GS-RCI-601. Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Atemschutzgeräten im Bereich Rohstoffe und chemische Industrie Stand 04.

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Transkript:

Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Atemschutzgeräten im Bereich Rohstoffe und chemische Industrie Stand 04.2015 Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Theodor-Heuss-Str. 160 30853 Langenhagen Telefon: +49 6221 5108-29501 Email: pruefstelle@bgrci.de GS-RCI-601 Seite 1 von 13

Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 3 2 Begriffe 4 3 Prüfgrundlagen 5 4 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 6 5 Ablauf des Prüf- und Zertifizierungsverfahrens 7 5.1 Einleitung des Verfahrens 7 5.2 Prüfvertrag 7 5.3 Durchführung der Prüfung 7 5.4 Unteraufträge 7 5.5 Prüfergebnis und Wiederholungsprüfung 8 5.6 Prüfbericht und Prüfbescheinigung (Zertifikat) 8 5.7 Überwachung 8 6 Technische Dokumentation 8 7 Gültigkeit 9 Anhang 1: Regelwerke 10 Seite 2 von 13

1 Anwendungsbereich Diese Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Atemschutzgeräten und autonomen Leichttauchgeräten im Bereich Rohstoffe und chemische Industrie, enthalten die für die Prüfung der Arbeitssicherheit, die Zertifizierung und Kontrollprüfungen von Atemschutzgeräten und autonomen Leichttauchgeräten wichtigen Vorschriften und Regeln der Technik. Sie ergänzen die Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test. Diese Prüfgrundsätze sind anzuwenden für den Bereich Rohstoffe und chemische Industrie (RCI). Für Atemschutzgeräte und autonome Leichttauchgeräte ist eine Erweiterung über den Bereich RCI hinaus möglich. Nach Abstimmung mit der Prüfstelle (RCI) ist eine Erweiterung auf andere Bereiche und Nutzung der hier bestehenden Prüfgrundsätze von anderen Prüfstellen im DGUV Test Verbund möglich. In den Anwendungsbereich dieser Prüfgrundsätze fallen: Atemschutzgeräte und autonome Leichttauchgeräte Diese Prüfgrundsätze sind nicht anzuwenden für: - In diesen Prüfgrundsätzen für Produkte werden diejenigen Prüfanforderungen spezifiziert, die zur Ausfüllung der PSA-Richtlinie 89/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) herangezogen werden. Seite 3 von 13

2 Begriffe 2.1 Allgemeine Begriffsdefinitionen Erstmalige Prüfung Prüfung des Baumusters und der Unterlagen nach Annahme eines Prüfantrages. Der Umfang und Rahmen der Erstprüfung ist im Vorfeld mit dem Auftraggeber zu besprechen und abzustimmen. Wiederholungsprüfung Prüfung am Baumuster und/oder der Unterlagen zur Feststellung, ob die bei der vorhergegangenen Prüfung vorgefundenen Mängel beseitigt sind. Die Wiederholungsprüfung wird nach Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt. Nachprüfung Prüfung des Baumusters - bei Änderung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, - bei Änderungen am gefertigten Produkt oder - bei Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats zur Ausstellung eines neuen Zertifikates Im Fall einer Nachprüfung ist der Abschluss eines neuen Vertrags erforderlich. Stichprobenprüfung Prüfungen, um die Übereinstimmung des Serienproduktes mit dem geprüften Baumuster sicherzustellen. Produkte Produkte sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Herstellungsprozess hergestellt worden sind. Nach Definition des ProdSG wird dabei in Verbraucherprodukte und Nicht-Verbraucherprodukte unterschieden. Die detaillierte Definition und Abweichungen sind dem ProdSG zu entnehmen. 2.2 Spezifische Definitionen Atemschutzgerät Ein Atemschutzgerät ist eine persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung der Person vor der Einwirkung von Schadstoffen in der Umgebungsatmosphäre und/oder vor Sauerstoffmangel. Vollmaske (nach DIN EN 136) Eine Vollmaske ist ein dicht sitzender Atemanschluss der Mund, Nase, Augen und Kinn bedeckt. Seite 4 von 13

