Hamburg, TNU-UBP HH / Eg. Rathausplatz Wedel. Umfang des Berichtes: 1 Anhang (nur für den behördeninternen Gebrauch)

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Transkript:

Hamburg, 16.11.2015 TNU-UBP HH / Eg Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Gebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 20 f Hafenstraße der Stadt Wedel hervorgerufen durch eine Fischräucherei Auftraggeber: TÜV-Auftrags-Nr.: Stadt Wedel Rathausplatz 3-5 22880 Wedel 8000655025 / 115UBP138 Umfang des Berichtes: 16 Seiten 1 Anhang (nur für den behördeninternen Gebrauch) Bearbeiter: Dipl.-Ing. Sabine Engel Tel.: 040/8557-2558 E-Mail: sengel@tuev-nord.de TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG Große Bahnstraße 31 22525 Hamburg Telefon 040/8557-2491 E-Mail: umwelt@tuev-nord.de

Inhaltsverzeichnis 2 Zusammenfassung... 3 3 Aufgabenstellung... 4 3.1 Vorgehensweise... 4 4 Beurteilungsgrundlagen... 4 5 Örtliche Verhältnisse... 6 6 Geruchsemissionen der Räucherei... 8 7 Anforderungen an Emissionen und Ableitbedingungen... 8 7.1 Schornsteinhöhe nach VDI-Richtlinie 2280... 9 8 Immissionsprognose... 9 8.1 Ausbreitungsmodell... 10 8.1.1 Rechengebiet... 10 8.1.2 Berücksichtigung von Gebäudeeinflüssen und Quellmodellierung... 10 8.1.3 Rauhigkeitslänge... 11 8.1.4 Berücksichtigung von Geländeeinflüssen... 11 8.1.5 Meteorologische Daten... 11 8.2 Geruchsimmissionen... 13 8.2.1 Schornsteinhöhe aufgrund der Geruchsimmissionen... 13 8.2.2 Ergebnisse der Berechnungen... 13 8.3 Bemerkungen zu den ermittelten Geruchsimmissionen... 13 9 Quellenverzeichnis... 16 Seite Verzeichnis der Tabellen Tabelle 1: Geruchsimmissionswerte... 5 Tabelle 2: Gitterstruktur der Ausbreitungsrechnung... 10 Verzeichnis der Abbildungen Abbildung 1: Lage des B-Plangebiets Nr. 20 f Hafenstraße in der Umgebung... 7 Abbildung 3: Relative Häufigkeiten der Windrichtungen und geschwindigkeitsklassen... 12 Abbildung 4: Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeits- und Ausbreitungsklassen.. 12 Abbildung 5: Geruchsbelastung durch das Räucherabgas im Plangebiet in 12 m bis 15 m Höhe... 14 Abbildung 6: Geruchsbelastung durch das Räucherabgas im Plangebiet in 15 m bis 18 m Höhe... 15 Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 2 von 16

