Regularien-Dschungel Was kommt?
|
|
- Gabriel Möller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regularien-Dschungel Was kommt? Jessica Buchmeier, Rechtsanwältin CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 1
2 Regularien-Dschungel Was kommt? Was ist passiert? Inhalt: MifID II/MiFIR Umsetzungszeitpunkt Wer ist betroffen? Ziel Inhalte Folgen Finanzmarktnovellierungsgesetz Kleinanlegerschutzgesetz CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 2
3 MiFID II Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II in deutsches Recht wird um ein Jahr verschoben Was wurde bislang umgesetzt? Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) und die zugehörige Verordnung (MAR) EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP- VO) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 3
4 MiFID II - Regelungsinhalt Das Gute zuerst: Die Ausnahmevorschrift für den Fondsvertrieb und die Ausnahmeregelung nach 34f und 34g GewO bleiben erhalten CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 4
5 MiFID II - Regelungsinhalt Die Novellierung betrifft: den Wertpapiervertrieb und den Handel von Banken, Asset Managern und anderen Finanzdienstleistern, wie z.b. Handelsplätzen CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 5
6 MiFID II - Regelungsinhalt Ziel der MiFID (= Markets in Financial Instruments Directive) ist es die Marktstrukturen widerstandsfähiger und effizienter zu gestalten, die Transparenz zu erhöhen, Befugnisse der Aufsichtsbehörden auszuweiten, Warenderivatemärkte stärker zu regulieren und den Anlegerschutz weiter zu verbessern CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 6
7 MiFID II - Regelungsinhalt Maßgebliche Vorschriften: 57 ff. WpHG CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 7
8 MiFID II - Regelungsinhalt 61 WpHG-E: Zuwendungen Im Großen und Ganzen bleibt es bei der bisherigen Regelung Neu: Neu: Neu: Neu: Die Offenlegung von Zuwendungen darf zukünftig nicht mehr in zusammengefasster Form erfolgen Die Offenlegung muss unmissverständlich sein, d.h. zwingend vorgeschrieben ist eine Angabe in, bezogen auf den konkreten Fall Müssen Zuwendungen ausgekehrt werden (z.b. Honorarberater), ist der Kunde über das Auskehrungsverfahren zu informieren Absolutes Zuwendungsverbot für Honorarberater und Portfolioverwalter! (Annahme und anschließende Auskehr sind erlaubt) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 8
9 MiFID II - Regelungsinhalt 61 WpHG-E: Zuwendungen Offen: Offen: Auslegung des Erfordernisses der Qualitätsverbesserung Regelmäßige Kosteninformation CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 9
10 MiFID II - Regelungsinhalt 57 Abs. 10 WpHG-E: Informationen Wie bisher, d.h. Informationen vom Kunden über: Kenntnisse und Erfahrungen Finanzielle Verhältnisse, einschließlich Risikotragfähigkeit Anlageziele, einschließlich Risikotoleranz CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 10
11 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 57 Abs. 12 WpHG-E: Geeignetheitsprüfung Aushändigung vor Durchführung des Geschäfts (Ausnahme: Einsatz eines Fernkommunikationsmittels, wenn der Kunde einer anschließenden Übersendung zustimmt und diesem ein gesondertes Rücktrittsrecht eingeräumt wird) Auf einem dauerhaften Datenträger Inhalt: Erbrachte Leistung Abstimmung auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale des Kunden Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung Doch nichts Neues...oder? CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 11
12 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 70 WpHG-E: Best Execution Gilt nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU), die Aufträge ausführen ( Ausführungsinstitute ) 33a Abs. 8 WpHG wurde ersatzlos gestrichen Marktplatz-neutrale Kostenbetrachtung, d.h. WPDUs dürfen in der eigenen Kostenbelastung ggü. dem Kunden nur die tatsächlichen unterschiedlichen Kosten der Handelsplätze berücksichtigen Die Ausführung am nicht organisierten Markt bedarf der Zustimmung des Kunden Jährliche Berichterstattung ggü. dem Kunden (Compliance) Publikationspflicht über die Qualität der Ausführung von Aufträgen CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 12
13 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 71 Abs. 3 WpHG-E: Aufzeichnungspflichten Nicht bei reiner Anlageberatung (hier: Geeignetheitserklärung) Wer? Eigenhändler WPDU Alle mit der transaktionsbezogenen Kommunikation befassten Mitarbeiter Worüber? Handel auf eigene Rechnung Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen, AUCH wenn der Auftrag nicht zustande kommt CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 13
