(Neu-) Abschluss von Wasserkonzessionsverträgen

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Transkript:

EWeRK-Workshop (Neu-) Abschluss von Wasserkonzessionsverträgen Die Perspektive einer Landeskartellbehörde am 16. März 2012 in Berlin Heike Zinram Referatsleiterin - 1 -

Gliederung Geltende Rahmenbedingungen Marktstrukturen Rechtlicher Rahmen - Kartellrechtliche Freistellung der Wasserversorgung Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Bereich Wasserversorgung auf der Grundlage von EU-Recht Direktvergabe im Wege eines sog. Inhouse Geschäfts? Direktvergabe im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit? Rekommunalisierung im Bereich Wasserversorgung - 2 -

Geltende Rahmenbedingungen Marktstrukturen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Deutschland ist Aufgabe der Kommunen. Diese können in freier Gestaltung die adäquaten organisatorischen und technischen Konzepte individuell wählen. Kein Wettbewerb im Markt Aber: Wettbewerb um den Markt findet bereits heute statt, wenn sich die Gemeinde dafür entscheidet, die Wasserversorgung zeitlich befristet einem privaten Dritten zu übertragen und diesen im Ausschreibungswettbewerb zu ermitteln.

Die deutsche Wasserversorgung ist durch die Existenz weniger großer und einer Vielzahl sehr kleiner Versorgungsunternehmen geprägt, die in unterschiedlichen Rechtsformen geführt werden. Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erfolgen in der Regel durch getrennte Unternehmen. Auf der Versorgungsseite existieren 6. 211 WVU, die insgesamt ca. 17.500 Wasserwerke bzw. gewinnungsanlagen betreiben. Die Abwasserentsorgung erfolgt durch rund 8.000 Betriebe mit insgesamt mehr als 10. 000 Anlagen.

In 1999 und auch in 2007 liegt das Eigentum an den Unternehmen überwiegend bei den Kommunen. - In 1999 wurden rund 85 % der WVU in öffentlichrechtlicher Form betrieben; auf sie entfielen 52% der Wasserabgabemenge. Bei 15% handelte es sich um privatrechtliche Gesellschaften, die 48% der Wasserabgabemenge bereit stellten. - Im Jahr 2007 werden nur noch 55% der WVU in öffentlich rechtlicher Form betrieben mit 39% Wasseraufkommen und 45% der WVU in privatrechtlicher Form mit 61% Wasserabgabemenge.

Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen ihrer Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen (Gesetz über Wasser- und Bodenverbände, Wasserverbandsgesetz (WVG)). Können von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach 62 WVG aufgelöst werden. In Niedersachsen OOWV 1948 gegründet (Mitglieder 9 LK, 2 Städte, 2 Gemeinden) Wasser- und Abwasserzweckverbände werden organisatorisch nach Ländergesetzen begründet.

Rechtlicher Rahmen Kartellrechtliche Freistellung der Wasserversorgung Fortbestehen der kartellrechtlichen Freistellung der Wasserversorgung nach 103, 103a und 105 GWB a.f., 131 Abs. 6 GWB. Gemeinden können im Rahmen der Konzessionsverträge ausschließliche Wegerechte vergeben.

Bezüglich der Wasserversorgung dürfen weiterhin folgende, ansonsten als wettbewerbswidrig anzusehende Vertragsarten verwandt werden: - Demarkationsverträge i.s. von 103 Abs. 1 Nr.1 GWB a.f.: Verträge zwischen Versorgungsunternehmen untereinander oder mit Gebietskörperschaften, die den Markt unter sich räumlich aufteilen, in denen sich eine Vertragspartei verpflichtet, die öffentliche Versorgung über feste Leitungswege mit Wasser in bestimmten Gebieten zu unterlassen. - Konzessionsverträge i.s. von 103 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.f. mit Ausschließlichkeitsregelungen sind Verträge zwischen Gebietskörperschaften und Versorgungsunternehmen, in denen sich die Gebietskörperschaft

- ggü. einem WVU verpflichtet, die Nutzung öffentlicher Wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Endverbrauchern mit Wasser in ihrem Gebiet ausschließlich einem Unternehmen zu gestatten. - Preisbindungsverträge gemäß 103 Abs. 1 Nr. 3 GWB a.f., Verträge zwischen WVU und Lieferant mit der Verpflichtung, seine Abnehmer nicht zu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu beliefern, als der Lieferant vergleichbaren Abnehmern gewährt.

- Verbundverträge, 103 Abs. 1 Nr. 4 GWB a.f., Verträge zwischen WVU, feste Leitungswege ausschließlich einem oder mehreren Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

Die Begrenzung der Freistellung von Verträgen der Versorgungsunternehmen nach 103a GWB a.f. findet keine Anwendung auf WVU, d.h. keine Befristung auf 20 Jahre. In der Praxis finden sich Begrenzungen von 20 bis zu 40 Jahren. Prüfungsverfahren des 103a Abs. 2 GWB a.f. gilt nicht für Wasser. 103a Abs. 1 S. 3 GWB a.f. gilt auch nicht für Wasser, d.h. Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine Vertragsverlängerung oder einen Neuabschluss bei der Kartellbehörde anzumelden.

