Bundesrat, Wahl und Zusammensetzung. Art. 175 BV. Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

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Transkript:

7 7 Bundesrat, Wahl und Zusammensetzung Art. 75 BV Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt. Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. 7 75 Bundesrat, Unvereinbarkeit, Bsp. Art. 6 RVOG* Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können: a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie; c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind. Bundesrat, Wahlsystem Art. 68 Abs. BV Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General. Art. 75 Abs. BV Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt. * Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom. März 997, SR 7.00 76 77 Bundesrat, Wahlsystem, Bsp. www.volkswahl.ch Bundesrat, Wahlsystem Art. Abs. und ParlG Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt. Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber. Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt.

78 79 Bundesrat, Wahlsystem Bundesrat, Wahlsystem Art. Abs. und ParlG In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig. Aus der Wahl scheidet aus: a. ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und b. ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich. Art. 0 ParlG Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim. Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht. Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel. Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus. 80 8 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Moritz Leuenberger, UVEK,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: 78 absolutes Mehr: 90 Erhaltene stimmen: 57 Restliche Stimmen: an verschiedene Gewählt im. Wahlgang. Pascal Couchepin, EDI,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: absolutes Mehr: 6 Erhaltene stimmen: 05 Restliche Stimmen: 6 an verschiedene Gewählt im. Wahlgang. 8 8 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Samuel Schmid, VBS,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: davon gültig: 9 absolutes Mehr: 0 Erhaltene stimmen: 0 Restliche Stimmen: 8 an verschiedene Gewählt im. Wahlgang. Micheline Calmy-Rey, EDA,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: 80 absolutes Mehr: 9 Erhaltene stimmen: 5 Restliche Stimmen: 7 an verschiedene Gewählt im. Wahlgang.

8 85 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Christoph Blocher, EJPD,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: 8 absolutes Mehr: 0 Christoph Blocher: Eveline Widmer-Schlumpf:6 Verschiedene:. Wahlgang Christoph Blocher, EJPD,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: absolutes Mehr: Christoph Blocher: 5 Eveline Widmer-Schlumpf:5 Verschiedene: Gewählt 86 87 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Hans-Rudolf Merz, EFD,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: absolutes Mehr: 7 Erhaltene stimmen: Restliche Stimmen: 0 an verschiedene Gewählt im. Wahlgang. Doris Leuthard, EVD,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 5 davon gültig: 9 absolutes Mehr: 96 Doris Leuthard: 60 Gewählt im. Wahlgang Christoph Blocher: Verschiedene: 0 88 89 Bundesrat, Wahlsystem, Besetzung von Vakanzen Art. ParlG Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit. Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an. Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist für die Reihenfolge das Amtsalter der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend. Organisation und Verfahren des Bundesrates, Kollegialitätsprinzip Art. 77 Abs. BV Der Bundesrat entscheidet als Kollegium. Art. RVOG Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich. Art. RVOG Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

90 9 Tagesanzeiger vom 0. November 00 Organisation und Verfahren des Bundesrates, Verhandlungen Art. Abs. bis und 5 RVOV Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt. Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden. Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. [ ] 5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten. 9 9 Organisation und Verfahren des Bundesrates, Verhandlungen Art. 8 RVOG Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates. Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Geschäfte der Bundeskanzlei das Antragsrecht. Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt. Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei. Organisation und Verfahren des Bundesrates, Verhandlungen Art. RVOG Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 5 sind nicht öffentlich. [ ] 9 95 Organisation und Verfahren des Bundesrates, Verhandlungen Art. 8 Abs. bis BGÖ Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen. Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich. Organisation und Verfahren des Bundesrates Art. 77 Abs. und BV Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein. Art. 78 Abs. BV Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

