Kostentransparenz nach MiFID II wer, wie, was? RdF-Workshop Rechtliche und steuerliche Aspekte von MiFiD II am 26. Oktober 2017, Frankfurt a. M.

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Transkript:

Kostentransparenz nach MiFID II wer, wie, was? RdF-Workshop Rechtliche und steuerliche Aspekte von MiFiD II am 26. Oktober 2017, Frankfurt a. M.

Kostentransparenz - Die Themen Wer? Die Wertpapierdienstleister Dritte für alle Wertpapierdienstleistungen in vollem Umfang? Wie? ex ante ex post Veranschaulichung Gesamtkosten / Renditeentwicklung Was? Dienstleistungskosten Produktkosten Kundengruppen 3

Kostentransparenz Wer (1) Alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) Freie Vermittler und Berater, 34f, h GewO MiFID II Vermögensverwaltung Anlageberatung Produzent (Kein WpDU, z. B. KVG) Vertreiber (WpDU, 34f, h GewO) Anleger Anlagevermittlung andere Wertpapierdienstleistungen, vgl. 2 Abs. 8 WpHG (neu) 4

Kostentransparenz Wer (2) Beistellpflichten für Produzenten, die nicht WpDU, d.h. nicht Adressat der MiFID II sind Kosteninformationen Produkt Datenprovider Vermögensverwaltung ggfs. über Plattform Anlageberatung Produzent (Kein WpDU, z. B. KVG) Vertreiber (WpDU, 34f, h GewO) Anleger Anlagevermittlung Ergänzung Vertriebsvertrag, u.a. um Pflicht der KVG zur laufenden Mitteilung der erforderlichen Information der Produktkosten, vgl. Muster-Nachtrag BVI andere Wertpapierdienstleistungen, vgl. 2 Abs. 8 WpHG (neu) 5

Kostentransparenz - Wer (3) Kostentransparenz je nach Dienstleistung (Art. 50 Abs. 5, 6 DVO), Offenlegung Produktkosten nur bei Empfehlung / Angebot VV Beratung Vermittlung (aktiv) Vermittlung (passiv) KIID-Pflicht ex ante, ex post ex ante, (ex post) ex ante, (ex post) ex ante, (ex post) ex ante, (ex post) Produkt, Dienstleistung Produkt, Dienstleistung Produkt, Dienstleistung Dienstleistung Produkt, Dienstleistung 6

Kostentransparenz Wie (1) Kostenoffenlegung ex-ante" aggregierte Offenlegung Einzelaufstellung der Kostenpositionen auf Anlegerwunsch Basis: Vergangenheitswerte (alternativ: Schätzung) prozentuale und absolute Ausweisung der erwarteten Kosten Zeitpunkt: rechtzeitig vor Anlageempfehlung bzw. Vertragsschluss Basis für Kostenangabe (Art. 50 Abs. 8 DVO): Tatsächlich entstandene Kosten als Näherungswert für die erwarteten Kosten und Nebenkosten Sind die tatsächlichen Kosten nicht bekannt, dann nachvollziehbare Schätzung dieser Kosten Ex-ante-Annahmen sind auf Basis der ex-post-erfahrungen anzupassen Bezugsbetrag ist der jeweilige Anlagebetrag, der investiert werden soll 7

Kostentransparenz Wie (2) Kostenoffenlegung ex-post" soweit diesbezüglich bereits ex-ante eine Verpflichtung zur Offenlegung bestand und soweit im Laufe eines Jahres eine laufende Geschäftsbeziehung zum Kunden unterhalten wurde Nicht: bei einmaligen Wertpapierdienstleistungen Offenlegung regelmäßig mindestens jährlich während der Laufzeit der Anlage" ( 63 Abs. 7 S. 3 WpHG (neu), Art. 50 Abs. 9 DVO) individualisiert (auf Grundlage der für den jeweiligen Kunden angefallenen Kosten prozentual und absolut) ESMA Q&A: anteilige Kostenausweisung auf Basis des Jahresberichts nur dann zulässig, wenn die Produktkosten über das Jahr verteilt in gleichem Maße angefallen sind; sonst Berechnung tatsächlicher Kosten auf Basis der individuellen Haltedauer erforderlich 8

