Technisches Handbuch CAD Ausgabe 00 / 01.10.2010



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Transkript:

Technisches Handbuch CAD Ausgabe 00 / 01.10.2010 Vorwort Urheberrechtserklärung Allgemeine Anforderungen Technische Anforderungen Lieferbedingungen Unterlagen Abkürzungsverzeichnis Die vorliegende Richtlinie wurde durch die ÖBB-Infrastruktur AG (Engineering Services) und die ÖBB- Immobilienmanagement GmbH erstellt. Datum: 01.10.2010 Seite 1 von 42 Technisches Handbuch CAD

Inhaltsverzeichnis Technisches Handbuch CAD Ausgabe 00 / 01.10.2010... 1... 1 VORWORT... 4 URHEBERRECHTSERKLÄRUNG... 5 1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DEN PLANINHALT... 5 2 TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN PLANINHALT... 7 2.1 Vermessung...7 2.2 Grundeinlöse...7 2.2.1 Gesamtgrundeinlöseplan...8 2.2.2 Einzelplanblätter...8 2.3 Verkehrsplanung...8 2.3.1 Streckenplanung...8 2.3.2 SFE-Planung (Sicherungs-, Fernmelde- und Elektrotechnischer Dienst)...8 2.4 Unterbau...9 2.4.1 Planungsinhalte:...9 2.4.2 Bestandspläne:...9 2.4.3 Straßenplanung...10 2.4.4 Kriegsrelikte:...10 2.5 Kraftwerke...11 2.6 Konstruktiver Ingenieurbau...11 2.6.1 Brückenbau...11 2.6.2 Tunnelbau...12 2.7 Hochbau...12 2.7.1 Lageplan...12 2.7.2 Bestandsaufnahmeplan...13 2.7.3 Bestandsplan...13 2.7.4 Darstellung von Bestandsaufnahme- und Bestandsplänen...13 2.7.5 Bauteilkatalog...16 2.7.6 Bauphysik...16 2.8 Ausstattung...17 2.8.1 Begriffsdefinition...17 2.8.2 Darstellung der Planinhalte in den einzelnen Planungsphasen...17 2.9 Brandschutzpläne...19 2.9.1 Grundsätzliches...19 2.9.2 Darstellung der Planinhalte...19 2.10 Versorgungstechnik...21 2.10.1 HKLS und MSR(T)...21 2.10.2 Energie-, Nachrichtentechnik, EDV...23 2.10.3 Fördertechnik...24 2.10.4 Maschinentechnik...25 2.11 Raummanagement...25 2.11.1 Raumnutzung...26 2.11.2 Raum- und Flächenwidmung...26 2.11.3 Geschossbezeichnungen...27 2.11.4 Raumblock...29 2.11.5 Raumbuch...29 2.12 Visualisierung und 3D-Daten...29 3 LIEFERBEDINGUNGEN... 30 3.1 Lieferumfang...30 Datum: 01.10.2010 Seite 2 von 42 Technisches Handbuch CAD

3.1.1 Papierunterlagen...30 3.1.2 Digitale Unterlagen...31 3.2 Lieferqualitäten...32 3.2.1 Lieferqualität Typ A...32 3.2.2 Lieferqualität Typ B...33 3.2.3 Lieferqualität Typ C...33 3.3 Plannummernsystematik...33 3.4 Dateinamensystematik...33 3.5 Plankopf (Titelblatt)...35 3.6 Planprüfung...36 4 UNTERLAGEN... 36 4.1 Allgemeine Anhänge...36 4.2 Fachspezifische Anhänge...37 4.3 Mitgeltende Unterlagen...37 4.3.1 ÖBB Unterlagen...37 4.3.2 Gesetze, Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung)...37 4.3.3 Normen (in der jeweils geltenden Fassung)...37 5 Abkürzungsverzeichnis... 39 5.1 Allgemeine Abkürzungen...39 5.2 Abkürzungen aus der EDV...39 5.3 ÖBB spezifische Abkürzungen...39 6 Autoren... 42 Datum: 01.10.2010 Seite 3 von 42 Technisches Handbuch CAD

VORWORT Mit rund 26.000 Grundstücken zählen die Österreichischen Bundesbahnen zu den größten Grundeigentümern Österreichs. Um der damit verbundenen Verantwortung in der Liegenschaftsbetreuung sowie der dazugehörigen Immobilienverwaltung (Betreuung von ca. 6500 Gebäuden) kompetent und effizient gerecht werden zu können, wurde diese Richtlinie entwickelt. Zielsetzung der CAD-Richtlinie ist die Vereinfachung der Datenaufbereitung und des Datenaustausches zwischen den verschiedenen Programmen und Systemen als einheitlicher Standard für die Ausführung und Darstellung von digitalen und analogen Planunterlagen, ohne dass eine Nachbearbeitung notwendig ist. Im Vordergrund steht die Weiterverwendung von Zeichnungen und Plänen, die von Dritten mit einem CAD-System erstellt wurden. Als Grundlage für die Erstellung dieses Handbuches wurden in Österreich bereits zur Anwendung kommenden CAD-Richtlinien herangezogen. Die Vorgaben sind auf eine Beauftragung durch die ÖBB-Infrastruktur AG und ÖBB- Immobilienmanagement GmbH ausgelegt. Bei Beauftragung durch andere Gesellschaften der ÖBB sind die Vorgaben sinngemäß anzuwenden und durch zugehörige Auftraggeberbezeichnungen (Logos) abzuändern. Die vorliegende Richtlinie beschreibt allgemeine und fachspezifische Planinhalte, die grafische Darstellung, Lieferqualitäten und Datenaustauschformate. Da sie systemneutral anwendbar ist, steht somit eine freie Bieterwahl offen. Im Zuge der Vergabe von Planungsleistungen ist die gegenständliche unter Einhaltung der jeweiligen Vergabegesetze und Vorschriften anzuwenden. Anfragen und Feedback zur Richtlinie richten sie an folgende E-Mail Adresse: cad.richtlinie@oebb.at Datum: 01.10.2010 Seite 4 von 42 Technisches Handbuch CAD

URHEBERRECHTSERKLÄRUNG Die Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die ÖBB-Infrastruktur AG und ÖBB- Immobilienmanagement GmbH, stellen im Zuge der Beauftragung von Planungsleistungen die Verwendung der gegenständlichen CAD-Richtlinie zur Verfügung. Jede Verwertung und Weitergabe der CAD-Richtlinie als Ganzes oder in Auszügen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen nicht zulässig. Außerdem ist es nicht gestattet Logos, Richtlinien, Regelwerke, Corporate Designvorlagen oder andere urheberrechtlich geschützte Informationen der Österreichischen Bundesbahnen (einschließlich Bilder, Textdarstellungen, Seitenlayouts oder andere Darstellungsformen) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu verwenden. 1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DEN PLANINHALT Die Planinhalte müssen den Kriterien des Eisenbahnrechts, den jeweiligen Landesbauordnung und den zugehörigen Normen entsprechen. Zu beachten ist, dass eisenbahnspezifische Anforderungen mit den Fachdiensten der ÖBB (z.b. Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Sicherungsdienst, etc.) abzustimmen sind. Die jeweiligen Ansprechpartner werden vom Auftraggeber bekannt gegeben. Unabhängig von der definierten Lieferqualität sind die nachstehenden allgemeinen Anforderungen für die zu erstellenden CAD-Planungen einzuhalten. Die Bauwerke und alle darzustellenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände sind im CAD- System immer in natürlicher Größe (Maßstab 1:1) abzubilden, wobei eine Zeichnungseinheit einem Meter entspricht. Aufnahmen müssen ausnahmslos sowohl in der Lage als auch in der Höhe in die amtlichen Koordinatensysteme (Gauß-Krüger) bzw. Höhensysteme (Höhe über Adria) eingebunden werden. Lokale Systeme dürfen nur in Ausnahmefällen und nur in Abstimmung mit den ÖBB verwendet werden (z.b. Wiener Null in Wien H=156.68m). CAD-spezifische Koordinatensysteme können in der Konstruktionsphase in lokalen Benutzerkoordinatensystemen verwendet werden. Hierfür ist im Lageplan ein Ausgangspunkt zu definieren, welcher in der Folge auch für alle anderen Grundrisspläne als Basispunkt dient. Alle zu einem Objekt gehörenden Grundrisse müssen sich auf die gleichen Bezugspunkte beziehen oder den gleichen Koordinatenursprung haben. Die Bezugspunkte sind mit dem Auftraggeber abzustimmen (mind. 3 Punkte). Alle Geschosse müssen somit in einem fiktiven Gesamtplan übereinander gelegt werden können. Die endgültige Fassung einer Planung (Einreichplanung, Bestandsplanung etc.) muss im amtlichen Koordinatensystem erfolgen. Vorhandene Gebäuderaster (z.b. aus der Bauplanung) sind zu überprüfen und in die Bestandspläne einzuarbeiten. Gebäuderaster können z.b. Rohbau-, Ausbau-, Fassadenraster, etc. sein. Datum: 01.10.2010 Seite 5 von 42 Technisches Handbuch CAD

