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Transkript:

Vorbemerkung: Der Verein wurde 1929 unter dem Namen Reit-und Fahrverein Kirrlach gegründet. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Kirrlach. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Philippsburg einzutragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Waghäusel-Kirrlach. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 1. Der Reit-und Fahrverein Kirrlach, der politisch und religiös völlig neutral ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Reit-und Fahrsports aus volkstümlicher Grundlage, körperlicher und geistiger Bildung seiner Mitglieder durch sportliche und gesellige Veranstaltungen und Wettkämpfe. 3. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihre Stelle tretenden Vorschriften hält. 3 Mitglieder Dem Verein gehören an: a) die Mitglieder b) die außerordentlichen Mitglieder c) die Ehrenmitglieder Zu a) Ordentliche Mitglieder können unter Anerkennung der Satzung und der sonstigen Vereinsordnung alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, auch wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft noch nicht besitzen.

Zu b) Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können Jugendliche unter 16 Jahren werden. Zu c) Als Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. 4 1. Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung. 2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch: Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss, oder der Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausschluss kann erfolgen: a) Durch den Vorstand, wenn sich das Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als drei Monate im Verzug befindet und zweimalige Mahnung unbeachtet lässt. b) Durch einstimmigen Entscheid der Verwaltung (Vorstandschaft inklusive aller Beiratsmitglieder). Der Vorstand hat auf Antrag das auszuschließende Mitglied zu hören und ihm Gelegenheit zu geben, seine Einwendungen in einer Vorstandssitzung persönlich vorzubringen. Vertretung ist zulässig. Als Ausschließungsgrund gilt insbesondere vereinsschädigendes und disziplinwidriges Verhalten eines Mitgliedes. Der Ausschluss ist mit Zugang der Entscheidung der Verwaltung an das Mitglied wirksam. 3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Hauptversammlung. Bei Eintritt eines Mitgliedes bis 30. Juni ist der volle, bei Eintritt nach dem 30. Juni ist der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen. 5 Organe des Vereins Die Organe sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung

6 Der Vorstand besteht aus dem: Ersten Vorsitzenden Zweiten Vorsitzenden Schriftführer Schatzmeister 1. Dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft und leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein. 2. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem ersten Vorstand zu unterzeichnen ist. 3. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen aus den Mitgliedern des Beirates ein anderes Vereinsmitglied. 7 Der Beirat Der Beirat besteht aus mindestens vier, höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder für die gleiche Zeit wie der Vorstand selbst, gewählt werden. Die Mitglieder des Beirates müssen Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins sein. Es soll mindestens ein Mitglied des Beirates Pferdehalter sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit mit Rat und Tat zu unterstützen. Möglichst jeden Monat sollte eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Beirates stattfinden. Der Vorstand und Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8 Mitgliederversammlung 1. Ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) Alljährlich einmal und zwar innerhalb des ersten Quartals nach Ablauf eines Kalenderjahres muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, in welcher der Vorstand über das abgelaufene Kalenderjahr Den Geschäftsbericht (Jahresbericht) zu erstatten Die Jahresabrechnung vorzulegen und Den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) vorzuschlagen hat. 2. Die Hauptversammlung hat zu beschließen über Die Entlastung des Vorstandes und die Festlegung des Haushaltsplanes. Vor der Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes erstatten die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer den Bericht über die Jahresabrechnung und über das Ergebnis der Rechnungsprüfung. 3. Die Hauptversammlung hat die Wahlen des Vorstandes, des Beirates und die Rechnungsprüfer zu wählen. 4. Die Hauptversammlung obliegt ferner, soweit erforderlich, die Beschlussfassung über: Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung von Umlagen und Gebühren (evtl. durch Erlass einer Beiratsordnung), die Änderung der Satzung des Vereins, die Auflösung des Vereins. 5. Die Hauptversammlung wählt in Abständen von 2 Jahren den Gesamtvorstand und den Beirat. 6. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 7. Eine Satzungsänderung kann nur bei einer Hauptversammlung bei 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. 8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 10 Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Berufung verlangen. 9 Auflösung des Vereins 1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.

2. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen wird zunächst für die Deckung der vorhandenen Schulden verwendet und der Rest des Vermögens der Gemeindeverwaltung zu gemeinnützigen Zwecken übergeben. 10 Der Gerichtsstand für die Erfüllung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins, die sich aus dem Verhältnis zu seinen Mitgliedern auf Grund der vorliegenden Satzung ergeben, ist das für Kirrlach zuständige Amtsgericht. 11 Diese Satzung wurde von der Generalversammlung beschlossen und ist beim Amtsgericht Philippsburg ins Vereinsregister eingetragen. Kirrlach, den 22.03.2013 1. Vorsitzende: Isabel Freund 2. Vorsitzender: Klaus Hartard