konsekwent GmbH Bruchstrasse 37 mobil fax Ratingen fon mail

Ähnliche Dokumente
Messstellenbetriebsgesetz

Das Digitalisierungsgesetz und was ab auf uns zukommt

Messstellenbetriebsgesetz Was kommt auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu?

Start Rollout Smart Meter 2017

MODERNE MESSEINRICHTUNGEN UND INTELLIGENTE MESSSYSTEME ALS TREIBER DER DIGITALISIERUNG DER ENERGIEWENDE

AUSWIRKUNGEN DES MESSSTELLENBETRIEBSGESETZES AUF GEWERBE UND WOHNUNGSWIRTSCHAFT

Smart Meter Rollout ab 2017? Umsetzung gesetzlicher Vorgaben bei den SWM

Messstellenbetriebsgesetz Auswirkungen des Smart-Meter- Rollouts. 25. Windenergietage, Potsdam, 9. November 2016 Bettina Hennig

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. und dessen Auswirkungen auf das Messwesen

Das Messstellenbetriebsgesetz: Smart Metering aus der Perspektive von Recht und Regulierung

Anmerkungen der Deutsche Telekom AG zum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende vom 21. September 2015

DIGITALE STROMZÄHLER

Das Messstellenbetriebsgesetz

Smart Meter I. Diana Fricke, Referat 604 Verbraucher in der Energiewende: Prosumer oder Statist? Düsseldorf,

Die Digitalisierung der Energiewende Smart Meter als entscheidendes Element der Energieversorgung von morgen. 1 Einleitung

Energiedatenerfassung durch Smart Meter

Messstellenbetrieb / Smart Metering gem. Messstellenbetriebsgesetz

Vom Ferraris Zähler zum Intelligenten Messsystem. Michael Palm Avacon Verteilnetztechnik

Smart Meter Rollout ab 2017? Digitalisierungsgesetz - aktueller Stand im Gesetzgebungsverfahren

Das Messstellenbetriebsgesetz kommt Ausblick auf die Digitalisierung des Messwesens in der Energiewirtschaft

hiermit laden wir Sie für den 24. September 2015 in Berlin und für den 25. September 2015 in Freiburg zu unserem Kanzlei-Intensivseminar mit dem Thema

Ein starker Partner für Ihren Rollout. innogy Metering -E-world Februar 2017

FAQ Smart Meter Rollout

Herausforderung Smart Metering: Konsequenzen und Vorteile für Unternehmen. Herr Christian Schembor, Stadtwerke München 12.

Darmstadt, xx. Juli Roßdorfer Energie-Gemeinschaft e.v.

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM MESSSTELLEN- BETRIEBSGESETZ (MSBG) FAQ

FAQ Liste THEN zum MsbG

Strom- und Gasnetz Wismar GmbH

Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie von Änderungen des HGB auf die buchhalterische Entflechtung nach 6b EnWG

Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf die buchhalterische Entflechtung nach 6b EnWG

Expertenforum Smarter Energy. Die strategische Informationsplattform für Kunden und Interessenten der Schleupen AG.

Messstellenbetriebsgesetz

Entflechtung nach Inkrafttreten des MsbG

Smart Metering Status und Perspektiven

Smarte Daten Energiedaten wertvoller als Energie?

Häufig gestellte Fragen zur modernen Messeinrichtung (digitaler Stromzähler)

FAQ zur Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) Stand:

Pflicht und Kür: neue Chancen und Geschäftsmodelle mit Smart Metering

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende der Masterplan für den Roll-out?

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen

Das Messstellenbetriebsgesetz. Die Thüga Energienetze GmbH beantwortet Ihre häufigsten Fragen

Auswirkungen der Kosten-Nutzen-Analyse auf die Smart Meter Welt Dezember, 2013

EINFÜHRUNG VON SMART METERN

Digitalisierung der Energiewende

Standardisierung und Anforderungen an SMGW Administration

FAQ Häufig gestellte Fragen zu modernen Messeinrichtungen Wir helfen Ihnen und geben Antworten!

