VO Sozialrecht. Univ.-Prof. DDr. Günther LÖSCHNIGG

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Transkript:

VO Sozialrecht Univ.-Prof. DDr. Günther LÖSCHNIGG

Sozialrecht - Begriff Legaldefinition? Art 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948: jeder als Mitglied der Gesellschaft hat ein Recht auf soziale Sicherheit Art 12 der Europäischen Sozialcharta: System der sozialen Sicherheit ist einzuführen, beizubehalten; befriedigender Stand ist zu erhalten, höherer Stand anzustreben Art 34 EU-Grundrechte-Charta Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Vergünstigungen Rechtliche Normen zur Absicherung bei sozialen Risken / bei besonderen schützenswerten sozialen Lebenslagen durch die öffentliche Hand

Soziale Risken Lebensrisiken, die die wirtschaftliche, gesundheitliche oder soziale Existenz des Menschen bedrohen ILO-Übereinkommen Nr 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (1952): Krankheit Mutterschaft Arbeitslosigkeit Alter Arbeitsunfall, Berufskrankheit Familienlasten Invalidität Tod des Familienerhalters Art 25 UNO-Menschenrechtsdeklaration zusätzlich: Verlust der Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände Pflegebedürftigkeit

Verteilung der Kostenlast zwischen Risikoträgern gesetzliche Sozialversicherung Arbeitgeber / Unternehmen / betriebliche Vorsorge betroffene Person / Privatvorsorge öffentliche Hand / Gebietskörperschaften

Gliederungsprinzipien im Sozialrecht I Sozialversicherung Versicherungszweige Versicherungsprinzip (Risikogemeinschaft, Selbstverwaltung, Pflichtversicherung) Bismarck sches System versus Beverigde System

Gliederungsprinzipien im Sozialrecht II Recht der sozialen Fürsorge Steueraufkommen / schwere Notlage Pflegevorsorge Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Gliederungsprinzipien im Sozialrecht III Recht der Versorgung (besondere Opfer, besondere Verdienste ) Heeresversorgung, Versorgung von Verbrechensopfern, Beamten-Pensionsrecht Familienlastenausgleichsrecht Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld

Rechtsquellen I EU-Recht / Art 48 AEUV (Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit) Grundrechtecharta der EU/Art 34 (Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung) Gesetze (ASVG, BSVG, B-KUVG, GSVG, AlVG, ASGG, )

Rechtsquellen Satzung VO; für jeden Sozialversicherungsträger Regelungen zur internen Organisation Regelungen zum Leistungsrecht Mustersatzung des Hauptverbandes eventuell Ausweitung des Leistungskataloges Krankenordnung VO; von jedem Krankenversicherungsträger Inhalte: Verhalten der Versicherten und Leistungsempfänger, Kontrolle der Kranken Begrenzung von Leistungsansprüchen

Rechtsquellen Richtlinie des Hauptverbandes Rechtsgrundlage: 31 ASVG VO Ziel: Förderung und Sicherstellung einer einheitlichen Vollzugspraxis (zb ökonomische Grundsätze bei der Krankenbehandlung) Gesamtvertrag 338 ff ASVG privatrechtliche Verträge Beziehungen zwischen SV-Trägern und (Zahn)Ärzten, Hebammen Inhalt auch des Kassenvertrages mit dem freiberuflichen Arzt / mit der Gruppenpraxis

Kompetenzrechtliche Situation Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht Gesundheitswesen. Art 151 Abs 46 B-VG Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG Armenwesen Heil- und Pflegeanstalten Art 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Kompetenzrechtliche Situation Armenwesen / Sozialhilfe? 1968 Verzicht des Bundes auf Grundsatzkompetenz Art 15 B-VG Art 15a B-VG: Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung Harmonisierung (zb einheitliche Mindesthöhe, 25% für Wohnungsaufwand)