Für jedes Geschoss (inkl. allfälliger Dachböden, Aufzugstriebwerksräume, Dachdraufsichten, Zwischengeschosse, etc.) ist eine eigene Planzeichnung (Datei) zu erstellen. Für Zwischengeschosse ist ein eigenständiger Plan mit Darstellung des Gesamtgebäudeumrisses zu erstellen. Die unterschiedlichen Planausschnitte sind in einer Zeichnungsdatei darzustellen. Galerien, Balkone, etc. sind im jeweiligen Geschossplan einzuzeichnen. Niveausprünge innerhalb eines Geschosses sind deutlich zu kennzeichnen. Für Bestandspläne, die auf Basis von Polier- oder Ausführungsplänen erstellt werden, müssen die Informationen der Polier- / Ausführungsplanung, sofern diese nicht für die Bestandspläne notwendig sind, aus dem Plan entfernt werden. Nicht mehr benötigte Layer, Layerfilter, Hilfslinien und Blöcke sind zu entfernen / löschen. Jede(r) Plan / Datei ist als eigenständiges, bereinigtes Dokument zu konzipieren. Sämtlichen Elementen der Zeichnung ist die Eigenschaft VonLayer zuzuweisen. Der Layer 0 darf keine Elemente enthalten (auch nach allfälligen Konvertierungsvorgängen). Die globale Linientypskalierung muss 1 sein. Ein Überschreiben der Skalierung für einzelne Elemente ist nicht zulässig. Umgrenzende Polylinien müssen geschlossen sein. Splines und Regionen dürfen nicht verwendet werden. Referenzzeichnungen (z.b. fachspezifische Inhalte) sind jeweils auf einen eigenen Layer zu legen. Zeichnungselemente mit gleichen Koordinaten (doppelte Elemente auf selbem Layer) sind zu vermeiden. Jede Bemaßung muss das Ergebnis der konstruierten Zeichnung sein. Abweichungen zwischen der Zeichnung und der Bemaßung sind nicht gestattet. Zeichnungselemente, die einen ununterbrochenen Wandzug bilden, sind als ein durchgehendes Zeichnungselement (z.b. vom Typ Linie oder Bogen(segment)) darzustellen. Bilden zwei dieser Zeichnungselemente eine Ecke, so müssen sie im gleichen Punkt münden, d.h. die Endpunkte müssen die gleichen Koordinaten haben. Flächen- und Kubaturermittlungen sind nach ÖNORM B 1800 sowie in einer gesonderten Berechnung der Nutzflächen gemäß 17 Mietrechtsgesetz anhand der Grundrisse und Schnitte durchzuführen. Die Nachvollziehbarkeit der Flächen- und Kubaturermittlung ist entsprechend ÖNORM A 2063 Anhang A, gegeben sein. Alle Raumblöcke / Raumstempel sind nach Übersichtlichkeit (keine übereinander liegenden Inhalte z.b.: Texte, Linien, etc ) anzuordnen. Bei der Beauftragung werden Vorlagedateien, Plotstiltabellen und Zeichensätze zur Verfügung gestellt. Diese sind, soweit mit dem Auftraggeber nicht anders vereinbart, ausnahmslos zu verwenden. Datum: 01.10.2010 Seite 6 von 42 Technisches Handbuch CAD

Alle Zeichnungselemente müssen die Objekthöhe 0 haben. Es dürfen keine 3D Informationen enthalten sein. Wenn eine 3-D-Technologie im Zuge der Bauplanung angewendet wird, ist daher eine Konvertierung erforderlich, um die nötige Anforderung gemäß dem "Technischen Handbuch CAD" erreichen zu können. Der Einsatz von 3D-Darstellungen ist nur in speziellen Fällen (z.b.: Laserscanning) und nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber möglich. Sonderinhalte (z.b. denkmalschutzrelevante Inhalte) sind auf einem eigenen Layer als solche zu kennzeichnen. Die unter Punkt Unterlagen angeführten Hilfsmitteln und Vorlagen sind zu verwenden. Als Standardschriftart ist Arial zu verwenden. Unverändert müssen die Bezeichnungen der Layer sowie die grundsätzliche Datenstruktur bleiben. Wenn nach Gebäudeaufnahmen bei der Konstruktion der Pläne Differenzen zwischen der Summe einzelner Detailmaße (Raummaße, Wanddicken, usw.) und einem Kontrollmaß (z.b. Ganglängen, Gesamtaußenmaße, u.ä.) erkannt werden, ist es zulässig, die Detailmaße zu korrigieren. Unter sinngemäßer Anwendung der ÖNORM B1100 (letztgültige Fassung) sind die Werte für Maßtoleranzen einzuhalten. Aufgrund von baulichen Gegebenheiten können andere Maßtoleranzen vor Beginn der Arbeiten festgelegt werden. Bei größeren Abweichungen ist das Objekt neuerlich zu begehen und/oder das Einvernehmen mit dem Auftraggeber herzustellen. Ist die Beauftragung der Gebäudeaufnahme durch den Auftragnehmer erfolgt, sind die festgelegten Abweichungen mindestens je Geschoss gesammelt zur Klärung vorzulegen. Über diese Richtlinie hinausgehende Inhalte sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. 2 TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN PLANINHALT Es ist darauf zu achten, dass alle nachfolgenden Punkte spezielle Anforderungen beschreiben, die über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen. Unabhängig von der definierten Lieferqualität sind die allgemeinen Anforderungen und die nachstehenden technischen Anforderungen für die zu erstellenden CAD-Planungen einzuhalten. 2.1 Vermessung Werden vom Auftraggeber der terrestrischen Vermessung Planungsleistungen beauftragt, so sind diese nach der letztgültigen Fassung der Pflichtenhefte für terrestrische Vermessung und Photogrammetrie und Laserscanning (siehe Unterlagen) der ÖBB-Infrastruktur AG zu erstellen. 2.2 Grundeinlöse Die Grundeinlösepläne haben inhaltlich den Vorgaben des Grundeinlöseleitfadens (siehe Unterlagen) zu entsprechen. Datum: 01.10.2010 Seite 7 von 42 Technisches Handbuch CAD