2 Zusammenfassung Die Stadt Wedel beabsichtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 f Hafenstraße aufzustellen. Im westlichen Teil des Plangebiets soll ein Wohngebiet mit 4- bis 5-geschossigen Mehrfamilienhäusern entstehen, im östlichen Teil des Plangebiets ist ein Mischgebiet mit 2 bis 5 Vollgeschossen vorgesehen. Direkt westlich des Plangebiets befindet sich die Fischräucherei Schwan. Durch den Räucherbetrieb werden Gerüche emittiert, die zu Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft führen können. In diesem Zusammenhang beauftragte uns die Stadt Wedel mit der Erstellung einer Prognose der zu erwartenden Geruchsimmissionen. Die Ermittlung und Beurteilung der Geruchsbelastung wird entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) durchgeführt. Falls erforderlich, sollen Maßnahmen benannt werden, mit denen erhebliche Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Räucherei im Plangebiet verhindert werden können. Dabei sollen eine dem Stand der Technik entsprechende Reinigung und Ableitung des Abgases berücksichtigt werden. Für Fischräucheranlagen mit einem Gesamt-C-Massenstrom von mehr als 0,05 kg/h soll der Emissionswert die Massenkonzentration von 50 mg/m³ nicht überschreiten. Die Erfüllung dieser Anforderung ist auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen z. Zt. als Stand der Technik anzusehen. Daher wird vorausgesetzt, dass diese Emissionsbegrenzung eingehalten wird. Die Schornsteinhöhe, die eine freie Abströmung des Abgases ermöglicht, wird hier nach der VDI- Richtlinie 2280 ermittelt. Anschließend wird geprüft, ob diese Ableithöhe auch im Hinblick auf die Geruchsimmissionen im B-Plangebiet ausreicht. Dazu werden die Geruchsemissionen des Räucherabgases auf Grundlage von olfaktometrischen Messungen und Literaturwerten prognostiziert. Mit diesen Emissionen wird die Geruchsbelastung im B-Plangebiet mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 berechnet. Im vorliegenden Fall wird nach Vorgabe der zuständigen Behörde (LLUR) zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen entsprechend Nr. 4.5 GIRL folgender Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt: Die Kenngröße der Geruchszusatzbelastung aufgrund der Geruchsemission des Räucherabgases darf an den geplanten Wohnhäusern den Wert 0,06 (das entspricht 6 % der Jahresstunden) nicht überschreiten. Die Berechnungen zeigen, dass die Anforderung erfüllt wird, wenn das Abgas der Räucherei über einen Schornstein abgeleitet wird, der mindestens 24 m über dem Boden bzw. 30 m NN hoch ist. Erhebliche Geruchsbelästigungen im Sinne des BImSchG ergeben sich durch das Abgas der Räucherei damit nicht, wenn die Räucherei nach dem Stand der Technik betrieben und das Räucherabgas über einen mindestens 24 m (bzw. 30 m NN) hohen Schornstein abgeleitet wird. Dipl.-Ing. Sabine Engel Sachverständige der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 3 von 16

3 Aufgabenstellung Die Stadt Wedel beabsichtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 f Hafenstraße aufzustellen. Im westlichen Teil des Plangebiets soll ein Wohngebiet mit 4- bis 5-geschossigen Mehrfamilienhäusern entstehen. Im östlichen Teil des Plangebiets ist ein Mischgebiet mit 2 bis 5 Vollgeschossen vorgesehen. Direkt westlich des Plangebiets befindet sich die Fischräucherei Schwan. Der geringste Abstand zwischen dem Schornstein der Räucherei und einem geplanten Wohnhaus wird ca. 25 m betragen. Durch den Räucherbetrieb werden Gerüche emittiert, die zu Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft führen können. Die Stadt Wedel beauftragte uns, die zu erwartenden Geruchsimmissionen im Plangebiet zu ermitteln und falls erforderlich, Maßnahmen zu benennen, mit denen erhebliche Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Räucherei im Plangebiet verhindert werden können. Dabei sollen eine dem Stand der Technik entsprechende Reinigung und Ableitung des Abgases berücksichtigt werden. Die Ermittlung und Beurteilung der Geruchsbelastung wird entsprechend der Geruchsimmissions- Richtlinie (GIRL) /1/ von Schleswig-Holstein durchgeführt. 3.1 Vorgehensweise Die Ermittlung umfasst folgende Arbeitsschritte: Besichtigung des Standortes der Räucherei, des Plangebietes und der Ausbreitungswege, Prognose der Geruchsemissionen der Räucherei auf Grundlage der Angaben zum genehmigten Betrieb und Geruchsmesswerten von vergleichbaren Anlagen und Literaturwerten, Prognose der Geruchsimmissionen (Zusatzbelastung) durch Ausbreitungsrechnungen mit dem Programm AUSTAL2000 entsprechend der GIRL, Darstellung und Beurteilung der Geruchsimmissionen nach den Bestimmungen der GIRL und Vorgaben des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). 4 Beurteilungsgrundlagen Im Sinne des 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes /2/ sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. In der TA Luft sind bezüglich der Bewertung von Geruchsimmissionen nur relativ allgemeine Angaben gemacht. Nach Nr. 4.8 gilt, dass Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft erheblich sind, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer unzumutbar sind. Um eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise für die Geruchsbeurteilung zu erreichen, ließ der Länderausschuss (jetzt: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft) für Immissionsschutz LAI die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) /1/ erarbeiten. Sie beschreibt eine Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen im Rahmen von Genehmigungs- und Überwachungsverfahren von Anlagen, die nach der 4. BImSchV /3/ genehmigungsbedürftig sind. Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 4 von 16

