1. Der Nutzer/ Die Nutzerin ist verpflichtet, diese Parkplatzordnung zu beachten.

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Rhein-Sieg- Kreises für das Haushaltsjahr 2015/2016 vom

Transkript:

Parkplatzordnung Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung der von der Stadt Waltrop bewirtschafteten Parkplätze im Stadtgebiet der Stadt Waltrop vom 17.04.2015 Aufgrund des 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) in der jeweils gültigen Fassung, der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 04. Februar 1981 (GV NW S. 48/SGV.NW. 92), geändert durch VO v. 10. 9. 1991 (GV. NW. S. 365); Artikel 234 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; in Verbindung mit 13 StVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) in Verbindung mit den 1, 3, und 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils gültigen Fassung und der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG - vom 04. September 1980 (SMBl. NW 2060), zuletzt geändert durch Runderlass vom 11. Juni 2013 (MBl. NRW. S. 204) hat die Stadt Waltrop als örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Waltrop vom 16.04.2015 die nachfolgende Parkplatzordnung erlassen: 1 Geltungsbereich Diese Parkordnung gilt für alle öffentlichen Parkflächen, soweit das Parken auf diesen Flächen nur während des Laufes eines Parkscheinautomaten (Parkgebühreneinrichtung) mittels Parkschein zulässig ist. Der Geltungsbereich dieser Parkplatzordnung umfasst die nachfolgend aufgeführten und in dem dieser Verordnung beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichneten Straßen, Straßenabschnitte und Plätze: Parkplatz Schweinewiese nördlich der Bahnhofstraße an der projektierten Verlängerung der Straße Am Moselbach; Parkplatz an der Ziegeleistraße (nördlich der Volkshochschule); Parkplatz an der Bahnhofstraße (nördlich der Stadthalle neben der Stadtbücherei); Raiffeisenplatz/Marktplatz ( Platz von Herne-Bay ) einschließlich des Parkplatzes südlich der Isbruchstraße; Kieselstraße (von der Schörlinger Straße bis zur Haus Nr. 52); Kukelke; Neuer Weg; Parkplatz westlich der Straße Neuer Weg (an der Seniorenwohnanlage und dem Pflegezentrum ehemalige Hirschkampschule ); Parkplatz Am Bissenkamp vor dem Pfarrzentrum St. Peter ( Platz der Begegnung ); Parkplatz des Kaufhauses Woolworth.

2 Allgemeine Regelungen 1. Der Nutzer/ Die Nutzerin ist verpflichtet, diese Parkplatzordnung zu beachten. 2. Auf allen in städtischer Verfügungsgewalt befindlichen Parkplätzen (s. 1) gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sofern keine anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgegeben sind, dürfen die Verkehrsteilnehmer auf den Parkflächen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. 3. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t abgestellt werden. Die Nutzung für Fahrzeuge über 7,5 t zu. Gesamtgewicht kann durch das Ordnungsamt der Stadt Waltrop zugelassen werden. 4. Die Stadt Waltrop als Betreiberin der Parkplätze übernimmt keinerlei Obhut- und Bewachungspflichten für abgestellte Fahrzeuge. 3 Nutzungsberechtigung und Nutzungsbedingungen 1. Zur Nutzung der bewirtschafteten Parkplätze ist berechtigt, wer einen gültigen Parkschein löst. Soweit nicht durch Zusatzbeschilderung etwas anderes geregelt ist sind die gebührenpflichtigen Zeiträume: montags bis freitags, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage, von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie samstags, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage, von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr. 2. Die für die Benutzung für Parkflächen - mit Ausnahme des Parkplatzes Schweinewiese und des Parkplatzes an der Ziegeleistraße (nördlich der VHS) -zu zahlenden Parkgebühren betragen: bis 20 Minuten 0,20 bis 60 Minuten (bis 1 Stunde) 0,50 bis 120 Minuten (bis 2 Stunden) 1,00 bis 180 Minuten (bis 3 Stunden) 2,50 Die Tarife sind den Beschilderungen an den jeweiligen Parkscheinautomaten zu entnehmen. 3. Die Höchstparkdauer ist den Beschilderungen an den jeweiligen Parkscheinautomaten zu entnehmen. Ein Nachlösen eines Parkscheins über die Höchstparkzeit hinaus ist unzulässig. Sofern ein Parkscheinautomat defekt sein sollte, so darf mit Parkscheibe bis zur jeweils angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Die Parkerlaubnis ist zum Zwecke der Parkplatzüberwachung im Fahrzeug hinter der Frontscheibe von außen gut sichtbar auszulegen. 4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Parkplatzes besteht nicht. Auch mit Entrichtung des Nutzungsentgeltes kann kein Anspruch auf einen Stellplatz abgeleitet werden.