Kompetenzrechtliche Situation Pflegevorsorge bis Ende 2011: Kompetenz überwiegend beim Bund (BundespflegegeldG) teils eigene Landes-Pflegegeldgesetze 2012 2014 (befristet): ausschließliche Bundeskompetenz Landes-PflegegeldG Bundesgesetze

Internationales und Europäisches Sozialrecht Sozialkollisionsrecht Koordinierungs-VO, VO 883/2004/EG Durchführungs-VO, VO 987/2009/EG (bilaterale) Sozialabkommen (teils im Rahmen des Europarates) Regeln des ASVG

KoordinierungsVO EU-Staatsbürger, Flüchtlinge Drittstaatsangehörige mit Wohnort in EU Bereiche: Krankheit, Mutterschaft Arbeitslosigkeit, Alter nicht: Sozialhilfe Grundsätze Gleichbehandlungspflicht Leistungsexport Kollisionsregeln ( nur eine Sozialrechtsordnung ; lex loci laboris; SR des Wohnmitgliedstaates, ansonsten Staat mit Sitz des AG)

Kollisionsrecht im ASVG ( 1, 3) Territorialitätsprinzip im Inland selbständig oder unselbständig erwerbstätig ( 1) Einstrahlungsprinzip ( 3 Abs 3): zb bei kurzfristiger Begleitung des DG nach Österreich, wenn DG ohne Sitz in Ö Ausstrahlungsprinzip ( 3 Abs 2): zb Entsendung ins Ausland für max. 5 Jahre

Unterschiede zwischen Sozial- und Privatversicherung Solidaritätsprinzip (einkommensabhängige Beiträge, Generationenvertrag ) Äquivalenzprinzip (risikoabhängige Beitragsleistung ) Versicherungszwang Versicherungsfreiheit öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche privatrechtliche Leistungsansprüche

Freiwillige Versicherung Krankenversicherung o Selbstversicherung nach 16 ASVG o Zusatzversicherung (nur nach GSVG) Unfallversicherung o Selbstversicherung gem 19 ASVG o Höherversicherung gem 20 ASVG o Zusatzversicherung durch VO für bestimmte Personengruppen Pensionsversicherung o Selbstversicherung nach 16a ASVG o Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ( 18a ASVG) o Selbstversicherung bei Pflege naher Angehöriger ( 18b ASVG) o Selbstversicherung nach 18 ASVG (nachträglicher Einkauf von PV-Zeiten) o Höherversicherung ( 20 Abs 3 ASVG)

Formalversicherung 21 ASVG, 12 BSVG, 14 GSVG Prinzip des Vertrauensschutzes im Bereich der Pflichtversicherung und auch der freiwilligen Versicherung Voraussetzung o keine Pflicht- oder freiwillige Versicherung o Anmeldung darf nicht vorsätzlich unrichtig sein und vorbehaltlos gutgläubig o drei Monate Annahme der Beträge Beginn mit Erfüllung der Voraussetzungen Ende o mit Beginn einer sonstigen Versicherung o durch Bescheid Wirkung: wie bei Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung keine Rückforderung von Beiträgen

Sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis Versicherungsverhältnis Leistungsverhältnis Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung Formalversicherung

Pflichtversicherung ex-lege- bzw ipso-iure-prinzip Voll- und Teilversicherung Mehrfachversicherung

Mehrfachversicherung Parallele Erwerbstätigkeit Parallele Versicherungssysteme

Mehrfachversicherung Beitragsrecht bis zur Höchstbeitragsgrundlage Rückforderung von Beiträgen vom Überschreitungsbetrag UV? Leistungsrecht KV: Wahlrecht bei Sachleistungen mehrfache Geldleistungen UV: nur entsprechend der Tätigkeit PV: nur eine einheitliche Pension / Wanderversicherung ( Überweisungsbeträge)