Behältergerät mit Druckluft (Pressluftatmer; nach DIN EN 137) Ein Pressluftatmer ist ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät mit einem mitgeführten Druckluftvorrat. Das Gerät ist frei tragbar. Frischluft-Schlauchgerät (nach DIN EN 138) Ein Frischluft-Schlauchgerät ist ein Gerät, das in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske und Mundstückgarnitur eingesetzt wird. Es ist nicht frei tragbar. Die atembare Frischluft wird von einer Luftquelle mit oder ohne unterstützende Hilfsmittel herangeführt. Halbmaske (nach DIN EN 140) Eine Halbmaske ist ein dicht sitzender Atemanschluss der Mund, Nase und Kinn bedeckt. Mundstückgarnitur (nach DIN EN 142) Eine Mundstückgarnitur ist ein Atemanschluss, der mit den Zähnen oder mit den Zähnen und einer Kopfbänderung gehalten wird und an den Lippen abdichtet. Durch die Mundstückgarnitur wird die Luft eingeatmet und ausgeatmet, während die Nase durch eine Klemme verschlossen ist. Autonomes Leichttauchgerät (nach DIN EN 250) Ein autonomes Leichttauchgerät mit Druckluft mit offenem Kreislauf (kurz: SCUBA) ist ein Gerät, bei dem der Taucher seinen Atemluftvorrat mit sich führt. Dieses ermöglicht ihm, unter Wasser einzuatmen und in das umgebende Wasser auszuatmen. Frischluft-Druckschlauchgerät mit Motorgebläse in Verbindung mit Haube (nach DIN EN 269) Ein Frischluft-Druckschlauchgerät mit Motorgebläse in Verbindung mit einer Haube ist ein Gerät, bei dem die atembare Frischluft von einer Luftquelle mit Hilfe eines motorbetriebenen Gerätes zugeführt wird. Das Gerät ist nicht frei tragbar. Weitere Begriffe siehe in EN 132 und EN 134 sowie in den jeweils zutreffenden EN- oder DIN- Normen gegebenen Definitionen. 3 Prüfgrundlagen Alle Prüfanforderungen zur Prüfung von Atemschutzgeräten und autonomen Leichttauchgeräten sind in diesen Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung von Atemschutzgeräten zusammengestellt. Seite 5 von 13

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstung (89/686/EWG) vom 21.12. 1989 für das Prüfgebiet der Prüf- und der Zertifizierungsstelle der DGUV Test, Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie werden in den im Anhang I dieser Grundsätze genannten europäischen Normen (EN-Normen) konkretisiert. Die Prüfanforderungen für Prüfungen im nicht harmonisierten Bereich bzw. wo keine europäischen Normen vorliegen, sind im Anhang I dieser Grundsätze zusammengestellt. Zusätzliche Vereinbarungen hinsichtlich der Prüfgrundlage und des Prüfumfanges bedürfen einer weiteren vertraglichen Festlegung. Diese werden im Einzelfall erforderlich, wenn die Prüfung sich aus vorgenannten Regelungen und Spezifikationen nicht ableiten lässt oder darüber hinausgehende Prüfungen für erforderlich gehalten werden. 4 Örtliche und sachliche Zuständigkeit DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie -Prüfstelle für Atemschutzgeräte und autonome Leichttauchgeräte- Unterbau 71 1/8 82383 Hohenpeißenberg Tel.: 06221 5108 28611 DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie c/o Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Theodor-Heuss-Straße 160 30853 Langenhagen Tel.: 06221 5108 29501 Geschäftsstelle DGUV Test Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Königsbrücker Landstraße 2 01109 Dresden Seite 6 von 13