14 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 71 Abs. 3 WpHG-E: Aufzeichnungspflichten Was? Telefongespräche Elektronische Kommunikation Persönl. Gespräch Wie? Taping von Telefongesprächen Aufzeichnung (Nachträgliches) Protokoll Aufbewahrungsfrist: Max. 7 Jahre CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 14
15 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 57 Abs. 6 und 8 WpHG-E: Kosten und Nebenkosten Kosten der Wertpapierdienstleistung inkl. Beratungskosten, Kosten der empfohlenen oder vermarkteten Finanzinstrumente sowie Zahlungsmöglichkeiten einschließlich etwaiger Zuwendungen sind in zusammengefasster Form auf Kundenwunsch aufgeschlüsselt nach Einzelposten darzustellen. Fazit: Die Kosteninformationen, die nicht das zugrundeliegende Marktrisiko betreffen, müssen so zusammengefasst werden, dass der Kunde deren Auswirkung auf die Anlagenrendite berücksichtigen kann. CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 15
16 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 57 Abs. 6 und 8 WpHG-E: Kosten und Nebenkosten Vor der Dienstleistung Mindestens 1x jährlich (nur bei Dauerleistung) Zusätzlich auf Kundenverlangen, wobei hier eine Bereitstellung der Daten im Internet genügt Offen: Pflicht zur regelmäßigen Kosteninformation, auch wenn im Anschluss an die Beratung kein Kontakt mehr zum Kunden besteht ( Kartei-Leichen ) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 16
17 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 69 WpHG-E, 25c KWG: Anforderungen an Geschäftsleiter Pflicht zur Wahrung der Integrität des Marktes und Förderung der Interessen des Kunden CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 17
18 MiFID II - Regelungsinhalt Neu: 109 WpHG-E: Bußgeldvorschriften Absoluter Betrag: bis zu 5 Mio. Relativ: ggü. juristischen Personen oder Personenvereinigungen zusätzlich bis zu 10% des Gesamtumsatzes des Vorjahres Zusätzlich: bis zum Zweifachen (Gewinn oder vermiedene Verluste) aus dem Verstoß Ggf. Schätzung des Vorteils durch die BaFin CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 18
19 MiFID II - Regelungsinhalt MiFID II trifft aber auch in erster Linie Produzenten und Emittenten von Finanzinstrumenten: Diese dürfen ihre Produkte im Wertpapiergeschäft künftig nur für eine bestimmte Kundengruppe entwickeln und vertreiben (Art. 16 Abs. 3 RL 2014/65/EU) Initialisierung interner Produktgenehmigungsverfahren Festlegung eines bestimmten Zielmarktes Diese Verpflichtung trifft im Übrigen auch Wertpapierfirmen, die Produkte Dritten anbieten und empfehlen (Kompatibilitätstest). CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 19
20 ESMA Level II-Maßnahme Leitlinien zur Bewertung der Sachkunde von Anlageberatern und sonstigen Personen / Mitarbeiterqualifikation: Anforderung die bisher an die Eignung von Mitarbeitern in der Anlegeberatung gestellt wurden, gelten nun auch für Vertriebsmitarbeiter und Mitarbeiter, die in der Vermögensverwaltung eingesetzt werden Für Mitarbeiter der Vermögensverwaltung gilt jedoch nur das Gebot der Zuverlässigkeit, eine fachliche Eignung wird bisher nicht explizit gefordert Vertriebsmitarbeiter und Mitarbeiter der Vermögensverwaltung müssen nicht zum Mitarbeiterregister der BaFin angezeigt werden. CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 20
21 Finanzmarktnovellierungsgesetz Umgesetzte europäische Rechtsakte: Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) die zugehörige Verordnung (MAR) die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP- VO) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 21
22 Finanzmarktnovellierungsgesetz Inhalte: Erweiterte Haftung für gebundene Vermittler ( 25e KWG) Keine Exculpationsmöglichkeit Modifizierte Vergütungssysteme Erfordernis der Offenlegung Produktinformationsblätter Whistleblower/Hinweisgeber 25a KWG 3a BörsG-E 4d FinDAG CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 22