96 97 Organisation und Verfahren des Bundesrates Bundespräsidium Organisation und Verfahren des Bundesrates: Kompetenzen des Bundespräsidenten, Bsp. Art. 76 Abs. und BV Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt. 98 99 Regierung Planung und Koordination Art. 80 Abs. BV Aussenpolitik Art. 8 Abs. BV Innere und äussere Sicherheit Art. 85 BV Information der Öffentlichkeit und Kommunikation Art. 80 Abs. BV Repräsentation Zuständigkeiten des Bundesrates Rechtsetzung Aushandlung, Unter- Zeichnung und Ratifikation von Staatsverträgen Art. 8 Abs. BV Initiativrecht, Leitung des Vorverfahrens in BVers, Antragsrecht Art. 8, Art. 60 Abs. BV, Art. 7 RVOG Erlass von Verordnungen Art. 8 Abs. BV Veröffentlichung und Inkraftsetzen Verwaltung + Vollzug Leitung und Beaufsichtigung der Bundesverwaltung Art. 78 und Art. 87 Abs. lit. a BV Vollzug der Gesetzgebung, von Beschlüssen der BVers und Entscheiden der Gerichte des Bundes Art. 8 Abs. BV Rechtsprechung residuale Kompetenzen Art. 7 VwVG, Staatsleitung Art. 80 Abs. BV Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Art. 6 Abs. bis RVOG Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik. Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein. Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen. 00 0, Aussenpolitik Art. 8 Abs. BV Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. Art. 80 Abs. BV Er [der Bundesrat] informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 85 Abs. und BV Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 5

0 0 Art. 0 RVOG Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. Art. 0 StGB. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. 0 05 Art. 6 Abs. und BGÖ Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. Art. 7 Abs. lit. a bis d BGÖ Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; 06 07 Art. 7 Abs. lit. e bis h BGÖ Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Art. 5 Abs. BV Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 6

08 09 Art. Abs. und BGÖ Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. Art. BGÖ Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. 0 Art. 8 Abs. und BGÖ Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Art. 0 BGÖ Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. [ ] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens: a. Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. durch kant. Behörden, Beispiel Basel-Stadt 75 Abs. und KV-BS Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. durch kant. Behörden, Beispiel Basel-Stadt IDSG* Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen. Es bezweckt, a) das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, und [ ] * Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel- Stadt (noch nicht in Kraft) 7

5 durch kant. Behörden, Beispiel Basel-Stadt 0 Abs. und IDSG Das öffentliche Organ informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse in seinem Tätigkeitsbereich. Von allgemeinem Interesse sind Informationen, die Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der demokratischen Rechte der Bevölkerung von Bedeutung sind. Verwaltung und Vollzug, Leitung Art. 78 Abs. und BV Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. 5 Abs. IDSG Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von Abs. lit. a und b dieses Gesetzes vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind. 6 7 Verwaltung und Vollzug, Aufsicht Art. 87 Abs. BV Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz. c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen. d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht. Verwaltung und Vollzug, Aufsicht Art. 8 Abs. und RVOG Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören. 8 9 Verwaltung und Vollzug, Aufsicht Art. Abs. und RVOV Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. [ ] Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel Absatz RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie. Verwaltung und Vollzug, Aufsicht, BBl 997 I f.: Auch wenn das parlamentarische Oberaufsichtsrecht und Finanzkontrollrecht über den Bundesrat davon ausgehen, dass der Bundesrat die Instrumente besitzt, um die Verwaltung uneingeschränkt in der Hand zu halten, führt der hierarchische Aufbau der Verwaltung dazu, dass alle tiefer gestellten Verwaltungseinheiten je durch höher gestellte beaufsichtigt werden. Dieses Kontrollsystem erlaubt es dem Bundesrat, sich erstens auf die obersten Verwaltungsglieder und zweitens auf bedeutende Situationen zu konzentrieren. Der Bundesrat verfügt dementsprechend über weitreichende Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. 8

0 Verwaltung und Vollzug, Ausgelagerte Verwaltungsträger Art. 78 Abs. BV Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Rechtsprechung Art. 7 VwVG* Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; b. erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. * Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 0. Dezember 968, SR 7.0 Rechtsprechung, Beispiel Polanski Art. 6 IRSG Verfügungen des Departements nach Artikel 7 Absatz unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat. Art. 7 Abs. IRSG Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel a. [ ] Art. Abs. lit. a IRSG Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); Bundesverwaltung, Aufgaben und Organisation Art. 78 BV Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. 5 Bundesverwaltung, Aufgaben und Organisation, Bundeskanzlei Art. 79 BV Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet. Art. 68 Abs. BV Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General. Bundesverwaltung, Aufgaben und Organisation, Bundeskanzlei Art. lit. a bis c RVOG Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene; b. entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeitsund Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung; c. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit; 9

6 Bundesverwaltung, Aufgaben und Organisation, Bundeskanzlei Art. lit. d bis f RVOG Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: d. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor; e. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen; f. unterstützt den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung. 0