Luftrecht Refresher 2016

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Transkript:

Pilotenkurse Fliegerschule Altenrhein 2016 Luftrecht Refresher 2016 Prof. Dr. iur. Roland Müller, Rechtsanwalt/Fluglehrer Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern 1 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Zielsetzungen des Luftrecht Refreshers Aufzeigen der Neuerungen im Luftrecht mit Relevanz für Piloten der General Aviation Repetition der schweiz. Luftraumstruktur und Empfehlungen zur Problemvermeidung Klarstellen der Vorschriften bezüglich Minimalhöhen, Reiseflugflächen, Signalen und Transponderbenützung Hinweisen auf Bedeutung von Lizenzen und Medical sowie deren Erneuerung Beantwortung offener Luftrechtsfragen insbes. im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit 2 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 1

Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Vorstellung neuer Luftfahrtregulierungen 2. Repetition Luftraumstruktur der Schweiz 3. Mindestsichtweiten und Mindesthöhen 4. Höhenmessereinstellung und Halbkreisregel 5. Signale und Transponderbenützung 6. Lizenzen und Medical 7. Gewerbsmässigkeit und Beförderungsschein 3 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Aufhebung der Verkehrsregelverordnung (VVR) VVR hatte 54 Artikel definierte 101 Begriffe enthielt vorab Grundsatzvorschriften regelte Mindesthöhen, Mindestsicht, Geschwindigkeiten, Flugvorbereitung, Höhenmessereinstellung, Ausweichregeln, Flugplan, Dienste der Flugsicherung, Abfangen, etc. Wurde mit Inkrafttreten der VRV-L aufgehoben 4 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 2

Neu VO über die Verkehrsregeln für Lfz (VRV-L) VRV-L hat nur 34 Artikel definiert keinen Begriff verweist auf Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 mit Anhang SERA regelt Lärmbekämpfung, Kunstflug, Abwerfen und Sprühen, Verhütung von Zusammenstössen, Flugplan, Dienste der Flugsicherung, Mindestwerte VFR und IF Ist am 15.06.2015 in Kraft getreten 5 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Übernahme EU VO 923/2012 mit Anhang SERA EU VO hat nur 11 Artikel, aber Anhang mit SERA, total 66 Seiten Regelungen! definiert 143 Begriffe enthält im Anhang alle Signale und Einweisungszeichen wie in ICAO Annex regelt alles, was früher in der VVR war, aber keine Höhenmessereinstellung enthält zusätzlich Anhang mit Unterschieden zur ICAO- Regelung 6 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 3

Neuerungen gemäss VRV-L und SERA Flugplanpflicht für Nachtflüge wurde wieder eingeführt VFR-Nachflug erfordert Funkverbindung mit Flugplatz oder mit Fluginformationsstelle Mindestflughöhen entsprechen nun ICAO-Vorgaben und berücksichtigen das höchste Hindernis Voraussetzungen für Special VFR-Flüge sind neu geregelt (Wolkenuntergrenze mind. 600 ft und Geschwindigkeit max. 140 kts) 7 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Neue Aussenlandeverordnung (AuLaV) Im Umkreis von 500m um eine Unfallstelle ist keine Aussenlandung zulässig ausser bei Notlandeübungen ist eine BAZL Bewilligung notwendig verboten über 1'100 m.ü.m., in Wohngebieten, an Sonnund Feiertagen, von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr, in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines Flugplatzes. 8 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 4

Änderung im SWANS-Meldesystem (1) 9 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Änderung im SWANS-Meldesystem (2) 10 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 5

Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Vorstellung neuer Luftfahrtregulierungen 2. Repetition Luftraumstruktur der Schweiz 3. Mindestsichtweiten und Mindesthöhen 4. Höhenmessereinstellung und Halbkreisregel 5. Signale und Transponderbenützung 6. Lizenzen und Medical 7. Gewerbsmässigkeit und Beförderungsschein 11 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Luftraumklassen gemäss ICAO und Schweiz Nicht alle ICAO-Klassen werden in der Schweiz angewendet ICAO A B C D E F G kontrolliert unkontrolliert CH C D E G 12 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 6

Anwendung der Luftraumklassen im Ausland Italien: 2 Klassen Frankreich: 3 Klassen Deutschland: 3 Klassen 13 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Österreich: 4 Klassen Übersicht über Luftraumstruktur in der Schweiz 14 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 7

Übersicht über Luftraumstruktur in der Schweiz Luftraum Schweiz Mittelland/Jura Alpen 15 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Übersicht über Luftraumstruktur in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie Alpentrennlinie G 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground 16 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 8