Fortgeltung der kartellrechtlichen Freistellung von Wasserkonzessionsverträgen und Verhältnis zu Art. 101, 102 AEUV?

In der Wasserversorgung entscheiden die Gemeinden durch den Abschluss von Wasserkonzessionsverträgen über den Betreiber des Leitungsnetzes der allgemeinen Versorgung und über den jeweiligen Grundversorger. Fortgeltung der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 04.03.1941 (KAE). Danach hat das WVU Konzessionsabgaben an die Gemeinde für die Einräumung eines Wegenutzungsrechtes und die Ausschließlichkeitszusage zu zahlen.

Nach 2 Abs. 2 KAE werden die Konzessionsabgaben als Prozentsatz der Wasserentgelte festgelegt; die Höchstsätze für Tarifabnehmer sind nach Gemeindegröße gestaffelt; für Sonderabnehmer nicht mehr als 1,5%. Nach 5 Abs. 4 KAE dürfen die vereinbarten KA nur dann an die Gemeinde gezahlt werden, wenn das WVU einen Mindestgewinn von 4% seines Eigen- oder Nominalkapitals erwirtschaftet hat. KA geht in die Gesamtkosten des WVU ein. Beachtung von 6 KAE für die Wasserversorgung (Nebenleistungsverbot) Entsprechende Anwendung des 48 EnWG auf den Wasserbereich, 117 EnWG

Gemeinde ist marktbeherrschende Alleinanbieterin von Wegerechten in ihrem Gemeindegebiet als dem räumlich relevanten Markt isv 19 Abs. 2 GWB, so dass die Gemeinde über eine marktbeherrschende Stellung i.s. der 19, 20 GWB auf dem Markt für die Vergabe des Wasserkonzessionsvertrages verfügt. Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze aus dem AEUV für wettbewerbliches Verfahren und >> des Missbrauchsverbotes nach 19 Abs. 1 ivm Abs. 4 Nr. 1 GWB (Behinderungsmissbrauch) und >> des Diskriminierungsverbotes nach 20 Abs. 1 GWB.

Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen Grundsätzlich müssen Gemeinden ihre Wegenutzungsrechte für die Wasserversorgung nicht in einem Vergabeverfahren vergeben. Vergaberecht ist nicht anwendbar! Da es sich bei der Vergabe eines Wasserkonzessionsvertrages um eine Dienstleistungskonzession handelt.

Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Bereich Wasserversorgung auf der Grundlage von EU-Recht Nach Art. 1 Abs. 3 Ziff. b) der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie SKR) und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie VKR) ist eine Dienstleistungskonzession ein Vertrag, der von einem Dienstleistungsauftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Eine Dienstleistungskonzession liegt dann vor, wenn die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung/Verwertung der Dienstleistung besteht und der Dienstleistungserbringer das mit den fraglichen Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko übernimmt (siehe EuGH Urteil v. 13.08.2005, C-458/03 Parking Brixen; EuGH Urteil v. 18.07.2007, C-382/05 EuGH Urteil v. 10.09.2009, Rs. C-206/08 WAZV Gotha, Rn 51, 59, 68)

- Recht zur Nutzung als Gegenleistung in der Trinkwasserversorgung: Konzessionär erhält das Recht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Entgelte von den Nutzern zu erheben. (EuGH Gotha, Rn 51, 59, 77) - Konzessionär trägt das wirtschaftliche Risiko in der Trinkwasserversorgung: Nur wenn die öffentliche Hand dem Konzessionär das mit der Dienstleistung verbundene Risiko ganz oder zu einem erheblichen Teil überträgt. Selbst wenn das Risiko des öffentl. AG erheblich eingeschränkt ist, ist es erforderlich, dass er das volle Betriebsrisiko oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auf den Konzessionär überträgt. (EuGH Gotha, Rn 77)

Zudem sind bei der Vergabe von DLK die Grundprinzipien des AEUV zu beachten: Grundsatz der Transparenz Grundsatz der Nichtdiskriminierung Grundsatz der Gleichbehandlung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Mitgliedschaft im OOWV - LK sind Mitglieder im OOWV. Gemeinden in den LK auch? Was ist zu beachten, wenn Gemeinde die Wasserversorgung vergeben will? - Ist der Beitritt zum Verband eine vergaberechtspflichtiger Vorgang? - Rechte und Pflichten der Gemeinden, die bereits Mitglieder des OOWV sind. Möglichkeiten des Verbandsaustritts, um Wasserkonzessionsvertrag im Wettbewerb vergeben zu können?

Direktvergabe einer Wasserkonzession im Wege eines sog. Inhouse Geschäfts? - Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der öffentl. AG den Auftragnehmer wie eine eigene Dienststelle kontrollieren kann und dieser im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig ist. - Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Konzession an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen gehen soll, bei dem neben dem öffentl. Anteilseigner auch ein Privater am Kapital beteiligt ist.

