Informationsblatt De-minimis-Regel

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Transkript:

Informationsblatt De-minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel kommt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten. Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese sogenannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis- Verordnungen gewährt werden: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen sowie deren Vorgängerverordnung (VO (EG) Nr. 1998/2006) im Folgenden Allgemeine-De-minimis-Beihilfen genannt, Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor sowie deren Vorgängerverordnung (VO (EG) Nr. 1535/2007) im Folgenden Agrar-De-minimis-Beihilfen genannt, Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor im Folgenden Fisch-De-minimis-Beihilfen genannt und Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen im Folgenden DAWI-De-minimis-Beihilfen genannt. 2. Definition/Erläuterung 2.1. Unternehmensbegriff Im Rahmen der De-minimis-Verordnungen ist nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der Unternehmensverbund in die Betrachtung einzubeziehen. Die EU-Kommission definiert für die Zwecke der De-minimis-Verordnungen einen Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen. Als ein einziges Unternehmen sind diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben, ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der Deminimis-Verordnungen betrachtet. Unternehmen, deren einzige Beziehung darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, werden als nicht miteinander verbunden eingestuft. 2.2. Hochschulen und Forschungseinrichtungen Das Verbot staatlicher Beihilfen erfasst auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen sofern diese eine wirtschaftliche Tätigkeit vornehmen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht in der Hochschule oder Forschungseinrichtung verbleibt und nicht für die interne Bedarfsdeckung eingesetzt wird. Zudem muss die Leistung auf einem Markt angeboten werden. Ein sicheres Indiz für einen Markt ist das Bestehen von Mitbewerbern für die angebotene Leistung. Jedoch kann aus dem Fehlen konkreter Mitbewerber nicht automatisch das Fehlen eines Marktes geschlussfolgert werden. Beispiele für eine wirtschaftliche Tätigkeit sind: der Vermietung von Infrastruktur das Erbringen von Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen die Auftragsforschung. 2.3. Fusion/Übernahmen/Aufspaltungen Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt. Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis- Beihilfen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Im Falle von Unternehmensaufspaltungen müssen die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet werden, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis- Beihilfen verwendet wurden. Ist diese Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine anteilige Aufteilung auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung. 2.4. Beihilfewert (Subventionswert) Mit einer Beihilfe wird dem Empfänger ein wirtschaftlicher, finanziell messbarer Vorteil gewährt. Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist es wichtig, diesen Vorteil so darzustellen, dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für jede Seite 2 von 5

De-minimis -Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert bezeichnet. Erhält ein Unternehmen z. B. einen Zuschuss, so entspricht der Subventionswert der Höhe des Zuschusses. Wird dagegen ein gegenüber Marktkonditionen zinsverbilligtes Darlehen vergeben, so errechnet sich der Subventionswert aus der Differenz zwischen dem gültigen Marktzins und dem Effektivzinssatz des Darlehens. Als Marktzinssatz wird dabei der von der Europäischen Kommission festgelegte Referenzzinssatz verwendet. 3. Schwellenwerte/Kumulierung Die an ein einziges Unternehmen in Deutschland ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen im laufenden sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren einen bestimmten Wert nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert beträgt bei: Allgemeine-De-minimis-Beihilfen 200.000 bzw. 100.000 bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, Agrar-De-minimis-Beihilfen 15.000, Fisch-De-minimis-Beihilfen 30.000, DAWI-De-minimis-Beihilfen 500.000. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis- Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten folgende Regeln: Agrar- + Fisch-De-minimis = 30.000, Allgemeine- + Agrar- + Fisch-De-minimis = 200.000 (100.000 bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind), DAWI- + Allgemeine- + Agrar- + Fisch-De-minimis = 500.000. Dabei dürfen jedoch die Allgemeine-De-minimis-Beihilfen den Wert von 200.000 bzw. 100.000 bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, die Agrar-De-minimis-Beihilfen den Wert von 15.000 und die Fisch-De-minimis-Beihilfen den Wert von 30.000 nicht überschreiten. 4. Verpflichtungen der gewährenden Stelle Die gewährende Stelle (Förderbank, Bundesagentur für Arbeit, Kommune usw.) ist verpflichtet, dem Unternehmen zu bescheinigen, dass es eine De-minimis-Beihilfe erhalten hat. Bescheinigt wird dies mit der De-minimis-Bescheinigung, in der die gewährende Stelle den Beihilfewert angeben muss. So kann das Unternehmen nachvollziehen, wie viele De-minimis-Beihilfen es im laufenden sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten hat und ob die Deminimis-Schwellenwerte schon erreicht sind. Zudem müssen auch Kumulierungsgrenzen mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten eingehalten werden. Überschreiten die Beihilfen die zulässigen Schwellenwerte bzw. höchstmögliche Förderung, handelt es sich um eine unzulässige Beihilfe mit der Folge, dass die Beihilfe nicht gewährt werden kann bzw. wenn sie gewährt wurde in voller Höhe zurückgefordert werden muss. Seite 3 von 5