5 Ablauf des Prüf- und Zertifizierungsverfahrens Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test und eines Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Prüf- und Zertifizierungsstelle. 5.1 Einleitung des Verfahrens Der Antragsteller erhält einen Fragebogen in den alle notwendigen Angaben zur Prüfung des Produktes einzutragen sind. Auf dieser Basis wird die Zuständigkeit geprüft und ein entsprechendes Angebot erstellt. 5.2 Prüfvertrag Der Auftraggeber erhält einen Prüfvertrag und die folgenden Unterlagen: Prüf- und Zertifizierungsordnung, Prüfgrundsätze GS-RCI-601, Gebührenordnung der Prüf- und Zertifizierungsstelle. Der von beiden Parteien unterschriebene Prüfvertrag gilt als Auftragserteilung und - annahme. 5.3 Durchführung der Prüfung Für die Prüfung sind betriebsbereite bzw. verwendungsfertige Baumuster in der von der Norm bzw. Prüfstelle festgelegten Anzahl sowie die notwendigen technischen Unterlagen frei Prüfstelle einzureichen. Alle Dokumente, die für die Prüfung und das Verfahren von Bedeutung sind, werden von der prüfenden Stelle zusammengestellt und entsprechend verwahrt. Bei der Prüfung muss nach Bedarf ein sachkundiger Vertreter des Antragstellers anwesend sein der über Bau, Ausrüstung und Funktionsweise des Erzeugnisses die erforderlichen Auskünfte geben kann. Bei Bedarf sind seitens des Antragstellers Hilfskräfte zur Durchführung der Prüfung bereitzustellen. 5.4 Unteraufträge Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann Bescheinigungen oder Gutachten anderer anerkannter Prüfstellen oder Sachverständiger anfordern bzw. Teilprüfungen im Unterauftrag vergeben. Wird für die beauftragte Prüfung die Vergabe von Unteraufträgen erforderlich, erfolgt diese nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und der Prüfstelle. Prüfstellen oder Sachverständige, die nicht im Unterauftrag eingeschaltet werden sollen, sind vom Auftraggeber frühzeitig mitzuteilen. Seite 7 von 13

5.5 Prüfergebnis und Wiederholungsprüfung Bei der Prüfung festgestellte Mängel werden in einem Prüfprotokoll aufgeführt und der Auftraggeber benachrichtigt. Eine Wiederholungsprüfung wird nur mit Genehmigung des Auftraggebers durchgeführt. Hat der Auftraggeber die Mängel beseitigt, unterrichtet er die Prüf- und Zertifizierungsstelle unter Beifügung geeigneter Unterlagen. Diese führt eine Wiederholungsprüfung am geänderten Prüfmuster durch. 5.6 Prüfbericht und Prüfbescheinigung (Zertifikat) Ergibt die Prüfung, dass das Erzeugnis den geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht, wird dies dem Antragsteller oder einer von ihm bezeichneten Stelle in Form eines Prüfberichtes mitgeteilt und ggf. eine Prüfbescheinigung (Zertifikat) gemäß der Prüf- und Zertifizierungsordnung (DGUV Grundsatz 300-003) ausgestellt. Der Antragsteller erhält Prüfbericht einschließlich der Prüfunterlagen mit Sichtvermerk. Die Gültigkeit der Prüfbescheinigung wird auf längstens 5 Jahre befristet. Der Inhaber der Bescheinigung wird darauf hingewiesen, dass neben der Baumusterprüfung für das In-Verkehr-Bringen von Atemschutzgeräten und autonomen Leichttauchgeräten Kontrollmaßnahmen entsprechend Artikel 11 A oder 11 B der PSA-Richtlinie 89/686/EWG notwendig sind und hierzu ein Vertrag mit einer notifizierten Stelle zur Kontrolle der fertigen PSA abzuschließen ist. 5.7 Überwachung Wird die Prüf- und Zertifizierungsstelle mit QS-Maßnahmen nach Art 11A der PSA-Richtlinie 89/686/EWG beauftragt, werden die erforderlichen Kontrollen an einem oder an mehreren des serienmäßig gefertigten Produktes durchgeführt. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle legt die Zeitabstände und den Umfang fest. Sie erstellt einen Kontrollbericht und stellt ggf. ein Gutachten dazu aus. 6 Technische Dokumentation Mit dem Prüfmuster sind folgende Unterlagen der Prüf- und Zertifizierungsstelle vorzulegen: a) Informationsbroschüre des Herstellers b) Zusammenstellungszeichnung(en) und Stückliste(n) des Produktes c) Unterlagen zu Produktart, Bezeichnung, Typ, bestimmungsgemäße Verwendung, Beschreibung der Bau- und Funktionsweise, technische Daten, ggf. konstruktive Besonderheiten Seite 8 von 13