Workshop zum MessstellenbetriebsG. Die Organisation des Messstellenbetriebs in der Praxis. RA Dr. Marc Salevic 12. Mai 2017

Auswirkungen des energiewirtschaftlichen Verordnungspaketes

Das Digitalisierungsgesetz Der Rollout steht bevor

Häufig gestellte Fragen zur Ausstattung der Messstelle mit intelligenter Messtechnik (mme bzw. imsys)

Digitalisierung der Energiewirtschaft

Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende. mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Bundesnetzagentur - BEMD e.v. Was bringen intelligente Stromzähler für die Energiewende?

XX. Jahrestagung Institut für Berg- und Energierecht ( Digitalisierung in der Energiewirtschaft )

Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem

Das Messstellenbetriebsgesetz, MsbG ein (nicht nur rechtlicher) Überblick

Das Projekt Intelligente Messsysteme bei der Netze BW

E-world energy & water Essen, Fachpressegespräch am 17. Februar 2016

Fachtagung Zukunftsfähige Netze

Effizienz in Prozessen und IT im Messstellenbetrieb am Beispiel von SAP und GWAdriga. SAP-Forum für die Versorgungswirtschaft

SACHSEN-AN. Stellungnahme des Landes Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes. Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft

Handlungsempfehlungen für die wirtschaftliche Leistungserbringung im intelligenten Messwesen. E-World, Februar 2017

Formblatt für Stellungnahmen

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende

Smart Meter Rollout und Gateway Administration innogy Metering Ihr kompetenter Partner für eine wirtschaftliche und sichere Umsetzung

Smart Metering Einsatz intelligenter Messsysteme. Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, Christian Günther

Hindernisse und Herausforderungen für einen funktionierenden Smart Market»

Stellungnahme Stadtwerke München GmbH zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway Zertifizierungsprobleme Berlin, 15. Mai 2017

STARTSCHUSS FÜR DIE DIGITALISIERUNG DER ENERGIEWENDE INTEGRIERTE LÖSUNGEN DER IDS-GRUPPE

Häufig gestellte Fragen zur modernen Messeinrichtung (digitaler Stromzähler)

Intelligente Messsysteme und Zähler Stand der Dinge

EW Medien und Kongresse GmbH

Smart-Metering als Plattform für das Angebot von Dienstleistungen

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Rüdiger Pfeil Tim Vogel 17. Oktober 2017 ALL-IP. Einführung

Mögliche Rollen im Zusammenspiel von Smart Home / Smart Metering und Smart Grid für Elektroinstallateure MSB/MDL und Verteilnetzbetreibern

Bekommt jeder in Deutschland ein intelligentes Messsystem oder moderne Messeinrichtungen?

Auswertung Studie wmsb

Smart Metering Gas Die nächsten Schritte. Rahmenbedingungen. Ernst Kaiser, RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Dortmund

Rechtsfragen der Einspeisemessung aus Sicht der Bundesnetzagentur

Studie. Handlungsempfehlungen für die wirtschaftliche Leistungserbringung im intelligenten Messwesen. Management Summary, Stand

Zusammenfassung und Bewertung der BMWi- Eckpunkte für das Verordnungspaket "Intelligente Netze"

G r oupement Européen des entreprises et Organismes de Distribution d Energie

FRAGEN ZU SMART METER

Smart-Meter-Rollout und Gateway Administration innogy Metering Ihr kompetenter Partner für eine wirtschaftliche und sichere Umsetzung

Dürfen wir vorstellen? Der Neue in Ihrem Haushalt!

+ 31. August: RWE Deutschland startet Nachfolgeprojekt für Netzlösungen in der Niederspannung

Der Entwurf schafft wichtige Voraussetzungen für das Gelingen der Energiewende und dient auch der Umsetzung des Koalitionsvertrages.

Zähler, Datenzentrale und Kommunikationssystem das Smart Meter als Energiezählersystem. und was danach kommt

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

KEIN SMART METER EINBAU MIT ZWANG

++ BMWi legt Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende" vor

Inhaltsverzeichnis. FAQ Smart-Meter Rollout, Kontakt bei ENERVIE Vernetzt: Tel:

Maria Aigner, Dipl.-Ing. Christian Wakolbinger, Dipl.-Ing. Ernst Schmautzer, Dipl.-Ing. Dr. Lothar Fickert Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.