Sie kann sinngemäß auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen angewandt werden und wird auch zur Bauleitplanung herangezogen. Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) Prinzipiell gliedert sich die Vorgehensweise nach GIRL /1/ in die Bestimmung der Vorbelastung durch Gerüche aus anderen Quellen, Zusatzbelastung durch die zu beurteilende Anlage, Gesamtbelastung als Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung und Bewertung der Immissionen anhand von Immissionswerten für Gerüche. Geruchsbelastungen werden nach der GIRL als relativer Anteil von Geruchsstunden an den Jahresstunden ermittelt. Nach der Methodik der GIRL sind bei der Bewertung von Geruchsimmissionen unabhängig von der Intensität und der Hedonik (angenehm / unangenehm) alle Geruchsimmissionen zu berücksichtigen, die erkennbar aus Anlagen stammen, d. h. abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus Kfz-Verkehr, Hausbrand, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen u. ä.. Stunden mit einem nicht nur vernachlässigbaren Zeitanteil mit Geruchsimmissionen sind bei der Summation der Geruchszeiten über das Jahr als volle Stunde zu berücksichtigen ( Geruchsstunde ). Als vernachlässigbarer Zeitanteil werden Zeitanteile < 10 % (6 Minuten je Stunde) angesehen. Der relative Anteil der Geruchsstunden an den Jahresstunden, bei dessen Überschreitung eine Geruchsgesamtbelastung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist (Immissionswert), wird abhängig von der baulichen Nutzung der betroffenen Bereiche festgelegt. Sonstige Gebiete sind entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit zuzuordnen. Es sind nur die Flächen zu berücksichtigen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten. So sind z.b. Wald-, Wiesen-, Acker- und Wasserflächen keine Beurteilungsflächen im Sinne der GIRL. In Tabelle 1 sind die Immissionswerte der GIRL dargestellt. Die GIRL /1/ lässt in begründeten Einzelfällen eine Abweichung von den Immissionswerten zu, z. B. bei besonders schutzwürdigen Gebietsnutzungen, bei Gemengelagen oder ortsüblichen Gerüchen in landwirtschaftlichen Bereichen sowie bei einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich. Tabelle 1: Geruchsimmissionswerte Nutzung der Flächen Wohn-/Misch- Gebiete Relative Häufigkeit der Geruchsstunden (Geruchsstunden in % der Jahresstunden) Gewerbe-/Industrie- Gebiete Dorfgebiete Gesamtbelastung 0,10 (10 %) 0,15 (15 %) 0,15 1) (15 %) 1) 1) Nur für Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 5 von 16