Pflichtversicherung nach ASVG DN gem 4 Abs 2 persönliche Abhängigkeit wirtschaftliche Abhängigkeit Entgeltlichkeit faktische Beschäftigung DN per definitionem Personen nach DLSG Lohnsteuerpflichtige DN gleichgestellte Personen / dienstnehmerähnliche freie DN isd 4 Abs 4 ASVG explizite Erweiterungen nach 4 Abs 1 (Lehrlinge, hochschulbedingte Praktika, Tätigkeiten nach dem FreiwG, Vorstandsmitglieder etc)

Dienstgeberbegriff 35 Abs 1 ASVG. derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb. geführt wird. auch wenn der DG den DN durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Geringfügig Beschäftigte Teilversicherte UV Geringfügigkeitsgrenze 2017: monatlich 425,70 Nachzahlungspflicht bei Überschreitungen für Arbeiter und Angestellte ab 1. 1. 2017 einheitlich 14,12 % Opting-In nach 19a ASVG (2017: 60,09) Pauschalierte Dienstgeberabgabe nach DAG (zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,3 % noch 16,4 %)

Pflichtversicherung nach GSVG I nur KV u PV (UV für Selbständige nach ASVG) alte Selbständige Mitglieder der Wirtschaftskammer Gesellschafter einer OG und Komplementäre einer KG Gesellschafter-Geschäftsführer einer WK-zugehörigen GmbH Keine Pflichtversicherung bei Ruhen des Gewerbes Keine Pflichtversicherung in KV u PV durch KLEINUNTERNEHMERREGELUNG Einkommensgrenze von 5.108,40 (2017) Umsatzgrenze von 30.000,- Jungunternehmer oder Erreichen des Regelpensionsalters oder vollendetes 57. Lebensjahr mit Voraussetzungen wie bei Jungunternehmern

Pflichtversicherung nach GSVG II neue Selbständige ( 2 Abs 1 Z 4 GSVG) selbständig erwerbstätige natürliche Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte isd 22 Z 1 bis 3 u 5 oder 23 EStG erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht eine andere Pflichtversicherung besteht. Ausnahmen über Versicherungsgrenze: Wenn die Einkünfte aus allen dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten 5.108, 04 jährlich (2017) unterschreiten. Opting-out der gesetzlichen Interessenvertretungen von KV und/oder PV

Pflichtversicherung nach BSVG Betriebsführer auf deren Rechnung und Gefahr Betrieb geführt wird bzw die ihn selbst führen. Weitere Vollversicherungspflicht für hauptberuflich im Betrieb tätige Kinder, Ehegatten etc, hauptberuflich im Betrieb mitarbeitende Altbauern Pflichtversicherung erst ab 150,- Einheitswert für UV, ab 1.500,- Einheitswert für PV u KV.

FSVG UV u PV Pflichtversicherung für freiberufliche Ärzte und Zahnärzte PV Pflichtversicherung für selbständige Apotheker Patentanwälte Ziviltechniker

NVG PV für Notare

Beitragsrecht Beitragsgrundlage ASVG: 44 (alle Bezüge aus einem AV, sofern nicht explizit beitragsfrei ) GSVG: Einkommenssteuerbescheid / System der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Verlusten Mindestbeitragsgrundlage in der UV: Fixbeträge (2017: 9,33 / Monat) BSVG: Versicherungswert (= Prozentsatz des Einheitswerts des Betriebes) Beitragsgrundlagenoption (Alternative: Einkommenssteuerbescheid)

Beitragsrecht Höchstbeitragsgrundlage ASVG: 4. 980 monatlich (2017) GSVG: 5. 810 monatlich (2017) BSVG: 5. 810 monatlich (2017) Mindestbeitragsgrundlage ASVG:? GSVG: Neue Selbständige: ja (PV und KV: 425,70 [2017]); UV: nein, da Fixbetrag) Alte Selbständige: (KV: 425,70 [2017]; PV: 723,52 [2017]; UV: nein, da Fixbetrag) ja BSVG: ja