23 Finanzmarktnovellierungsgesetz Inhalt: 8 WpHG-neu: Produktintervention Die BaFin kann die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf bestimmter Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes oder eine bestimmte Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Zusammenhang mit Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes verbieten oder beschränken, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz oder eine Gefahr für das Finanzsystem bestehen Die BaFin veröffentlicht die Entscheidung, das Verbot oder eine Beschränkung auf ihrer Webseite und teilt diese dem Emittenten mit Die BaFin kann auch Maßnahmen veröffentlichen, die sie wegen Verstößen gg. das Vermögensanlagengesetz ergriffen hat, z.b. Bußgeldentscheidungen schwarze Liste CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 23
24 Finanzmarktnovellierungsgesetz Inhalt: 36b WpHG: Werbungsmissstände / Untersagung der Werbung Bsp.: Keine oder unzureichende Hinweise auf Risiken Werbung mit Sicherheit ohne Besicherung der Anlage Irreführender Anschein eines besonders kostengünstigen Angebotes Werbung mit BaFin oder sonstigen Aufsichtsbehörden CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 24
25 Kleinanlegerschutzgesetz Hat die Vorgaben zur Produktüberwachung und Produktintervention aus MiFID II/MiFIR bereits vorweggenommen Seit in Kraft CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 25
26 Kleinanlegerschutzgesetz Inhalte: Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. partiarische Darlehen, 4. Nachrangdarlehen, 5. Genussrechte, 6. Namensschuldverschreibungen 7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 26
27 Kleinanlegerschutzgesetz Inhalte: Mindestlaufzeit für prospektpflichtige Vermögensanlagen 24 Monate ab Erwerb; gleiches gilt für Vermögensanlagen, wenn nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder der max. Verkaufspreis insgesamt Euro ,- beträgt Kündigungsfrist Mindestkündigungsfrist 6 Monate Begrenzte Gültigkeitsdauer für Verkaufsprospekte 12 Monate Nachtragspflicht Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Lageberichten Mitteilungspflichten des Emittenten ggü. der BaFin Pflichtinhalte des Verkaufsprospektes Zielmarkt Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Anlegergruppen CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 27
28 Kleinanlegerschutzgesetz Inhalte: Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) Vermögensanlage 250,00 Crowdinvesting Obergrenze für Privatanleger bei ,00 Ab 1.000,00 Selbstauskunftspflicht des Anlegers Emissionsvolumen 2,5 Mio. Prospektpflicht Erlaubnispflicht ( 34f GewO, 32 KWG) CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 28
29 Die nächsten Termine: CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 29
30 Die nächsten Themen: CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 30
31 Unsere Seminarflatrate Varianten: CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2016 Seite 32
1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrMitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014
Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014 Betr.: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz);
MehrGesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
MehrRegulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten
Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten 2 Agenda Fallbeispiel 31 Abs. 10 WpHG Anlageberatung Vermögensverwaltung Zuwendungen 3 Fallbeispiel 4 Fall Kunde K,
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrRegulierung ohne Ende
Regulierung ohne Ende Neue aufsichtsrechtliche Anforderungen Ein praxisnaher Workshop für Vermögensverwalter und Anlageberater Aktuelle und zukünftige aufsichtsrechtliche Anforderungen Anwendung und Umsetzung
MehrBCA Onlive am 10. April 2013. Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept
BCA Onlive am 10. April 2013 Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept Pflichten-Katalog für Berater und Vermittler von Geschlossenen Fonds Pflichten des Beraters 32 Kreditwesengesetz
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrEU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt
EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt Vortrag Wirtschaftskammer Wien Die Finanzdienstleister 11. November 2014 1. Teil: Was wird die MIFID II bringen? 2. Teil:
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrFinanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen. ORR Martin Neusüß
Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen ORR Martin Neusüß Unterschiede ISD MiFID ISD (Mai 1993) Bedingungen für die Tätigkeit der Wertpapierfirmen MiFID (April 2004)
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1
MehrDie letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt
Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr.