Übersicht über Luftraumstruktur in der Schweiz Luftraum Schweiz FL 100 E G 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground 17 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Übersicht über Luftraumstruktur in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie Alpentrennlinie FL 100 E G E FL 130 MIL ON 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground 18 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 9

Übersicht über Luftraumstruktur in der Schweiz Luftraum Schweiz FL 150 MIL OFF FL 100 E G E 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground 19 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Übersicht über Luftraumstruktur in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie Alpentrennlinie C FL 150 MIL OFF FL 100 E G E FL 130 MIL ON 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground 20 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 10

Übersicht über Luftraumstruktur in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie C C FL 195 FL 150 MIL OFF FL 100 E G E FL 130 MIL ON 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground 21 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Luftraumtypen ergänzen Luftraumklassen 22 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 11

Luftraumtypen ergänzen Luftraumklassen - Kontrollzone / Control Zone CTR - Nahkontrollbezirk / Terminal Area TMA - Luftstrasse / Airway AWY - Kontrollbezirk / Control Area CTA kontrollierter Luftraum 23 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Anwendung in der Praxis CTR Zürich Luftraumklasse D GND - 4500ft AMSL CTR Dübendorf Luftraumklasse D GND - 4500ft AMSL 24 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 12

Anwendung in der Praxis Eine CTR kann nie unterflogen werden 25 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Anwendung in der Praxis Eine TMA kann aber unterflogen werden 26 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 13

Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Vorstellung neuer Luftfahrtregulierungen 2. Repetition Luftraumstruktur der Schweiz 3. Mindestsichtweiten und Mindesthöhen 4. Höhenmessereinstellung und Halbkreisregel 5. Signale und Transponderbenützung 6. Lizenzen und Medical 7. Gewerbsmässigkeit und Beförderungsschein 27 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Mindestsicht und Wolkenabstand Mindestsichtweiten und Wolkenabstände dürfen nicht verwechselt werden, auch wenn Wolken selbstverständlich die Sicht behindern. Wenn einzelne kleine Wolken mit einem horizontalen Abstand von 1,5 km und einem vertikalen Abstand von 300 m vorhanden sind, so kann die Sichtweite neben den Wolken noch immer 5 km betragen. Damit wären die Voraussetzungen für einen legalen VFR- Flug auch ausserhalb der Luftraumklasse G bis FL 100 noch immer gegeben. Mindestsichtweiten und Wolkenabstände über FL 100: Mindestsicht 8 km unter FL 100: Mindestsicht 5 km in der Klasse G: Mindestsicht 5 km, reduzierbar bis 1,5 km sofern: - ständige Sicht auf Boden oder Wasser - jederzeit Umkehrkurve möglich - jederzeit Hindernisse rechtzeitig erkennbar 28 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 14

Konkrete Regelung der Mindestsicht 29 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Konkrete Regelung des Wolkenabstandes 30 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 15

Konkrete Regelung der Mindesthöhe 150 m (500 ft) 300 m (1000 ft) über höchstem Punkt innerhalb Radius 600 m 150 m (500 ft) 31 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Vorstellung neuer Luftfahrtregulierungen 2. Repetition Luftraumstruktur der Schweiz 3. Mindestsichtweiten und Mindesthöhen 4. Höhenmessereinstellung und Halbkreisregel 5. Signale und Transponderbenützung 6. Lizenzen und Medical 7. Gewerbsmässigkeit und Beförderungsschein 32 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 16

Vorgabe in ICAO DOC 8168 Bd. 1 Verfahren ICAO DOC 8168 Ziff. 2.1.1.1 Flugflächensystem Flugfläche Null befindet sich auf der atmosphärischen Druckhöhe von 1013.2 hpa. Darüber liegende Flugflächen müssen durch ein Druckintervall, welches mindestens 500ft (152.4m) in der Standartatmosphäre entspricht, separiert werden. Um auf einem bestimmten Flight Level zu fliegen, muss am Höhenmesser der Standard eingestellt werden FL 100 entspricht bei Standardluftdruck 10'000 Fuss oder umgerechnet 3'050m Da der aktuelle Luftdruck nur ausnahmsweise genau dem Standarddruck (1013.2 hpa) entspricht, kann bei einem Flug auf einer Flugfläche nicht angegeben werden, wie hoch genau die Flughöhe in Meter über Meer ist 33 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Höhenmessereinstellung gemäss ICAO / SERA Beim Start wird Altimeter auf örtlichen Luftdruck QNH eingestellt und damit ist Höhe über Meer ablesbar Über 900m AGL wird Altimeter Standard QNE (1013) eingestellt und damit ist nur noch Flight Level ablesbar 34 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 17