2.2.1 Gesamtgrundeinlöseplan Der Gesamtgrundeinlöseplan ist für das jeweils gesamte Projekt im Maßstab 1:1000 zu erstellen. Notwendige Planinhalte sind die digitale Katastralmappe (mit allen in dieser enthaltenen Informationen und Elementen), Bezeichnung der Katastralgemeinde, Bahnachse mit Kilometrierung, Nordpfeil, Laufzahlkreise, Einlöselinie und -flächen, Standdatum und Plankopf mit Bezeichnung des Projektes. Der Plankopf ist entsprechend der Vorlage zu verwenden. 2.2.2 Einzelplanblätter Für jeden betroffenen Eigentümer wird je erforderlicher Beanspruchungsart (Kauf, Servitut, vorübergehende Beanspruchung) ein Auszug aus dem Gesamtgrundeinlöseplan im Maßstab 1:1000 erstellt, auf welchem die beanspruchten Grundflächen des betroffenen Eigentümers dargestellt sind. Notwendige Planinhalte sind digitale Katastralmappe (mit allen in dieser enthaltenen Informationen und Elementen), Bahnachse mit Kilometrierung, Nordpfeil, Maßstabsleiste, Laufzahlkreise, Legende mit Projektbezeichnung, Eigentümername, Eigentümernummer, KG-Nummer, KG-Name, betroffene Grundstücke, Standdatum. 2.3 Verkehrsplanung 2.3.1 Streckenplanung Bei der Ausfertigung eines Einreichplanes für ein ÖBB-Projekt, ist die Eisenbahn- Bauentwurfsverordnung - EBEV in letztgültiger Fassung anzuwenden. In dieser Verordnung sind alle Vorgaben enthalten, die Einreichpläne für die Streckenplanung zeichnerisch beinhalten müssen. Grundsätzliche Darstellungen sind im 7 (6) vorgegeben. Rot: neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile Grau: bestehende und beizubehaltende Baulichkeiten und Bauteile Gelb: abzutragende Baulichkeiten und Bauteile Braun. Bahngrundgrenzen Rotgelb schraffiert: abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile 2.3.2 SFE-Planung (Sicherungs-, Fernmelde- und Elektrotechnischer Dienst) Werden vom Auftraggeber SFE-Planungen bzw. Oberleitungspläne beauftragt, so ist die Unterlage Fahrleitungssymbole für Lagepläne und Verzeichnisse anzuwenden, und die entsprechenden Layer sind zu verwenden. Datum: 01.10.2010 Seite 8 von 42 Technisches Handbuch CAD

2.4 Unterbau 2.4.1 Planungsinhalte: Der Unterbau im Eisenbahnwesen behandelt im Wesentlichen folgende Sachgebiete: Tragschichten, Dammkörper, Untergrund Bahnsteige (Bautechnik) Entwässerungsanlagen und Wasserbau Mauern Anker Strassen, Wege, Plätze Neubau Lärmschutz und Bestandslärmsanierungen Die Grundlagen für die diversen Planerstellungen sind im Dienstbehelf (DB) 740 geregelt. Die darin enthaltenen Zeichnungen stellen Regelzeichnungen dar, welche in den einzelnen Projekten nach Erfordernis zur Anwendung kommen sollen. Im Bedarfsfall sind diese Zeichnungen lediglich zu adaptieren. Bezüglich der Plandarstellungen (Inhalte, Schraffuren, etc.) sowie für die erforderlichen Höhenkoten und Bemaßungen ist der Dienstbehelf 740 anzuwenden. Für die Farbdarstellung gilt grundsätzlich: Grau/schwarz: bestehende und beizubehaltende Bauteile Rot: neu zu errichtende Bauteile Gelb: abzutragende Bauteile Rotgelb schraffiert: abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile Braun: Bahngrundgrenzen Blau: Anlagen der Entwässerung und Gewässer 2.4.2 Bestandspläne: Die Bestandspläne stellen u.a. neben den Unterlagen für spätere Arbeiten die wesentlichen Dokumente für die Betriebsführung und die Wartung sowie Instandhaltung während der gesamten Lebensdauer der Anlagen dar. Als Basis (Planungsgrundlage) für die Erstellung der Bestandspläne dient einerseits die Vermessung vor Beginn der Bauausführung und andererseits die nach Baufertigstellung durchgeführte Bestandsvermessung (Endvermessung). Für die Erstellung der Bestandspläne bilden die Ausführungspläne (Detailpläne) die Plangrundlage, auf denen weiter gearbeitet wird. Alle Inhalte, die keinen Bestand darstellen (z.b. temporäre Baugrubensicherungen, Aussteifungskonstruktionen, etc.), sind somit auch nicht in den Bestandsplänen dargestellt und gegebenenfalls aus den Ausführungsplänen zu entfernen. Wichtig bei der Erstellung dieser Bestandspläne ist die Erfassung aller Bauteile, welche nach Baufertigstellung im Boden vorhanden sind und nicht mehr sichtbar sind. Dies betrifft vor allem: Im Boden verbleibende Spundwände Magerbetonauffüllungen, -hinterfüllungen Datum: 01.10.2010 Seite 9 von 42 Technisches Handbuch CAD

Bereiche von Bodenauswechslungen und Bodenstabilisierungen Im Boden verbleibende Hilfsbrückenfundamente Entwässerungssysteme (Kanäle, Drainagen, etc.) Unterirdisch verlegte Leitungen, Kabel, etc. Gelände im Anschluss an Widerlager und Pfeiler Anker Fugenmaterial Bei den in den Bestandsplänen enthaltenen Bemaßungen und Koten hat es sich um Fertigmaße beziehungsweise um tatsächlich vorhandene, eingemessene Höhenkoten zu handeln. In jedem Bestandsplan der diversen Unterbauobjekte ist immer die Lage an jene der Streckengleise (Hauptgleise) anzuknüpfen. 2.4.3 Straßenplanung Bei der Ausfertigung von Einreich- und Bestandsplänen ist, in Anlehnung an den Eisenbahnbau, die Richtlinie EBEV in seiner letztgültigen Fassung sinngemäß sowie Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS - herausgegeben durch die Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr ) anzuwenden. Längsprofile sind mit Überhöhungen (im Maßstab 1:10, 1:20) darzustellen. Ebenso sind alle Quer- und Längsneigungen, Aufbauten, Straßeneinläufe und Rigole sowie Markierungen und Höhenkoten, Beleuchtung usw. anzugeben. Neben allen sichtbaren sind auch die nicht sichtbaren Einbauten einzutragen wie z.b.: Alle Querungen innerhalb des beauftragten Planungsgebietes Alle Fremdleitungen innerhalb des beauftragten Planungsgebietes Fremdleitungen außerhalb des Aufnahmegebietes nur dann, wenn der Aufwand vertretbar ist. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu halten. Alle für die Straßenherstellung notwendigen Bauhilfsmaßnahmen und Verbauten 2.4.4 Kriegsrelikte: Die Grundlage für die Erstellung der Planunterlagen im Bezug auf Kriegsrelikte stellt die Bestandsvermessung vor der Projektrealisierung sowie die sogenannte Luftbildauswertung dar. Je nach kriegsbedingter Vorgeschichte (1. und 2. Weltkrieg) kann eine derartige Luftbildauswertung, welche sich lediglich auf Abwurfmunition ( Fliegerbomben ) bezieht, optional erforderlich oder auch zwingend erforderlich werden. Als Ergebnis der Luftbildauswertung erhält man in Kombination mit einer historisch genetischen Rekonstruktion des Kriegsgeschehens Pläne bzw. Beschreibungen mit Verdachtsflächen, Verdachtspunkten und unbelasteten Flächen. Die generelle farbliche Darstellung wird wie folgt durchgeführt: Rot: stark belastetes Gebiet durch Abwurfmunition und Kriegsrelikte Gelb: belastetes Gebiet durch Abwurfmunition und Kriegsrelikte Grün: unbelastetes Gebiet Schwarz: nicht erfasstes Gebiet Datum: 01.10.2010 Seite 10 von 42 Technisches Handbuch CAD