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrLAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES
LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES Dr. Nero Knapp Geschäftsführender Verbandsjustiziar VuV e.v. Agenda 1. Überblick 2. Neuerung bei der Anlageberatung
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
MehrBeratungsprotokoll gemäß 18 FinVermV
Beratungsprotokoll gemäß 18 FinVermV Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs zwischen dem Berater und dem Kunden aufgeführt. Gesprächsort Datum Uhrzeit Gesprächsteilnehmer Kunde
MehrTipps für die Anlageberatung
fokus verbraucher Tipps für die Anlageberatung Die Anlageberatung ist in den letzten Jahren komplexer, aber auch transparenter geworden. Dies bedeutet unter anderem, dass Sie während der Gespräche mit
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrUpdate 2011: Das partiarische Darlehen im Lichte der aktuellen Regulierungsbestrebungen
Update 2011: Das partiarische Darlehen im Lichte der aktuellen Regulierungsbestrebungen Workshop von Rechtsanwältin Dr. Babara Dörner Messe DKM 2011 27.10.2011 Dr. Barbara Dörner www.mzs-recht.de 1 Gliederung
MehrAuswirkungen der Regulierungstendenzen
Auswirkungen der Regulierungstendenzen im Private Banking Rechtsanwalt Private Banking und Wealth Management Konferenz am 30. November 2011 in der Frankfurt School Düsseldorf - Frankfurt - München Agenda
MehrWhitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz
combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit factura manager Mehrwertsteuererhöhung durchführen Mehrwertsteuererhöhung durchführen - 2 - Inhalt Aufgabenstellung 3 Allgemeine Hinweise
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrInformationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?
' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrTEIL 1 PRAXISHANDBUCH
Vorwort INHALT TEIL 1 PRAXISHANDBUCH Einleitung... 1 Die 4 Unternehmensformen... 1 MiFID-fit per 1. 11. 2007 ein Überblick... 2 Was ist ein Wertpapier?... 5 Definition von Wertpapieren gemäß WAG 2007...
MehrProjektfinanzierung in der Zivilgesellschaft
Arbeitsblatt VII / Stand 11/2015 Projektfinanzierung in der Zivilgesellschaft - Bürgerkapital, Umkreisfinanzierung, Crowdfunding - I. Durch das im Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrVermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz
Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz 1. Bezeichnung der Vermögensanlage Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) für die RAD Medical GmbH, Dorfstrasse 30, 14822 Niederwerbig 2.
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrGemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung
Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung Stand: 24.07.2007 Mit Wirkung zum 01. November 2007
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrVerwaltungspraxis der BaFin zum KAGB
Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht
MehrGemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung
Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung Stand: 24.07.2007 Mit Wirkung zum 1. November 2007
MehrCrowdinvesting-Symposium
Crowdinvesting-Symposium Rechtslage und Regelungsperspektiven München, 8.2.2013 1 Gliederung I. Rechtslage in Deutschland 1. Prospektpflicht 2. Prospekthaftung 3. Aufsicht und Pflichten der Plattformen
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWhite Paper Button-Lösung
White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrSchuljahreswechsel im Schul-Webportal
Schuljahreswechsel im Schul-Webportal Seite 1 von 8 Schuljahreswechsel im Schul-Webportal Ablauf Übersicht: Schritte 1 bis 10: Schritte 11 bis 16: Schritte 17 bis 20: Vorbereitung des Schuljahreswechsels
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrTestatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrBenutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle
Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Verzeichnis Was ist die mymaga-startseite? 1. erste Anmeldung - Administrator 2. schnittstelle 2.1 Administrator - Hautbildschirm 2.2 Administrator - rechtes Menü
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrMerkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins
Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke
MehrInfoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung
Infoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung Einen Teil des Projekts stellt der Bereich der Finanzen dar, der vom Projektstart an ein wichtiges Thema sein sollte, muss doch für ein
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrUMFRAGE Freie Vertriebe / Vermittler zum Zweitmarkt für geschlossene Fonds
UMFRAGE Freie Vertriebe / Vermittler zum Zweitmarkt für geschlossene Fonds Stand: August 2015 Hintergrund Der Zweitmarkt für geschlossene Fonds hat sich am veränderten Finanzmarkt etabliert mittlerweile
MehrFEHLERHAFTE ANLAGEBERATUNG
FEHLERHAFTE ANLAGEBERATUNG Seite 1 von 6 Fragebogen zur Feststellung des Vorliegens einer fehlerhaften Anlageberatung durch Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleister. Die Deutsche Schutzvereinigung
MehrDer Energieausweis nach EnEV 2009 bei Immobilien
Der Energieausweis nach EnEV 2009 bei Immobilien Auswirkungen im Kauf-, Miet- und Baurecht Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt Miet- und
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
Mehr23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?
