Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Graumarktaktivitäten. 23. August 2017 Mario Strebel, LL.M. Lukas Bühlmann, LL.M.

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Transkript:

Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Graumarktaktivitäten 23. August 2017 Mario Strebel, LL.M. Lukas Bühlmann, LL.M.

Internet als grenzenloser Markt Worum geht es?

3 Grundsatz: Händler sind im Vertrieb frei

4 Aber Berechtigte Interessen, den Vertrieb und die Vertriebswege zu beschränken Markenimage Beratungsnotwendigkeit Sicherheitsaspekte Regulierung Preisstabilität Kostenverteilung Druck durch Offline-Händler, Händlerschutz usw.

«E-Commerce Bedingungen» Versuch, den Online-Vertrieb aufgrund verschiedener Interessen vertraglich zu beeinflussen und aktiv mitzugestalten

6 E-Commerce-Bedingungen Typischer Inhalt Kein Verkauf über Seiten, die gebrauchte oder beschädigte Waren anbieten Verkäufe durch private Endverbraucher zulassen mehrere Verkäufer für ein und dasselbe Produkt zulassen keinen separaten Markenshop für die Vertragsmarken besitzen Qualitative Vorgaben an den Online-Shop Seiten, auf denen für den Shop geworben wird Ausschluss der Nutzung von Preissuchmaschinen Vorgaben für Keyword-Advertising und SEO-Massnahmen Vorgaben für persönliche Beratung (Hotline, Chat) Vorgaben für «Online-Preise»

ebay & Amazon? Ohne Euch!

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Zulässig? Der Teufel liegt im (juristischen) Detail!

13 Es geht um Vertragsrecht Wie werden Vertriebsbindungen gültig und durchsetzbar vereinbart? Öffentliches Recht im Allgemeinen Welche Beschränkungen MÜSSEN aufgrund zwingender produkt- und gebietsspezifischer Vorschriften durchgesetzt werden? Marken- und IP-Recht Bestehen Beschränkungen für die Verwendung von Marken und Bildern, unabhängig vom Vertrag? Kartellrecht im Speziellen Welche Vereinbarungen sind kartellrechtlich verboten?

Kartellrecht «in a nutshell»

15 Kartellrechtlicher Kontext Grundlagen Kartellrechtliche Regelungskomplexe Wettbewerbsabreden Marktmachtmissbrauch Fusionskontrolle Für Vertriebsbeschränkungen wichtige Beurteilungsgrundlagen Schweiz: Kartellgesetz, Vertikal-Bekanntmachung und Erläuterungen EU: Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV), Vertikal- Gruppenfreistellungsverordnung und Leitlinien

16 Kartellrechtlicher Kontext Arten des Fremdvertriebs Alleinvertrieb In einem bestimmten geografischen Gebiet werden zum Weiterverkauf bestimmte Vertragswaren nur an einen einzelnen Vertriebshändler geliefert Selektivvertrieb Vertriebshändler werden anhand festgelegter (quantitativer und/oder qualitativer) Merkmale ausgewählt und beliefert Autorisierten Händlern ist untersagt, Vertragswaren an nicht autorisierte Wiederverkäufer zu liefern (Graumarkt) Ubiquitärer bzw. nicht-selektiver Vertrieb Vertragswaren werden über sämtliche möglichen Absatzkanäle vertrieben

17 Kartellrechtlicher Kontext Wettbewerbswirkungen (1) Beschränkung des intrabrand-wettbewerbs Wettbewerb zwischen Händlern derselben Marke bzw. Wirtschaftsgüter Schutz spezifischer Investitionen, insb. von Dienstleistungen im Rahmen selektiver Vertriebssysteme für hochwertige oder technisch-komplexe Wirtschaftsgüter (Trittbrettfahrerproblematik) Keine Beschränkung bei rein qualitativem Selektivvertrieb Intensivierung des interbrand-wettbewerbs Wettbewerb zwischen Herstellern verschiedener Marken bzw. Wirtschaftsgüter Interessenlage (Hersteller, Händler)

18 Kartellrechtlicher Kontext Wettbewerbswirkungen (1) Beschränkung des intrabrand-wettbewerbs Wettbewerb zwischen Händlern derselben Marke bzw. Wirtschaftsgüter Schutz spezifischer Investitionen, insb. von Dienstleistungen im Rahmen selektiver Vertriebssysteme für hochwertige oder technisch-komplexe Wirtschaftsgüter (Trittbrettfahrerproblematik) Keine Beschränkung bei rein qualitativem Selektivvertrieb Intensivierung des interbrand-wettbewerbs Wettbewerb zwischen Herstellern verschiedener Marken bzw. Wirtschaftsgüter Interessenlage (Hersteller, Händler)

