Selbstschutz und Selbsthilfe

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Transkript:

ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Zivil- und Katastrophenschutz PG Selbstschutz 050504 Planungsgrundlagen der AGBF-NRW zur Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben der Gemeinden in den Bereichen Selbstschutz und Selbsthilfe Stand: 04. Mai 2005 1. Rechtliche Grundlagen des Selbstschutzes/der Selbsthilfe 1.1 ZSG, 5 Abs. 1 Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden. 1.2 FSHG NRW, 8 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären. 1.3 Entwurf Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden Stand Oktober 2001, BMI, Referat O 4, Az O 4 746 000/1 vom 15.10.2001 Ziffer 2. der Richtlinie: Aufgaben des Selbstschutzes Unter Selbstschutz sind alle Maßnahmen zum Aufbau, zur Förderung und Leitung zu verstehen, die die Bevölkerung, Betriebe und Behörden in die Lage versetzen, sich im Verteidigungsfall vor Waffenwirkungen zu schützen sowie die daraus herrührenden Schäden zu mindern. ( 5 ZSG) Zum Selbstschutz gehört Nachbarschaftshilfe Ziffer 4.4. der Richtlinie: aus Vorbereitungen des Selbstschutzes Der Selbstschutz der Behörden und Betriebe stützt sich auf die allgemeinen Vorkehrungen, die nach dem Arbeitsschutzgesetz und nach den Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen sind.

2. Bisheriges Verfahren Eine flächendeckende Umsetzung der Bundesvorgaben ist seit 1990 nicht mehr erfolgt, obwohl es den Gemeinden obliegt, die Unterweisung der Bedarfsträger (Personen und Arbeitsstätten) auf der Grundlage des 5 ZSG im Selbstschutz sicherzustellen. Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVS) entfiel ein Ausbildungsangebot im Selbstschutz, welches vor Ort in den Städten und Gemeinden den interessierten Bürgern offen stand, jedoch insgesamt wenig Resonanz fand. Erst nach den Ereignissen vom 11.09.2001 wurde die seit 1997 bekannte, aber in NRW nicht umgesetzte, Selbstschutzrichtlinie verbindlich in Kraft gesetzt. Ein angepasstes Selbstschutzkonzept liegt nicht vor. Örtlich erfolgten Unterweisungen mit Selbstschutzinhalten in Anlehnung an diese Richtlinie und die alten Konzeptionen (Brandschutz, Bergung, Erste Hilfe) bzw. auf der Grundlage anderer Rechtsgrundlagen: 2.1 Ausbildung von Personen Die Ausbildung von Personen im Brandschutz (Brandschutzerziehung gem. 8 FSHG NRW) und in Erster Hilfe ist Bestandteil unterschiedlicher friedensmäßiger Vorkehrungen 2.2 Ausbildung in Arbeitsstätten (Betriebe, Behörden) Betriebe und Behörden, unterliegen Unterweisungspflichten z.b. gem. Unfallverhütungsvorschriften oder berufsgenossenschaftlicher Vorschriften 3. Umsetzung der bisherigen Konzeption Nach der Auflösung des BVS haben die Städte und Gemeinden i.d.r. kein eigenes Angebot für die Selbstschutzausbildung der Bevölkerung entwickelt. In wenigen Kommunen wurden auf Basis der unter Ziffer 1 und 2 genannten Grundlagen Seminare entwickelt, die für Unternehmen kostenpflichtig und für die Bürgerinnen und Bürger kostenfrei angeboten werden. Diese Vorgehensweise ermöglichte es, Selbstschutzaspekte mit den Grundlagen der Brandschutzerziehung und der Ausbildung in erster Hilfe sinnvoll zu verknüpfen. Während Unternehmen und Betriebe das Angebot nutzten, um ihren Verpflichtungen nach den Unfallverhütungsvorschriften und/oder berufsgenossenschaftlicher Vorgaben nach zu kommen, war ein Interesse der Bürgerschaft an einer kostenlosen Selbstschutzausbildung nicht erkennbar. 4. Entwicklung eines neuen Selbstschutzkonzeptes Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) erarbeitet in einer Arbeitsgruppe, in der - die Hilfsorganisationen, - der Deutsche Feuerwehrverband, - der Deutsche Städtetag, - der Deutsche Städte- und Gemeindebund und - Vertreter der Länder vertreten sind, eine Konzeption zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung. Es handelt sich hierbei um ein modulares System, das sich in wesentlichen Elementen auf die früheren Ausbildungsinhalte des Selbstschutzes bezieht. Kostenträger ist der Bund.