23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt
MehrAnlage Stellenbeschreibung (Nr. )
Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung
MehrFreiwillige Offenlegung nach 16 Abs. 1 InstitutsVergV sowie Art. 450 CRR (Vergütungsbericht der Kreissparkasse Köln)
Freiwillige Offenlegung nach 16 Abs. 1 InstitutsVergV sowie Art. 450 CRR (Vergütungsbericht der Kreissparkasse Köln) - Finanzgruppe Seite: 1 von 7 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 3 Einleitung
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrSo erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds!
So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds! Starke Kurseinbrüche an den Aktienmärkten Warum große Verluste ein Problem sind 10 % Verlust /? % Gewinn 20 % Verlust /? % Gewinn
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrFinanzierungsbedingungen/ -modelle von Energieeffizienzvorhaben in Bürgerhand Thomas Farack
Finanzierungsbedingungen/ -modelle von Energieeffizienzvorhaben in Bürgerhand Thomas Farack 6. Oktober 2015 Überblick Finanzierungsmodelle (partiarisches) Darlehen Sparbrief Inhaberschuldverschreibung
MehrINTERESSENKONFLIKTE WWW.FIRSTQUANT.DE. First Quant GmbH Medienpark Haus I Unter den Eichen 5 69195 Wiesbaden
INTERESSENKONFLIKTE First Quant GmbH Medienpark Haus I Unter den Eichen 5 69195 Wiesbaden Phone: +49(0)6 11-51 04 95 41 Fax: +49(0) 66 55-91 81 65 Email: info@firstquant.de WWW.FIRSTQUANT.DE Die First
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrMit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.
Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrAGV Personalleitertagung Außendienst 2011. Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn
AGV Personalleitertagung Außendienst 2011 Bericht aus dem BWV Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn Inhalte Weiterentwicklung Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Die IHK-Kooperation bei der Sachkundeprüfung
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrSachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler
MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29
MehrAnlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung
Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung RA Daniel Blazek, Bielefeld/Markdorf Haftung, Prospektierung Oktober/November 2010 Rechtsanwälte
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrWillkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrInformationsveranstaltung vom 23.03.2015, Nicolas Reithner, Rechtsanwalt E Mail: Nicolas.Reithner@sfplex.li
Informationsveranstaltung vom 23.03.2015,, Rechtsanwalt E Mail: Nicolas.Reithner@sfplex.li 2 Typen von Vertrag: Banken Andere: Wertpapierfirmen Vermögensverwalter Fondsverwalter (Verwaltungsgesellschaften
MehrMORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH
MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte
MehrInformation zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Dokument möchten wir Sie über die anstehende Revision der ISO 9001 und die sich auf die Zertifizierung ergebenden Auswirkungen informieren. Die folgenden Informationen
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrDas Erschleichen einer Beurteilung
Das Erschleichen einer Beurteilung Beim Schummeln ertappt Was nun? Dr.jur. Jasmin Gründling-Riener Leiterin Studien- und Prüfungsabteilung Schummeln - 74 UG 74 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG)
MehrAlltag mit dem Android Smartphone
2 Alltag mit dem Android Smartphone 5. Viele Nutzer von Google-Konten nutzen diese zwar für Mail und Kalender, aber noch nicht für Google+. Bei der Einrichtung auf dem Smartphone erscheint jetzt eine Frage,
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrErstellen und Bearbeiten von Inhalten (Assets)
Wichtig! Beachten Sie die Designrichtlinien im Kapitel Darstellung und Vorgaben zur Erstellung der Inhalte Ein Linkset erstellen Sie, wenn Sie mehrere Links gruppiert ausgeben möchten. Sie sollten diesem
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
Mehr