7 Gültigkeit Diese Prüfgrundsätze gelten ab dem auf dem Deckblatt angegebenen Ausgabedatum. Seite 9 von 13

Anhang 1: Regelwerke EG - Richtlinien Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen vom 21. Dezember 1989 (89/686/EWG) Harmonisierte Ausgabedatum Titel Normen * DIN EN 132 1999 Atemschutzgeräte Definitionen von Begriffen und Piktogrammen DIN EN 133 2002 Atemschutzgeräte Einteilung DIN EN 134 1998 Atemschutzgeräte Halbmasken und Viertelmasken DIN EN 135 1999 Atemschutzgeräte Liste gleichbedeutender Begriffe DIN EN 136 1998 Atemschutzgeräte Vollmasken DIN EN 137 2007 Atemschutzgeräte - Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske DIN EN 138 1994 Atemschutzgeräte Frischluft Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur DIN EN 140 1998 Atemschutzgeräte Halbmasken und Viertelmasken DIN EN 142 2002 Atemschutzgeräte - Mundstückgarnituren DIN EN 143 2007 Atemschutzgeräte - Partikelfilter DIN EN 144-1 2005 Atemschutzgeräte Gastflaschenventile- Teil 1: Gewindeverbindung am Einschraubstutzen DIN EN 144-2 1999 Atemschutzgeräte Gasflaschenventile Teil 2: Gewindeverbindungen am Ausgangsstutzen DIN EN 144-3 2003 Atemschutzgeräte Gasflaschenventile Teil 3: Gewindeverbindungen am Ausgangsstutzen für die Tauchgase Nitrox und Sauerstoff DIN EN 145 2000 Atemschutzgeräte Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff DIN EN 148-1 1999 Atemschutzgeräte Gewinde für Atemanschlüsse; Teil 1: Rundgewindeanschluss DIN EN 148-2 1999 Atemschutzgeräte Gewinde für Atemanschlüsse; Teil 2: Zentralgewindeanschluss DIN EN 148-3 1999 Atemschutzgeräte Gewinde für Atemanschlüsse; Teil 3: Gewindeanschluss M 45 x 3 DIN EN 149 2009 Atemschutzgeräte Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln DIN EN 166 2002 Persönlicher Augenschutz; Anforderungen DIN EN 168 2002 Persönlicher Augenschutz; Nichtoptische Prüfverfahren DIN EN 250 2014 Atemgeräte Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft DIN EN 269 1994 Atemschutzgeräte Frischluft-Druckschlauchgeräte mit Motorgebläse in Verbindung mit Haube DIN EN 402 2003 Atemschutzgeräte Lungenautomatische Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur für Selbstrettung DIN EN 403 2004 Atemschutzgeräte für Selbstrettung Filtergeräte mit Haube zur Selbstrettung bei Bränden DIN EN 404 2005 Atemschutzgeräte für Selbstrettung Filterselbstretter mit Mundstückgarnitur zum Schutz gegen Kohlenmonoxid DIN EN 443 2008 Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen Seite 10 von 13