Die Thematik der Kriegsrelikte ist in den Regelzeichnungen Kriegsrelikte in Planung und Bau nachzulesen. Diese sind vom Auftraggeber beizustellen. 2.5 Kraftwerke Pläne und Dateien von Kraftwerksplanungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Layerdefinitionen sind de Unterlage Layerbeschreibung zu entnehmen. 2.6 Konstruktiver Ingenieurbau Auf die Website www.regelplanung.at wird zusätzlich verwiesen. 2.6.1 Brückenbau Es sind folgende Unterlagen zu erstellen und in digitaler Form mit den Änderungen infolge der tatsächlichen Ausführung zu übergeben: Lage-, Übersichtspläne Objektspläne mit ev. Verweis auf zugehörige Pläne (Architektur, Streckenpl. HKLS, SFE, etc.) Schalungspläne mit ev. Verweis auf zugehörige Pläne (Architektur, Streckenpl. HKLS, SFE, etc.) Bewehrungspläne inkl. Spannbewehrung Vermessungs- und Absteckpläne Stahlbauführungspläne Holzkonstruktion-Führungspläne Werkstattpläne (Stahl und Holzbau), Detailpläne für Lagerkonstruktionen etc., sonstige Sonderkonstruktionen Pläne mit bestehenden Bodeneinbauten (auch Einbauten Dritter) und verbliebenen Baugrubensicherungen Inspektionspläne für Zugänge zu Brückenlagern und Tragwerksteilen Detailstatik - statische Berechnung der tragenden Bauteile als PDF-Dokument (siehe auch unter Lieferumfang den Punkt Digitale Unterlagen ) Kurzstatik als Auszug der Detailstatik (in Abstimmung mit dem Ref. Brückenbau) Inhalt Technische Baubeschreibung: - Allgemeine Objektbeschreibung (Lage, Art der Ausführung, bodenmechanische Verhältnisse, Gründung, etc.) - Verwendete Unterlagen (Normen, Verordnungen, etc.) und Materialien (Beton- und Stahlgüte, Produktlisten, etc.) - Tabellarische Aufstellung der Differenzen gegenüber dem Einreichprojekt (für die Betriebsbewilligung) Inhalt der Pläne: - Verwendete Unterlagen (Normen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften, Brückenklasse, Lastmodell, etc.) - Verwendete Materialien (Beton- und Stahlgüte, Produktlisten z.b. Lagertypen, Fahrbahnübergänge, Abdichtungen, etc.) - Untergrund- und Grundwasserverhältnisse (Bodenaufbau, Kontaminationen, Grundwasservorkommen, Bemessungswasserstand, etc.) Datum: 01.10.2010 Seite 11 von 42 Technisches Handbuch CAD

- Besonderheiten wie im Boden verbliebene Einbauten (Spritzbeton, Anker, Verpressungen, alte Fundamente, etc.), geotechnische Besonderheiten oder erfolgte Kriegsmittelerkundungen (z.b.: Sondierungen etc.) - Erdungsmaßnahmen 2.6.2 Tunnelbau Pläne und Dateien von Tunnelbauplanungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Layerdefinitionen sind der Unterlage Layerbeschreibung zu entnehmen. 2.7 Hochbau 2.7.1 Lageplan Im Zuge einer ausreichenden Anzahl von Messungen (mindestens 3) ist jedes im Lageplan dargestellte Gebäude in seiner örtlichen relativen Lage zu vermessen, sodass in den weiteren Grundrissdarstellungen die Winkel der Außenmauern (auch in den allenfalls vorhandenen Innenhöfen) der Natur entsprechen. In zumindest einem Punkt ist die Gebäudehöhe (Traufenkante) unter Bezugnahme auf das Niveau über Adria bzw. Wiener Null im Bereich der Gemeinde Wien geodätisch zu vermessen. Bei mehreren in ihrer Höhenentwicklung unterschiedlichen Gebäudetrakten ist zumindest in einem Punkt jeder Trakt höhenmäßig zu erfassen. In einem der Messpunkte ist die Lage des Objektes an die lokalen Koordinaten des Gauß-Krüger- Systems anzupassen. Der Anbindungspunkt an das Gauß-Krüger-System ist mittels einer Messmarke gemäß ÖN A 2250 und ÖN A 2251 am Gebäude zu markieren und am Plan deutlich einzutragen. 2.7.1.1 Darstellung von Lageplänen Anforderungen aus Landesbauordnung oder Baubewilligungsverfahren können dazu führen, dass die folgende Auflistung um zusätzliche Erfordernisse zu ergänzen ist: Nordrichtung Katastralgemeinde(n) Die betroffenen Grundstücke der bebauten Liegenschaft(en) und deren Nummern Ordnungsnummer Hausnummer. Bei Gebäuden ist deren amtliche Ordnungsnummer (Hausnummer) einzutragen. Bei Gebäuden in ÖBB Eigentum, bei denen keine amtliche Ordnungsnummer vorhanden ist, ist nach Rücksprache mit dem Auftraggeber eine zu beantragen. Die Einlagezahl und das Flächenausmaß dieser Grundstücke Die Umrisse der darauf bestehenden baulichen Anlagen, deren Ausmaße und die Höhenlage des anschließenden Geländes Die Grundstücke der benachbarten Liegenschaften und deren Nummern Die Einlagezahl und Orientierungsnummern der benachbarten Liegenschaften Die Namen und Anschriften aller betroffenen Eigentümer Die Umrisse des Baubestandes auf den betroffenen Liegenschaften / Grundstücken Datum: 01.10.2010 Seite 12 von 42 Technisches Handbuch CAD

Die angrenzenden Verkehrsflächen samt deren Abmessungen und Höhenlagen unter maßgerechter Eintragung von Gleisen, Bäumen, Gehsteigen, Banketten, Hydranten, Brunnen, Teichen, Personentunneln, Kollektorgängen, Bahnsteigkanten, Schutzzonen, Masten, Spiel- und Sportplätzen Aufstellplätze der Müllsammelstellen Die Lage des (der) Abwasserkanals(-kanäle) sowie die Übergabestellen für alle Medien an der(n) Grundstücksgrenze(n), die Lage aller Einbauten und Freileitungen, die Lage der Hausanspeisung; Einbauten sind nach den Anbietern zu unterscheiden (siehe auch Pflichtenheft terrestrische Vermessung). Die Umrisse der auf den betroffenen Grundstücken bestehenden Verkehrswege und Stellplätze Jene zusätzlichen Erfordernisse / Anforderungen, welche in das Pflichtenheft für terrestrische Vermessung beschrieben bzw. ausgeführt werden. Für die Darstellung gelten die einschlägigen österreichischen Normen A 2250 bis A 2256, insbesondere die ÖN A 2255 für die Darstellung von Eisenbahnanlagen. Es müssen alle zum Betrieb einer Eisenbahnlinie erforderlichen Anlagen, das örtliche Wegenetz, die Geländeverhältnisse, die Gebäude im Anrainerbereich und der gleichen dargestellt werden. Hierbei ist das Pflichtenheft für terrestrische Vermessung besonders zu beachten. Außerdem sind bei den Vermessungsarbeiten die Erfordernisse und Genehmigungen zum Betreten des Gleisbereiches (Arbeiten im Gefahrenbereich) zu berücksichtigen. 2.7.2 Bestandsaufnahmeplan Im Bestandsaufnahmeplan sind Fertigmaße zu verwenden. Wo dies ohne großen Aufwand möglich ist, sind Verbindungen zu tragenden Elementen (Rohdecke bei abgehängter Rasterdecke, verkleidete Stütze, etc.) herzustellen. Angaben hinsichtlich Aufbauten haben soweit zu erfolgen, als diese erkennbar sind bzw. aus vorhandenen Plänen gesichert übernommen werden können. Der Lageplan ist ebenfalls in der entsprechenden Informationsdichte zu liefern. Dabei sind auch die Gleise bzw. die Gleislage einzutragen. 2.7.3 Bestandsplan Im Bestandsplan ist auf die tatsächlich vorhandenen Aufbauten, im Besonderen die tragende Struktur, einzugehen. Die Abnahme von Verkleidungen, abgehängten Decken, Fußbodenaufbauten, etc. kann hierfür erforderlich sein. Ziel der Darstellung ist eine umfassende planliche Dokumentation des Bestandes. Die präzise Darstellung der erhobenen Bauteile kann in Form eines Bauteilkataloges erbracht werden. Dieser ist vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen. Für Bestandspläne, die auf Basis von Polier- / Ausführungsplänen erstellt werden, sind alle Informationen der Polierplanung/Ausführungsplanung sofern diese nicht für die Bestandspläne relevant sind aus dem Plan zu entfernen. 2.7.4 Darstellung von Bestandsaufnahme- und Bestandsplänen Die Pläne haben all jene Eintragungen und Informationen zu enthalten, die für die Inventarisierung, spätere Betriebsführung sowie Wartung und Instandhaltung des Bauwerkes erforderlich sind. Datum: 01.10.2010 Seite 13 von 42 Technisches Handbuch CAD