Höhenmessereinstellung gemäss ICAO / SERA ICAO DOC 8168 Ziff. 3.3 Start- und Steigflug Start und Steigflug Vor dem Start muss ein Höhenmesser auf das letzte QNH des Flugplatzes eingestellt werden. Während des Steigflugs und auf der Übergangshöhe muss die vertikale Position im Funkverkehr als effektive Höhe ausgedrückt werden. Wenn im Steigflug die Übergangshöhe durchquert wird, muss die Angabe der vertikalen Position von effektiver Höhe (QNH) auf Flugfläche (1013.2 hpa) geändert werden, und anschliessend muss die vertikale Position als Flugfläche ausgedrückt werden. 35 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Höhenmessereinstellung gemäss ICAO / SERA Höhenmesser von QNE auf QNH umstellen Übergangsfläche Übergangsschicht Übergangshöhe Höhenmesser von QNH auf QNE umstellen 36 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 18

Höhenmessereinstellung gemäss ICAO / SERA In Zürich ist die Übergangshöhe auf 7 000ft/AMSL, in Bern auf 6 000 und in St.Gallen-Altenrhein auf 5'000 ft/amsl festgelegt Ausserhalb CTR und TMA muss bei nicht kontrollierten VFR-Flügen auf über 900 m/agl auf QNE umgestellt werden In Frankreich ist die TA auf 3'000 ft/agl festgelegt und in Deutschland auf 5.000 Fuss MSL (oder 2.000 Fuss GND, wenn diese Höhe 5.000 Fuss MSL übersteigt) Nach der Umstellung auf QNE sollte wenn möglich und angemessen mit dem korrekten Flight Level geflogen werden 37 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Wahl der richtigen Reiseflughöhe (1) VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR 38 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 19

Wahl der richtigen Reiseflughöhe (2) Massgebend ist der missweisende Kurs über Grund: MT 359º N 000º gerade ungerade 180º 179º 39 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Vorstellung neuer Luftfahrtregulierungen 2. Repetition Luftraumstruktur der Schweiz 3. Mindestsichtweiten und Mindesthöhen 4. Höhenmessereinstellung und Halbkreisregel 5. Signale und Transponderbenützung 6. Lizenzen und Medical 7. Gewerbsmässigkeit und Beförderungsschein 40 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 20

Regelung der Signale im ICAO Annex 2 CHI Annex 2 Ziff. 2.3.2.5 Signale Notsignale - Morsesignal SOS... ---... / dreimal kurz, dreimal lang, dreimal kurz - das Wort MAYDAY auf normaler Funkfrequenz oder über Notfrequenz 121.50 oder 243.00 MHz - rote Rakete in kurzen Abständen oder an einem Fallschirm - Squawk 7700 Transpondercode 7700 Dringlichkeitssignale - das Wort PAN auf normaler Funkfrequenz - Landescheinwerfer wiederholt Ein- und Ausschalten - Squawk 7600 Transpondercode 7600 bedeutet Funkausfall - Squawk 7500 Transpondercode 7500 bedeutet Entführung 41 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Regelung der Signale im ICAO Annex 2 CHI Annex 2 Ziff. 2.3.2.5 Signale Lichtsignale 42 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 21

2.3.2 Annex 2: Luftverkehrsregeln 43 www.advocat.ch Prof. Prof. Dr. Dr. Roland Müller Folie 43 2.3.2 Annex 2: Luftverkehrsregeln 44 www.advocat.ch Prof. Prof. Dr. Dr. Roland Müller Folie 44 22

2.3.2 Annex 2: Luftverkehrsregeln 45 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 2.3.2 Annex 2: Luftverkehrsregeln 46 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 23

