M 9. Verbesserung der Rutschhemmung von keramischen und anderen mineralischen Bodenbelägen durch chemische Nachbehandlung. Merkblatt. Ausgabe 11.

Ähnliche Dokumente
ASR A1.5/1,2. Fußböden. FABE Fachausschuss Bauliche Einrichtungen. Dipl.-Ing. Josef Syma VBG. Was ändert sich?

8. Bauseminar der Fachzeitschrift Naturstein. Was Steinfachleute in Sachen Rutschhemmung beachten müssen

Stolper-, Rutsch- und Sturz-Unfälle auf Treppen vermeiden! Juan Garcia

Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche

Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche

Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten

Fragen und Aufgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Böden. Absatz 1. Artikel 14

Prüfung und Beurteilung der Rutschhemmung von Fußböden

Ausgerutscht. Dumm gelaufen oder kann man da was machen? Dr. Wetzel, Fachtagung Sicherheit und Gesundheit in der Warenlogistik

Sicherung vor Absturz/Durchsturz Unfallgeschehen und Präventionsansätze

BGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Dipl.-Ing. (FH) Rolf Schwebel

Gefährdungsbeurteilung Dokumentation

Sicher für alle Fälle. SUREPLAY Safety

Fußschutz bei Zimmerer- und Dacharbeiten

Erstellung von Betriebsanweisungen für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung

Arbeitsschutz in der EKD

Rutschsicherheit Böden richtig auswählen und pflegen

Rutschhemmende Eigenschaften von Natursteinfußböden. Rutschhemmende Eigenschaften von Natursteinfußböden

BGG 906. Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

2

Vorschriften Vorschriften nach neuer Nummer sortiert, aufsteigend. Regeln Regeln nach neuer Nummer sortiert, aufsteigend

Gefährdungsbeurteilung Umsetzung in der betrieblichen Praxis

Dr. Heiner Klein Arzt für Allgemeinmedizin Dudweiler

SCHNELL EINFACH SAUBER

TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Betriebssicherheitsverordnung

Planung von Duschen im privaten und öffentlichen Bereich

Merkblatt. Trinkwasseruntersuchungen im Rahmen des AMA-Gütesiegels Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Version März/11

Prüfung elektrischer Anlagen in Tettnang

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Falldämpfer Sicherungsseil mit Reibfalldämpfer

3M Easy Clean Coating

Tipps. Mitarbeiter in elektrischen Prüfanlagen

Hygieneplan für den First Responder Dienst der Feuerwehr Rechberg Stand: Warum Hygiene?

Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz. - Technischer Direktor und Stellvertreter -

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Erfahrungen mit Explosionsschutz-Dokumenten

Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Einrichtungen zur Entstaubung

Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen

SCHLEIFEN POLIEREN KRISTALLISIEREN IMPRÄGNIEREN von Naturstein und Betonböden

Psychische Belastung im Berufsleben

IG Metall Baden-Württemberg - Konferenz: "Auf die Haltung kommt es an physische Belastung im Blick"

marob gigant einfach. schnell. gründlich.

Betreiberverantwortung

Mit Sicherheit einen Schritt voraus

Die neue Gefahrstoffverordnung

Die neue TRGS Mineralischer Staub

Haupt-prozess Teilprozess Beschreibung Beteiligte Methoden Formular/ Dokumente

Unser Haus ein Chemielabor? 9/10 A 3

Betreibertag 2016 Praxisbericht Horst Schickor

BG-Regel 500. Betreiben von Arbeitsmitteln. Kapitel 2.2 Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen. Oktober 2008

1. Der Betreiber einer Anlage beauftragt eine Sachverständigen-Organisation nach

Schutz vor Baulärm der Beitrag der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz


Arbeitssicherheit und Unfälle in der Windenenergie. Dipl.-Ing. Thoralf Lorenz

Stolpern, Rutschen und Stürzen

Oberflächen nachhaltig schützen

Ärztliches Zeugnis zur Beurteilung der Eignung für die berufliche Tätigkeit. Sind bei Ihnen folgende Erkrankungen bekannt oder behandelt worden:

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA

Oft gestellte Fragen und Aussagen zur allgemeinen Desinfektion

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Brennbare Flüssigkeiten

Untergrundbeschaffenheit

Asbest Emissionsarme Verfahren

Betreff: Großküchen: Fußbodenoberflächen, Rutschhemmung

Das neue Vorschriften- und Regelwerk der DGUV 2014 Umsteigehilfe der wichtigsten Vorschriften, Informationen, Regeln und Grundsätze auf einen Blick

Wir legen Ihnen Qualität zu Füßen.