Beitragsentrichtung und Meldepflichten Anmeldung zur SV ( 33 ASVG) vor Arbeitsantritt vollständige A. innerhalb von 7 Tagen Abschrift an AN Beitragsschuldner = AG Abzugsrecht des AG (bis nächstfolgender Entgeltzahlung Nachholverbot ) Ausnahme: fehlendes Verschulden des AG pro Entgeltperiode maximal doppelter AN-Anteil ( Ratenregelung, Lohnschutz für Familienunterhalt )

Beitragsentrichtung und Meldepflichten Beitragsfälligkeit: Monatsende mit Zahlungsfrist von 15 Tagen + 3 Tage Respirofrist Verzugszinsen von 3,38 % (2017) bzw Beitragszuschläge Zuständigkeit: KV-Träger Ermittlung der Beiträge Vorschreibung durch KV-Träger Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren

Verjährung der Beitragsschuld ( 68 ASVG) Feststellungsverjährung: 3 Jahre Verlängerung auf 5 Jahre (falls fahrlässig keine Angaben über beschäftigte Personen oder Entgelte) Einforderungsverjährung: 2 Jahre

Entgelt 49 ASVG Geld- und Sachbezüge, auf die der DN aus dem DV Anspruch hat oder darüber hinaus vom DG oder von einem Dritten erhält. nicht nur laufendes Entgelt Sachbezugswerte isd Lohnsteuer ( 50) Ausnahmen nach 49 Abs 3 ASVG Anspruchslohnprinzip 20%-Obergrenze der DN-Beiträge

Beitragssätze nach ASVG KV 7,65 % (Arb: AG = 3,87 : 3,78; Ang: AG = 3,87 : 3,78; freier DN: AG = 3,87 : 3,78) UV 1,30 % (vom AG zu tragen) PV..22,80 % (AN : AG = 10,25 : 12,55) AlV.. 6,00 % (AN : AG = 3,00 : 3,00) IESG-Zuschlag. 0,35 % (vom AG zu tragen) AK-Umlage 0,50 % (vom AN zu tragen) WohnbFöB 1 1,00 % (AN : AG = 0,50 : 0,50) 39,60 % 1 nur für AN, nicht für freie DN

Beitragspflichten und Meldepflichten Anmeldung zur SV ( 33 ASVG) vor Arbeitsantritt vollständige A. innerhalb von 7 Tagen Abschrift an AN Beitragsschuldner = AG Abzugsrecht des AG (bis nächstfolgender Entgeltzahlung Nachholverbot ) Ausnahme: fehlendes Verschulden des AG pro Entgeltperiode maximal doppelter AN-Anteil ( Ratenregelung, Lohnschutz für Familienunterhalt )

Beitragspflichten und Meldepflichten Beitragsfälligkeit: Monatsende mit Zahlungsfrist von 15 Tagen + 3 Tage Respirofrist Verzugszinsen von 3,38 % (2017) bzw Beitragszuschläge Zuständigkeit: KV-Träger Ermittlung der Beiträge Vorschreibung durch KV-Träger Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren

Verjährung der Beitragsschuld ( 68 ASVG) Feststellungsverjährung: 3 Jahre Verlängerung auf 5 Jahre (falls fahrlässig keine Angaben über beschäftigte Personen oder Entgelte) Einforderungsverjährung: 2 Jahre

Rückforderung von Beiträgen zu Ungebühr entrichtete Beiträge Rückforderung 69 ASVG Verjährungsfrist: 5 Jahre Rückforderung ausgeschlossen bei Begründung einer Formalversicherung bei Erbringung von Leistungen innerhalb des gesamten relevanten Zeitraums Rückforderungsrecht beim AG beim AN, soweit er Beiträge selbst getragen hat

Haftung für Beitragsschulden ( 67 ff ASVG) solidarische Haftung mehrere DG beschäftigen gemeinschaftlich AN gemeinsame Rechnung mehrerer DG DG und Person, der wirtschaftliche Gefahr und Gewinn zukommt Betriebsnachfolgerhaftung innerhalb von 12 Monaten vor Erwerb Ausnahme / Begrenzung: Bescheinigung des KV-Trägers Voraussetzung: Veräußerungsgeschäft außer bei persönlicher und wirtschaftlicher Nahebeziehung nicht bei Insolvenz

