MAG. JOSEF CAPEK WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGSGESMBH 1060 Wien, Mariahilfer Str. 47/5/2/1 Telefon: 01 587 82 66-0 Serie E-Mail: wt-kanzlei@capek.at Klienteninformation Stand Dezember 2013 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant! Mit den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Ihnen auch heuer wieder einige Tipps zum Jahreswechsel geben, und Sie auf zukünftige Änderungen hinweisen. Bitte beachten Sie, dass es sich nur um punktuelle Informationen handelt, die sofern Sie betroffen oder interessiert sind durchwegs ergänzender Besprechungen bedürfen. Unser Büro ist von 24.12.2013 bis inkl. 03.01.2014 geschlossen. An diesen Tagen sowie an den gesetzlichen Sonn- und Feiertagen ist auch kein Faxempfang möglich. Auch E-Mails werden erst ab 07.01.2014 bearbeitet. Sollten Sie während dieser Zeit Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anmelden müssen (Achtung: verpflichtend vor Arbeitsantritt), steht Ihnen hierfür ein Formular ( Mindestangaben-Anmeldung ) auf der Homepage der Gebietskrankenkasse unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.wgkk.at/mediadb/mmdb144103_mindestangaben_anmeldung_via_telefax.pdf Dieses Formular ist direkt an die Gebietskrankenkasse zu faxen. Die danach erforderliche Vollanmeldung wird wie gewohnt wieder von uns vorgenommen. Für Abmeldungen steht eine Frist von sieben Tagen zur Verfügung. Für weitergehende Informationen stehen meine Mitarbeiter und ich gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen geruhsame Feiertage und Gesundheit, sowie privaten und wirtschaftlichen Erfolg für das Jahr 2014. Mit freundlichen Grüßen Mag. Josef Capek und Mitarbeiter
Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 2 Inhaltsverzeichnis Gewinnfreibetrag... 3 Nichtabsetzbarkeit von Strafen und Geldbußen... 3 Elektronische Rechnungen... 3 Solidarabgabe... 4 Pendlerpauschale... 4 Pendlerrechner... 4 Kirchenbeitrag... 5 Geschenke an Mitarbeiter, Betriebsveranstaltungen... 5 Kundengeschenke... 5 Essenszuschüsse an Mitarbeiter... 5 Kinderbetreuungskosten: 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei... 6 Sonderausgaben bis maximal 2.920... 6 Sonderausgaben ohne Höchstbetrag... 6 Jobticket... 6 GmbH light... 7 Bundesfinanzgericht neu... 7 Auftraggeberhaftung... 7 Pensionskonto neu... 8 Sozialversicherungswerte 2014... 8 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen... 8
Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 3 Gewinnfreibetrag Wie bisher steht natürlichen Personen (d.s. Einnahmen-Ausgaben-Rechner, bilanzierende Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften; nicht aber GmbHs) mit betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag zu. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00 steht jedem Steuerpflichtigen ein Freibetrag i.h.v. 13 % des Gewinns (max. somit EUR 3.900,00) als sogenannter Grundfreibetrag zu. Für den Betrag von EUR 30.000,00 übersteigende Gewinne, kann der Freibetrag geltend gemacht werden, wenn bestimmte Investitionen getätigt werden (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag; Anschaffung bis zum 31.12.). In Betracht kommen Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Gebäudeinvestitionen, oder bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Bundesschatzpapiere). Gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKWs sind nicht begünstigt. Auch müssen die angeschafften Investitionen mindestens vier Jahre im Unternehmen verbleiben. Mit 2013 kam es allerdings zu einer Einschränkung (temporär bis 2016). Ab einem Gewinn von EUR 175.000,00 reduziert sich der Gewinnfreibetrag für den übersteigenden Betrag auf 7%. Ab EUR 350.000,00 bis EUR 580.000,00 kann nur noch ein Freibetrag von 4,5% geltend gemacht werden. Der Freibetrag ist somit mit EUR 45.350,00 begrenzt. Nichtabsetzbarkeit von Strafen und Geldbußen Strafen und Geldbußen sind (seit 2011) steuerlich nicht absetzbar. Betroffen sind sämtliche Strafen und Geldbußen (vor Gericht, Verwaltungsbehörden, etc.). Elektronische Rechnungen Seit 1.1.2013 kommt es zu einer Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen. Für die Anerkennung ist die sogenannte elektronische Signatur nicht mehr unbedingt erforderlich. Elektronisch übermittelte Rechnungen (zb per E-Mail, Fax) sind dann der Papierrechnung gleichgestellt, insofern die Echtheit und Zuordenbarkeit der Rechnung durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren gewährleistet ist. Jedenfalls muss der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zustimmen. Ab 1.1.2014 werden Rechnungen an den Bund ausschließlich in elektronischer Form akzeptiert.
Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 4 Solidarabgabe Seit 2013 wird die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen bei Besserverdienenden eingeschränkt. Waren Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) bisher generell nur mit 6% besteuert, erhöht sich der Steuersatz bei Sonderzahlungen von über EUR 25.000,00 auf 27%, bzw. für Sonderzahlungen von über EUR 50.000,00 auf 35,75%. Diese sogenannte Solidarabgabe soll nur befristet bis 2016 gelten. Pendlerpauschale Wie letztes Jahr bereits erwähnt gibt es nun Neuerungen in der Pendlerförderung, die mit 1.1.2013 rückwirkend eingetreten sind. Die Freibeträge des Pendlerpauschales, sowie die Kilometerstaffelung bleiben unverändert. Neu ist die Aliquotierung des Pauschales je nach Anzahl der Fahrten. Somit haben nun auch Teilzeitkräfte aliquoten Anspruch: Mind. 11 Fahrten pro Kalendermonat 100% Mind. 8 Fahrten pro Kalendermonat Zwei Drittel Mind. 4 Fahrten pro Kalendermonat Ein Drittel Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschaule kann nun auch der sogenannte Pendlereuro geltend gemacht werden. Dieser Absetzbetrag kann jährlich in Höhe von 2,- pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. Seit dem 1. Mai 2013 steht keine Pendlerpauschale und somit auch kein Pendlereuro zu, wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Pendlerrechner Ab 1.1.2014 ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nur dann nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird (im Zuge der Einkommensteuerveranlagung), dass die Berechnung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (zb Baustelle über mehrere Monate). Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck und ist aufzubewahren.
Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 5 Kirchenbeitrag Bezahlte Kirchenbeiträge sind seit 1.1.2012 steuerlich bis EUR 400,00 steuerwirksam. Geschenke an Mitarbeiter, Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Oft vergessen wird, dass für Geschenke Umsatzsteuerpflicht besteht, wenn das Geschenk über Aufmerksamkeiten (CDs, Blumen, Bücher etc.) hinausgeht. Sämtliche Betriebsveranstaltungen (Ausflüge, Feiern, etc.) sind bis zu EUR 365,00 pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei. Kundengeschenke Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine Ausnahme bilden allerdings Geschenke mit eindeutigem Werbecharakter. Dies sind beispielsweise Kugelschreiber, Kalender etc. wenn sie mit der Firmenaufschrift oder Firmenlogo versehen sind. Essenszuschüsse an Mitarbeiter Die Gewährung von Mahlzeiten am Arbeitsplatz (auch durch Catering-Firmen) ist in jedem Fall lohnsteuerfrei. Essensbons bis zu einem Wert von EUR 1,10 pro Arbeitstag sind ebenfalls steuerfrei. Die Gewährung von Essensbons bis zu einem Wert von EUR 4,40 ist allerdings nur dann steuerfrei, wenn die Einlösung nur an Arbeitstagen direkt am Arbeitsplatz oder in Gaststätten in unmittelbarer Nähe möglich ist und die Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können.
Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 6 Kinderbetreuung: 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei Rückwirkend mit 1.1.2013 sind nun Zuschüsse bis zu einem Betrag von EUR 1.000,00 (bisher EUR 500,00) jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.b. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. (zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten siehe weiter unten) Sonderausgaben bis maximal 2.920 Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 auf 5.840. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 (bis 2008: 50.900 ), ab dem überhaupt keine Topf- Sonderausgaben mehr zustehen. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Jobticket Seit dem 1.1.2013 kann nun auch Arbeitnehmern ohne Anspruch auf das Pendlerpauschale das Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Eine Netzkarte ist in diesem Zusammenhang nur dann zulässig, wenn keine Streckenkarten angeboten werden (beispielsweise Jahreskarte der Wiener Linien). Zusätzlich muss die Rechnung auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines Jobtickets kommt es beim Arbeitgeber umsatzsteuerlich zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung.
Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 7 GmbH light Mit den neuen Regelungen zur GmbH-Neugründung (Herabsetzung des Mindest- Stammkapitals auf EUR 10.000,00) seit 1.7.2013, kam es auch zu einer Änderung der Mindest-Körperschaftsteuer. Die sogenannte Mindest-KÖSt ist auch bei Verlusten einer GmbH als Körperschaftsteuervorauszahlung zu leisten. Betrug die Mindest-KÖSt bisher EUR 1.750,00 sind ab 2014 nur mehr EUR 500,00 in vier Teilbeträgen zu leisten (je EUR 125,00 im Februar, Mai, August, November). Bei GmbHs die im Jahr 2013 nur die Mindestkörperschaftsteuer zu zahlen hatten, kommt es mit der Veranlagung 2013 im Verlustfall zu einer Herabsetzung der Mindest-KÖSt für das dritte und vierte Quartal. Bundesfinanzgericht neu Mit 1.1.2014 wird der Unabhängige Finanzsenat UFS vom Bundesfinanzgericht BFG abgelöst. Die offensichtlichsten Neuerungen liegen dabei in der Terminologie. Wurde bisher gegen einen Bescheid Berufung eingebracht, kommt es nun zu einer (Bescheid-)Beschwerde. Aufgrund einer Beschwerde hat grundsätzlich eine Beschwerdevorentscheidung seitens der Abgabenbehörde (Finanzamt) zu ergehen. Dabei kann der Bescheid wie bisher in jede Richtung abgeändert werden (kein Verböserungsverbot). Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts kann ein Vorlageantrag (zur Vorlage beim Bundesfinanzgericht BFG) eingebracht werden. Die dabei zu beachtende Frist beträgt wie bei der Beschwerde weiterhin ein Monat (ab dem Tag der Zustellung). Allenfalls kann nach dem Beschluss des BFG noch der Gang vor den VwGH (Revision) oder den VfGH (Beschwerde) folgen. Nicht uninteressant ist nun auch die Entscheidungspflicht des BFG. Dieses hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen sechs Monaten, eine Entscheidung (Beschluss oder Erkenntnis) zu treffen. Dies lässt auf kürzere Verfahrensdauern, im Gegensatz zu den langen Verfahren vor dem UFS, hoffen. Auftraggeberhaftung Seit 31.7.2013 gibt es auch hier Änderungen: Die Verjährungsfrist für die Rückzahlung von Guthaben beträgt fünf Jahre ab Einlagen des Guthabenbetrages beim Dienstleistungszentrum.
Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 8 Pensionskonto neu Ab dem 1.1.2014 werden Pensionen ausschließlich mit dem neuen Pensionskonto berechnet. Dies gilt für alle, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Alle Anwartschaften werden mit Stichtag 31.12.2013 in das neue Pensionskonto als Kontoerstgutschrift eingebucht. Nähere Informationen finden Sie unter www.neuespensionskonto.at Sozialversicherungswerte 2014 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 395,31 Höchstbeitragsgrundl. monatlich ASVG 4.530,00 Höchstbeitragsgrundl. jährlich ASVG 63.420,00 Höchstbeitragsgrundl. monatlich GSVG 5.285,00 Höchstbeitragsgrundl. jährlich GSVG 63.420,00 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen Zum 31.12.2013 läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2006 aus. Diese können daher ab 1.1.2014 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Der Inhalt dieses Schreibens ersetzt nicht die persönliche Beratung. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Für die Vollständigkeit der Ausführungen wird keine Haftung übernommen.