4.1 Module des Selbstschutzkonzeptes - Medizinische Erstversorgung Dauer: 12 Unterrichtsstunden - Feuerschutzmaßnahmen Dauer: 4 Unterrichtsstunden - Rettungsmaßnahmen Dauer: 4 Unterrichtsstunden Das Modul Medizinische Erstversorgung ist konzeptionell abgeschlossen. Die gängige Praxis, die bisherigen Träger der Ausbildung pauschal mit Mitteln zu versorgen, musste einem Ausschreibungsverfahren weichen. Die Ausschreibung erfolgte in 16 Losen (eines je Bundesland), was dazu führen wird, dass je Bundesland ein Generalauftragnehmer für die fachliche Umsetzung des Moduls beauftragt wird. Das Ausschreibungsverfahren ist z.zt. (Stand 10/2004) noch nicht abgeschlossen Diese Vorgehensweise wird Vorbildcharakter für die übrigen Ausbildungsinhalte haben. Ausschreibungsverfahren für die Aufgaben Feuerschutz und Rettung sind noch nicht erfolgt. 4.2 Zielgruppen der geplanten Selbstschutzausbildung - Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, vornehmlich der Jahrgangsstufe 8 und 9 an Ganztagsschulen bzw. ganztagsbetreuenden Schulen. Hier werden aufgrund organisatorischer und sächlicher Gegebenheiten jährlich rund 800.000 Personen erreicht. - Interessierte Bürger, die spontan als Helfer in Notlagen helfen wollen. 4.3 Vorgehensweise des Bundes 1. Der Bund legt die Selbstschutzkonzeption fest 2. Ausschreibung der Leistungen durch den Bund erfolgt in 16 Bundesländern 3. Der Bund erwartet die Umsetzung der Maßnahmen durch geeignete Leistungserbringer. Adressaten sind z.b. Hilfsorganisationen, LFV, Feuerwehren, geeignete Dritte 4. Finanzierung durch den Bund auf der Basis der Ausschreibung 5. Folgerungen und Erwartungen für die Zukunft 5.1 Vorbereitende Maßnahmen der kreisfreien Städte und Kreise Die Neukonzeption des Selbstschutzes und die zu beachtenden Modalitäten bei der Umsetzung müssen bei den kreisfreien Städten und Kreisen kurz- bis mittelfristig zu organisatorischen und sächlichen Vorbereitungen führen. Hierbei ist zu beachten, dass der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) bereits zu Beginn der Neukonzeption gegenüber dem Bund die Zusage gegeben hat, dass die deutschen Feuerwehren die Neukonzeption unterstützen und bei der Ausbildung der Bevölkerung mitwirken werden. Die AGBF-NRW unterstützt diese Zusage aus fachlicher Sicht uneingeschränkt. Das durch den Bund angewendete Verfahren, die Leistungen auszuschreiben, kann auf der Kreisstufe zu Problemen bei der Realisierung führen.