Smart Meter Rollout. Wer zahlt wem wieviel? I. Um was geht es hier (S. 2) II. Abstrakter Problemaufriss (S. 3)

Das Digitalisierungsgesetz Interimsmodell ( )

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Transkript:

konsekwent GmbH Bruchstrasse 37 mobil +49 160 4149 131 fax +49 2102 298 942 40882 Ratingen fon +49 2102 298 941 mail info@konsekwent.com - news Update vom 23. November 2015 (dieser Artikel wird auf Basis neuer Erkenntnisse ggf. überarbeitet) Lange erwartete gesetzliche Konkretisierungen für das intelligente Messwesen vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht großer Wurf und ein Bündel von Fragen! Seit dem 4. November befindet sich die zuvor lange erwartete Neuregelung zum Messwesen nun offiziell im Gesetzgebungsverfahren. Und siehe da! Die Konkretisierungen im intelligenten Messwesen kommen nicht mit einer Reihe von Verordnungen einher, sondern dem Metering in Deutschland wird ein eigenes Gesetz gewidmet: Das MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) ist geboren. Das neue Gesetz umfasst die bis dato in Form von insgesamt drei Verordnungen erwarteten neuen Regelungen für EVU und ihre Kunden. Messsystemverordnung, Rollout-Verordnung und Datenkommunikations-Verordnung werden demnach nicht mehr erscheinen. Die bekannte MessZV (Messzugangsverordnung) geht ebenfalls im MsbG auf. Doch damit nicht genug. Das MsbG ist (bedeutender) Teil einer ganzen Reihe von Veränderungen und Anpassungen, die an den bestehenden Marktregeln für die Energiewirtschaft erfolgen sollen. Sie werden demnach durch ein Artikelgesetz initiiert, mit dem die Bundesregierung die Veränderungen im Messwesen zu einem Teil ihrer digitalen Agenda gemacht hat dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. So werden die mit der Neuaufstellung des intelligenten Messswesens erforderlichen Änderungen in Energiewirtschaftsgesetz, Erneuerbare- Energien-Gesetz, Kraftwärmekopplungs-Gesetz oder Anreizregulierung eingeleitet. So viel zum Rahmen. Und die Inhalte? Bringt der vorliegende Entwurf die erwarteten Veränderungen? Gelingt dem Ministerium mit den neuen Regelungen der Interessensausgleich zwischen Kunden, zuliefernder In-

dustrie und Energieversorgungsunternehmen? Für eine umfassende Bewertung aller zu erwartenden Änderungen ist es sicher noch zu früh. Klar jedoch ist: Mit der Einführung des intelligenten Messwesens kommt es zu einer massiven Zäsur für die Branche. Neue Definitionen / alte Zuständigkeiten Die Bundesregierung hat in ihrer Vorlage einige kleine, aber bedeutsame Veränderungen an Begriffsdefinitionen vorgenommen, die in ihren Auswirkungen zu berücksichtigen sind: Der Begriff des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gmsb) für das intelligente Messwesen wird präzisiert. gmsb benötigen vor Aufnahme ihres Betriebes die Genehmigung der Bundesnetzagentur. Unternehmen, die über eine Genehmigung als Netzbetreiber verfügen, müssen indes keine erneute Genehmigung beantragen. Alle gmsb müssen die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs bis spätestens 30. Juni 2017 jedoch schriftlich bei der BNetzA anzeigen. Die früher als intelligente Zähler bezeichneten Geräte werden nunmehr zu modernen Messeinrichtungen (mme). Moderne Messeinrichtungen sind innerhalb von 16 Jahren nach Rollout-Start flächendeckend und in all den Fällen auszurollen, in denen durch den gmsb kein intelligentes Messsystem einzubauen ist. Intelligente Messsysteme (imsys) sind definiert durch die Bestandteile Gateway & mme. Jeweils genau ein Gateway und eine mme bilden ein Messsystem. Wettbewerb im Fokus! Bei der Lektüre des Gesetzes fällt eines besonders ins Auge: Das BMWi hält am wettbewerblichen Messwesen fest. Zahlreiche Anreize sollen Wettbewerb zwischen den Unternehmen fördern, zu optimalen Preisen für die Endkunden führen und Innovationen initiieren. Seit den ersten inoffiziellen Entwürfen des Gesetzes im August des Jahres 2015 bzw. der ersten Version des Referentenentwurfs aus September des gleichen Jahres haben sich jedoch bereits einige deutliche Änderungen ergeben. Besonders heftig wurde seit erstmaligem Erscheinen des Gesetzentwurfs die zunächst geforderte informationelle Entflechtung von gmsb und Netzbetreibern diskutiert. Die Auswirkungen eines solchen Unbundlings wären gewaltig gewesen. Viele Netzbetreiber in Deutschland hätten ihr Messwesen in eine eigenständige juristische Einheit auslagern Seite 2 von 5