Irrelevanz Eine Genehmigung für eine Anlage soll auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionssituation versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 (2 %) überschreitet. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung). Unter diesen Voraussetzungen erübrigt sich die Ermittlung der Vorbelastung. Beurteilungsgebiet Die Ausdehnung des Beurteilungsgebietes richtet sich nach dem geplanten Vorhaben. Das Beurteilungsgebiet besteht aus Beurteilungsflächen; das sind quadratische Teilflächen, deren Seitenlängen in der Regel 250 m betragen. Die Seitenlängen können entsprechend der tatsächlich vorhandenen Geruchsverteilung auch vergrößert oder verkleinert werden. Wenn sich bei Ausbreitungsrechnungen die Kenngrößen benachbarter Beurteilungsflächen um mehr als 0,04 unterscheiden, ist nach GIRL von einer inhomogenen Belastung auszugehen. Falls die betroffenen Beurteilungsflächen für die Bewertung der Geruchssituation relevant sind, ist eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen vorzunehmen. In atypischen Fällen können sich unverhältnismäßige Schornsteinhöhen ergeben; in diesen Fällen ist eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde einzuholen. Beurteilung im vorliegenden Fall Die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte gelten für die Gesamtbelastung aus allen Geruchsquellen. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL /4/ soll eine einzelne Anlage in Genehmigungsverfahren den zulässigen Immissionswert i. d. R. nicht ausschöpfen. Im vorliegenden Fall wird nach Vorgabe der zuständigen Behörde (LLUR) zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen als Beurteilungsmaßstab entsprechend Nr. 4.5 GIRL zugrunde gelegt, dass die Kenngröße der Geruchszusatzbelastung aufgrund der Geruchsemission des Räucherabgases an den geplanten Wohnhäusern den Wert 0,06 (das entspricht 6 % der Jahresstunden) nicht überschreiten darf /5/. 5 Örtliche Verhältnisse Das B-Plangebiet liegt im südlichen Teil von Wedel, nordwestlich des Schulauer Hafens zwischen Schulauer Straße und Hafenstraße. Eine Ortsbesichtigung des Plangebietes sowie der Ausbreitungswege wurde am 02.07.2015 durchgeführt. Im gesamten Gelände treten Unebenheiten auf. Es steigt vom Schulauer Hafen zum Plangebiet hin an. Die topografischen Gegebenheiten werden bei den durchzuführenden Berechnungen berücksichtigt (siehe Kap. 8.1.4). Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 6 von 16

Der Schornstein der Räucherei steht auf rund 6 m NN, die nächstgelegenen geplanten Häuser (Haus 2 und 3) auf rund 10 m NN. Die Schornsteinmündung liegt z. Z. auf ca. 18 m NN. Der Schornstein steht etwa 25 m entfernt von Haus 2 und Haus 3. Haus 2 soll bis zu 23 m NN, Haus 3 bis zu 22,5 m NN hoch werden. Das ca. 55 m vom Schornstein entfernt vorgesehene Haus 1 erreicht mit 28,5 m NN die größte geplante Höhe. Abbildung 1 zeigt die geplante Situation. Abbildung 1: Lage des B-Plangebiets Nr. 20 f Hafenstraße in der Umgebung Räucherei ca. 6 m NN 3 5 4 2 1 Plangebiet ca. 10 m NN Standort eines neuen Schornsteins ca. 6 m NN Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 7 von 16

6 Geruchsemissionen der Räucherei Geruchsquellen sind alle Bereiche einer Anlage, aus denen geruchsbeladene Abluft in die Umgebung gelangen kann. Nach GIRL sind nur solche Gerüche zu bewerten, die u. a. abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr und Hausbrand. Daher werden z. B. die Geruchsemissionen der separat abgeführten Abgase von Heizungsanlagen entsprechend GIRL i. Allg. nicht bei der Berechnung der Geruchsimmissionen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall entstehen Geruchsemissionen im Wesentlichen durch den Räuchervorgang. Da der Vorraum der Räucheröfen während des Räucherns mit abgesaugt wird, sind diffuse Emissionen bei sauberer Betriebsführung lediglich in sehr geringem Umfang zu erwarten. Es wird vorausgesetzt, dass der frische Fisch gekühlt und Abfälle so gelagert werden, dass sie keine Geruchsemissionen hervorrufen, die im Plangebiet wahrnehmbar sind. Bei der Ermittlung der Geruchsimmissionen muss vom genehmigten Betrieb der Räucherei ausgegangen werden. Einzelheiten zur Räucherei und ihrem Betrieb sowie den ermittelten Emissionen sind dem Anhang zu entnehmen, der ausschließlich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt ist. 7 Anforderungen an Emissionen und Ableitbedingungen Die im Plangebiet vorgesehene Bebauung soll über die vorhandene Schornsteinmündung hinausragen. Insbesondere wegen der geringen Abstände zwischen Ableitort des Räucherabgases und der Wohnbebauung muss geprüft werden, welche Schornsteinhöhe zukünftig für das Räucherabgas erforderlich ist. Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gibt es Anforderungen in Bezug auf den Immissionsschutz. Die Pflichten beim Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen werden in den 22 und 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) /2/ genannt. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und betreiben, dass: 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Im Sinne des 3 des BImSchG /2/ sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Auch erhebliche Geruchsbelästigungen sind schädliche Umwelteinwirkungen. Nach Nr. 2, GIRL ist grundsätzlich vor einer Immissionsbeurteilung zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten der Emissionsminderung ausgeschöpft sind und ein ungestörter Abtransport der Restemissionen mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Die Schornsteinhöhe ist i. d. R. so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung (IZ) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,06 überschreitet. Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 8 von 16