20 Kartellrechtlicher Kontext Wettbewerbswirkungen (2) Keine Wettbewerbsbeschränkung bei rein qualitativem Selektivvertrieb («Metro-Kriterien») Notwendigkeit (Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses bedingen ein selektives Vertriebssystem) Qualitative Selektionskriterien und Nichtdiskriminierung (Kriterien werden aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art und einheitlich festgelegt sowie diskriminierungsfrei angewendet) Verhältnismässigkeit i.e.s. (Kriterien gehen nicht über das erforderliche Mass hinaus)

Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Kontext

22 Typische Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Kontext Verbote von Internetverkäufen Beschränkungen von Internetverkäufen Vorgaben hinsichtlich der Preise, Mengen oder Gebiete (Geoblocking) Verwendungsbeschränkungen betreffend Drittplattformen und Preissuchmaschinen Qualitative Anforderungen an den Internetauftritt und das Online-Marketing

23 Vertriebsbeschränkungen Verbot von Internetverkäufen (1) Grundsatz: direkte Internetverkaufsverbote sind unzulässig Elektrolux AG (RPW 2011/3, S. 372 ff. Behinderung des Online-Handels)

24 Vertriebsbeschränkungen Verbot von Internetverkäufen (1) Grundsatz: direkte Internetverkaufsverbote sind unzulässig Elektrolux AG (RPW 2011/3, S. 372 ff. Behinderung des Online-Handels)

26 Vertriebsbeschränkungen Verbot von Internetverkäufen (2) Grundsatz: indirekte Internetverkaufsverbote sind unzulässig Pierre-Fabre (C-439/09 Pierre-Fabre Dermo-Cosmétique SAS v Président de l Autorité de la concurrence et al.) V-ZUG AG (RPW 2011/3, S. 372 ff. Behinderung des Online-Handels) Jura Elektroapparate AG (RPW 2014/2, S. 407 ff. Jura) Laufende Verfahren in der EU (Guess, Nike, Universal Studios, Sanrio)

27 Vertriebsbeschränkungen Verbot von Internetverkäufen (2) Grundsatz: indirekte Internetverkaufsverbote sind unzulässig Pierre-Fabre (C-439/09 Pierre-Fabre Dermo-Cosmétique SAS v Président de l Autorité de la concurrence et al.) V-ZUG AG (RPW 2011/3, S. 372 ff. Behinderung des Online-Handels) Jura Elektroapparate AG (RPW 2014/2, S. 407 ff. Jura) Laufende Verfahren in der EU (Guess, Nike, Universal Studios, Sanrio)

29 Vertriebsbeschränkungen Verbot von Internetverkäufen (3) Passivverkäufe im Online-Kontext Betreiben einer Webseite zu Vertriebszwecken, auch in unterschiedlichen Sprachen Vom Abnehmer angeforderte (automatisierte) Informationen, z.b. Newsletter Aktivverkäufe im Online-Kontext Gebietsspezifische Banner auf Webseiten Dritter Zahlungen an Suchmaschinen oder Online-Werbeanbieter Vorsicht Komplexe Abgrenzungsfragen im Einzelfall Auf der Retailstufe müssen im Selektivvertrieb aktive und passive Verkäufe möglich sein

30 Vertriebsbeschränkungen Preise, Mengen oder Gebiete (1) Mindest- und Festpreisvorgaben sind unzulässig (Kernbeschränkung) Vorgaben betreffend die Preisdifferenzierung zwischen Offlineund Online-Vertrieb (Dual Pricing) sind unzulässig Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) und Höchstpreise sind grundsätzlich zulässig Preisparitäts-/Bestpreisklauseln

31 Vertriebsbeschränkungen Preise, Mengen oder Gebiete (1) Mindest- und Festpreisvorgaben sind unzulässig (Kernbeschränkung) Vorgaben betreffend die Preisdifferenzierung zwischen Offlineund Online-Vertrieb (Dual Pricing) sind unzulässig Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) und Höchstpreise sind grundsätzlich zulässig Preisparitäts-/Bestpreisklauseln