Ausgenommen sind Eintragungen der beweglichen Möblierung, soweit es sich nicht um fix eingebaute Geräte und Maschinen, Kompaktanlagen, fix eingebaute Möbel, etc. handelt. Unabhängig von den in den Bestandsplänen / Bestandsaufnahmeplänen für HKLS und Mess-, Steuerund Regeleinrichtungen bzw. Energie-, Nachrichtentechnik und EDV geforderten Unterlagen sind in den Plänen die Lage der Hausanspeisung bzw. der Abwasser-, Kanalanschlüsse sowie die Lage der Medienstationen einzutragen. Bestandspläne und Bestandsaufnahmepläne haben sofern in der jeweiligen Landesbauordnung oder im Zuge des Eisenbahnbaubewilligungsverfahrens und/oder Baubewilligungsverfahrens nicht zusätzliche Eintragungen gefordert werden zumindest zu beinhalten: 2.7.4.1 Grundrisse Außenwände Innenwände Halbhohe Wände Wanddicke, Lageangaben von Fenster- und Türöffnungen Wanddicke, Lageangaben von Fenster- und Türöffnungen Wanddicke, Angabe der Wandhöhe Fenster Architekturlichte, Parapethöhe, Sturzunterkante (Fenster in Bogenform zusätzlich Anlauf- und Stichhöhe), Leibungstiefe, eventuelle besondere Eigenschaften z.b. G30 Verglasung, Angabe der Feuerwiderstandsklasse (E30, etc.) entsprechend den gängigen Normen Türen Stocklichte, Aufgehrichtung, die Angabe von besonderen Merkmalen (z.b. Oberlichte), Bei der Angabe von Brandwiderstandsklassen sind die Bezeichnungen der Feuerwiderstandsklasse (E 30-C, EI 2 30-C, etc.) gemäß ON B3850, B3852 anzugeben Sonstige Öffnungen u. Nischen Öffnungslichte, bei Durchgängen die Sturzunterkanten, bei Durchreichen zusätzlich die Parapethöhe Decken Unterzüge Treppen Rampen Fänge, Kamine und Schächte Angabe der Deckenunterkante (bei abgehängten Decken auch Rohdeckenunterkante), Anlauf- und Stichhöhe bei Gewölberichtung(en) Sturzunterkante und Dimension Angabe der Gehlinie, An- und Austrittsstufe, Anzahl der Stufen, Stufenhöhe und breite, Treppenlaufbreite, Spindellichte, Abriss in Schnitthöhe Angabe von Beginn und Ende, Podeste, Breite, Steigungsverhältnis in Prozent, Richtungspfeil Komplette Darstellung von Schächten, Kaminen, Lüftungen, Rauchund Abgasfängen inklusive möglicher Verziehungen, Putz-, Reinigungs-, Anschlussstellen. Bei Bestandsaufnahmeplänen haben die Angaben nur soweit zu erfolgen, als diese von außen erkennbar sind bzw. aus vorhandenen Plänen gesichert übernommen werden können. Datum: 01.10.2010 Seite 14 von 42 Technisches Handbuch CAD

Abfallrohre Dachböden Einrichtungen Lage, Dimension und Material Dachentwässerung, Fänge und Dachkonstruktion Sanitäre Gegenstände (Waschtisch, WC, Badewanne, etc.) Bemaßung Tür- und Fensterachsen, Raumabmessungen, Gebäudeabmessungen mit allen Vor- und Rücksprüngen, Gesamtmaße. Die Bemaßung sollte möglichst außerhalb des Objektes liegen und von innen nach außen in der in den Musterplänen dargestellten Reihenfolge vorgenommen werden. Bemaßungen in Meter mit max. zwei Kommastellen, unter einem Meter in Zentimeter Gesimsdarstellung Darstellung von Gesimse(n) in dem(n) entsprechenden Geschoss(en) Höhenkoten Lage der Hausanspeisung Rauminformationen Gleis Sonderinhalte: Angabe der Höhen in Bezug auf das amtliche Höhensystem (Höhe über der Adria) als auch Angabe der Höhe in Bezug auf Gebäudenull Anschlüsse nach dem Anbieter unterteilen z.b. für Starkstrom, Telefon, Telekabel, Trink- und Nutzwasser, Gas, Fernwärme, Signalleitungen, Lichtwellenleiter, etc. Lage von Brunnen, Niederspannungshauptverteilern, Traforäumen, Netzersatzanlagen (USV, Notstrom, etc.), Abwasserkanalanschlüssen, Kesselhaus, Gaszähler(n), Umformer- und Übergabestation Fernwärme Raumnummernsystem (im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu erstellen), Raumwidmung (DIN 277-2), Nutzung, Bodenbelag, Raumfläche, Raumhöhe, mögliche Zusatzinformationen. Prinzipiell ist der vordefinierte Raumstempel vollständig auszufüllen. Nähere Informationen siehe Thema Raummanagement. Darstellung der Gleisachsen, Gleisnummer, Gefälle. Grundsätzlich ist dabei von Interesse, ob diese stromführend oder nicht stromführend sind. Anbringung eines Hinweistextes z.b.: Denkmalschutz Hinweis im Bereich des Plankopfes: Beispieltext: Der vorliegende Bestandsplan erhebt keinen Anspruch auf die vollständige Darstellung aller kritischen Anlagen. 2.7.4.2 Schnitte Dachkonstruktion Gesimse Decken Dachhaut, Unterkonstruktion, Dachentwässerung, bei Steildächern zusätzlich Sparren grafische Darstellung FOK, DUK, Putz UK, Deckenkonstruktion (abgehängte Decke, Doppelböden, etc.), Rohbaumaß. Bei Bestandsaufnahmeplänen haben die Angaben nur soweit zu erfolgen, als diese erkennbar sind Datum: 01.10.2010 Seite 15 von 42 Technisches Handbuch CAD