oder zumindest gewaltige Anstrengungen zum Umbau ihrer IT unternehmen müssen. Unter dem Eindruck zum Teil deutlicher Kritik soll nun nur noch eine buchhalterische Entflechtung des gmsb unter der Aufsicht der BNetzA erfolgen. Keinesfalls soll der Wettbewerb darunter leiden, dass Verteilnetzbetreiber ihren Messstellenbetrieb aus Erlösen im regulierten Geschäft unterstützen. Hier zeigt sich einmal mehr eine Tendenz, die auch schon auf Ebene der Europäischen Union deutlich zu erkennen ist. Das Monopolgeschäft des Verteilnetzbetreibers soll so wenig wie möglich das freie Spiel der Kräfte des Marktes beschränken. Wettbewerbsanreize an anderen Stellen des Gesetzes haben im Laufe des Konsultationsverfahrens ebenfalls deutliche Veränderungen erfahren. Nach jetzigem Stand können wir dennoch mit veränderten Rahmenbedingungen für Kunden und Anbieter rechnen. Anschlussnutzer (also Mieter oder Eigenheimbesitzer) und in bestimmten Fällen Anschlussnehmer (also z.b. Eigentümergemeinschaften oder Wohnungsbaugesellschaften) be- bzw. erhalten das explizite Recht zur freien Wahl ihres Messstellenbetreibers. Zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften erhalten damit die Möglichkeit, ihre Angebotspalette zu vervollständigen und den Messstellenbetrieb für Strom und Gas in die Abrechnungs- und Verwaltungsprozesse von Objekten zu integrieren. Eine weitere Voraussetzung für mehr Wettbewerb schafft auch die Ausgestaltung eines eigenständigen Vertragswesens für den Messstellenbetrieb. Separate Messstellenverträge bzw. vertragliche Inhalte in Kombiverträgen sollen deutlich mehr Transparenz für den Kunden schaffen. MSB sind gehalten, im Zuge des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems kundenindividuelle Verträge zu initiieren. Mindestens durch konkludentes Verhalten des Kunden kommen diese Verträge zustande wettbewerbliche MSB, aber auch gmsb die dies wünschen, werden diese Verträge separat gegenüber ihren Kunden abrechnen. Auch wenn hier Energievertriebe auf Kundenseite in die Verträge einsteigen können, sollte damit eine erhebliche Sensibilisierung der Kunden einhergehen und das Messwesen auch im Ansehen der Endkunden als separate Leistungskomponente der Energieversorgung deutlicher erkennbar werden. Fallgruppen, Rollout-Geschwindigkeit und POG Neben den eher überraschenden Inhalten des Gesetzes kommt aber auch vieles, was zu erwarten war. Grundsätzlich bleibt es bei der Verpflichtung für gmsb, intelligente Messsysteme bei Verbrauchern ab 6.000 kwh und bei Einspeisern ab 7 kw installierter Leistung sowie moderne Messeinrichtungen in allen anderen Fällen einzubauen. Wie im Eckpunk- Seite 3 von 5