33 Vertriebsbeschränkungen Preise, Mengen oder Gebiete (1) Mindest- und Festpreisvorgaben sind unzulässig (Kernbeschränkung) Vorgaben betreffend die Preisdifferenzierung zwischen Offlineund Online-Vertrieb (Dual Pricing) sind unzulässig Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) und Höchstpreise sind grundsätzlich zulässig Preisparitäts-/Bestpreisklauseln

35 Vertriebsbeschränkungen Preise, Mengen oder Gebiete (1) Mindest- und Festpreisvorgaben sind unzulässig (Kernbeschränkung) Vorgaben betreffend die Preisdifferenzierung zwischen Offlineund Online-Vertrieb (Dual Pricing) sind unzulässig Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) und Höchstpreise sind grundsätzlich zulässig Preisparitäts-/Bestpreisklauseln

37 Bestpreisklauseln Grundsätze Hotelbuchungsplattformen Weite Preisparitätsklauseln sind grundsätzlich unzulässige Vertriebsbeschränkungen Enge Preisparitätsklauseln sind grundsätzlich zulässige Vertriebsbeschränkungen (Trittbrettfahrerproblematik) Vorsicht: uneinheitliche Praxis und unterminierende gesetzgeberische Vorstösse in einzelnen EU-Mitgliedstaaten Weitere Fälle (Vertrieb von ebooks etc.)

38 Bestpreisklauseln Grundsätze Hotelbuchungsplattformen Weite Preisparitätsklauseln sind grundsätzlich unzulässige Vertriebsbeschränkungen Enge Preisparitätsklauseln sind grundsätzlich zulässige Vertriebsbeschränkungen (Trittbrettfahrerproblematik) Vorsicht: uneinheitliche Praxis und unterminierende gesetzgeberische Vorstösse in einzelnen EU-Mitgliedstaaten Weitere Fälle (Vertrieb von ebooks etc.)

1 Vertriebsbeschränkungen Preise, Mengen oder Gebiete (2) Vorgaben hinsichtlich Mengen bzw. Mindestumsätze Vorgaben hinsichtlich Gebiete (Geoblocking) Einseitige Massnahmen des Geoblocking sind ausserhalb der Marktbeherrschung zulässig Vertragliche Geoblocking-Vorgaben wirken grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend Bei Beschränkungen von Parallelimporten auch in der Schweiz grundsätzlich sanktionsbedroht

41 Vertriebsbeschränkungen Preise, Mengen oder Gebiete (2) Vorgaben hinsichtlich Mengen bzw. Mindestumsätze Vorgaben hinsichtlich Gebiete (Geoblocking) Einseitige Massnahmen des Geoblocking sind ausserhalb der Marktbeherrschung zulässig Vertragliche Geoblocking-Vorgaben wirken grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend Bei Beschränkungen von Parallelimporten auch in der Schweiz grundsätzlich sanktionsbedroht

43 Vertriebsbeschränkungen Preise, Mengen oder Gebiete (2) Vorgaben hinsichtlich Mengen bzw. Mindestumsätze Vorgaben hinsichtlich Gebiete (Geoblocking) Einseitige Massnahmen des Geoblocking sind ausserhalb der Marktbeherrschung zulässig Vertragliche Geoblocking-Vorgaben wirken grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend Bei Beschränkungen von Parallelimporten auch in der Schweiz grundsätzlich sanktionsbedroht

45 Drittplattformverbote EuGH-Leitentscheid ausstehend (Coty Germany v Parfümerie Akzente) Mögliches Ergebnis(?) Drittplattformverbote sind vom Kartellverbot erfasst und kein notwendiger Teil eines selektiven Vertriebssystems; aber Drittplattformverbote stellen keine Kernbeschränkung dar, solange de facto kein Internetverkaufsverbot resultiert WEKO dürfte sich den Erwägungen des EuGH anschliessen Sind weitere Beschränkungen möglich(?) Verbot der Nutzung von Auktionsplattformen, Gebrauchtbörsen etc. Qualitative Vorgaben

46 Drittplattformverbote EuGH-Leitentscheid ausstehend (Coty Germany v Parfümerie Akzente) Mögliches Ergebnis(?) Drittplattformverbote sind vom Kartellverbot erfasst und kein notwendiger Teil eines selektiven Vertriebssystems; aber Drittplattformverbote stellen keine Kernbeschränkung dar, solange de facto kein Internetverkaufsverbot resultiert WEKO dürfte sich den Erwägungen des EuGH anschliessen Sind weitere Beschränkungen möglich(?) Verbot der Nutzung von Auktionsplattformen, Gebrauchtbörsen etc. Qualitative Vorgaben

