2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 1 von 10 Scheidungsrecht Sonderfragen 2. Session 2012 Dr. Regula Gerber Jenni in Vertretung von Prof. Alexandra Rumo-Jungo 1. Dieser Fragebogen umfasst 10 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Die Prüfung enthält Fälle und Fragen, die alle zu lösen bzw. zu beantworten sind. 3. Die Antworten sind, soweit sich aus der Natur der Frage nichts anderes ergibt, zu begründen und, wenn immer möglich, mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu belegen. Beschränken Sie Ihre Antworten auf das Notwendige. Unnötige Erörterungen geben keinen Anspruch auf Zuschlag, rechtfertigen jedoch einen Abzug, soweit sie unrichtig sind. 4. Für die Beantwortung der Fragen sollte der für jede Frage vorgesehene Freiraum ausreichen. Zusätzliche Antworten sind auf der Rückseite des jeweiligen Blattes anzubringen. Dabei ist genau zu kennzeichnen, auf welche Frage sich diese zusätzliche Antwort bezieht. Ein allfälliger Entwurf oder zusätzliche Notizblätter, die Sie zusätzlich einreichen, bleiben unbeachtlich, insbesondere sind die beigelegten Sudelblätter keine Antwortblätter! 5. Bitte schreiben Sie leserlich und lassen Sie die beiden Seitenränder des Fragebogens frei. Sie erleichtern damit die Korrektur. 6. Bewertung: In Klammern sind die zu den einzelnen Fragen maximal erzielbaren Punkte angegeben. Maximal können Sie 19 Punkte erzielen. 7. Ich wünsche Ihnen viel Glück!
2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 2 von 10 Frage 1 (2 Punkte) Die verheirateten Eltern (Fabian und Fanny) der fünfjährigen Anna leben seit einem halben Jahr getrennt. Fanny ist mit Anna in der ehelichen Wohnung geblieben. Fabian betreut Anna zwei Tage pro Woche: am Mittwoch in der ehelichen Wohnung, am Samstag bei sich in seiner neuen Wohnung. Fabian ist grundsätzlich einverstanden, dass Anna bei Fanny lebt, will aber seine Betreuungszeiten auf drei Tage pro Woche ausdehnen. Zudem ist er der Überzeugung, dass seine gegenwärtige Wohnung für Anna kinderfreundlicher als die eheliche Wohnung sei und will einen Wohnungstausch : Er will in die eheliche Wohnung zurück und Fanny soll mit Anna in seine Wohnung ziehen. Fanny widersetzt sich sowohl seinen Betreuungs- als auch seinen Wohnungsplänen. Deshalb kommt es bei jedem Besuchstag zu Streit, lauten Worten und Türenknallen. Die Eheschutzrichterin ordnet eine Beratung an. 1. Auf welche Bestimmung stützt sie ihre Verfügung? 2. Fanny ist mit dieser Anordnung nicht einverstanden und sagt der Eheschutzrichterin, für sie sei die Trennung definitiv und es komme nicht in Frage, dass man nun mit einer angeordneten Beratung versuchen wolle, sie und Fabian wieder zusammen zu bringen. Was wird ihr die Eheschutzrichterin darauf antworten?
2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 3 von 10 3. Mit welcher gesetzlichen Bestimmung kann die Nichtteilnahme an der Beratung sanktioniert werden? Frage 2 (6 Punkte) Zu Ihnen erscheinen Herr und Frau F. zur Beratung bezüglich ihrer migrationsrechtlichen Ansprüche. Sie erfahren von den Eheleuten, dass beide kroatische Staatsangehörige sind. Die Ehefrau lebt seit 15 Jahren in der Schweiz, ist aufenthaltsberechtigt, bewohnt mit der vorehelich geborenen 13jährigen schweizerischen Tochter N und mit dem 6-jährigen, aus der Ehe hervorgegangen L eine 4-Zimmerwohnung (Mietzins: 1'400.--). Sie erzielt als Krankenschwester ein existenzsicherndes Einkommen von rund Fr. 5'700. -- netto. Ihr Ehemann konnte infolge eines Einreiseverbotes während 5 Wochen jeweils nur besuchshalber bei der Familie weilen. Inzwischen ist das Einreiseverbot vom BFM aufgehoben worden. Die Eheleute präsentieren Ihnen einen Brief des Migrationsamtes an Herrn F. mit folgendem Inhalt: Sie sind am 27.2.2012 ohne Visum, also offensichtlich zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens drei Monaten, in die Schweiz eingereist. Obwohl sie am 1.3.2012 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gestellt haben, steht Ihnen kein über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinausgehender Aufenthalt zu. Gemäss Art. 17 AuG haben Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Ihr Gesuch werden wir nach erfolgter Abmeldung materiell prüfen, sofern Sie ausdrücklich darauf bestehen und uns dies schriftlich mitteilen. Das Ehepaar bittet Sie, gegenüber dem Migrationsamt in einem Brief zu begründen, weshalb das Gesuch gutzuheissen und daher an die Hand zu nehmen ist, und gegebenenfalls ein prozeduraler Aufenthalt zu erteilen ist. Welche Argumente bringen Sie vor?