bzw. aus vorhandenen Plänen gesichert übernommen werden können Treppe Aufbauten Bemaßung Höhenkoten Rauminformationen Gleise Fahrleitung Technische Geräte Schnitt Laufplatte, Geländerhöhen, Steigungsverhältnis Bei Bestandsaufnahmeplänen haben die Angaben nur soweit zu erfolgen, als diese erkennbar sind bzw. aus vorhandenen Plänen übernommen werden können Kamin, Raum-, Geschoß- u. Parapethöhen, Fenster- und Türstürze, Unterzüge, Decken, Arbeitsgruben, Traufen- und Firsthöhe, Dachneigung Angabe der Höhen in Bezug auf das amtliche Höhensystem (Höhe über der Adria) als auch Angabe der Höhe in Bezug auf Gebäudenull Nutzung Gleisdarstellung, Lichtraumprofil, SOK Gefälle wenn die Oberkante ungleich dem Niveau Abspannhöhe Technische Geräte sind darzustellen, wenn diese fix eingebaut sind. 2.7.4.3 Ansichten Für jede Fassade ist eine Ansicht zu zeichnen, Orthofotos können nach Absprache mit dem Auftraggeber geliefert werden. Die Ansichtsdarstellung umfasst: Gesimse und Zwischengesimse, Faschen, Verkleidungen, Farbstöße, Sockel und deren Kanten, Dächer inkl. aller durchdringenden Bauteile, Geländer, Abfallrohre, Dachrinnen, alle Wandöffnungen (Architektur- und Glaslichte) samt Teilung und allfälliger dekorativer Elemente. Bei den Fenstern wird zusätzlich die Darstellung der Aufgehrichtung verlangt. Alle Ansichten sind mit Höhen- und Niveauangaben zu versehen. 2.7.5 Bauteilkatalog Sämtliche Bauteile sind in Dimension und Qualität nach einem Nummernsystem geordnet in Form einer Liste beizulegen (digital und editierbar). Bauteile sind im Plan mittels Etikett laut Musterzeichnung zu beschriften. 2.7.6 Bauphysik Zum Bauteilkatalog sind die bauphysikalischen Eigenschaften in Form einer digitalen Liste beizulegen. Bauteilspezifischen Kürzel (siehe Bauteilkatalog) sind zu verwenden. Der Energieausweis ist mit dem Auftraggeber abzustimmen, soll jedoch mindestens den Anforderungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) entsprechen. Datum: 01.10.2010 Seite 16 von 42 Technisches Handbuch CAD

2.8 Ausstattung 2.8.1 Begriffsdefinition Die Ausstattungsplanung legt die Positionierung von Ausstattungselementen einer Verkehrsstation unter Einbeziehung und Festlegung der Funktionalitäten und des Raumbedarfes fest. Bei der Ausstattung wird zwischen Infrastrukturausstattung und Zusatzausstattung unterschieden. 2.8.1.1 Infrastrukturausstattung Ausstattungselemente, die von der ÖBB-Infrastruktur AG betrieben werden und Eigentum der ÖBB- Infrastruktur AG sind: Wegeleitsystem (statisches und dynamisches Reisendeninformationssystem) Blindenleitsystem (Blindenleitstreifen, taktile Informationen, etc.) Allgemeine Ausstattung (Wartebänke, Wartekojen, etc.) Sicherheitsausstattung (Videokameras, Notrufsäulen) Betriebliche Ausstattung (Orientierungstafeln) 2.8.1.2 Zusatzausstattung Kundenspezifische Ausstattungselemente, welche nicht Eigentum der ÖBB-Infrastruktur AG sind und auch nicht von der ÖBB-Infrastruktur AG betrieben werden, sich aber auf oder an Anlagen der ÖBB- Infrastruktur AG befinden, sind: Fahrkartenautomaten Vermarktungselemente Werbeträger Die Planung der Zusatzausstattung kann im Zuge der Planung der Infrastrukturausstattung mitbetrachtet werden oder als eigene Planung durchgeführt werden. 2.8.2 Darstellung der Planinhalte in den einzelnen Planungsphasen Die Ausstattungsplanung ist eine eigenständige Planung in den Planungsphasen Konzeption, Vorentwurf, Entwurf und Einreichung. Die Darstellung erfolgt im Grundriss sowie optional in Ansicht und Schnitt mit folgenden Inhalten: Grau: Planungsgrundlage aktueller Projektpläne als Referenz Grün: Bestandselemente Rot: Neue Elemente, Achsen und Hilfslinien Gelb, rot umrandet: Verkehrsflächen Zu Abstimmungszwecken kann es erforderlich sein, die Inhalte der Ausstattungsplanung mit der SFE- Planung bzw. Elektroplanung zu überlagern. In diesem Fall sind die Inhalte der SFE-Planung bzw. Elektroplanung gemäß deren Farbcode darzustellen. Datum: 01.10.2010 Seite 17 von 42 Technisches Handbuch CAD

2.8.2.1 Konzeption, Vorentwurf Die Infrastrukturausstattungsplanung erfolgt in den Planungsphasen Konzeption, Vorentwurf mit folgenden Inhalten: Planungsraster Achsen Elementsymbol, Elementgröße in tatsächlichen Maßen Elementbezeichnung (Elementcode) Zusätzliche Angaben (Typ, Länge, Anmerkung optional, etc.) Richtungsangaben Hilfslinien Bemaßung 2.8.2.2 Entwurfs- und Einreichplanung Die Infrastrukturausstattungsplanung wird im Zuge der Entwurfsplanung um durchgehende anlagenbezogene Positionsnummern zur Positionsplanung ergänzt. Der Planung werden zudem Darstellungen der grafischen Entwürfe zu den Elementen des Leitsystems bzw. der Entwurfsdarstellungen der restlichen Ausstattungselemente falls erforderlich beigefügt: Positionsnummer Entwurfsmappe Positionsliste (Stückliste in Excelformat) 2.8.2.3 Ausführungsplanung Die Infrastrukturausstattungsplanung erfolgt in der Ausführungsplanung mit folgenden Plänen: Ausführungspläne Detailpläne 2.8.2.4 Bestandsplanung Als Bestandspläne sind die Positionspläne aus den Planungsphasen Entwurfs- und Einreichplanung zu aktualisieren und mittels Blöcken mit elementgebundenen Attributen wie folgt darzustellen: Positionsnummer Bezeichnung (Elementcode) Abmessung Elementunterkante Beschichtung Verkabelung Datum: 01.10.2010 Seite 18 von 42 Technisches Handbuch CAD

