Dipl.-Ing. (FH) Rolf Schwebel

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1 33. FACHTAGUNG und MITGLIEDERVERSAMMLUNG Juni 2016, Bonn REFERENT Arbeitsschutz - REFERENT WICHTIGE STATIONEN über 20jährige Beratungs- und Aufsichtstätigkeit im Gastgewerbe sowie über 17jährige Mitarbeit und Leitung einschlägiger Gremien (berufsgenossenschaftliche, staatliche Arbeitskreise, Normungs- und Verbandstätigkeiten in Fachthemen wie z. B. Getränkeschankanlagen, Gasanlagen, Kegel- und Bowlinganlagen) seit 1995 Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), Koordinator der BGN-Aktivitäten mit Bezug zum Gastgewerbe ARBEITSSCHWERPUNKTE Federführung bei der Erarbeitung der DGUV Regel Arbeiten in Gaststätten (DGUV Regel , bisher BGR 110) und Mitarbeit bei der DGUV Regel Arbeiten in Küchenbetrieben (DGUV Regel , bisher BGR 111) sowie deren aktueller Aktualisierungen Aufbau und Durchführung von Seminaren, Fachvorträgen zu Fachthemen des Gastgewerbes Initiierung von Projekten, z.b. Einbindung der Zertifizierung von Getränkeschankanlagen und deren Bauteile (SK-Zert) in DGUV Test, Ermittlung der Verteilung ausströmender Kohlensäure im Bereich der Getränkeschankanlagen, Ermittlung des Ausströmverhaltens von Flüssiggas Beratung Hersteller und Planer für Maschinen und Anlagen des Gastgewerbes, z. B. Küchenplaner, Errichter von Getränkeschankanlagen sowie Gasanlagen VERÖFFENTLICHUNGEN Veröffentlichung arbeitsschutzrelevanter Themen des Gastgewerbes in berufsgenossenschaftlichen und externen Medien KONTAKT Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) Prävention - Sicherheit Karl-Marx-Str Dortmund Tel.: +49 (0)152 / rolf.schwebel@bgn.de

2 Verband der Fachplaner - VdF Arbeitsschutz - Rolf Schwebel 17. Juni ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. 3 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend 5Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach 2 Absatz 1 erforderlich sind. 2

3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen und zwar von den Arbeitsmitteln selbst, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen, an denen die Tätigkeit mit den Arbeitsmitteln durchgeführt werden 3 Ziel: Systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten und Festlegung der erforderlichen Maßnahmen 4 2

4 Kunstharz oder Fliesen?? Bewertungsgruppen R 12 - V 4 erforderlich in z. B. Großküchen, Spülräume in Großküchen 10 Arbeitsräume Ausreichende Grundfläche - Grundfläche mind. 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich mind. 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz - Bewegungsfläche mind. 1,50 m² (wenn betriebsbedingt nicht möglich muss in der Nähe des Arbeitsplatzes 1,50 m² zur Verfügung stehen) - Tiefe und Breite der Bewegungsfläche mind. 1,00 m - Bei nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen: Breite der Bewegungsfläche mind. 1,20 m an jedem Arbeitsplatz Bewegungsfläche 1,50 m² 11 3

5 Einfluss Hersteller und Küchenplaner Auswahl Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge) Speisenvorbereitung Kalte und warme Küche Speisenausgabe Spülbereich 12 Küchenlüftung 13 4

6 Verantwortung Arbeitgeber Organisation Arbeitskleidung, Schuhwerk Persönliche Schutzausrüstung Beschäftigungsbeschränkung Gefahrstoffe Lärm Löschen von Fett-/Ölbränden 14 Heißluftdämpfer Gefährdungen durch z. B. Heiße Oberflächen Dünste, Schwaden Verbrühen bei Behälterentnahme > 1,6 m?? 15 5

7 Umgang mit Messern - Höhenverstellbares Schneidbrett - Vorteil Entlasten des Rückens Vorbeugen von Schnittverletzungen

8 Unfallgeschehen Küche Unfallauslösender Gegenstand Messer Sonstige biologische Stoffe Fußboden Haushaltsgeräte Sonstige rutschige Böden Späne, Spritzer, Holzsplitter, Teile, Glassplitter Schneidemaschinen für Nahrungsmittel Koch-, Küchengerät Wasser Ätzende Stoffe Behälter, Kanister, Fässer, Flaschen Sonstige Verpackungen Übrige 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% 5 - Festlegung der Maßnahmen - 1. Gefährdungsermittlung durchführen (z. B. Verbrühungsgefahr durch heißes Fett/Öl, Wasser) 2. Risikobewertung (wie hoch ist das Risiko) durchführen 3. Beurteilung des Restrisikos akzeptabel?? 4. Geeignete Maßnahmen festlegen 5. Ergebnis überprüfen 6 7

9 Gefährdung: Wasser - Fett/Öl In der Nähe von Fritteusen dürfen sich keine Wasserzapfstellen oder Geräte mit flüssigem Inhalt, z. B. Warmwasserbäder oder Kochkessel befinden. Von dieser Forderung darf nur dann abgewichen werden, wenn zwischen Fritteuse und Einrichtungen mit Flüssigkeiten ein Abstand von 900 mm eingehalten wird oder eine 350 mm hohe, nicht brennbare Abtrennung angeordnet wird. Aus Sprinkleranlagen darf kein Wasser in das heiße Fett gelangen können. 7 Praktische Hilfen - 8 8

10 Einfluss Küchenplaner Bauliche Anlagen Arbeitsräume Decken, Wände, Fenster Fußböden Verkehrswege Treppen Türen und Tore Fluchtwege und Notausgänge Laderampen Beleuchtung Raumklima Zu- und Abluftanlagen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Bauliche Brandschutzanforderungen 9 9

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