tepapier bereits enthalten, soll der Rollout nicht in einem Zuge, sondern nach Fallgruppen unterschieden, in mehreren Phasen erfolgen. Gestartet wird mit großen Verbrauchern über 10.000 und Einspeisern im Jahr 2017. Den Abschluss bildet die Kundengruppe der Verbraucher, die einen Jahresverbrauch höher 6.000 kwh haben. Damit hat sich der Gesetzgeber im Vergleich zum Eckpunktepapier für leicht ambitioniertere Ausroll-Szenarien entschieden. Neu ist auch, dass drei Jahre nach Bestimmung des Rollout-Starts durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gmsb in ihren Gebieten eine Mindestquote von 10% und nach Abschluss des Rollouts 95% Umbau-Quote zu erreichen haben. Neu ist ferner, dass auch moderne Messeinrichtungen Gas an ein vorhandenes Smart Meter Gateway anzubinden sind. Überhaupt stärkt der Gesetzgeber im Vergleich zu allen bisherigen Publikationen den Mehrspartengedanken und spricht an verschiedenen Stellen im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen auch von der Anbindung anderer Sparten, wie Gas, Wasser und Fernwärme. Für die Einbaufallgruppen enthält der Gesetzesentwurf jetzt und das ist neu gegenüber Eckpunktepapier und der Kosten-Nutzen-Analyse aus 2013 differenzierte Ansätze für die seitens der gmsb verbindlich einzuhaltenden Preisobergrenzen (POG). EVU werden angesichts der Marktentwicklungen ihre bereits erstellten Business Case-Berechnungen nun kontinuierlich zu überprüfen haben, um festzustellen, ob sie den Rollout wirtschaftlich werden bewältigen können. Sollte sich die Erkenntnis durchsetzen, dass dies nicht möglich erscheint, so hat der Gesetzgeber in Kapitel 4 des Gesetzentwurfs die Möglichkeit zur Übertragung des grundzuständigen Messwesens auf einen Dritten geregelt. Es bleibt abzuwarten, wie viele Netzbetreiber tatsächlich von dieser Option und damit der langfristigen Abgabe des Messstellenbetriebs Gebrauch machen oder aber mangels wirtschaftlich-technischer Befähigung ab 2017 zwangsläufig anzuwenden haben. Erforderliche Klärungen / Neue Fragen Das nunmehr durch das Bundeskabinett verabschiedete und knapp 200 Seiten starke Papier enthält also jede Menge Informationen, die angesichts der langjährigen Diskussion innerhalb der Branche für regen Diskussionsstoff sorgen werden. Leider bestehen auch nach der Konsultation neben einer Vielzahl von Klärungen weiterhin Interpretationsspielräume und neue Fragen sind entstanden. So ist z.b. nicht eindeutig geregelt, ob das Wahlrecht für Kombinationsverträge beim grundzuständigen Messstellenbetreiber oder den Energielieferanten liegt ein ganz entscheidender Aspekt für die Entwicklung innovativer Angebote gegenüber Seite 4 von 5

dem Endkunden. Auch enthält das Gesetz keine befriedigende Regelung für die Abrechnung von Gateways, an die eine größere Zähl von Zählern angebunden sind. Klar geregelt erscheinen indes die vielfältigen datenschutz- und datensicherheits-relevanten Aspekte des intelligenten Messwesens. In einer Zeit, da der Umgang mit den persönlichen Daten seitens vieler Verbraucher allzu offenherzig erscheint, könnte ein sicherer Kanal für die Kommunikation sensibler Daten in und aus dem Haus endlich beruhigende Standards schaffen. Die Zwangsbeglückung, die die Verbraucherverbände mit dem Rollout digitaler Zähler befürchten, könnte sich im Nachhinein damit noch als Standortvorteil für Deutschland und Verkaufsargument für den hier gewählten technischen Sonderweg mit BSI Profilen und Smart Meter Gateway-Administratoren herausstellen. Die kommenden Monate werden für die Digitalisierung des Messwesens von entscheidender Bedeutung. Im Schatten großer anderer Themen der Energiewende werden wichtige Weichenstellungen für einen bedeutenden Industrie- und Dienstleistungszweig gestellt. Wir werden weiterverfolgen, ob und wie der große Wurf gelingt. Seite 5 von 5