Für Fischräucheranlagen mit einem Gesamt-C-Massenstrom von mehr als 0,05 kg/h soll der Emissionswert die Massenkonzentration von 50 mg/m³ nicht überschreiten /6/. Die Erfüllung dieser Anforderung ist auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen z. Zt. als Stand der Technik anzusehen. Im Folgenden wird davon daher ausgegangen, dass diese Emissionsbegrenzung eingehalten wird. Weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsemissionen sind bei vorhandenen, nicht genehmigungsbedürftigen Räucheranlagen nicht üblich. Die Schornsteinhöhe, die eine freie Abströmung des Abgases ermöglicht, wird hier aufgrund der Emissionen an Gesamt-C entsprechend /7/ nach der VDI-Richtlinie 2280 /8/ ermittelt. 7.1 Schornsteinhöhe nach VDI-Richtlinie 2280 Nach VDI-Richtlinie 2280 soll eine Ableitung von Abgasen mindestens 3 m über der Firsthöhe von Giebeldächern, mindestens 5 m über Flach- und Sheddächern und mindestens 5 m über der Firsthöhe der Wohngebäude im Umkreis von 50 m um den Schornstein erfolgen. Damit muss der Schornstein die zulässige Gebäudehöhe der östlichen Nachbargebäude (Haus 2 und Haus 3) um mindestens 5 m überragen, so dass die umgebungsbedingte Schornsteinhöhe beträgt. H = 28 m NN, entsprechend H = 22 m über dem Boden Durch eine Immissionsprognose (siehe Kap. 8) muss geprüft werden, ob diese Höhe auch im Hinblick auf die Geruchsbelastung im Plangebiet ausreicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorhandene Schornstein voraussichtlich nicht bis zu einer Höhe von mindestens 22 m aufgestockt werden kann, sondern dass ein neuer Schornstein mit einem eigenen Fundament errichtet werden muss. Der Schornsteinstandort wird daher, wie in Abbildung 1 dargestellt, neben den vorhandenen Gebäuden angenommen. Der Abstand zu Haus 2 beträgt dann rund 26 m und der zu Haus 3 rund 29 m. 8 Immissionsprognose Im Folgenden wird mittels Ausbreitungsrechnung die im langjährigen Mittel zu erwartende Geruchsbelastung im Plangebiet berechnet. Anhand des in Kapitel 4 genannten Beurteilungsmaßstabs wird ermittel, in welcher Höhe das Räucherabgas zur Vermeidung von erheblichen Geruchsbelästigungen mindestens abgeleitet werden muss. Dazu wird die Schornsteinhöhe so lange variiert, bis der Immissionsbeitrag an den Gebäuden im Plangebiet maximal 6 % der Jahresstunden (Kenngröße 0,06) beträgt (siehe Kap. 4: Beurteilungsgrundlagen). Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 9 von 16