5. Verpflichtungen des Unternehmens Das Antrag stellende Unternehmen ist verpflichtet, bei der Beantragung für sich und für den Unternehmensverbund ( ein einziges Unternehmen ) eine vollständige Übersicht über die im laufenden und den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen. Hierzu empfiehlt es sich für das Antrag stellende Unternehmen, zuvor von den einzubeziehenden Unternehmen des Unternehmensverbundes eine schriftliche Aufstellung zu deren Vorförderung mit De-minimis-Beihilfen einzuholen. Aus den Angaben in der De-minimis- Erklärung lassen sich keine Ansprüche auf die Förderung ableiten. Darüber hinaus sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die durch Betriebsaufspaltung verbundene Unternehmen erhalten haben. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben sind gemäß 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Zudem ist die De-minimis-Bescheinigung vom Unternehmen 10 Jahre lang nach Gewährung aufzubewahren und auf Anforderung der EU-Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder gewährenden Stelle innerhalb einer festgesetzten Frist (mindestens eine Woche) vorzulegen. Kommt das Unternehmen dieser Anforderung nicht nach, kann rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung entfallen und die Beihilfe zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden. 6. Beispiele: 6.1. Drei-Jahres-Zeitraum bei Allgemeine-De-minimis-Beihilfen: Ein Unternehmen, das nicht im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, bekommt in den ersten drei Kalenderjahren folgende Zuschüsse: 1. Kalenderjahr: 40.000 2. Kalenderjahr: 70.000 200.000 3. Kalenderjahr: 90.000 Um die Bedingungen der De-minimis-Regel erfüllen zu können, darf dieses Unternehmen im 4. Kalenderjahr De-minimis-Beihilfen bis zu einem Wert von 40.000 bekommen, im 5. Kalenderjahr bis 70.000 usw. 1. Kalenderjahr: 40.000 2. Kalenderjahr: 70.000 200.000 3. Kalenderjahr: 90.000 200.000 4. Kalenderjahr: 40.000 200.000 5. Kalenderjahr: 70.000 usw. Ausschlaggebend ist somit immer der Zeitraum des laufenden Kalenderjahrs sowie der vorangegangenen zwei Kalenderjahre. Seite 4 von 5

6.2. Unternehmensverbund ein einziges Unternehmen Antrag stellendes Unternehmen A (Vorförderung: 50.000 Allgemeine De-minimis) Unternehmen A hält 65 % der Geschäftsanteile des Unternehmens B Unternehmen B (Vorförderung: 80.000 Allgemeine De-minimis) Unternehmen B ist berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen C auszuüben Unternehmen C (Vorförderung: 30.000 Fisch-De-minimis) Unternehmen C hält 30 % der Geschäftsanteile des Unternehmens D und hat keinen beherrschenden Einfluss auf Unternehmen D Unternehmen D (Vorförderung: 100.000 Allgemeine De-minimis) Frage: Antwort: Welche Unternehmen sind zusammen als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Regel zu betrachten? Unternehmen A, B und C bilden ein einziges Unternehmen im Sinne der Deminimis-Regel. Das Unternehmen D zählt nicht zum Verbund, da Unternehmen C nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile des Unternehmens D hält. Die Vorförderung beträgt somit 160.000. Demzufolge besteht noch eine Allgemeine-Deminimis-Fördermöglichkeit in Höhe von 40.000. Seite 5 von 5