Haftung für Beitragsschulden ( 67 ff ASVG) Haftung vertretungsbefugter Organe: bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten Vertragspartnerhaftung Generalunternehmer bei Bauleistungen 20 % des geleisteten Werklohns außer: 20 % direkt an Dienstleistungszentrum der Wiener GKK Auftragnehmer aus der HFU-Liste klagbar im Zivilrechtsweg Arbeitskräfteüberlassung Haftung des Beschäftigers Bürge / Ausfallsbürge isd 14 AÜG

Krankenversicherung in Zahlen (2011) 99,9 % der Bevölkerung erfasst Budget aller KV-Träger: 14,9 Mrd. Aufgaben ( 116 ASVG): Vorsorge für Versicherungsfälle der Krankheit Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (ASVG) Mutterschaft Tod Bestattungskostenzuschuss Prävention, Gesundheitserhaltung und Gesundheitsförderung medizinische Forschung

Leistungsarten Sachleistungen (Krankenbehandlung, Zahnbehandlung, Vorsorgeuntersuchungen ) Geldleistungen (insb. Krankengeld, Wochengeld)

Verhältnis von Krankheitsbeginn und Versicherung(sdauer) Krankheit schon vor Versicherungsbeginn Krankheit überdauert Pflichtversicherung Krankheit entsteht innerhalb der Schutzfrist von 6 Wochen (bei Krankengeld nur 3 Wochen)

Finalitätsprinzip Irrelevanz der Ursache für den Versicherungsfall! Ausnahmen bei Geldleistungen: allgemeine Verwirkungstatbestände des 88 ASVG besonderer Verwirkungstatbestand des 142 ASVG (Krankengeld)

Leistungsberechtigte Pflichtversicherte Angehörige isd 123 ASVG insb. Ehegatte oder eingetragener Partner Kinder Lebensgefährte (mind. 10 Monate in Hausgemeinschaft, unentgeltliche Haushaltsführung und kein arbeitsfähiger Ehegatte im Haushalt) gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (mit Voraussetzungen wie beim Lebensgefährten)

Versicherungsfall der Krankheit 120 Abs 1: Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Konnexität von körperlicher und seelischer Beeinträchtigung (Beispiel: Potenzmittel bei erektiler Dysfunktion) Gebrechen: Gänzlicher oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen, die einer Krankenbehandlung nicht mehr zugänglich sind.

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung Anstaltspflege Medizinische Hauskrankenpflege

Krankenbehandlung ALLGEMEIN Ziel ( 133 Abs 2 ASVG) ist, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit des Versicherten, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern. Umfang der Krankenbehandlung ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht überschreitend Spannungsverhältnis zwischen medizinisch Möglichem und wirtschaftlich Vertretbarem Ausmaß der Betroffenheit des Patienten grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung

Krankenbehandlung LEISTUNGEN ärztliche Hilfe bei Vertragsarzt bei Wahlarzt in eigenen Einrichtungen des KV-Trägers (Ambulatorien)! Recht der freien Arztwahl! Heilmittel Arzneien Sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen! Selbstkostenverpflichtung über Rezeptgebühr! Heilbehelfe zum Ersatz fehlender Körperfunktionen nur teilweiser Ersatz Selbstbehalt: 10% der Kosten, mind. aber 20% der Höchstbeitragsgrundlage (bei Brillen 60%)

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung Anstaltspflege Medizinische Hauskrankenpflege

Anstaltspflege stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt Ziel: Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit durch integriertes Leistungsprogramm Umfang ärztliche Untersuchung und Behandlung Bereitstellung von Heilmitteln Pflege und Verköstigung in der KA Voraussetzung Einweisung durch Vertragsarzt ohne Einweisung in Notfällen keine zeitliche Begrenzung ohne Bedarf einer ärztlichen Behandlung: Asylierung

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung Anstaltspflege Medizinische Hauskrankenpflege

Medizinische Hauskrankenpflege Voraussetzungen Krankenbehandlung erforderlich Arztbesuch nicht möglich Versorgung und Betreuung zu Hause möglich Leistungen medizinische Leistungen qualifizierte Pflegeleistungen! Vorrang der Hauskrankenpflege vor der Anstaltspflege!

Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Krankengeld Leistungsberechtigte: Pflichtversicherte geringfügig Beschäftigte über freiwillige Versicherung ehemalige Pflichtversicherte für die ersten drei Wochen der Erwerbslosigkeit Leistungshöhe: 50% der Bemessungsgrundlage 60% ab dem 43. Krankheitstag Leistungsdauer: ab 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit 26 Wochen 52 Wochen, falls mind. 6 Monate in den letzten 12 Monaten krankenversichert bis zu 78 Wochen als satzungsmäßige Mehrleistung

Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Ausschlussgründe: Verwirkung verurteilt) (Trunkenheit, Suchtmittelmissbrauch, wegen Raufhandel Versagung (nicht zum Kontrollarzt trotz Ladung; Versicherte/r entzieht sich der notwendigen Krankenbehandlung, Verstöße gegen Weisungen des Arztes etc) Ruhen zur Gänze bei EFZ von mehr als 50% des Entgelts zur Hälfte bei EFZ von exakt 50% des Entgelts kein Ruhen, bei EFZ von weniger als 50% des Entgelts

Zuschuss zur EFZ 53b ASVG in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 51 DN Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts von AUVA (bzw VAEB) maximal 42 Kalendertage / Arbeitsjahr ab dem 11. Krankenstandstag bzw bei AU ab 1. Tag für bei der AUVA (oder VAEB) Unfallversicherte wenn Krankheit länger als 10 aufeinanderfolgende Tage wenn Dienstunfähigkeit nach Arbeitsunfall länger als 3 Tage wenn DG zur EFZ verpflichtet

Versicherungsfall der Mutterschaft Schwangerschaft Entbindung Nachversorgung der Mutter Entbindung: Lebend- oder Totgeburt, nicht Fehlgeburt Beginn des Versicherungsfalles: Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Geburt Entbindungstag bei Geburten vor der 8. Woche bei Gefahr für Leben und Gesundheit Vorverlegung Voraussetzung: aktuelles Beschäftigungsverhältnis oder Pflichtversicherung in der 32. Woche vor der Entbindung + 13 Wochen Versicherung

Versicherungsfall der Mutterschaft Sachleistungen: ärztlicher Beistand, Beistand durch Hebammen, dipl. Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in und Transport in/von Krankenanstalt Geldleistungen: Wochengeld 8 Wo vor und nach der Geburt und Entbindungstag bei Sonderfällen 12 Wo/16 Wo nach Beschäftigungsverbot isd MSchG Durchschnitt des Nettoverdienstes der letzten 13 Wochen ohne Höchstbeitragsgrundlage geringfügig Beschäftigte nach 19a ASVG Fixbetrag/Tag Finanzierung überwiegend aus FLAF, Rest durch KV-Träger seit 2008 auch für freie DN

Versicherungsfall der Mutterschaft Betriebshilfe nach GSVG u BSVG primär Sachleistung: Bereitstellung geschulter Kräfte durch SV für unaufschiebbare Arbeiten Zeitraum wie bei Wochengeld subsidiär als Geldleistung, wenn von SV keine Bereitstellung - Fixbetrag

Unfallversicherung Ausgangssituation/Finanzierung Einer der ältesten Ansätze für die gesetzliche Sozialversicherung Finanzierung nur durch den AG Rückfluss von Überschüssen an Beitragsleistende Dienstgeberhaftungsprivileg

Unfallversicherung - Grundprinzipien Kausalitätsprinzip Alles-oder-Nichts-Prinzip

Versicherte/Leistungsberechtigte in der UV Dienstnehmer Dienstnehmerähnliche freie DN Alte und neue Selbstständige Angehörige (nur) über Leistungsansprüche Gewisse nicht erwerbstätige Personengruppen (z.b.: Schüler, Studenten)

UV-Leistungsvoraussetzungen Personenschaden Vorliegen eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) Geschützter Lebensbereich Zurechnung

Arbeitsunfall Unfälle*, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen ( 175 Abs 1 ASVG). * Unfall: zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat.

