Regularien-Dschungel Was kommt?

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1 Regularien-Dschungel Was kommt? Jessica Buchmeier, Rechtsanwältin CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 1

2 Regularien-Dschungel Was kommt? Was ist passiert? Inhalt: MifID II/MiFIR Umsetzungszeitpunkt Wer ist betroffen? Ziel Inhalte Folgen Finanzmarktnovellierungsgesetz Kleinanlegerschutzgesetz CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 2

3 MiFID II Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II in deutsches Recht wird um ein Jahr verschoben Was wurde bislang umgesetzt? Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) und die zugehörige Verordnung (MAR) EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP- VO) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 3

4 MiFID II - Regelungsinhalt Das Gute zuerst: Die Ausnahmevorschrift für den Fondsvertrieb und die Ausnahmeregelung nach 34f und 34g GewO bleiben erhalten CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 4

5 MiFID II - Regelungsinhalt Die Novellierung betrifft: den Wertpapiervertrieb und den Handel von Banken, Asset Managern und anderen Finanzdienstleistern, wie z.b. Handelsplätzen CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 5

6 MiFID II - Regelungsinhalt Ziel der MiFID (= Markets in Financial Instruments Directive) ist es die Marktstrukturen widerstandsfähiger und effizienter zu gestalten, die Transparenz zu erhöhen, Befugnisse der Aufsichtsbehörden auszuweiten, Warenderivatemärkte stärker zu regulieren und den Anlegerschutz weiter zu verbessern CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 6

7 MiFID II - Regelungsinhalt Maßgebliche Vorschriften: 57 ff. WpHG CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 7

8 MiFID II - Regelungsinhalt 61 WpHG-E: Zuwendungen Im Großen und Ganzen bleibt es bei der bisherigen Regelung Neu: Neu: Neu: Neu: Die Offenlegung von Zuwendungen darf zukünftig nicht mehr in zusammengefasster Form erfolgen Die Offenlegung muss unmissverständlich sein, d.h. zwingend vorgeschrieben ist eine Angabe in, bezogen auf den konkreten Fall Müssen Zuwendungen ausgekehrt werden (z.b. Honorarberater), ist der Kunde über das Auskehrungsverfahren zu informieren Absolutes Zuwendungsverbot für Honorarberater und Portfolioverwalter! (Annahme und anschließende Auskehr sind erlaubt) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 8

9 MiFID II - Regelungsinhalt 61 WpHG-E: Zuwendungen Offen: Offen: Auslegung des Erfordernisses der Qualitätsverbesserung Regelmäßige Kosteninformation CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 9

10 MiFID II - Regelungsinhalt 57 Abs. 10 WpHG-E: Informationen Wie bisher, d.h. Informationen vom Kunden über: Kenntnisse und Erfahrungen Finanzielle Verhältnisse, einschließlich Risikotragfähigkeit Anlageziele, einschließlich Risikotoleranz CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 10

11 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 57 Abs. 12 WpHG-E: Geeignetheitsprüfung Aushändigung vor Durchführung des Geschäfts (Ausnahme: Einsatz eines Fernkommunikationsmittels, wenn der Kunde einer anschließenden Übersendung zustimmt und diesem ein gesondertes Rücktrittsrecht eingeräumt wird) Auf einem dauerhaften Datenträger Inhalt: Erbrachte Leistung Abstimmung auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale des Kunden Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung Doch nichts Neues...oder? CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 11

12 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 70 WpHG-E: Best Execution Gilt nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU), die Aufträge ausführen ( Ausführungsinstitute ) 33a Abs. 8 WpHG wurde ersatzlos gestrichen Marktplatz-neutrale Kostenbetrachtung, d.h. WPDUs dürfen in der eigenen Kostenbelastung ggü. dem Kunden nur die tatsächlichen unterschiedlichen Kosten der Handelsplätze berücksichtigen Die Ausführung am nicht organisierten Markt bedarf der Zustimmung des Kunden Jährliche Berichterstattung ggü. dem Kunden (Compliance) Publikationspflicht über die Qualität der Ausführung von Aufträgen CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 12

13 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 71 Abs. 3 WpHG-E: Aufzeichnungspflichten Nicht bei reiner Anlageberatung (hier: Geeignetheitserklärung) Wer? Eigenhändler WPDU Alle mit der transaktionsbezogenen Kommunikation befassten Mitarbeiter Worüber? Handel auf eigene Rechnung Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen, AUCH wenn der Auftrag nicht zustande kommt CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 13

14 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 71 Abs. 3 WpHG-E: Aufzeichnungspflichten Was? Telefongespräche Elektronische Kommunikation Persönl. Gespräch Wie? Taping von Telefongesprächen Aufzeichnung (Nachträgliches) Protokoll Aufbewahrungsfrist: Max. 7 Jahre CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 14

15 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 57 Abs. 6 und 8 WpHG-E: Kosten und Nebenkosten Kosten der Wertpapierdienstleistung inkl. Beratungskosten, Kosten der empfohlenen oder vermarkteten Finanzinstrumente sowie Zahlungsmöglichkeiten einschließlich etwaiger Zuwendungen sind in zusammengefasster Form auf Kundenwunsch aufgeschlüsselt nach Einzelposten darzustellen. Fazit: Die Kosteninformationen, die nicht das zugrundeliegende Marktrisiko betreffen, müssen so zusammengefasst werden, dass der Kunde deren Auswirkung auf die Anlagenrendite berücksichtigen kann. CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 15