8.1 Ausbreitungsmodell Die Geruchsimmissionen werden mit AUSTAL2000 /9/ berechnet, dem Ausbreitungsmodell, das in der GIRL /1/ zur Berechnung von Geruchsimmissionen vorgesehen ist. Die Berechnungen erfolgten mit der Version 2.6.11. Das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 berechnet die Ausbreitung von Spurenstoffen in der Atmosphäre, indem für eine Gruppe repräsentativer Stoffteilchen ihr Weg durch die Atmosphäre verfolgt wird. Die Partikel bewegen sich mit der mittleren Strömung und werden dabei zusätzlich dem Einfluss der Turbulenz ausgesetzt. Die Geschwindigkeit, mit der die Partikel transportiert werden, setzt sich zusammen aus der mittleren Windgeschwindigkeit, der Turbulenzgeschwindigkeit und der Zusatzgeschwindigkeit. Mit der Zusatzgeschwindigkeit kann u. a. die Sedimentationsgeschwindigkeit berücksichtigt werden. Über das Berechnungsgebiet wird ein räumliches Gitter gelegt. Die Teilchen in den einzelnen Gitterzellen werden gezählt. Die Anzahl der Teilchen ist ein Maß für die Verdünnung auf dem Transportweg und damit für die Immissionskonzentration. AUSTAL2000 kann beliebig viele Emissionsquellen mit unterschiedlichen Quellgeometrien (Punkt-, Linien-, Flächen- und Volumenquellen) zeitabhängig verarbeiten. Die Ausbreitungsrechnung kann sowohl in einem ebenen Gelände als auch in gegliedertem Gelände und unter Gebäudeeinflüssen durchgeführt werden. Die Protokolldatei mit den Eingabedaten ist im Anhang des Gutachtens enthalten. 8.1.1 Rechengebiet Das Rechengebiet umfasst das Plangebiet sowie die Umgebung mit dem Schornstein. Aufgrund der geringen Entferung zwischen Schornstein und geplanter Wohnbebauung wurde ein Rechengitter mit 4 m x 4 m Zellen gewählt. Die Abmessungen des Gitters sind in Tabelle 2 zusammengefasst. Tabelle 2: Gitterstruktur der Ausbreitungsrechnung Stufe Nr. Anzahl Zellen Anzahl Zellen Zellgrößen x y dd in m 1 76 80 4 8.1.2 Berücksichtigung von Gebäudeeinflüssen und Quellmodellierung Gebäude können die Luftströmung beeinflussen. Beim Anströmen eines Hindernisses wird die Luft nach oben und zur Seite abgedrängt. Bei der Umströmung bildet sich vor dem Hindernis ein Stauwirbel und hinter dem Hindernis ein Rezirkulationsgebiet. Wenn Abluft in diesen Bereich gelangt, wird sie in Richtung Erdboden transportiert, was zu einer Erhöhung der Konzentration von Luftbeimengungen in Bodennähe führen kann. Nach Anhang 3 Nr. 10 TA Luft sind ggf. Einflüsse von Bebauung auf die Immission im Rechengebiet zu berücksichtigen. Sofern die Quellhöhen Gebäude um mehr als das 1,7-fache überragen, können Gebäudeeinflüsse mittels der Rauhigkeitslänge z 0 und der Verdrängungshöhe d 0 ausreichend berücksichtigt werden. Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 10 von 16