Harmonisierte Ausgabedatum Titel Normen * DIN EN 464 1994 Schutzkleidung Schutz gegen flüssige und gasförmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel Prüfverfahren: Bestimmung der Leckdichtigkeit von gasdichten Anzügen (Innendruckprüfverfahren) DIN EN 943-1 2013 Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel Teil 1: Leistungsanforderungen für belüftete und unbelüftete gasdichte (Typ 1) und nicht gasdichte (Typ 2) Chemikalienschutzanzüge DIN EN 943-2 2012 Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel Teil 2: Leistungsanforderungen für gasdichte (Typ 1) Chemikalien-schutzanzüge für Notfallteams (ET) DIN EN 1073-1 1998 Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel DIN EN 1146 2005 Atemschutzgeräte Behältergeräte mit Druckluft mit Haube für Selbstrettung DIN EN 1809 2014 Tauch-Zubehör, Tariermittel DIN EN 1827 2010 Atemschutzgeräte; Halbmasken ohne Einatemventile mit trennbaren Filtern zum Schutz gegen Gase, Gase und Partikeln oder nur Partikeln DIN EN 12083 2000 Atemschutzgeräte; Filter mit Atemschlauch (nicht am Atemanschluss befestigte Filter); Gasfilter, Partikelfilter und Kombinationsfilter DIN EN ISO 12402-9 2006 Persönliche Auftriebsmittel Teil 9: Prüfverfahren DIN EN ISO 12628 1999 Tauch-Zubehör; Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel DIN EN 12941 2009 Atemschutzgeräte Gebläsefiltergeräte mit einem Helm oder einer Haube DIN EN 12942 2009 Atemschutzgeräte Gebläsefiltergeräte mit Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken DIN EN 13274-1 2001 Atemschutzgeräte Prüfverfahren Teil 1: Bestimmung der nach innen gerichteten Leckage und der gesamten nach innen gerichteten Leckage DIN EN 13274-2 2001 Atemschutzgeräte Prüfverfahren Teil 2: Praktische Leistungsprüfugen DIN EN 13274-3 2001 Atemschutzgeräte Prüfverfahren Teil 3: Bestimmung des Atemwiderstandes DIN EN 13274-4 2001 Atemschutzgeräte Prüfverfahren Teil 4: Flammenprüfungen DIN EN 13274-5 2001 Atemschutzgeräte Prüfverfahren Teil 5: Klimabedingungen DIN EN 13274-6 2001 Atemschutzgeräte Prüfverfahren Teil 6: Bestimmung des Kohlenstoffdioxid-Gehaltes der Einatemluft DIN EN 13274-7 2008 Atemschutzgeräte Prüfverfahren Teil 7: Bestimmung des Durchlasses von Partikelfiltern DIN EN 13274-8 2003 Atemschutzgeräte Prüfverfahren Teil 8: Bestimmung des Einspeicherns von Dolomitstaub Seite 11 von 13