- Marktkriterium Ausschluss einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs: Im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig Nach der EuGH Rechtsprechung dann erfüllt, wenn Auftragnehmer seine geschäftliche Tätigkeit nahezu ausschließlich (92,5%) für den öffentl. AG erbringt, der das Unternehmen kontrolliert. (EuGH, Urteil vom 19.04.2007, RS C-295/05 Asemfo) - Fall Hinte im Jahr 2005 - Übertragung der Abwasserbeseitigung auf den OOWV. EU KOM wollte Klage erheben, weil keine vollständige Kompetenzübertragung der Gemeinde Hinte.

Direktvergabe im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit? - Keine Ausschreibungspflicht, wenn staatliche Einheiten im Rahmen einer Kooperation eine ihnen allen gemeinsam oder ihnen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich obliegende Aufgabe auf die andere staatliche Einheit. Dabei dürfen nur im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt werden und der staatliche Bereich darf materiell nicht verlassen werden. (EuGH, Urteil v. 9. 6. 2009-C- 480/06 Rotenburg/Wümme)

Zulässigkeit der Änderung von laufenden Dienstleistungskonzessionen - führt nach der EuGH Rechtsprechung zu der Pflicht, diese neu zu vergeben, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. (EuGH, Urteil v. 19.06.2008, RS C-454/06 Pressetext, Rn 34) - den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen des Vertrages erkennen (lässt). - das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages in einer im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auftragnehmers ändert.

- Verlängerung der Laufzeit eines Vertrages. - Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsentgelts. - automatische Verlängerung einer Konzession durch Kündigungsverzicht ist kein vergaberechtlich relevanter Vorgang; - ebenso, wenn es sich um eine wesentliche Änderung zulasten des Konzessionsnehmers handelt oder eine Änderung im Vertrag bereits angelegt ist, es sei denn die betreffende Ausgangsbedingung war ein für den Abschluss des Vertrages ausschlaggebender Umstand.

Zulässige Höchstlaufzeit von Dienstleistungskonzessionen - Vergabe öffentlicher Aufträge auch auf unbestimmte Dauer zulässig (EuGH, Urteil v. 19.06.2008, RS C- 454/06 Pressetext, Rn 74)

Rekommunalisierung in der Wasserversorgung Beschluss des OLG Frankfurt v. 30.08.2011-11 Verg: Aufgrund einer kartellrechtlichen Preissenkungsverfügung entschied eine Kommune 2010, die Wasserversorgung künftig wieder in öffentl.-rechtl. Form zu erbringen, dazu gründete sie einen Eigenbetrieb und schloss mit der GmbH ohne vorherige Ausschreibung einen Pacht- und Betriebsführungsvertrag mit 5jähriger Laufzeit. Dies griff ein Wettbewerber im Nachprüfungsverfahren an. - Rekommunalisierung kann öffentl. Auftrag darstellen. - vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft liegt nicht vor. - das in 3a VOL/A erwähnte Ausschließlichkeitsrecht liegt hier vor, weil der AG seinen Beschaffungsbedarf nur mit dem nämlichen Schutzrecht oder Eigentum oder unter dessen Zuhilfenahme decken kann. Ausschließlichkeitsrecht kann auch in einem langfristig bindenden Vertrag begründet sein. Pacht- und Betriebsführungsvertrag konnte nur mit GmbH abgeschlossen werden, da nur sie Eigentümerin der technischen Anlagen zur Wasserversorgung im Gemeindegebiet war.

Daraus folgt, - Dienstleistungskonzessionen fallen (noch) nicht unter den Anwendungsbereich des EU- Vergaberechts. - Grundprinzipien des AEUV sind zu beachten. - Freihändige Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist zulässig bei Inhouse-Geschäften und interkommunaler Zusammenarbeit.

Stärkung des Wettbewerbs in der Wasserwirtschaft - BMWi Forschungsvorhaben: Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen einer Marktöffnung für eine nachhaltige Wasserversorgung, Endbericht - Juli 2001 - Beschluss der WMK 2./3.5.2002: Liberalisierung der Wasserwirtschaft ist problematisch, aber Einbeziehung wettbewerblicher Elemente - Bericht der Bundesregierung zur Modernisierungsstrategie für die deutsche Wasserwirtschaft und für ein stärkeres internationales Engagement der deutschen Wasserwirtschaft, 2006-8. GWB Novelle - 31 E- Überführung der Normen aus dem GWB a.f. - Richtlinienvorschlag über die Konzessionsvergabe, KOM (2011) 897 endgültig - Sondergutachten der Monopolkommission zur 8. GWB-Novelle - langfristig eine sektorspezifische Regulierung der Wasserentgelte einführen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Heike Zinram Tel. 0511-120 5546 Fax. 0511-120 99 5546 Heike.Zinram@mw.niedersachsen.de - 34 -