Höhere Gebäude sind gesondert, z. B. mit geeigneten Windfeldmodellen zu berücksichtigen. Dabei sind sie dann maßgeblich, wenn ihr Abstand zur Emissionsquelle geringer ist als das 6-fache ihrer Bauhöhe. Der Anwendungsbereich des Windfeldmodells ist auf Ableithöhen, die mindestens das 1,2fache der Gebäudehöhen betragen, begrenzt. Für niedrigere Ableithöhen ist in der TA Luft keine Vorgehensweise formal festgelegt. Im vorliegenden Fall wurden alle geplanten Wohnhäuser des B-Plangebiets digitalisiert. Die nahe gelegenen Gebäude außerhalb des Plangebiets sind deutlich niedriger als die erforderliche Schornsteinhöhe und werden ausreichend durch die Rauhigkeitslänge berücksichtigt. Der Schornstein wurde als Punktquelle modelliert. Eine Abgasfahnenüberhöhung wurde wegen der geringen Abgastemperatur nicht angesetzt. 8.1.3 Rauhigkeitslänge Die Rauhigkeitslänge ist ein Maß für die Bodenrauigkeit. Die mittlere Rauhigkeitslänge im Untersuchungsgebiet wird vom Corine-Kataster mit 1,0 m (Klasse 7, u. a. nicht durchgängig städtische Prägung, Industrie- und Gewerbeflächen) ausgewiesen. Dieser Wert ist hier sachgerecht und wird bei der Ausbreitungsrechnung verwendet. 8.1.4 Berücksichtigung von Geländeeinflüssen Nach TA Luft, Anhang 3, Nr. 11 sind Geländeunebenheiten zu berücksichtigen, wenn innerhalb des Rechengebietes Höhendifferenzen zum Emissionsort (Fußpunkt der Quelle) von mehr als dem 0,7-fachen der Quellhöhe und Steigungen von mehr als 1:20 (0,05) auftreten. Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien im Berechnungsgebiet gegeben. Die Topographie wurde daher durch ein digitales Höhenprofil für das Berechnungsgebiet /10/ bei den Berechnungen berücksichtigt. 8.1.5 Meteorologische Daten Für die Berechnung der Immissionen werden meteorologische Daten benötigt, die für den Standort repräsentativ sind. Für den Standort Wedel liegen keine entsprechenden meteorologischen Aufzeichnungen vor. Daher muss auf die Daten einer benachbarten Wetterstation zurückgegriffen werden. Eine Qualifizierte Prüfung (QPR) des Deutschen Wetterdienstes kommt zu dem Ergebnis, dass die Daten der Station Hamburg-Flughafen auf einen ca. 33 km nordwestlich gelegenen Standort in Stade übertragbar sind /11/. Als ein für Ausbreitungszwecke repräsentatives Jahr wurde das Jahr 2005 aus dem Bezugszeitraum 1997 bis 2011 /12/ ermittelt. Das Rechengebiet liegt zwischen Stade und Hamburg-Flughafen, ca. 20 km südöstlich der Wetterstation. Die Daten der Station Hamburg-Flughafen können daher für den vorliegenden Fall herangezogen werden. Als Auszug aus diesen Daten zeigt Abbildung 2 die Verteilung der Windrichtung und -geschwindigkeit sowie Abbildung 3 die relativen Häufigkeiten der Windgeschwindigkeits- und Ausbreitungsklassen. Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 11 von 16

Abbildung 2: Relative Häufigkeiten der Windrichtungen und geschwindigkeitsklassen Station Hamburg-Flughafen Jahr 2005 Abbildung 3: Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeits- und Ausbreitungsklassen Station Hamburg-Flughafen Jahr 2005 Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 12 von 16

8.2 Geruchsimmissionen 8.2.1 Schornsteinhöhe aufgrund der Geruchsimmissionen Die Geruchsbelastung, hervorgerufen durch das Abgas der Räucherei, darf nach Vorgabe des LLUR /5/ an den Immissionsorten im Plangebiet maximal 6 % der Jahresstunden betragen. Mit der zur freien Abströmung des Abgases erforderlichen Schornsteinhöhe von 22 m über dem Boden (28 m NN) ergeben sich durch das Abgas der Räucherei an den nächstgelegenen geplanten Wohnhäusern Geruchsbelastungen von bis zu 8 % der Jahresstunden. Daher ist für den Schornstein eine größere Höhe erforderlich. Die Berechnungen zeigen, dass bei einer Schornsteinhöhe von das obige Bewertungskriterium eingehalten wird. 8.2.2 Ergebnisse der Berechnungen H = 30 m NN, entsprechend H = 24 m über dem Boden Der Boden am Schornsteinstandort liegt auf rund 6 m NN. Die höchsten Geruchsbelastungen durch das Abgas der Räucherei ergeben sich bei einer Schornsteinhöhe von 24 m über dem Boden (30 m NN) jeweils an den oberen Stockwerken der geplanten Wohnbebauung. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung für die Geruchsbelastung im Plangebiet, das auf rund 10 m NN liegt, sind daher in Abbildung 4 für die Schicht mit einer Höhe über dem Boden des Plangebiets von 12 m bis 15 m (22 m bis 25 m NN) und in Abbildung 5 für die Schicht mit einer Höhe über dem Boden von des Plangebiets 15 m bis 18 m (25 m bis 28 m NN) dargestellt. 8.3 Bemerkungen zu den ermittelten Geruchsimmissionen Abbildung 4 zeigt, dass sich bei einer Schornsteinhöhe von 24 m über dem Boden an den Häusern im Plangebiet in 12 m bis 15 m über dem Boden Überschreitungshäufigkeiten der Geruchsschwelle von bis zu 5 % der Jahresstunden ergeben. In darunter liegenden Schichten treten seltener Gerüche durch das Abgas der Räucherei auf In höheren Schichten nimmt die Geruchshäufigkeit zu. Abbildung 5 ist zu entnehmen, dass die Geruchsbelastung in der Höhe von 15 m bis 18 m über dem Boden, also oberhalb von Haus 2 und 3 bis zu 8 % der Jahresstunden beträgt. Dieser Bereich ist jedoch für die Beurteilung der Geruchsimmissionen nicht maßgeblich, da die Häuser niedriger geplant sind. An Häusern, die mehr als 15 m hoch sind, z. B. Haus 1, ergeben sich Geruchsbelastungen von bis zu 4 % der Jahresstunden. Die durch das Räucherabgas hervorgerufene Geruchsbelastung beträgt damit im gesamten B- Plangebiet an den geplanten Gebäuden maximal 5 % der Jahresstunden. Erhebliche Geruchsbelästigungen in Sinne des BImSchG ergeben sich beim Betrieb der Räucherei nach dem Stand der Technik und Ableitung des Räucherabgases über einen 24 m hohen Schornstein durch das Abgas der Räucherei im B-Plangebiet daher nicht. Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 13 von 16