Berufskrankheit 177 (1) ASVG: Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. (abstrakte Berufskrankheit) 177 (2) ASVG: Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (konkrete Berufskrankheit)

Arbeitsunfall Kriterien I Personenschaden Unfall is eines zeitlich begrenzten Ereignisses geschützter Lebensbereich: o Erwerbstätigkeit o Wegunfälle ( 175 Abs 2 Z 1 ASVG) o gleichgestellte Unfälle (zb 175 Abs 2 Z 2 ASVG) o betriebsverfassungsrechtliche Aktivitäten o betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen o weitere Bereiche (Studium, Handlungen im Fremdinteresse zb bei Rettungseinsätzen etc)

Arbeitsunfall Kriterien II Zurechenbarkeitskriterien: o Bedingung der Kausalität o Bedingung des Sinnzusammenhangs o Bedingung der Wesentlichkeit

Sachleistungen in der UV Unfallheilbehandlung Ärztliche Hilfe Heilmittel, Heilbehelfe Pflege in Kranken- und Kuranstalten Rehabilitation ( 172 Abs 2 ASVG) medizinische Rehabilitation berufliche Rehabilitation soziale Rehabilitation Beistellung von Hilfsmitteln ( 202 ASVG)

Geldleistungen in der UV o Versehrtenrente und Versehrtengeld o Integritätsabgeltung o Hinterbliebenenrenten

Versehrtenrente Anspruchsvoraussetzungen omde um mindestens 20% omde muss mehr als 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles dauern Höhe der Leistung nach obemessungsgrundlage des Versicherten ograd der MdE o Vollrente bei 100% MdE = 2/3 der Bemessungsgrundlage; Teilrente nach MdE anteilig Dauer der Leistung ovorläufige Versehrtenrente (in den ersten 2 Jahren) odauerrente bis zum Tod

Versehrtengeld - 212 ASVG Voraussetzungen o keine Versehrtenrente o kein Krankengeld aus KV o keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles Auszahlung vom KV-Träger auf Ersuchen des UV-Träger gegen Ersatz Höhe entsprechend Krankengeld Teilversicherte nach 8 Abs 1 Z 3 lit h, i und l ASVG erhalten einmaligen Betrag bei MdE über 20%

Integritätsabgeltung - 213a ASVG Voraussetzungen o erhebliche oder dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität o auf Grund von grob fahrlässiger Außerachtlassung von ANschutzvorschriften o Anspruch auf Versehrtenrente Höhe o einmalige Geldzuwendung o nach RL der AUVA o maximal die doppelte Jahreshöchstbeitragsgrundlage

Pensionsversicherung ALT/NEU Rechtsgrundlagen ASVG GSVG Übergangsrecht APG vor dem 1.1.1955 Geborene oder weniger als 36 Versicherungsmonate nach dem 1.1.2005 nach dem 31.12.1954 Geborene oder weniger als 36 Versicherungsmonate vor dem 1.1.2005

Grundprinzipien in der PV Umlagesystem Prinzip der Beitragsgerechtigkeit Solidaritätsprinzip Prinzip der Lebensstandardsicherung Prinzip der Wanderversicherung Aufwertungsfaktor/Anpassungsfaktor Aufwertungszahl

Träger der PV PVA SVA SVB VAEB

Pensionsleistungen Alterspension Invaliditätspension Berufsunfähigkeitspension Erwerbsunfähigkeitspension Hinterbliebenenpension Sonderruhegeld Ergänzungsleistungen Ausgleichszulage