Werkstätten: Messe 2011

Staatliche. Arbeitsschutzvorschriften

21. Windenergietage vom November Mängel beim Fundamentbau und ihre Folgen

Leseprobe zum Download

Sicherheitskennzeichnung. Sicherheitsunterweisung

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Rollenbild und Entwicklungspotenziale für den Gesundheitsschutz

Erfahrungen der. DQS GmbH. bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern

Prüfkennzeichen für Fenster, Türen, Tore, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände

Mitarbeiterbelehrung nach BGV A1 - Unfallverhütung Allgemeine Vorschriften und Erste Hilfe

Sicherheitsdatenblatt nach EU Richtlinien

EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß (91/155/EWG)

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bohr- und Erkundungsarbeiten in kontaminierten Bereichen - Altlasten

Unterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:

Duales Arbeitsschutzsystem in Deutschland Stand der Debatte aus Sicht des staatlichen Arbeitsschutzes

Gefährdungsbeurteilung

'#',\ $'S ^,r.ou. ll /14

VDI Seminar 21. Windenergietage. Sicherheit, Gesetze, Richtlinien, worauf kommt es an?

Checkliste Lagergeräte und Stapelhilfsmittel

Jahresbelehrungsplan

Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz Umgang und Lagerung von Flüssigstickstoff

Die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung eine wesentliche Betreiberaufgabe

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun?

Anforderung an eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung aus Sicht des staatlichen Arbeitsschutzes

Rutschgefahren erkennen und vermeiden

Gefährdungen, Dokumentation und Schutzmaßnahmen

1.1 Organisationscheck zum Arbeitsschutz

Ätzende und reizende Stoffe

Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz als Instrument der Entlastung

Transkript:

Merkblatt M 9 Ausgabe 11.2008 Verbesserung der Rutschhemmung von keramischen und anderen mineralischen Bodenbelägen durch chemische Nachbehandlung Chemisch nachbehandelter Granitboden in einer Schalterhalle

Nach den Unfallstatistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUVs liegen Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten seit Jahren an der Spitze des Unfallgeschehens, wobei in ca. der Hälfte der Fälle der Fußboden als unfallauslösender Gegenstand genannt wird. Ursache dieser Unfälle ist häufig eine unzureichende, nicht an den betrieblich vorhandenen Rutsch ge fahren orientierte Rutschhemmung der Bodenbeläge. Die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Fußböden rutschhemmend sein müssen. Zur Präzisierung dieser Forderung und als Hilfe bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge dient die BG-Regel Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181). Einzelhandelsrelevante Auszüge enthält das gleichnamige Merkblatt M 10 der BGHW - Sparte Einzelhandel. In beiden Schriften werden Anforderungen an die Rutschhemmung für Arbeitsräume und -bereiche genannt, in denen produktions- oder arbeitsbedingt gleitfördernde Stoffe, z.b. Fett, Öl, Wasser, Lebensmittelreste, Staub, Mehl, Pflanzenabfälle regelmäßig auf den Boden gelangen. Entsprechende An for der - ungen gelten auch für Eingangsbereiche, Verkaufsräume, Gast- und Schalterräume, in denen gleitfördernde Stoffe, wie z.b. Verunreinigungen und Nässe, nur gelegentlich und ggf. örtlich begrenzt auf den Boden gelangen (siehe Titelbild). Insbesondere bei hochglänzenden Bodenbelägen werden die Anfor de rungen an die Rutschhemmung häufig nicht berücksichtigt, so dass nachträgliche Veränderungen erforderlich sind. Die chemische Nachbehandlung ist eine Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung der Rutschhemmung. Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungsweise Chemische Nachbehandlungsverfahren können auf mineralischen Boden - oberflächen vorgenommen werden, beispielsweise auf Natursteinböden (z.b. Marmor, Granit), keramischen Fliesen und Platten, Betonwerkstein, Beton und Estrichen. Für PVC-, Kunststoff- und Holzfußböden sind chemische Nachbehandlungsverfahren nicht geeignet. Unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften der unterschiedlichen Bodenbeläge wurden für chemische Nachbehandlungsverfahren verschiedene Wirkpräparate entwickelt. Das jeweilige Wirkpräparat reagiert mit den im Bodenbelag vorhandenen Mineralien und löst diese teilweise heraus. Dadurch kann die rutschhemmende Eigenschaft des Bodenbelages verbessert werden. Chemische Nachbehandlungen können vor der Verlegung oder bei bereits verlegten Bodenbelägen durchgeführt werden. Anforderungen an chemische Nachbehandlungsverfahren Chemische Nachbehandlungen sind aus der Sicht des Betreibers nur dann sinnvoll, wenn neben der Verbesserung der Rutschhemmung der optische Eindruck nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Fußboden reinigungsfähig bleibt. Der Betreiber muss deshalb die Anbieter auffordern, ihm Einsatzmöglichkeiten und Grenzen der jeweils angebotenen chemischen Nachbehandlung aufzuzeigen. Als Entscheidungshilfe dienen die im folgenden beschriebenen Anforderungen, die von den Anbietern zu gewährleisten sind. 2