Harmonisierte Ausgabedatum Titel Normen * DIN EN 13794 2014 Atemschutzgeräte Isoliergeräte für Selbstrettung DIN EN 13911 2004 Schutzkleidung für die Feuerwehr Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr DIN EN 13921 2007 Persönliche Schutzausrüstung Ergonomische Grundsätze DIN EN 13949 2003 Atemgeräte Autonome Leichttauchgeräte mit Nitrox- Gasgemisch und Sauerstoff DIN EN 14126 2005 Schutzkleidung Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung gegen Infektionserreger DIN EN 14143 2013 Atemgeräte Autonome Regenerationstauchgeräte DIN EN 14225-1 2014 Tauchanzüge- Teil 1: Nasstauchanzüge DIN EN 14225-2 2014 Tauchanzüge- Teil 2: Trockentauchanzüge DIN EN 14387 2008 Atemschutzgeräte Gasfilter und Kombinationsfilter DIN EN 14435 2004 Atemschutzgeräte Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Halbmaske zum Gebrauch für Überdruck DIN EN 14458 2004 Persönlicher Augenschutz Gesichtsschutzschilde und Visiere zur Verwendung mit Schutzhelmen für die Feuerwehr, Krankenwagentransport und Notfalldienste DIN EN 14529 2005 Atemschutzgeräte Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Halbmaske in der Ausführung mit einem Überdrucklungenautomaten nur für Fluchtzwecke DIN EN 14593-1 2005 Atemschutzgeräte Druckluft-Schlauchgeräte mit Lungenautomat Teil 1: Geräte mit einer Vollmaske DIN EN 14593-2 2005 Atemschutzgeräte Druckluft-Schlauchgeräte mit Lungenautomat Teil 2: Geräte mit einer Halbmaske und Überdruck DIN EN 14594 2005 Atemschutzgeräte Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlichem Luftstrom DIN EN ISO 14877 2003 Schutzkleidung für Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln DIN EN 15333-1 2008 Atemgeräte - Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Druckgas - Teil 1: Lungenautomatisch gesteuerte Geräte DIN EN 15333-2 2009 Atemgeräte - Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Druckgas - Teil 2: Geräte mit konstantem Volumenstrom * Ausgabedaten können sich in Verschiedenen Dokumenten unterscheiden, ob das Ausgabedatum nach CEN (EN) oder nach DIN (DIN EN) angegeben wird, ggf. abweichend von Mitteilungen der Kommission im Amtsblatt im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG. Gewöhnlich wird auf das Ausgabedatum der DIN verwiesen, gelegentlich auf das Datum der ersten Veröffentlichung nach der vorgenannten Bekanntmachung aus dem Amtsblatt der Europäischen Kommission. Europäische Normen Ausgabedatum Titel DIN EN ISO 10297 2014 Ortsbewegliche Gasflaschen Flaschenventile Spezifikation und Typprüfung DIN EN 12021 2014 Atemgeräte - Druckgase für Atemschutzgeräte DIN EN ISO 12209 2013 Gasflaschen - Ausgangsanschlüsse für Gasflaschenventile für verdichtete Atemluft Nationale Ausgabedatum Titel Spezifikationen DIN 3179-1 1982 Einteilung von Atemgeräten - Übersicht Seite 12 von 13

Nationale Spezifikationen Ausgabedatum Titel DIN 58600 2014 Atemschutzgeräte Steckverbindung zwischen Lungenautomat für Pressluftatmer in Überdruck-Ausführung und Atemanschluss für die deutschen Feuerwehren DIN 58610 2014 Atemschutzgeräte Vollmasken verbunden mit Kopfschutz zum Gebrauch als ein Teil eines Atemschutzgerätes für die Feuerwehr DIN 58620 2007 Atemschutzgeräte Gasfilter und Kombinationsfilter zum Schutz gegen Kohlenstoffmonoxid DIN 58621 2011 Atemschutzgeräte Reaktorfilter zum Schutz gegen radioaktives Methyliodid und radioaktive Partikel DIN 58639 1998 Atemschutzgeräte für Selbstrettung Isoliergeräte mit Sauerstoff mit Haube für Selbstrettung DIN 58651-2 1997 Atemschutzgeräte Regenerationsgeräte - Teil 2: Kurzzeit- Drucksauerstoffschutzgeräte für leichte Arbeit DIN 58652-1 1997 Atemschutzgeräte Regenerationsgeräte Teil 1: Kurzzeit- Chemikalsauerstoff(KO 2 )schutzgeräte für leichte Arbeit DIN 58652-2 1997 Atemschutzgeräte Regenerationsgeräte Teil 2: Chemikalsauerstoff(KO 2 )schutzgeräte für Arbeit und Rettung DIN 58652-3 1997 Atemschutzgeräte Regenerationsgeräte Teil 3: Kurzzeit- Chemikalsauerstoff(NaCIO 3 )schutzgeräte für leichte Arbeit DIN 58652-4 1997 Atemschutzgeräte Regenerationsgeräte Teil 4: Chemikalsauerstoff(NaCIO 3 )schutzgeräte für Arbeit und Rettung Seite 13 von 13