Transponderregelung in ICAO DOC 8168 Bd. 1 ICAO DOC 8168 Absch. 3 Ziff. 1.1 Betrieb von Transponder (1) Wenn ein Luftfahrzeug über einen funktionstüchtigen Transponder verfügt, muss der Pilot diesen zu jeder Zeit während des Fluges einschalten, ungeachtet ob sich das Luftfahrzeug in einem Luftraum befindet, in welchem sekundärer Überwachungsradar (SSR) für Luftverkehrsdienste benutzt wird oder ausserhalb eines solchen Luftraumes. a. Den Transponder einschalten und jenen Code im Mode A einschalten, welcher vom Luftverkehrskontrolldienst, mit welchem er in Kontakt ist, verlangt wird, oder b. Den Transponder einschalten und einen Code im Mode A gemäss den regionalen Vereinbarungen über Luftverkehrsnavigation einschalten. 47 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Transponderregelung in ICAO DOC 8168 Bd. 1 ICAO DOC 8168 Absch. 3 Ziff. 1.1 Betrieb von Transponder (2) Wenn vom Luftverkehrskontrolldienst aufgefordert den Code zu bestätigen (CONFIRM SQUAWK) muss der Pilot: a. Den auf dem Transponder eingestellten Mode A Code verifizieren; b. Den zugewiesenen Code wenn nötig neu einstellen; c. Dem Luftverkehrskontrolldienst die Einstellungen des Transponders bestätigen. Piloten dürfen eine Identifizierungsmeldung (SQUAWK IDENT) nur absetzen, wenn sie vom Luftverkehrskontrolldienst dazu aufgefordert werden. 48 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 24

Transponderregelung in ICAO DOC 8168 Bd. 1 Transponder Betriebsverfahren SBY ON ALT 7 0 0 0 OFF TST IDENT King/Bendix Beispiel eines Sekundär-Radargerätes im Flugzeug 49 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Transponderregelung in ICAO DOC 8168 Bd. 1 Transponder Handhabung SBY ON ALT 7 0 0 0 OFF TST IDENT King/Bendix Hauptschalter - nach Anlassen des Motors auf SBY (stand by) zum Aufwärmen - vor Start auf ALT (altitude) - bei Problemen TST (test) zur Gerätekontrolle 50 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 25

Transponderregelung in ICAO DOC 8168 Bd. 1 Transponder Identifikation SBY ON ALT 7 0 0 0 OFF TST IDENT King/Bendix Identifikations-Taste - auf Weisung Flugverkehrsleiter "squawk ident" kurz drücken - hebt Darstellung auf Radarbildschirm kurzfristig hervor 51 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Transponderregelung in ICAO DOC 8168 Bd. 1 Transpondercode Einstellung SBY ON ALT 7 0 0 0 OFF TST IDENT King/Bendix Code-Anzeige und Drehknöpfe zur Eingabe - nach Anlassen des Motors auf Grundeinstellung gemäss Land - auf Anweisung der Flugverkehrsleitung Code eingeben - bei Problemen spezielle Codes verwenden 52 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 26

Transponderregelung in ICAO DOC 8168 Bd. 1 Transpondercode Bedeutung SBY ON ALT 7 0 0 0 OFF TST IDENT King/Bendix Standard: 7000 (zwingend ab 7000 ft ASL) Notfall: 7700 (zusätzlich Mayday oder SOS) Funkausfall: 7600 (gemäss Art. 35 VVR) Entführung: 7500 (Telefonieren nicht nötig!) 53 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Vorstellung neuer Luftfahrtregulierungen 2. Repetition Luftraumstruktur der Schweiz 3. Mindestsichtweiten und Mindesthöhen 4. Höhenmessereinstellung und Halbkreisregel 5. Signale und Transponderbenützung 6. Lizenzen und Medical 7. Gewerbsmässigkeit und Beförderungsschein 54 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 27

Lizenz und Medical sowie ID immer mitnehmen im Flug 55 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 3 Klassen von Medicals gemäss ICAO CHI Annex 1 Ziff. 6.1.1 Klassen von flugmedizinischen Untersuchungen Es gibt 3 Klassen von flugmedizinischen Untersuchungen: a) Klasse 1, welche für folgende Antragsteller und Lizenzinhaber gilt: - Berufspilotenlizenz Flugzeug, Luftschiff, Helikopter und Senkrechtstarter - Lizenz für Mehrmannbesatzung Flugzeug - Linienpilotenlizenz Flugzeug, Helikopter und Senkrechtstarter. b) Klasse 2, welche für folgende Antragsteller und Lizenzinhaber gilt: - Lizenz für Flugnavigatoren - Lizenz für Flugingenieure - Privatpilotenlizenz Flugzeug, Luftschiff, Helikopter und Senkrechtstarter - Lizenz für Segelflieger - Lizenz für Ballonfahrer. c) Klasse 3, welche für folgende Antragsteller und Lizenzinhaber gilt: - Fluglotsen 56 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 28