5.2 Für die Gemeinden in NRW stellt sich die Situation aktuell wie folgt dar: 5.2.1 Nach den aktuell geltenden Rechtsvorschriften von Bund und Land obliegt den Gemeinden der Aufbau, die Förderung und die Leitung des Selbstschutzes sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe. 5.2.2 Der Bund hat ein aktuelles Konzept für den Selbstschutz entwickelt, schreibt die Leistungserbringung in einzelnen Modulen aus und finanziert sie. Ziel der Neukonzeption ist, die Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung zu fördern. Adressaten des neuen Selbstschutzkonzeptes sind gleichermaßen die einzelnen Bürger sowie Betriebe und Behörden. Zur Finanzierung des Moduls Feuerschutzmaßnahmen liegt derzeit keine Aussage des Bundes vor. Es muss und darf jedoch seitens der Gemeinden erwartet werden, dass der Bund alle Module seines neuen Konzeptes in gleicher Weise finanziert. 5.2.3 Der deutsche Feuerwehrverband (DFV) hat gegenüber dem Bund die Mitwirkung bei der Neukonzeption zugesagt. Für die deutschen Feuerwehren kommt insbesondere die Leistungserbringung im Rahmen des Moduls Feuerschutzmaßnahmen in Betracht. Die Feuerwehren sind allerdings nicht in der Lage, die aus der erweiterten Aufgabenstellung erwachsenden Aufgaben zusätzlich ehrenamtlich wahrzunehmen. Hier sind Strukturen aufzubauen, die eine hauptamtliche oder nebenamtliche Aufgabenwahrnehmung zum Ziel haben. Da Unternehmen und Betriebe teilweise aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und / oder berufsgenossenschaftlicher Vorgaben zur Ableistung entsprechender Unterweisungen verpflichtet sind, können hier Synergieeffekte genutzt werden, welche auch zur Refinanzierung beitragen können. 5.2.4 Die Aktivitäten der Feuerwehren im Bereich der Brandschutzaufklärung und Brandschutzerziehung sollten mit dem Modul Feuerschutzmaßnahmen der Selbstschutz-Neukonzeption des Bundes verschmolzen werden. 5.2.5 Aus der den Gemeinden zukommenden Verantwortung für den Aufbau, die Förderung und die Leitung des Selbstschutzes erwächst die Notwendigkeit, dass die Gemeinden die Koordination der durch den Bund beauftragten Leistungserbringer (z.b. private Hilfsorganisationen) sowie eigener Aktivitäten (z.b. der Feuerwehr) auf örtlicher Ebene übernehmen und das Angebot der Bevölkerung zielgruppenorientiert präsentieren. 5.2.6 Die Gemeinden müssen die neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der Finanzmittel des Bundes haushaltstechnisch absichern.

5.2.7 Den Gemeinden wird dringend empfohlen, über die kommunalen Spitzenverbände den Bund rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass die Finanzmittel des Bundes auch für das Modul Feuerschutzmaßnahmen bereit gestellt werden müssen. 5.2.8 Die kommunalen Spitzenverbände müssen auf die Vergabe des Moduls Feuerschutzmaßnahmen durch den Bund dahin gehend Einfluss nehmen, dass die Gemeinden mit ihren Feuerwehren als Leistungserbringer beauftragt werden. 5.2.9 Das Angebot der Gemeinden in den Bereichen Selbstschutz und Selbsthilfe sowie die Inanspruchnahme durch die Bevölkerung muss dokumentiert werden, um für diesen Aufgabenbereich des Zivilschutzes den Erreichungsgrad als Qualitätskriterium ermitteln zu können. 5.2.10 An das Personal der Leistungserbringer, welches die einzelnen Module gegenüber der Bevölkerung präsentiert, sind fachliche, und pädagogische Mindestanforderungen zu stellen. Folgende Qualifikationen werden seitens der AGBF-NRW als erforderlich angesehen: a) Für das Modul medizinische Erstversorgung : Standards der HiOrg für die Erste-Hilfe-Ausbildung der Bevölkerung. b) Für das Modul Feuerschutzmaßnahmen : Führungsausbildung zum Gruppenführer (BF oder FF) entspr. den Ausbildungs- und Prüfungs-Verordnungen des Landes NRW, ergänzt um ein Ausbildungsmodul Brandschutzerziehung/Brandschutzaufklärung. c) Für das Modul Rettungsmaßnahmen : Führungsausbildung zum Gruppenführer (BF oder FF) entspr. den den Ausbildungs- und Prüfungs-Verordnungen des Landes NRW, ergänzt um ein Ausbildungsmodul Brandschutzerziehung/Brandschutzaufklärung oder vergleichbare Ausbildung nach den Richtlinien der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.