Die Belegung der Parkplätze erfolgt jeweils in der zeitlichen Abfolge ihrer Inanspruchnahme. Die optimale Parkplatzzahl wird unter der Voraussetzung erreicht, dass die vorgegebene Aufstellordnung eingehalten wird. Sollten sämtliche Stellplätze belegt sein, ist der Parkplatz wieder zu verlassen. 5. Für den unter 1 aufgeführten Parkplatz Schweinewiese und den Parkplatz an der Ziegeleistraße (nördlich der VHS) beträgt die Gebühr: bis 20 Minuten 0,20 bis 60 Minuten (bis 1 Stunde) 0,50 bis 180 Minuten (bis 3 Stunden) 1,00 ab der 181. Minute (ab der 4. Stunde) Tagesticket 5,00 6. Des Weiteren besteht für den Parkplatz Schweinewiese die Möglichkeit, eine Berechtigung zum dauerhaften Parken zu erwerben. Insgesamt stehen hierfür 50 Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Eine Berechtigung zum Dauerparken ist gegen eine Gebühr von monatlich 20,00 beim Ordnungsamt der Stadt Waltrop erhältlich. Die Vereinbarung zur dauerhaften Inanspruchnahme eines Stellplatzes wird für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten unbefristet geschlossen und kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Parkplatzes besteht nicht. Auch mit Entrichtung dieser Gebühr kann kein Anspruch auf die Inanspruchnahme eines konkreten Stellplatzes abgeleitet werden. Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Parkregeln 1. Das Abstellen ist nur auf den gekennzeichneten Flächen (Parkbuchten) und nur durch amtliche zugelassene, versicherte und fahrtüchtige Fahrzeuge gestattet. 2. Um die Verkehrswege für Feuerwehr und Krankenfahrzeuge freizuhalten, ist das Parken und Abstellen der Fahrzeuge nur gemäß der Straßenverkehrsordnung bzw. auf den gekennzeichneten Parkflächen gestattet. Zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges darf nur ein Parkplatz benutzt werden. Beim Abstellen des Fahrzeuges sind die Bodenmarkierungen zu beachten. Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellflächen möglich ist. 3. Die gekennzeichneten Platzreservierungen für Schwerbehinderte müssen unbedingt beachtet werden. 5 Verstöße gegen die Parkordnung 1. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Fahr- und Fußgängerverkehr behindern, können auf Kosten des Falschparkers abgeschleppt oder festgesetzt werden. Die abgeschleppten oder festgesetzten Fahrzeuge werden nur gegen Zahlung des Abschlepp- /Festsetzungsentgelts herausgegeben.

2. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten und wird geahndet. Daraus entstehende Schäden werden auf Kosten des Nutzers beseitigt. 6 Verkehrssicherungspflichten und Haftung 1. Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr. 2. Für durch Dritte oder höhere Gewalt (Wetterereignisse etc.) verursachte Personen- oder Sach- oder Vermögensschäden an den geparkten Fahrzeugen sowie das Abhandenkommen eines Fahrzeuges oder anderer Gegenstände am oder im Fahrzeug übernimmt die Stadt Waltrop keine Haftung. Das Gleiche gilt für entstehende Schäden beim Festsetzen, Umsetzen oder Abschleppen unberechtigt und/oder falsch parkender Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche von Nutzern untereinander oder gegenüber Dritten regeln sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 3. Der Nutzer/die Nutzerin von Parkflächen und -plätzen haftet für jeden Schaden, der der Stadt Waltrop durch ordnungswidriges Abstellen des Fahrzeuges entsteht. 7 Inkrafttreten Diese Parkplatzordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Gebührenordnung der Stadt Waltrop vom 04.04.2014 für das Parken während des Laufes der Uhr eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit - Parkgebührenordnung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung der von der Stadt Waltrop bewirtschafteten Parkplätze im Stadtgebiet der Stadt Waltrop Parkgebührenordnung vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird bestätigt, dass die vorstehende Satzung ordnungsgemäß in der in der Präambel dieser Satzung genannten Sitzung des Rates der Stadt Waltrop zustande gekommen ist, und dass deren Wortlaut mit dem Satzungstext übereinstimmt, der Grundlage des in dieser Sitzung gefassten Ratsbeschlusses war. Des Weiteren wird bestätigt, dass die Vorgaben der BekanntmVO NRW, insbesondere die des 2 Abs. 1 u. 2 BekanntmVO NRW eingehalten wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waltrop vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Waltrop, den 17.04.2015 (Moenikes) Bürgermeisterin