Detailplannummer Montage Farbe Sonstiges 2.9 Brandschutzpläne Zweck des Brandschutzplanes ist es, die internen und externen Einsatzkräfte rasch über die örtlichen Verhältnisse und Gefahren zu informieren und somit einen raschen und gefahrlosen Einsatz zu ermöglichen. Brandschutzpläne haben daher vereinfachte Symbole und alle Informationen (gemäß TRVB O121, Handbuch über den Feuerwehreinsatz im Gleisbereich des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes ÖBFV bzw. nach den einschlägigen Normen und den in der Anlage angeführten Symbollisten und Musterplänen) zu enthalten, welche zur wirksamen Durchführung von Einsätzen notwendig sind. Bei Stellwerken sowie bei Objektbauteilen und Räumen, in denen sich sicherungstechnische Einrichtungen für den Eisenbahnbetrieb befinden, ist das Symbol nicht mit Wasser löschen zu verwenden. Je nach Erfordernis sind weitere Symbole anzuwenden. 2.9.1 Grundsätzliches Die Brandschutzpläne sind färbig und im Einvernehmen mit dem örtlichen Feuerwehrkommando zu erstellen. Brandschutzpläne für ein Gebäude bestehen im Wesentlichen aus einem Lageplan und den Geschossplänen (inklusive Dachböden und Aufzugstriebwerksräumen). Fallweise werden von den Einsatzkräften zusätzliche Informationen über örtliche Ansprechpartner verlangt. Auf größeren Bahngrundflächen ist der Lageplan von dem entsprechenden Objekt bis zum öffentlichen Grund darzustellen. Die Ausführung hat nach den aktuellen Richtlinien und Normen zu erfolgen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die normativen Vorgaben im Wesentlichen auf die Objektstruktur und Nutzung von Eisenbahnanlagen kaum Rücksicht nehmen, daher sind die Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes zusätzlich darzustellen. Brandschutzpläne (für Gebäude) sind im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr zu erstellen und von dieser, wenn erforderlich, vidieren zu lassen. Die Planformate sind den Technischen Richtlinien zu entnehmen und sind mit A3 begrenzt (Lesbarkeit bei Anfahrt und im Einsatz). Bei größeren Gebäuden oder Grundstücken ist es sinnvoll, größere Formate zu verwenden, um die Gesamtübersicht zu gewährleisten eine Absprache mit den zuständigen Feuerwehren ist herzustellen. 2.9.2 Darstellung der Planinhalte In Brandschutzplänen ist es notwendig, Löscheinrichtungen wie Hydranten, Trockensteigleitungseinspeisungen, Nasssteigleitungen, etc. zu nummerieren. Diese Nummerierung ist im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu erstellen und im entsprechenden Brandschutzplan beim Symbol anzuführen; dabei hat die Übersichtlichkeit Vorrang. Bei Räumen ist es durchaus sinnvoll, die Raumnutzung und Raumnummer (entsprechend dem Raumnummernsystem der ÖBB) anzugeben, wobei die Angaben so gewählt werden müssen, dass diese ÖBB-intern und extern eindeutig kommunizierbar sind. Eingänge, Durchgänge, Durchfahrten sind im Brandschutzplan zu bezeichnen oder bei Bedarf zu nummerieren. Dabei haben amtlich vergebene Ordnungsnummern Vorrang. Datum: 01.10.2010 Seite 19 von 42 Technisches Handbuch CAD

Generell ist bei Brandschutzplänen bezüglich Nummerierungen und Bezeichnungen auf die Lesbarkeit zu achten - Übersichtlichkeit hat Vorrang! Orientierungs-/Ortsangaben, Zuordnungen, Nummerierungen, Bezeichnungen, etc. sind grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. Diese sind speziell bei eisenbahntechnischen Anlagen zu übernehmen und einzutragen. Der mitgelieferte Plankopf ist vollständig (bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber) auszufüllen. Bei den Objektangaben ist zu berücksichtigen, dass bei Eisenbahnanlagen eine eindeutige örtliche Zuordnung für Feuerwehren nicht immer gegeben ist, daher sind unverwechselbare Bezeichnungen zu verwenden. 2.9.2.1 Lageplan Der Brandschutzlageplan ist zugleich der Zufahrtsplan zu einem Gebäude (nach TRVB O121). Die Darstellung des Planes erfolgt von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zum betreffenden Objekt. Dabei ist der zu zeichnende Bereich unbedingt mit dem Auftraggeber abzustimmen (Achtung: kann unter Umständen das gesamte Areal eines Bahnhofes sein). Dabei sind einzutragen: Plandarstellung nach der TRVB O121, Hausnummern, Gleise und deren Nummern sowie niveaugleiche Schienenübergänge, Streckenkilometerangaben in 100m-Abständen, Verkehrsflächen befahrbar oder begehbar, Rampen und Bahnsteige, Gebäude mit Bezeichnung, Gebäudenummern und Schemaschnitte (siehe TRVB). 2.9.2.2 Brandschutzsituationslageplan Um komplexe zusammenhängende Anlagen, Gebäude oder Grundstücke (Bahnhöfe) gut darzustellen, werden Pläne benötigt, welche oft über einen gebäudespezifischen Lageplan hinausgehen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass auf diesen Flächen verschiedene interne und externe Zuständigkeiten (z.b.: ÖBB Traktion AG, ÖBB Technische Services, Rail Cargo Austria AG, Wien Strom, etc.) vorliegen können. Weiters können diverse Einbauten im Ernstfall eine Gefahr darstellen (z.b.: Gasleitungen, Hochspannungsleitungen, stromführende Gleise, etc.), die in ihrer Gesamtheit in den Plänen ersichtlich sein müssen. Der Inhalt dieser Pläne ist eine Kombination aus gebäude- sowie eisenbahnspezifischen Symbolen (z.b.: Ladegleisschalter, Zugvorheizanlagen, Schaltgerüste, Hauptangriffsweg (Hauptzufahrtsweg) der Feuerwehr, Sammelplätze, etc.). Eine Aufstellung der zu verwendenden Symbole ist dem Anhang Darstellung der Brandschutzsymbole zu entnehmen. Wird vom Auftraggeber ein Brandschutzsituationslageplan verlangt, so umfasst dieser jenen Bereich, der bei der Auftragsvergabe bekannt gegeben wird (z.b. einen gesamten Bahnhof vom km x bis km y). Die Darstellung umfasst die Bedürfnisse des sicheren Eisenbahnbetriebes sowie Grundlagen der Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB), im besonderen der TRVB O121, aber auch Erfordernisse, wie sie im Handbuch über den Feuerwehreinsatz im Gleisbereich (Österreichischer Bundesfeuerwehrverband ÖBFV) verlangt werden (siehe Anhang Darstellung der Brandschutzsymbole ). 2.9.2.3 Geschossplan Im Geschossplan sind die im Anhang dargestellten Brandschutzsymbole zu verwenden. Diese sind in den Bestandsplan innerhalb einer Datei einzuarbeiten. Datum: 01.10.2010 Seite 20 von 42 Technisches Handbuch CAD

Bei neu zu errichtenden Gebäuden müssen die Brandwiderstandsklassen den aktuellen Bezeichnungen gemäß ÖNORM EN 13501, EN 13501 Teil 2, EN 13501 Teil 3, EN 13501 Teil 4 und ÖNORM B 3807 entsprechen. Wenn durch umfangreiche Legenden die Übersichtlichkeit der Brandschutzpläne gefährdet ist, ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu halten. 2.9.2.4 Fluchtwegorientierungspläne Die Fluchtwegorientierungspläne haben grundsätzlich Informationen zur Orientierung (Darstellung der Verkehrswege), Ermöglichung der Flucht, manuelle Alarmierungseinrichtungen, Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe am Grundstück bzw. im Gebäude sowie die Standorte sämtlicher Rettungseinrichtungen zu enthalten. Sämtliche in den Plänen enthaltenen Symbole sind auch wenn diese aus den Richtlinien, Vorschriften und Normen für Brandschutz entnommen sind in einer eigenen Legende darzustellen und zu erläutern. Diese Pläne haben - sofern in der jeweiligen Landesbauordnung oder im Zuge des Baubewilligungsverfahrens nicht zusätzliche Eintragungen gefordert werden zumindest zu beinhalten: 2.9.2.5 Lageplan Der Lageplan beinhaltet: grundsätzliche Informationen zur Orientierung am Gelände die aus dem(n) Objekt(en) mündenden Fluchtwege zu den Sammelplätzen die Darstellung von Gebäudeumrissen, Bahnsteigen, Rampen und Gleisen 2.9.2.6 Geschossplan Der Geschossplan beinhaltet: grundsätzliche Informationen zur Orientierung im Gebäude Fluchtwege Treppenhäuser Aufgehrichtungen der Türen Standorte von Feuerlöschern Druckknopfmelder Sämtliche Rettungseinrichtungen 2.10 Versorgungstechnik 2.10.1 HKLS und MSR(T) Die Pläne für Heizungs-, Klima-, Lüftung- und Sanitär (HKLS) sowie Mess- und Regeltechnik (MSR(T)) haben auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers gesondert alle jene Eintragungen und Informationen zu beinhalten, die für die Inventarisierung, spätere Betriebsführung sowie Wartung und Datum: 01.10.2010 Seite 21 von 42 Technisches Handbuch CAD