Möglichkeit zur Erneuerung des Ratings Möglichkeiten zur Erneuerung des Classratings Rating noch nicht abgelaufen genügend Flugstunden innerhalb der letzten 12 Monate: - 12 Std. in dieser Klasse - davon 6 Std. PIC - darin 12 Starts und 12 Landungen - 1 Std. mit Fluglehrer nicht genügend Flugstunden innerhalb der letzten 3 Monate: - Befähigungsprüfung (Prof. Check) mit einem Experten 57 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Rating bereits abgelaufen Praktische Prüfung mit einem Experten ablegen (Prof. Test) Klarstellung der notwendigen Stunden 12 Monate 12 Monate I I X Zeitachse 0 Flugstunden Ablauf des Classratings 12 Flugstunden inkl. Flug mit FI Klarstellung der notwendigen Flugstunden 58 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 29

Verhalten bei abgelaufener Bewilligung Was tun wenn Rating oder Medical abgelaufen ist und trotzdem noch geflogen wurde? Abgelaufenes Rating Abgelaufenes Medical - nicht mehr fliegen! - BAZL informieren - Prof. Check absolvieren - mit neuem Rating fliegen - nicht mehr fliegen! - sofort zum Vertrauensarzt - mit neuem Medical fliegen - BAZL nicht informieren 59 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Vorstellung neuer Luftfahrtregulierungen 2. Repetition Luftraumstruktur der Schweiz 3. Mindestsichtweiten und Mindesthöhen 4. Höhenmessereinstellung und Halbkreisregel 5. Signale und Transponderbenützung 6. Lizenzen und Medical 7. Gewerbsmässigkeit und Beförderungsschein 60 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 30

Schwierige Abgrenzung der Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässig Nicht gewerbsmässig Planmässiger Flug Extraflug Charterverkehr Taxiverkehr Arbeitsflüge Werkflüge Firmeneigener Werksverkehr Freizeitaviatik Ausbildungsflüge Linienverkehr Charter General Aviation 61 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gewerbsmässigkeit gemäss EU-Definition In Art. 3 lit. i) der VO-EG Nr. 216/2008 des europ. Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit wurde der Begriff gewerbliche Tätigkeit wie folgt definiert: Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt. 62 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 31

Gewerbsmässigkeit gemäss EU-Definition Wird ein Flug öffentlich angeboten (Werbung) darf überhaupt kein Entgelt angenommen werden, sonst liegt Gewerbsmässigkeit vor! Eine Kontrolle des Operators durch den Kunden dürfte wohl in folgenden Fällen gegeben sein: Operator ist Gesellschaft bzw. Verein, und Kunde ist stimmberechtigter Gesellschafter bzw. stimmberechtigtes Vereinsmitglied, oder Kunde ist Organ der Gesellschaft bzw. Verein und kann selbst Willensbildung vornehmen 63 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gewerbsmässigkeit gemäss EU-Definition Mit Schreiben vom 16.7.2013 teilte das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit, die VO-EU 965/2012 und die VO 1178/2011 würden per 1.1.2014 ergänzt bzw. präzisiert, so dass auch Privatpiloten u.u. Flüge gegen Entgelt durchführen können Nicht als gewerbsmässig sollen folgende Flüge gelten: Selbstkostenflüge mit Flugzeugen bis zu 6 Plätzen, sofern die Flugkosten durch alle Insassen geteilt werden Wettbewerbs- oder Schauflüge, wobei hier auch Preisgelder angenommen werden dürfen Einweisungsflüge durch Vereine oder Flugschulen Absetzflüge von Fallschirmspringern Schleppflüge für Segelflugzeuge Kunstflüge durch Vereine oder Flugschulen 64 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 32

Gewerbsmässigkeit gemäss LFG-Definition Ohne Werbung kann Entgelt in beliebiger Höhe entgegengenommen werden, mit Werbung jedoch nicht mehr als "Selbstkosten", sonst gilt der Flug als gewerbsmässig! 65 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gewerbsmässigkeit gemäss LFG-Definition Problematik Wie soll die Formulierung "einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich" ausgelegt werden? Genügt es, wenn im Flugpreis die Kosten für eine Vereinsmitgliedschaft enthalten sind? Klarstellung durch das BAZL: Verein muss tatsächlich operativ sein Fluggast muss tatsächlich Mitglied des Vereins sein (Anmeldung, Statuten, Mitgliederliste) Zwischen Anmeldung zum Verein und Flug muss eine Wartefrist liegen (gewünscht sind 30 Tage) Nur Vereinsmitglieder dürfen gegen Entgelt befördert werden 66 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 33

Einsatz von Beförderungsscheinen 67 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 34