Produktinformationsblatt zur Janitos Berufshaftpflichtversicherung



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Transkript:

Produktinformationsblatt zur Janitos Berufshaftpflichtversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Berufshaftpflichtversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Lesen Sie deshalb die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG. Die Janitos Versicherung AG übernimmt als Dienstleister für die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG die Antragsprüfung, die Bestandsverwaltung (d.h. kann insoweit bindende Erklärungen für die HDI-Gerling Firmen und Privat AG abgeben und entgegennehmen), sowie das Inkasso und Mahnwesen. Sie ist berechtigt, Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der gesamte Schriftverkehr ist mit der Janitos Versicherung AG, Postfach 10 41 69, 69031 Heidelberg zu führen. Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg. Im Berufs- und Betriebshaftpflichtbereich wird die Schadenbearbeitung und -verwaltung grundsätzlich von HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG durchgeführt. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Berufshaftpflichtversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs-Haftpflichtversicherung von Ärzten, Zahnärzten und Ärzten in der Ausbildung (BBR), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis) sowie die Janitos-Zusatzvereinbarung. Bei Mitversicherung der Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelten zusätzlich die Zusatzbedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen als Anhang zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Die Berufshaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass die versicherten Personen wegen eines Schadenereignisses aus den im Versicherungsschein angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang prüft der Versicherer, ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. a) Was umfasst der Versicherungsschutz? Die Berufshaftpflichtversicherung gilt für Schadenereignisse in Deutschland aus der dort ausgeübten versicherten Tätigkeit (Tun oder Unterlassen), Geschäftsreisen, die Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland. Versicherungsschutz besteht auch für im Ausland vorkommende Schadenereignisse, wenn diese auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland oder auf Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind. Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa aus Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung wird ohne besonderen Prämienzuschlag geboten für eine Dauer von bis zu einem Jahr. Die Tätigkeit im Ausland muss dem versicherten Risiko im Inland entsprechen, der Versicherungsnehmer muss auch noch eine Tätigkeit in Deutschland ausüben. Für eine dauerhafte Tätigkeit und/ oder für eine Zweitpraxis im Ausland ist kein Versicherungsschutz möglich. b) Wer ist mitversichert? Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen Ihres Umfelds erstrecken. Zum Kreis der versicherten Personen gehören die vorübergehend bestellten Vertreter des Versicherungsnehmers im Rahmen ihrer Vertretertätigkeit sowie die angestellten Mitarbeiter - bis zu zwei angestellte Fachärzte sind bei gleichem Fachgebiet - im Rahmen ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer mitversichert. (Jobsharingpartner oder Jobsharing Angestellte sind hiervon nicht berücksichtigt.) Für alle anderen Ärzte kann der Versicherungsschutz nur mit Zuschlag gewährt werden. Der Versicherungsschutz für die versicherten Personen gilt, soweit diese Personen nicht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag haben. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf: - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; - Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; - Haftpflichtansprüche zwischen den versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte der Ziffer 7 der beigefügten AHB. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 23 der beigefügten AHB. Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrages und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und wenn ja, welche Änderungen Ihres versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. So kann der Versicherungsschutz den zwischenzeitlichen Veränderungen angepasst werden. Eine Aufforderung dazu kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Auch ist es denkbar, dass Sie während des Vertrages zur Beseitigung besonderer gefahrdrohender Umstände von uns aufgefordert werden, soweit Ihnen eine vorsorgliche Schadensvermeidung zumutbar ist. Bei der Verletzung der benannten Pflichten kann der Versicherer nachträglich eine Prämienerhöhung geltend machen. Darüber hinaus weisen wir auf die beschriebenen Rechtsfolgen einer Verletzung der genannten Pflichten ausdrücklich hin. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffer 13.1 und 24 der beigefügten AHB. Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Vor allem muss uns jeder Versicherungsfall unverzüglich angezeigt werden, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. Darüber hinaus sind Sie beispielsweise verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadensberichte bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Dies umfasst auch die Übermittlung angeforderter Schriftstücke sowie die umgehende Mitteilung aller gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Schaden gegen Sie erhoben werden (z. B. Mahnverfahren, staatsanwaltliches Verfahren, Klage und Anklage, Streitverkündung), und gegen die Sie auch ohne besondere Aufforderung fristgerecht die erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen müssen. Wir führen den anschließenden Prozess für Sie als Ihr Bevollmächtigter. Die erforderlichen Kosten übernehmen wir ebenfalls. Einem von uns eingeschalteten Rechtsanwalt müssen Sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf die beschriebenen Rechtsfolgen einer Verletzung der benannten Pflichten weisen wir ausdrücklich hin. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffer 25 und 26 der beigefügten AHB. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung der Prämie rechtzeitig erfolgt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 8 und 16 der beigefügten AHB. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Es bestehen die beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Ziffer 18 bis 21 der beigefügten AHB. Prämie, Fälligkeit und Zahlungszeitraum Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem individuellen Risiko und dem vereinbarten Versicherungsumfang und der vereinbarten Zahlungsweise. Prämie lt. Zahlweise inkl. Versicherungssteuer: Zahlweise: Euro jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich Prämienfälligkeit: erstmals zum Versicherungsbeginn am: Bitte beachten Sie, dass sich diese Daten noch ändern können. Die endgültigen Angaben können Sie Ihrem Versiche-rungsschein entnehmen. Die im Versicherungsschein genannte erste Prämie (Erstprämie) wird zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungs-scheins fällig. Sie haben diese Prämie dann unverzüglich zu zahlen. Alle weiteren Prämien (Folgeprämien) sind jeweils zu dem im Versicherungsschein bzw. der Rechnung angegebenen Zeitpunkt zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschrift-ermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung. Wenn Sie die Erstprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht zahlen. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, die rückständigen Prämie innerhalb einer Frist von min-destens 2 Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und der Ziffer 9 der beigefügten AHB. Stand: 1. Dezember 2010 PI_6021210D

10. Anhang Erweiterter Strafrechtsschutz oder die kleine Sache mit der großen Wirkung... Einige Beispiele aus unserer Schadenpraxis: Dr. W., niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin... erkennt im Rahmen des KV-Notdienstes bei einem Hausbesuch wegen asymptomatischem Beschwerdebild nicht, dass bei dem Patienten eine akute Appendizitis vorliegt. Im Laufe des Wochenendes tritt eine Perforation ein und der Patient wird vom Notarzt in das nächstgelegene Krankenhaus eingewiesen. Aufgrund unglücklicher Umstände verstirbt der Patient im Rahmen der notwendigen Operation. Von Amts wegen ermittelt die zuständige Staatsanwaltschaft gegen Dr. W. Aufgrund der Mitversicherung des erweiterten Strafrechtsschutzes übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten der rechtsanwaltschaftlichen Vertretung im Rahmen der Kostensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Aufgrund der rechtsanwaltschaftlichen Einlassung wird das Ermittlungsverfahren gegen Dr. W. gemäß 170 Abs. 2 StPO (mangelnder Nachweis eines Verschuldens) eingestellt. Ärztin in der Weiterbildung P.... ist im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit mit der Aufnahme eines Patienten befasst. Aufgrund einer Fehleinschätzung des Krankenbildes veranlasst sie die Aufnahme des an einem schweren Zuckerschock leidenden Patienten auf die Normalstation. Wegen der dort nicht kontinuierlichen Überwachung verstirbt der Patient kurze Zeit später. Die Staatsanwaltschaft ermittelt sowohl gegen den leitenden Chefarzt der Abteilung als auch gegen P. Da weder das Krankenhaus eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat und auch P. in ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag den erweiterten Strafrechtsschutz nicht eingeschlossen hatte, muss P. die gesamten Anwaltskosten selbst tragen. Auch hier endete das Verfahren mit einer Einstellung. Die Kosten beliefen sich auf mehrere Tausend Euro. Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie... erstellt ein Gutachten über eine von ihm behandelte Patientin. Aufgrund des Inhalts des Gutachtens wird die psychiatrische Einweisung der Patientin veranlasst. In einem späteren Einweisungsverfahren kommen die Gutachter des Gerichts zu einer anderen Bewertung und die Patientin wird rehabilitiert. Sie stellt nun Strafantrag gegen Dr. M. wegen Freiheitsentziehung, verursacht durch das grob fahrlässig fehlerhafte Gutachten des Dr. M. Auch in diesem Fall übernimmt die Haftpflichtversicherung, wenn der erweiterte Strafrechtsschutz mitvereinbart war, die Kosten der Rechtsvertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und auch die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Sollte sich der Vorwurf bestätigen, wird die dann von einem Gericht verhängte Geldstrafe allerdings nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen. Wie wird der erweiterte Strafrechtsschutz Vertragsbestandteil? Der erweiterte Strafrechtsschutz ist automatisch Gegenstand eines jeden Berufs-Haftpflichtvertrages, sofern er nach dem aktuellen Tarif abgeschlossen ist. Er erweitert den im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (Ziffer 5.3 AHB) bereits gewährten Strafrechtsschutz insofern, als: auch die Gerichtskosten eingeschlossen werden und die Übernahme der Verteidigerkosten nicht mehr in das Ermessen des Versicherers gestellt ist. (Übernommen werden die gebührenmäßigen Kosten der Verteidigung.) Ferner wird für den Fall, dass die Haftpflichtansprüche die Deckungssumme übersteigen, die Kostenübernahme abweichend von Ziffer 6.6 AHB - nicht anteilmäßig begrenzt. Die Interessenlage von versichertem Arzt und dem Versicherer sind bei Strafverfahren identisch. Beide sind an einem möglichst positiven Ausgang des Strafverfahrens interessiert, denn hier werden oft wichtige Vorentscheidungen für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche getroffen. Deshalb werden Strafverfahrenskosten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen bei der Janitos Versicherung AG generell im Rahmen der Arzthaftpflichtversicherung mitversichert. Tarif Heilwesen Haftpflichtversicherung Janitos Versicherung AG Stand 01.12.2010 68

Richtig verhalten. Im Schadenfall. Sehr schnell können Sie Ansprüchen Ihrer Patienten ausgesetzt sein, auch ohne eigenes Verschulden oder Fehlverhalten. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Hilfen an die Hand geben, wie Sie sich im Falle eines Falles am Besten verhalten: Was ist zu tun, wenn sich ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse mit Ansprüchen an Sie wendet? Informieren Sie uns umgehend. Zögern Sie nicht, auch wenn es eine rein vorsorgliche Meldung ist. Senden Sie uns ggf. eine ausführliche Stellungnahme zu dem erhobenen Behandlungsfehlervorwurf sowie sämtliche relevanten Patientenunterlagen in Kopie. Denken Sie auch an die Schweigepflichtentbindungserklärung. Wenn Sie aufgefordert werden, nur Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind Sie verpflichtet, Kopien zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nur auf die reine Behandlungsdokumentation und nicht auf Ihre persönlichen, schriftlichen Anmerkungen. Eine Herausgabeverpflichtung besteht ferner nur, wenn Sie zuvor Ihr Patient von der Schweigepflicht entbunden hat. Diese Entbindung sollte Ihnen aus Beweisgründen in schriftlicher Form vorliegen. Originale auch bildgebendes Befundmaterial sollten Sie grundsätzlich in Ihrem Besitz halten und nur in Kopie weiterleiten. Erkennen Sie keine Schadenersatzsprüche an. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation gehört in fachkompetente Hände und sollte detailliert geprüft werden. Die Schadenbearbeitung in nserem Hause erfolgt durch qualifizierte Juristen unter Hinzuziehung versierter medizinischer Gutachter. Was ist zu tun, wenn die Schlichtungsstelle auf Sie zukommt? Informieren Sie uns umgehend. Geben Sie der Schlichtungsstelle oder der Gutachterkommission keine Stellungnahme ohne Rücksprache mit uns. Sagen Sie keine Kostenübernahme zu, ohne diese mit uns abgestimmt zu haben. Was ist zu tun, wenn Ihnen gerichtlicher Schrift verkehr (z. B. Klageschrift, Beweissicherungsoder Prozesskostenhilfeantrag) zugestellt wird? Informieren Sie uns umgehend und leiten Sie uns alle Ihnen zu diesem Vorgang vorliegenden Unterlagen zu. Verpflichten Sie keinesfalls ohne Rücksprache mit uns einen Rechtsanwalt. Wir werden für Sie alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten. In Fällen unvermeidlicher gerichtlicher Auseinandersetzungen arbeiten wir seit Jahren erfolgreich mit ausgesuchten, auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwälten zusammen. Hierdurch wird eine bestmögliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet. Zu Ihrer Sicherheit und um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, bitten wir um Beachtung der vorgenannten Hinweise. Bitte bedenken Sie auch, dass die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu den Leistungen Ihres Versicherungsvertrages bei HDI-Gerling gehört. Mit Ihrer Hilfe, Mitarbeit und rechtzeitiger Information sichern Sie sich die bestmögliche Begleitung in einem Schadenfall. Haben Sie Fragen, sprechen Sie uns gerne an. Für Neuschadenmeldungen: Janitos Versicherung AG Postfach 104169, 69031 Heidelberg Telefon +49(0)6221-709-1570 Telefax +49 (0)6221-709-1571 E-Mail: schadenservice@janitos.de Für bereits gemeldete Schadenfälle: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG Postfach 130320, 50497 Köln Telefon +49(0)221-144-66682 Telefax +49(0)221-144-62400 E-Mail: sach-fp.k-heilwesen-schaden@hdi-gerling.de Tarif Heilwesen Haftpflichtversicherung Janitos Versicherung AG Stand 01.12.2010

Allgemeine Kundeninformation der Janitos Versicherung AG Informationen zum Versicherer Gesellschaftsangaben und ladungsfähige Anschrift Janitos Versicherung AG Rechtsform Aktiengesellschaft Registergericht und -nummer Handelsregister Mannheim/HRB 336562 Steuernummer Ust-ID: DE 814582874 Vorsitzender des Aufsichtsrats Vorsitzender des Vorstandes Vorstand Thomas Leicht Manfred Bauer Stephan Oetzel Peter Schneider Postanschrift /Hausanschrift Postfach 10 41 69 69031 Heidelberg Im Breitspiel 2 4 69126 Heidelberg Ladungsfähige Anschrift siehe Postanschrift/Hausanschrift Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Ansprechpartner zur außergerichtlichen Schlichtung Ihre inviduelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an das Beschwerdemanagement der Janitos Versicherung AG. Janitos Versicherung AG Beschwerdemanagement Im Breitspiel 2-4 69126 Heidelberg Tel.: 0 6221. 709 1460 Sie können sich darüber hinaus auch an den Versicherungsombudsmann wenden. Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.v. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiben, wird durch diese Einrichtung nicht berührt. Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbeitrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie die Gesamtprämie (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen bereits im Produktinformationsblatt bzw. im Vorschlag zu Ihrer Versicherung genannt.

Informationen zum Vertrag Gültigkeitsdauer von Vorschlägen und sonstigen vorvertraglichen Angaben Grundsätzlich haben die Ihnen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Unterlagen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, halten wir uns an die gemachten Angaben 6 Wochen gebunden. Danach unterbreiten wir gerne einen neuen Vorschlag. Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages einen Monat gebunden. Zustandekommen des Vertrags Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen (Produktinformationsblatt und Versicherungsinformationen) und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Janitos Versicherung AG, Im Breitspiel 2 4, 69126 Heidelberg. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil der Prämie, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Besondere Hinweise Den Teil Ihres Beitrags der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde. Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt bzw. dem Vorschlag zu Ihrer Versicherung. Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt und den Versicherungsbedingungen. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt. Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor dem zuständigen Gericht Ihres Wohnortes geltend gemacht werden. Stand: 1. Juli 2008 KI_9920708D