48 Verwendung von Preissuchmaschinen Unterschied zu Drittplattformen: Rückverweis auf Anbieterwebseite für den Kaufabschluss Absolutes Nutzungsverbot von Preissuchmaschinen sind unzulässige Kernbeschränkungen (Passivverkaufsverbot; BKartA DE) Objektive Vorgaben zur Nutzung von Preissuchmaschinen sind zulässig Verbote, bestimmte Kundengruppen oder Gebiete aktiv über Preissuchmaschinen anzusprechen sind im Alleinvertrieb zulässig

49 Verwendung von Preissuchmaschinen Unterschied zu Drittplattformen: Rückverweis auf Anbieterwebseite für den Kaufabschluss Absolutes Nutzungsverbot von Preissuchmaschinen sind unzulässige Kernbeschränkungen (Passivverkaufsverbot; BKartA DE) Objektive Vorgaben zur Nutzung von Preissuchmaschinen sind zulässig Verbote, bestimmte Kundengruppen oder Gebiete aktiv über Preissuchmaschinen anzusprechen sind im Alleinvertrieb zulässig

51 Zulässige Einschränkungen (1) Alle für den Offline-Vertrieb möglichen Einschränkungen, z.b. Verkaufsverbot an nicht autorisierte Vertriebsnehmer im Selektivvertrieb Verkaufsverbot an Endverbraucher durch Grosshändler Betrieb einer physischen Verkaufsstelle Einzelfallprüfung durch EU-Kommission vorbehalten: keine Alibiverkaufsstätten Im Ergebnis ähnlich wohl die WEKO

52 Zulässige Einschränkungen (1) Alle für den Offline-Vertrieb möglichen Einschränkungen, z.b. Verkaufsverbot an nicht autorisierte Vertriebsnehmer im Selektivvertrieb Verkaufsverbot an Endverbraucher durch Grosshändler Betrieb einer physischen Verkaufsstelle Einzelfallprüfung durch EU-Kommission vorbehalten: keine Alibiverkaufsstätten Im Ergebnis ähnlich wohl die WEKO

54 Zulässige Einschränkungen (2) Äquivalenztest (Gesamtbetrachtung) Keine Identität, aber insgesamt gleichwertige Kriterien (gleiche Ziele / vergleichbare Ergebnisse) erforderlich Beispiele Einrichtung einer Online-Kundendienststelle bzw. Hotline für Pre- und After-Sales Dienstleistungen, inklusive Servicelevels Implementierung sicherer Zahlungssysteme Weitere(?) Technische Vorgaben betreffend die Webseite (Verfügbarkeit, Geschwindigkeit etc.) Vorgaben hinsichtlich des Webseitendesigns und Schutzes des Markenimages Vorgaben hinsichtlich der Liefergeschwindigkeiten und Verfügbarkeit der Produkte bzw. Lagerhaltungspflichten

55 Zulässige Einschränkungen (2) Äquivalenztest (Gesamtbetrachtung) Keine Identität, aber insgesamt gleichwertige Kriterien (gleiche Ziele / vergleichbare Ergebnisse) erforderlich Beispiele Einrichtung einer Online-Kundendienststelle bzw. Hotline für Pre- und After-Sales Dienstleistungen, inklusive Servicelevels Implementierung sicherer Zahlungssysteme Weitere(?) Technische Vorgaben betreffend die Webseite (Verfügbarkeit, Geschwindigkeit etc.) Vorgaben hinsichtlich des Webseitendesigns und Schutzes des Markenimages Vorgaben hinsichtlich der Liefergeschwindigkeiten und Verfügbarkeit der Produkte bzw. Lagerhaltungspflichten

Take Home / Ausblick Keine Kernbeschränkungen auch nicht im E-Commerce Gewisse Einschränkungen des Internetvertriebs sind zulässig zentral ist der umsichtige Aufbau des (selektiven) Vertriebssystems Die EU-Kommission hat bereits diverse E-Commerce Verfahren eröffnet (Guess, Nike, Universal Studios, Sanrio) Weitere Verfahren zur Prüfung verschiedener Online-Vertriebspraktiken sind zu erwarten

Lukas Bühlmann, LL.M. Partner, Zürich lukas.buehlmann@mll-legal.com www.mll-news.com Mario Strebel, LL.M. Partner, Zürich mario.strebel@mll-legal.com www.mll-news.com Besten Dank Wir danken für Ihre Zeit und Ihr Interesse an Meyerlustenberger Lachenal 23. August 2017