Nachweis der Rutschhemmung Die Beurteilung der rutschhemmenden Eigenschaft von Bodenbelägen erfolgt durch das in der BGR 181 beschriebene und in der DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen... genormte Verfahren. Dieses Verfahren beruht auf der Begehung einer Musterfläche des zu prüfenden Bodenbelags auf einer schiefen Ebene durch Prüfpersonen. Es dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist. Der durch das Begehungsverfahren im Labor ermittelte Neigungswinkel bestimmt die Einordnung des Bodenbelages in eine der fünf Bewertungsgruppen R 9 bis R 13. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung. Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 genügen den geringsten, mit der Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung. Dieses Verfahren eignet sich jedoch nicht zur nachträglichen Beurteilung der rutschhemmenden Eigenschaften bei bereits verlegten Böden. Zum Nachweis der erzielten Wirkung einer chemischen Nachbehandlung vor Ort werden zur Zeit von den Anbietern mobile Messgeräte verwendet. Diese Messgeräte müssen der DIN 51131 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten entsprechen. Ein Vergleich von vor Ort ermittelten Gleitreibungskoeffizienten, µ, mit der im Labor ermittelten Bewertungsgruppe, R, ist nicht möglich. Aus diesem Grund kann der Nachweis, dass durch chemische Nachbehandlungen die in der BGR 181 festgelegten Werte für die Rutschhemmung eingehalten werden, durch Messungen vor Ort nicht erbracht werden. Durch Vergleichsmessungen vor und nach der chemischen Behandlung wird die Verbesserung der Rutschhemmung veranschaulicht. Zur Bewertung der Rutschgefahr dienen die Richtwerte der Tabelle 1. Innerhalb eines Arbeitsbereiches sollte der Unterschied des Gleitreibungskoeffizienten zwischen zwei aneinander grenzenden Bodenbelägen, z.b. an einer Übergangsstelle, µ 0,15 betragen. Optimal wäre, wenn kein Unterschied bestünde, d.h. µ = 0. Tabelle 1: Berufsgenossenschaftliche Richtwerte 1) für die Rutschhemmung von Fußböden im Betriebszustand µ 3) Bewertung > 0,45 Der Bodenbelag verfügt über ein ausreichendes Rutschhemmungspotential, so dass auch bei unterschiedlichen Betriebsbedinungen (z.b.: Nässe, Reinigung, usw.) die Rutschgefahr gering ist. Bei höheren µ-werten (z.b.: µ > 0,8) ist mit einer größeren Stolpergefahr und stärkerer Belastung des Körperbaus (Gelenkverschleiß) zu rechnen. 0,30 bis 0,45 Das Rutschhemmungspotential ist nur für bestimmte Betriebsbedingungen ausreichend. Stellen veränderte Betriebsbedinungen höhere Anforderungen, so besteht Rutschgefahr. Regelmäßige Kontrollmessungen sind erforderlich, um das Ausmaß der Veränderungen festzustellen und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung zu überprüfen. < 0,30 Auch unter idealen Betriebsbedinungen besteht akute Rutschgefahr. Das Rutschemmungspotential des Bodenbelags ist nicht ausreichend. 1) In Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für Sicheres Gehen nach Skiba. 2) Die Prüfung im Betriebszustand bezieht sich auf den in Benutzung befindlichen Boden. Sie stellt keine Baumusterprüfung dar. 3) Bestimmung des Gleitreibungskoeffizienten, µ, gemäß DIN 51131, 08/2008 3