Kostentransparenz Wie (3) Anzugeben sind die Gesamtkosten (Summe aus Kosten und Nebenkosten der Dienstleistung und der Finanzinstrumente) als Geldbetrag (also: Euro und Cent) und als Prozentangabe Kosten/Nebenkosten in Fremdwährung: Angabe der Währung, des Wechselkurses und der mit Wechselkurs verbundenen Kosten Zuwendungen von Dritten sind separat aufzuführen (Art. 50 Abs. 2, 3 DVO) Unterschiedliche Aggregationsformate zur Kostendarstellung Gesamtposten (Produkt, Dienstleistung, Zuwendungen) Einzelposten (Einmalige Kosten, Fortlaufende Kosten, Transaktionskosten, Kosten im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen, Nebenkosten) Darstellung auf Internet möglich, Art. 46 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 DVO, vgl. ESMA Q&A Question 13 9

Kostentransparenz Wie (4) ex ante % und EUR Basis: Vergangenheit ex post % und EUR tatsächlich angefallene Kosten für den jeweiligen Kunden 10

Kostentransparenz Wie (5) Ziel: Vergleichbarkeit von Produkten / Dienstleistungen für Kunden Fallen in einer Kategorie keine Kosten an: Nullangaben erforderlich (Neben)- Dienstleistungskosten EUR 1.500 1,5% Zuwendungen (erhalten) EUR 500 0,5% Produktkosten EUR 1.500 1,5% Gesamtkosten EUR 3.500 3,5% 11

Kostentransparenz Wie (6) Veranschaulichung der Gesamtkosten auf die Rendite (Art. 50 Abs. 10 DVO): Wirkung der Gesamtkosten auf die Rendite der Investition Voraussichtliche Kostenspitzen und -schwankungen und erläuternde Beschreibung Darstellung graphisch oder textlich möglich, vgl. ESMA Q&A Question 2 12

Kostentransparenz Was (1) Kosten der Dienstleistung (Anhang II DVO): Einmalige (Anfangs-/End-)Kosten (z.b. Depotgebühr, Kündigungsgebühr oder Umstellungskosten) Fortlaufende Kosten (z.b. Verwaltungsgebühr, Beratungshonorar, Depotgebühren) Transaktionskosten (z.b. Maklerprovisionen, Transaktionssteuern, Ausgabeaufschläge, Wechselgebühren) (sonstige) Nebendienstleistungskosten (z.b. Researchkosten, Verwahrungsgebühren) Nebenkosten (z.b. Performance-Fees) Aggregation mit den Kosten von anderen Dienstleistern, sofern Kunde an diese Dienstleister verwiesen wurde oder diesem empfohlen oder angeboten wurde (Art. 50 Nr. 7 DVO) Nicht: Kosten wegen zugrundeliegendem Marktrisiko 13

Kostentransparenz Was (2) Kosten des Finanzinstruments (Anhang II DVO): Einmalige, im Produktpreis enthaltene (Anfangs-/End-)Kosten (z.b. vorläufige Verwaltungsgebühren, Strukturierungsbeiträge, Vertriebsgebühren) Fortlaufende (aus dem Produktwert" entnommene) Kosten (z.b. Verwaltungsgebühren, Dienstleistungskosten, Tauschgebühren, Kosten und Steuern für Wertpapierleihe, Finanzierungskosten) Transaktionskosten (z.b. Maklerprovisionen, vom Fonds gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, Ausgabeaufschläge, Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren) Nebenkosten (Performance Fees) Angabe der im KIID bzw. PIB ausgewiesenen Produktkosten möglich, aber Transaktionskosten innerhalb der Fonds nicht in KIID enthalten Pflicht zur Beschaffung der Transaktionskosten vom Produzenten, z.b. KVG (Art. 50 Abs. 4 DVO) Nicht: Kosten wegen zugrundeliegendem Marktrisiko 14

Kostentransparenz Was (3) Die Vorgaben zur Kostentransparenz gelten grundsätzlich auch gegenüber professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien (Art. 50 Abs. 1 DVO) Vereinbarung einer beschränkten Anwendung der Kostentransparenz zulässig. Aber: Keine Erleichterungen vereinbar mit professionellen Kunden bei Anlageberatung, Vermögensverwaltung oder bei Einbettung eines Derivats in das Finanzinstrument mit geeigneten Gegenparteien (unabhängig von der erbrachten Wertpapierleistung) bei Einbettung eines Derivats in Finanzinstrument und Absicht der geeigneten Gegenpartei zum Angebot des Finanzinstruments an Privatkunden Aber: vollständiger Ausschluss der Kostentransparenzvorschriften ist nicht möglich, vgl. Vorbemerkung 74 DVO nur Ausschluss von Einzelangaben (Umfang noch tbd) 15

Ansprechpartner Dr. Oliver Glück Karl-Scharnagl-Ring 8 80539 München MÜNCHEN Tel +49 89 288174-33 Fax +49 89 288174-44 Mail oliver.glueck@gsk.de

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