16 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 57 Abs. 6 und 8 WpHG-E: Kosten und Nebenkosten Vor der Dienstleistung Mindestens 1x jährlich (nur bei Dauerleistung) Zusätzlich auf Kundenverlangen, wobei hier eine Bereitstellung der Daten im Internet genügt Offen: Pflicht zur regelmäßigen Kosteninformation, auch wenn im Anschluss an die Beratung kein Kontakt mehr zum Kunden besteht ( Kartei-Leichen ) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 16

17 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 69 WpHG-E, 25c KWG: Anforderungen an Geschäftsleiter Pflicht zur Wahrung der Integrität des Marktes und Förderung der Interessen des Kunden CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 17

18 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 109 WpHG-E: Bußgeldvorschriften Absoluter Betrag: bis zu 5 Mio. Relativ: ggü. juristischen Personen oder Personenvereinigungen zusätzlich bis zu 10% des Gesamtumsatzes des Vorjahres Zusätzlich: bis zum Zweifachen (Gewinn oder vermiedene Verluste) aus dem Verstoß Ggf. Schätzung des Vorteils durch die BaFin CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 18

19 MiFID II - Regelungsinhalt MiFID II trifft aber auch in erster Linie Produzenten und Emittenten von Finanzinstrumenten: Diese dürfen ihre Produkte im Wertpapiergeschäft künftig nur für eine bestimmte Kundengruppe entwickeln und vertreiben (Art. 16 Abs. 3 RL 2014/65/EU) Initialisierung interner Produktgenehmigungsverfahren Festlegung eines bestimmten Zielmarktes Diese Verpflichtung trifft im Übrigen auch Wertpapierfirmen, die Produkte Dritten anbieten und empfehlen (Kompatibilitätstest). CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 19

20 ESMA Level II-Maßnahme Leitlinien zur Bewertung der Sachkunde von Anlageberatern und sonstigen Personen / Mitarbeiterqualifikation: Anforderung die bisher an die Eignung von Mitarbeitern in der Anlegeberatung gestellt wurden, gelten nun auch für Vertriebsmitarbeiter und Mitarbeiter, die in der Vermögensverwaltung eingesetzt werden Für Mitarbeiter der Vermögensverwaltung gilt jedoch nur das Gebot der Zuverlässigkeit, eine fachliche Eignung wird bisher nicht explizit gefordert Vertriebsmitarbeiter und Mitarbeiter der Vermögensverwaltung müssen nicht zum Mitarbeiterregister der BaFin angezeigt werden. CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 20

21 Finanzmarktnovellierungsgesetz Umgesetzte europäische Rechtsakte: Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) die zugehörige Verordnung (MAR) die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP- VO) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 21

22 Finanzmarktnovellierungsgesetz Inhalte: Erweiterte Haftung für gebundene Vermittler ( 25e KWG) Keine Exculpationsmöglichkeit Modifizierte Vergütungssysteme Erfordernis der Offenlegung Produktinformationsblätter Whistleblower/Hinweisgeber 25a KWG 3a BörsG-E 4d FinDAG CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 22

23 Finanzmarktnovellierungsgesetz Inhalt: 8 WpHG-neu: Produktintervention Die BaFin kann die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf bestimmter Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes oder eine bestimmte Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Zusammenhang mit Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes verbieten oder beschränken, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz oder eine Gefahr für das Finanzsystem bestehen Die BaFin veröffentlicht die Entscheidung, das Verbot oder eine Beschränkung auf ihrer Webseite und teilt diese dem Emittenten mit Die BaFin kann auch Maßnahmen veröffentlichen, die sie wegen Verstößen gg. das Vermögensanlagengesetz ergriffen hat, z.b. Bußgeldentscheidungen schwarze Liste CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 23

24 Finanzmarktnovellierungsgesetz Inhalt: 36b WpHG: Werbungsmissstände / Untersagung der Werbung Bsp.: Keine oder unzureichende Hinweise auf Risiken Werbung mit Sicherheit ohne Besicherung der Anlage Irreführender Anschein eines besonders kostengünstigen Angebotes Werbung mit BaFin oder sonstigen Aufsichtsbehörden CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 24

25 Kleinanlegerschutzgesetz Hat die Vorgaben zur Produktüberwachung und Produktintervention aus MiFID II/MiFIR bereits vorweggenommen Seit in Kraft CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 25

26 Kleinanlegerschutzgesetz Inhalte: Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. partiarische Darlehen, 4. Nachrangdarlehen, 5. Genussrechte, 6. Namensschuldverschreibungen 7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 26

27 Kleinanlegerschutzgesetz Inhalte: Mindestlaufzeit für prospektpflichtige Vermögensanlagen 24 Monate ab Erwerb; gleiches gilt für Vermögensanlagen, wenn nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder der max. Verkaufspreis insgesamt Euro ,- beträgt Kündigungsfrist Mindestkündigungsfrist 6 Monate Begrenzte Gültigkeitsdauer für Verkaufsprospekte 12 Monate Nachtragspflicht Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Lageberichten Mitteilungspflichten des Emittenten ggü. der BaFin Pflichtinhalte des Verkaufsprospektes Zielmarkt Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Anlegergruppen CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 27

28 Kleinanlegerschutzgesetz Inhalte: Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) Vermögensanlage 250,00 Crowdinvesting Obergrenze für Privatanleger bei ,00 Ab 1.000,00 Selbstauskunftspflicht des Anlegers Emissionsvolumen 2,5 Mio. Prospektpflicht Erlaubnispflicht ( 34f GewO, 32 KWG) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 28

29 Die nächsten Termine: CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 29

30 Die nächsten Themen: CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 30

31 Unsere Seminarflatrate Varianten: CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 32

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