Sicherstellung der Reinigungsfähigkeit Auch nachbehandelte Bodenbeläge müssen sich bei Einsatz bewährter Reinigungsverfahren und unter Verwendung geeigneter Reinigungsmittel rückstandslos reinigen lassen. Die Reinigungsfähigkeit hat u.a. einen wesentlichen Einfluss auf die Hygienebedingungen und die Langzeitwirkung der Rutschhemmung. Bodenbeläge mit hoher Rutschhemmung erfordern im allgemeinen auch einen höheren Reinigungsaufwand. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel müssen auf den Bodenbelag abgestimmt sein. Es sollte deshalb nur so stark nachbehandelt werden, dass eine sachgerechte Reinigung möglich bleibt. Bei zu intensiver Behandlung könnte die Oberfläche des Bodenbelages so stark verändert werden, dass Schmutz eindringen kann und somit eine Reinigung deutlich erschwert wird. Reinigungsanleitungen Um eine sachgerechte Reinigung sicher zu stellen, soll der Anbieter speziell auf die Bodenbeläge und Arbeitsbereiche abgestimmte Reinigungsanleitungen erarbeiten und in schriftlicher Form dem Betreiber übergeben. Wichtig: Eine falsche Reinigung kann die durch das chemische Nachbehandlungsverfahren erzielte Rutschhemmung aufheben. Diese Reinigungsanleitungen sollen Aussagen enthalten zum erforderlichen Reinigungsverfahren (z.b. Nasswischverfahren, Einsatz von Bürstenreinigungsmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräten); zum Einsatz und zur Dosierung von Reinigungsmitteln und deren rutsch hemmenden Eigenschaften, insbesondere bei Feuchtigkeit; als Hinweis auf Mittel, die nicht verwendet werden dürfen (z.b. der Hinweis, dass schichtbildende Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach der Einwirkzeit wieder vom Boden entfernt werden müssen); zu Reinigungsintervallen und zum Arbeitsablauf; zum Verbot von Scheuermitteln und schleifenden Pads. Erhalt der optischen Wirkung Die optische Wirkung ist in vielen Fällen ausschlaggebend für die Akzeptanz der chemischen Nachbehandlung. Bei der Auswahl und Anwendung der Präparate sollte deshalb der weitgehende Erhalt der optischen Wirkung des behandelten Bodenbelages be - rücksichtigt werden. Einhaltung der Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Umwelt - schu tzes Die mit der Durchführung der chemischen Nachbehandlung betrauten Personen müssen von ihrem Arbeitgeber anhand von Betriebsanweisungen über die bei der Arbeit auftretenden Gefahren und die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterwiesen werden. Die Betriebsanweisungen können anhand der Sicherheitsdatenblätter erstellt werden. Der Anbieter muss bei der Durchführung der chemischen Nachbehandlung auf die Einhaltung der entsprechenden Schutz maßnahmen achten. Nach Anwendung einer chemischen Nachbehandlung ist für eine ordnungsgemäße Entsorgung von abwassergefährdenden Wirkpräparaten zu sorgen. 4

Erhaltung der rutschhemmenden Wirkung Sicherstellung der Reinigung Um die rutschhemmenden Eigenschaften der Bodenbeläge zu erhalten, muss der Betreiber unter Beachtung der Reinigungsanleitung der Anbieter Betriebsanweisungen mit den wichtigsten Reinigungshinweisen erstellen. Mit der Reinigung beauftragte Mitarbeiter sind anhand dieser Betriebsanweisungen regelmäßig zu unterweisen. Beauftragte Reinigungsfirmen sind entsprechend vertraglich zu verpflichten. Ausbesserung von Bodenbelägen Werden Teile von chemisch nachbehandelten Bodenbelägen ausgebessert oder erneuert, so ist auf eine gleichwertige Rutschhemmung dieser Stellen zu achten. Schriften Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (ent halten in B 1*) DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren, Schiefe Ebene DIN 51131 - Prüfung von Bodenbelägen - Be stimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten BGR 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr Merkblatt Fußböden in Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (Bestell-Nr. M 10)* (*für Mitgliedsbetriebe kostenlos zu beziehen bei der Berufsgenossenschaft) Die in diesem Merkblatt aufgezeigten Anforderungen wurden im Fachausschuss Bauliche Einrichtungen erarbeitet. Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Lösungen schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Ver - trags staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. BGHW - Sparte Einzelhandel Prävention, Postfach 12 08, 53002 Bonn Telefon 02 28 / 54 06-58 54 (Bestellung), -58 34 (Beratung), Telefax 02 28 / 54 06-58 99 Bestellung per E-Mail: medien-bonn@bghw.de Internet: www.bghw.de Druck: Brandt GmbH, Bonn (12.08)