Instandhaltung des Bauwerkes erforderlich sind. Ausgenommen sind Eintragungen der beweglichen Möblierung, soweit es sich nicht um fix eingebaute Geräte und Maschinen, Kompaktanlagen, fix eingebaute Möbel, etc. handelt. Die letztgültigen Planstände der Montageplanung bzw. Ausführungsplanung der Professionisten sind einzuarbeiten. Die haustechnischen Pläne haben sofern in der jeweiligen Landesordnung, im Zuge des Baubewilligungsverfahren oder in anderen einschlägigen Vorschriften / Normen nicht zusätzliche Eintragungen gefordert werden zumindest zu beinhalten: 2.10.1.1 Grundrisse und Schnitte (Führungspläne) Diese haben zu beinhalten: Sanitäreinrichtungen, Sanitärver- und -entsorgungsleitungen, Sanitärverund -entsorgungsstränge samt Strangnummer (kotiert, einlinige Darstellung), Dimension der horizontalen Rohrleitungen, Rohrnetzarmaturen (lage- und größenrichtig dargestellt und kotiert), Heizkörper, horizontale Rohrleitungen, Steigstränge samt Strangnummer (kotiert, einlinige Darstellung). Raumweise Luftbehandlungsgeräte, Luftdurchlässe, Luftkanäle in runder oder eckiger Ausführung, Luftkanalsteigleitungen samt Strangnummer (kotiert, Luftkanäle zweilinige Darstellung), Dimensionen bei den horizontalen und vertikalen Luftkanälen. Beschriftung: Zusätzlich zu den Daten des Raumblockes und -stempels sind Raumtemperatur, Heizkörpertypen, Strangabsperr- und Regulierorgane anzugeben. 2.10.1.2 Grundrisse und Schnitte (Führungspläne) HKLS Zentralen Alle Anlagenteile (Technikzentrale, Rohrleitungsperipherie, Heizflächen, usw.) werden lagemäßig kotiert sowie mit den technischen Daten (Fabrikat, Type) versehen. Bei Behältern ist auch der Inhalt einzutragen samt dem vorgesehenen Nenndruck, der Beschriftung von Regelgruppen bzw. deren Versorgungsbereichen. Alle Rohrleitungen sowie Kanäle sind mit zwei parallelen Linien darzustellen. Alle Messeinrichtungen (Thermometer, Manometer, Regulierorgane, etc.) sowie brandschutztechnische Einrichtungen sind lagerichtig darzustellen. Sämtliche Haustechnikzentralen sind dreidimensional darzustellen. Schnitte sind zu erstellen, soweit sie zur Darstellung und zum Verständnis der Grundrisspläne notwendig sind. 2.10.1.3 Strangschemata Inhalt: alle Armaturen Strangabsperr- und Regulierorgane Rohrleitungen und Kanäle einlinig in schematisch richtiger Anordnung inkl. horizontaler und vertikaler Strangverziehungen Beschriftungen: Raumnummern Strangbezeichnung (wie im Grundriss) Datum: 01.10.2010 Seite 22 von 42 Technisches Handbuch CAD

Dimensionen der vertikalen und horizontalen Leitungen und Strangabgänge Dimensionen der Armaturen Typenbezeichnung Leistungsangaben (z.b. Heizlast, Luftmengen, Wassermengen, etc.) 2.10.1.4 Schemata Im zusammenhängenden Schaltschema sind alle Anlagenteile (Wärme- und Kälteerzeuger, Luftverteilungselemente, usw.), sämtliche Armaturen, Messpunkte, Fühler, Regel- und Stellorgane sowie Rohrleitungen bzw. Kanäle darzustellen. An Beschriftungen hat das Schema wesentliche Leistungsbzw. Kenndaten, Dimensionen, Volumenströme, Einstellwerte von Regelorganen und Auslegungskriterien zu enthalten. Wenn es von der Größenordnung her möglich ist, ist ein gemeinsames Schaltschema (Heizung, Sanitär, Lüftung) zu erstellen, ansonsten ist nach Gewerken zu trennen. 2.10.1.5 MSR Schemata Inhalt: Regel- und Steuerschemata für die einzelnen Anlagen (z.b.: Gebäudeleittechnik) mit den erforderlichen Einstellwerten Schalt- und Regelfunktionen Kabellisten Lastaufstellungen Inbetriebnahme- und Einregelprotokolle 2.10.2 Energie-, Nachrichtentechnik, EDV Die Pläne haben auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers gesondert alle jene Eintragungen und Informationen zu beinhalten, die für die Inventarisierung, spätere Betriebsführung sowie Wartung und Instandhaltung des Bauwerkes erforderlich sind. Ausgenommen sind Eintragungen der beweglichen Möblierung, soweit es sich nicht um fix eingebaute Geräte und Maschinen, Kompaktanlagen, fix eingebaute Möbel, etc. handelt. Die letztgültigen Planstände der Montageplanung bzw. der Ausführungsplanung der Professionisten sind einzuarbeiten. Diese Pläne haben sofern in der jeweiligen Landesbauordnung, im Zuge des Baubewilligungsverfahrens oder in anderen einschlägigen Vorschriften / Normen nicht zusätzliche Eintragungen gefordert werden zumindest zu beinhalten: Datum: 01.10.2010 Seite 23 von 42 Technisches Handbuch CAD

2.10.2.1 Grundrisse Inhalt: Sämtliche Stark- und Schwachstromauslässe Beleuchtungskörper sämtliche Energie- und Schwachstromverteiler Kabel- und Leitungstrassen Blitzschutz Erdung sicherheitstechnische Überwachungseinrichtungen 2.10.2.2 Schemata Inhalt: Hauptverteilschema Brandmeldeanlage IT Verkabelung 2.10.2.3 Verteilerpläne Sofern diese nicht durch den Auftragnehmer erstellt werden, sind Verteilerpläne koordinativ von den ausführenden Professionisten einzuholen und haben zu beinhalten: Aufbauzeichnungen, mehrlinige Stromlaufpläne, Klemmenpläne, Stromkreisverzeichnisse, Stücklisten, Einstellwerte, Programmcodes. Für artverwandte Gewerke wie z.b. Medientechnik sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber einvernehmlich vor Übergabe des Bauwerks sinngemäße Festlegungen über den Umfang der Dokumentation zu treffen. 2.10.3 Fördertechnik Die Pläne haben auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers gesondert alle jene Eintragungen und Informationen zu beinhalten, die für die Inventarisierung, spätere Betriebsführung sowie Wartung und Instandhaltung des Bauwerkes erforderlich sind. Ausgenommen sind Eintragungen der beweglichen Möblierung, soweit es sich nicht um fix eingebaute Geräte und Maschinen, Kompaktanlagen, fix eingebaute Möbel, etc. handelt. Die letztgültigen Planstände der Professionisten der Montageplanung bzw. der Ausführungsplanung der Professionisten sind einzuarbeiten. Die Bestandspläne der Fördertechnik haben sofern in der jeweiligen Landesbauordnung, im Zuge des Baubewilligungsverfahrens oder in anderen einschlägigen Vorschriften / Normen nicht zusätzliche Eintragungen gefordert werden zumindest zu beinhalten: Datum: 01.10.2010 Seite 24 von 42 Technisches Handbuch CAD