewiesen worden, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Träger öffentlicher Belange sowie die Gemeinden Heitersheim, Eschbach, Bad Krozingen, Hartheim, Neuenburg und der Zweckverband Gewerbepark Breisgau wurden zu dem Antrag gehört. Grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben wurden nicht geäußert. 4.3

- 6 - Die TREA Breisgau fällt unter die Ziffer 8.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ist damit gemäß 3 e Abs. 1 UVPG UVPpflichtig. Untersuchungsgebiet und Untersuchungsumfang für diese UVP wurden auf dem Scopingtermin am 17.06.2008 nach Anhörung der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange festgelegt. Als Grundlage der UVP wurde die im Genehmigungsantrag enthaltene UVU, die vorhandenen Kartenwerke und Pläne sowie eine Reihe von Sachverständigengutachten auf der Grundlage der gültigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt. Bei dieser Prüfung wurde festgestellt, dass bei den Schutzgütern, Klima und Luft, für das Schutzgut Boden und für das Schutzgut Wasser, für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, für das Schutzgut Landschaft sowie für die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter keine erheblichen Nachteile und Belästigungen zu erwarten sind. In Bezug auf das Schutzgut Mensch ergab die Prüfung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbereiche bzw. Schutzgüter, dass auch hinsichtlich einer möglichen Beeinflussung des Menschen keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Dabei wurde die Schadstoffanreicherung innerhalb der Nahrungskette untersucht. Als Ergebnis dieser Untersuchung ergaben sich Zusatzbelastungen, die als sehr gering einzuschätzen sind. Hinsichtlich der Auswirkungen durch Lärm wurde ein Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben. Der Schallgutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Emissionsrichtwerte der TA Lärm an den relevanten nächsten Immissionspunkten (Heitersheimer Strasse und Max-Immelmann-Allee) auch zukünftig eingehalten werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche, also Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, sind damit gemäß TA Lärm nicht zu erwarten. Des weiteren wurde der durch die Anlage resultierende Verkehr betrachtet. Der Abfall wird jeweils zu ca. 50 % über Bahn und Straße angeliefert. Insgesamt fahren zukünftig täglich maximal 77 Fahrzeuge die TREA an (Abfall, Containerfahrzeuge aus Bahnumladung, Betriebsmittel und Reststoffe), von denen 25 Fahrzeuge öffentliche Straßen außerhalb des Gewerbegebiets befahren. Die Anlieferung von Abfall oder Betriebsmitteln per LKW außerhalb des Gewerbegebietes verursacht somit durchschnittlich 2 bis 3 LKW pro Stunde.

- 7 - Die Fahrzeuge sollen, soweit möglich, die TREA über die Autobahn A 5 und die L 134 anfahren und somit die Ortschaften weitestgehend umfahren. Aufgrund der geringen störenden Belastung kann nicht von erheblichen Belästigungen gesprochen werden. Die vom Verkehr ausgehenden Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen wurden in den entsprechenden Emissionsprognosen berücksichtigt und führen nicht zu erheblichen Auswirkungen. Als Ergebnis der Umweltverträglichkeitsuntersuchung kann somit abschließend festgehalten werden, dass durch die Erhöhung des Jahresdurchsatzes der TREA Breisgau gemäß Umweltverträglichkeitsprüfung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. 4.4 Nach 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Erfüllung der sich aus 5 BImSchG sowie der einschlägigen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten sichergestellt ist und alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes beachtet sind. Bei antragsgemäßer Realisierung und unter Einhaltung der in dieser Entscheidung und den bisherigen Genehmigungen enthaltenen Nebenbestimmungen ist insbesondere sichergestellt, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft gemäß den 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden. Der bisherige Betrieb der Anlage hat gezeigt, dass die festgesetzten Emissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden. In den Genehmigungsbescheiden vom 25.03.2002 und 18.10.2004 wurden bei den Emissionsbegrenzungen für den Kamin (Emissionsquelle 4 - E50) durchschnittliche Tagesmassenströme (Tagesfracht) festgelegt. Dabei wurde eine eindeutige Verknüpfung zwischen den genehmigten Konzentrationen und dem der Immissionsprognose aus dem Jahre 2001 zugrunde liegenden Abgasvolumenstrom von 90.000 Nm³/h hergestellt. Aus diesen Tagesfrachten lassen sich die Jahresfrachten in kg/a berechnen. Statt der bisher genehmigten 90.000 Nm³/h wurde für das Jahr 2007 im Jahresmittel ca.

- 8-97.000 Nm³/h ermittelt. Die durchgeführte Immissionsprognose hat das berücksichtigt, indem ein Volumenstrom von 100.000 Nm³/h angesetzt wurde. Dieser Volumenstrom in Verbindung mit den genehmigten Konzentrationen und den vollen Jahresstunden würde zu höheren Frachten führen. Wie die Immissionsprognose gezeigt hat, werden auch für die höheren Frachten die Irrelevanzkriterien der TA Luft erfüllt. Trotzdem hat sich die Antragstellerin verpflichtet, die Frachtbegrenzungen aus der Genehmigung vom 25.03.2002 als Jahresfracht in kg/a einzuhalten. 4.5 Da bei der Kapazitätserhöhung der Anlage keine bauliche Veränderung beabsichtigt ist, war die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß 58 Landesbauordnung nicht erforderlich. Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben gemäß 38 Baugesetzbuch zulässig. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als untere Baurechtsbehörde hat gegen das Vorhaben keine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Ebenso bestanden aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken. Andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen in Ziffer 3 ist 12 Bundes- Immissionsschutzgesetz i.v.m. 36 Landesverwaltungsverfahrengesetz. Diese Nebenbestimmungen dienen zur Sicherstellung der Erfüllung der in 6 Abs. 1 BImSchG genannten Voraussetzungen. Sie sind erforderlich, aber auch ausreichend, den in 5 BImSchG genannten Zielen und sonstigen berührten Rechtsvorschriften Geltung zu verschaffen. Sie gewährleisten, dass die Umweltauswirkungen des Vorhabens insgesamt auf einem hohen Schutzniveau für die Umwelt begrenzt werden. 4.6 Die Gebührenfestsetzung stützt sich auf die 1 bis 8 und 12 sowie 27 des Landesgebührengesetzes i.v.m. Ziffer 8.3.3 der Gebührenverordnung des Umweltministeriums vom 19.12.2006.

- 9 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstrasse 103, 79104 Freiburg i. Br. erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so muss sie innerhalb des Monatsfrist beim Verwaltungsgericht Freiburg eingegangen sein. Mit freundlichen Grüßen Astrid Hahn

- 10 - Anhang zur Ziffer 2 2.1 Anschreiben von 15.09.2008, Inhaltsverzeichnis und Antrag vom 18.09.2008 (Formblätter 1.1 und 1.2) 2.2 Formblätter 2.1 bis 2.19 2.3 Beschreibung des Vorhabens 2.4 Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2.5 Pläne und Zeichnungen 2.6 Verfahrensfließbilder 2.7 Immissionsprognose vom 10.09.2008 2.8 Amtliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 20.04.2007 2.9 Geräuschimmissionen, Gutachten vom 30.04.2008 2.10 Erläuterungen zur Auswirkung des Vorhabens auf die Anwendbarkeit der 12. BImSchV (StörfallV)