Abbildung 4: Geruchsbelastung durch das Räucherabgas im Plangebiet in 12 m bis 15 m Höhe (12 m bis 15 m Bauhöhe entspricht 22 m bis 25 m NN) 3 5 4 2 2 Die Geruchszusatzbelastung durch das Abgas der Räucherei ist in Prozent der Jahresstunden angegeben. Die Kenngrößen der Zusatzbelastung ergeben sich durch Multiplikation der Überschreitungshäufigkeiten mit dem Faktor 0,01. Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 14 von 16

Abbildung 5: Geruchsbelastung durch das Räucherabgas im Plangebiet in 15 m bis 18 m Höhe (15 m bis 18 m Bauhöhe entspricht 25 m bis 28 m NN) Die Geruchszusatzbelastung durch das Abgas der Räucherei ist in Prozent der Jahresstunden angegeben. Die Kenngrößen der Zusatzbelastung ergeben sich durch Multiplikation der Überschreitungshäufigkeiten mit dem Faktor 0,01. Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 15 von 16

9 Quellenverzeichnis /1/ Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Schleswig-Holstein vom 4. September 2009 (Amtsbl. SH 2009,1006) /2/ Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist /3/ Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.04.2015 I 670 /4/ Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und Ergänzung vom 10. September 2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29. Februar 2008 /5/ Telefonisch Rücksprache mit dem LLUR, Herrn Ernst vom 23.10.2015 /6/ VDI-Richtlinie 2595, Blatt 2 Emissionsminderung Fischräuchereien März 2010 /7/ Fachgespräch Ausbreitungsrechnung, Merkblatt Schornsteinhöhenberechnung vom 06.November 2012 http://www.hlug.de/fileadmin/downloads/luft/merkblatt_schornsteinhoehenberechnung_v15_12_11_06. pdf /8/ VDI-Richtlinie 2280 Ableitbedingungen für organische Lösemittel August 2005 /9/ AUSTAL2000 www.austal2000.de /10/ Digitales Geländemodell Shuttle Radar Topography Mission SRTM_DE AUSTAL Topo topographische Daten zur Verwendung mit AUSTAL2000 http://argusoft.de/austal-topo-topographische-daten-zur-verwendung-mit-austal2000.html /11/ Deutscher Wetterdienst Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenzeitreihe AKTerm bzw. einer Ausbreitungsklassenstatistik AKS nach TA Luft 2002 auf den Standort 21683 Stade vom 12.12.2008 /12/ argusoft Selektion Repräsentatives Jahr, Station 101470 Hamburg-Flughafen vom 08.06.2012 Projekt/Kunde: Stadt Wedel Seite 16 von 16