Pensionsberechnung NEU Teilgutschrift von 1,78% des beitragspflichtigen Jahresentgelts (max. 1,78% der Jahreshöchst- Beitragsgrundlage) Pensionsformel 45/65/80 Drittfinanzierte Beitragszeiten statt Ersatzzeiten

Pensionskonto Kontogutschrift ab 2014 Ausgangsbetrag Kontoerstgutschrift Korrektur der Kontoerstgutschrift durch Vergleichsbetrag

Versicherungszeiten im Ausland Pro-rata-temporis-Methode (Art 52 Abs 1 lit b VO 883/2004/EG) unter Berücksichtigung des Petroni-Prinzips Direktberechnung

Geldleistungen in der PV Versicherungsfall des Alters (normale) Alterspension Korridorpension Schwerarbeitspension Sonderruhegeld Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Invaliditätspension Berufsunfähigkeitspension Erwerbsunfähigkeitspension Versicherungsfall des Todes Witwen- und Witwerpensionen Waisenpensionen Abfindung

Pensionsanfall und Pensionsauszahlung Antragsprinzip Auszahlung monatlich im Nachhinein plus Pensionssonderzahlungen im April und Oktober

Wegfall der Pension Ruhen Auslandsaufenthalt Haft Erwerbseinkommen Erlöschen Tod Ablauf der Frist Witwen- und Witwerpension Waisenpension Entziehung der Pension

Normale Alterspension 4 Abs 1 APG Anspruchsvoraussetzungen Eintritt des Versicherungsfalls = Erreichung der Altersgrenze Erfüllung der Mindestversicherungszeit

Wartezeit nach Altrecht 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag 180 Beitragsmonate im Laufe des gesamten Lebens ewige Anwartschaft 300 Versicherungsmonate im Laufe des gesamten Lebens

Pensionshöhe 2013 Kontoerstgutschrift zb 3.000,--- 2014 jährliche Beitragsgrundlage zb 40.000,-- x 1,78% = 712,-- Teilgutschrift aus Vorjahren hier: 3.000,-- x 1,022 2 = 3.066,-- Gesamtgutschrift für 2014 3.778,-- 2015.. 2 Aufwertungszahl gem BGBl II 434/2013.

Pensionsrecht nach Altrecht Pensionshöhe = GBG x StB GBG: Gesamtbemessungsgrundlage StB: Steigerungsbetrag Vergleichspension zum 31.12.2013

Anhebung der Pension Überschreitung des Regelpensionsalters (Bonus) Nebeneinkommen

Korridorpension 4 Abs 2 APG Vollendung des 62. Lebensjahres Mindestversicherungszeiten von 468 Versicherungsmonaten (2015) (Erhöhung bis 2017 auf 480) Pensionsabschlag von 0,425% pro Monat

Versichertenkreis ALVG Pflichtversicherte: Dienstnehmer/innen Heimarbeiter/innen Freie Dienstnehmer/innen Freiwillige Selbstversicherte: alte Selbständige neue Selbständige Ausgenommen von der Pflichtversicherung insb: geringfügig Beschäftigte

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Geldleistungen: Arbeitslosengeld Notstandshilfe Pensionsvorschuss Umschulungsgeld Weiterbildungsgeld Bildungsteilzeitgeld Altersteilzeitgeld Annexleistungen KV, PV, UV

Gemeinsame Anspruchsvoraussetzungen AlG + NH Mögliche Beschäftigungsaufnahme Arbeitsfähigkeit Arbeitslosigkeit Arbeitswilligkeit

Arbeitswilligkeit zumutbare Beschäftigung Beschäftigung: muss körperlichen + geistigen Fähigkeiten der versicherten Person angemessen sein darf Gesundheit + Sittlichkeit nicht gefährden muss angemessen entlohnt sein muss in angemessener Zeit erreichbar sein in den ersten 100/120 Tagen Verwendungs- und Entgeltschutz zu beachten