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2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 5 von 10 Frage 3 (3 Punkte) Herr und Frau A sind beide 52-jährig; ihre Ehe ist seit längerer Zeit zerrüttet. Sie leben unter dem Güterstand der Gütertrennung. Herr A. war früher Investmentbanker, seit einiger Zeit ist er arbeitslos. Sein (während der Ehe geäufnetes) Vorsorgeguthaben befindet sich bei der Freizügigkeitsstiftung einer Bank und beträgt CHF 980 000. Ansonsten ist kein nennenswertes Vermögen vorhanden. Frau A. ist promovierte Germanistin. Sie stammt aus vermögendem Haus; seit der Eheschliessung ist sie nicht mehr berufstätig. Vor ihrer Heirat hat sie kurze Zeit Stellvertretungen an verschiedenen Gymnasien übernommen und so ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 4 900 angespart. Dieses befindet sich auf einer FZ-Police. Ausserdem verfügt Frau A über Eigengut in Form von Immobilien (aus Erbschaft) im Wert von CHF 2 300 000, woraus ihr ein jährliches Einkommen von CHF 115 000 zufliesst. Herr A reicht eine Scheidungsklage gemäss Art.115 ZGB ein. Er macht psychische Misshandlung geltend, weil er von seiner Frau immer wieder vor Dritten als Versager diffamiert wird. 1. Wie wird der Vorsorgeausgleich durchgeführt? Ergebnis i.c.? 2. Was würden Sie als Anwältin/Anwalt von Herrn A. allenfalls noch geltend machen? Mit welchen Aussichten?
2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 6 von 10 Frage 4 (3 Punkte) Herr B (geb. 1962) hat 1985 geheiratet. Er arbeitete bis Ende Februar 2010 als Prokurist in einem grösseren Treuhand-Unternehmen und war bei der Sammelstiftung der Versicherungsgesellschaft X vorsorgeversichert. Im März 2010 stellte er ein Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung. Er begründete sein Gesuch mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das Gesuch enthielt eine Unterschrift, die auf seine Ehefrau lautete. Mit der Unterschrift erklärte sie sich mit der Barauszahlung einverstanden. Daraufhin überwies die Sammelstiftung X die Austrittsleistung von CHF 310 000 auf ein Privatkonto von Herrn B. Frau und Herr B haben sich seit längerem auseinandergelebt. Im Mai 2010 wird das Scheidungsverfahren eingeleitet. Das Gericht fragt die Sammelstiftung X für den Vorsorgeausgleich an, diese erklärt sich jedoch für unzuständig. Frau B. gibt an, dass die Unterschrift nicht von ihr stamme; der gemeinsame Haushalt sei bereits seit Anfang 2010 aufgelöst gewesen. Frau B hat nur ein kleines Vorsorgeguthaben, welches sie aus ihrer nach der Trennung wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit geäufnet hat. Dieses beläuft sich auf CHF 12 000. Während des Zusammenlebens mit Herrn B ist sie nicht erwerbstätig gewesen. Trifft die Sammelstiftung eine Entschädigungspflicht? Gestützt worauf? In welcher Höhe? Was wäre die Konsequenz, wenn Frau B dem Barbezug gültig zugestimmt hätte? Wie verhält es sich mit einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB?
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2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 8 von 10 Frage 5 (2 Punkte) Frau A. C. (49 Jahre) und Herr B. C. (51 Jahre) sind seit 1984 verheiratet. Vor Inkrafttreten des BVG waren sie nicht in der 2. Säule versichert. Beide führten ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe zu 100% weiter, A. C. als Pflegefachfrau und B. C. als Leiter des Reinigungsdienstes eines grossen Alters- und Pflegeheims. Die Eheleute wollen sich scheiden lassen; inzwischen ist B. C. zu 60% invalid und bezieht eine Dreiviertelsrente der IV. Sein rechnerischer Austrittsanspruch bei Scheidung beträgt CHF 280 000, der seiner Frau CHF 240 000. 1. Wie ist der Vorsorgeausgleich nach Eintritt der Teilinvalidität vorzunehmen? Was steht A. C. aus der Vorsorge ihres Mannes zu? Variante: A. C. und B. C. beziehen beide im Zeitpunkt der Scheidung eine ganze IV-Rente. Wegen des Einkommenssplittings in der ersten Säule ist diese bei beiden gleich hoch. A. C. erhält von der Pensionskasse eine monatliche Rente von CHF 2 600, ihr Mann eine solche von CHF 3 200. 2. Wer hat welche Ansprüche? Gestützt auf welche Überlegungen?
2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 9 von 10 Frage 6 (3 Punkte) Anna S. und Rolf S. heirateten am 20. Januar 1990 in Basel. Sie wurden die Eltern der beiden Kinder B., geboren 2002, und T., geboren 2004. Rolf S. ist in der Schweiz berufstätig. Der eheliche Wohnsitz befand sich vorerst in der Schweiz und ab 2005 bis zur Trennung der Ehegatten im Jahre 2007 in Frankreich. Am 28. November 2009 sprach das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse die Scheidung der Ehegatten S. aus, regelte die Kinderbelange und legte die Unterhaltsbeiträge fest. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. In der Folge nahm Anna S. Wohnsitz in Basel. Hier erhob sie am 27. März 2011 beim Zivilgericht Klage auf Nichtanerkennung bzw. auf Abänderung des französischen Scheidungsurteils betreffend Teilung der von Rolf S. erworbenen Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge. 1. Ist das Zivilgericht Basel für die Klage von Anna S. zuständig? Begründen Sie Ihre Antwort. 2. Welches Recht muss das Gericht anwenden und weshalb?
2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 10 von 10 3. Aus welchem Grund könnte das Gericht ausnahmsweise vom anzuwendenden Recht abweichen? Ende