Aktuelle Änderungen im Vergaberecht neue Möglichkeiten, Investitionen ins Kanalnetz zu gestalten
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- Gotthilf Victor Amsel
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1 KOMPETENZ. BERATUNG. LÖSUNG. Aktuelle Änderungen im Vergaberecht neue Möglichkeiten, Investitionen ins Kanalnetz zu gestalten 1. Dezember 2016 Dr. Nicola Ohrtmann Dr. Nicola Ohrtmann 1
2 Relevante Rechtsvorschriften Die neue Struktur nach der Reform 2016 EU-Richtlinienpaket 2014 ANBest RL 2014/23/EU Konzessionsrichtlinie RL 2014/24/EU Auftragsvergaberichtlinie RL 2014/25/EU Sektorenrichtlinie Nationales Haushaltsrecht TVgG NRW VgV SektVO GWB, Teil 4 NEU: KonzVgV VSVgV NEU: VergStatVO Bindung des öffentlichen AG an das Vergaberecht im Unterschwellenbereich soweit Haushaltsrecht / ANBestdarauf verweisen. VOB/A 1. Abschnitt Vergaben im Unterschwellenbereich VOL/A VOB/A wurde zum überarbeitet VOF 2. Abschnitt VOB/A-EU Vergaben im Oberschwellenbereich Dr. Nicola Ohrtmann 2
3 Investitionen ins Kanalnetz: Wo liegen die Probleme? Hohe Kosten / Mittel - generierung Akuter Sanierungsbedarf Akuter Neubaubedarf Hoher Kontrollbedarf Hoher Planungsbedarf Vielfalt unterschiedlicher Leistungen Hoher Abstimmungsbedarf Investitionsstau Überlastung der Vergabestelle Dr. Nicola Ohrtmann 3
4 Innovative Lösungsansätze Rahmenvereinbarungen im neuen GWB Anders als bisher (Regelung nur in den Vergabeordnungen) grundlegende Regelung ins GWB aufgenommen: 103 Abs. 5 GWB definiert den Begriff der Rahmenvereinbarung wie folgt: Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für öffentliche Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Darüber hinaus keine Regelung im Detail, sondern: ( ) Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge Dr. Nicola Ohrtmann 4
5 Innovative Lösungsansätze Rahmenvereinbarungen in den Verordnungen Erstmalig in der VOB/A geregelt, 4 a EU VOB/A und 4 VOB/A Gilt aber auch für Liefer- und Dienstleistungen (z.b. Ingenieurleistungen), 21 VgV Sektorenvergaberecht, 19 SektVO Ergänzung: Regelungen zu Mischverfahren, 110 ff. GWB Dr. Nicola Ohrtmann 5
6 Vorteile der Rahmenvereinbarung Flexible Vergabe von wiederkehrenden Leistungen Mehrere Abrufberechtigte möglich: Bündelung von Bedarfen Vorbild z.b.: Kaufhaus des Bundes Aber Achtung: Einzelabruf nur möglich, wenn Abrufberechtigter in der Bekanntmachung aufgeführt ist! Verringerung von Verwaltungsaufwand und Ausschreibungskosten Auftragskontinuität Bündelung von unterschiedlichen Leistungen denkbar. Alternative zu ÖPP und der GU-Vergabe Leichter portionierbar und steuerbar, geringere Laufzeit (Bindung) als ÖPP und kein Aufgabenverlust für das eigene Personal. Der Auftraggeber bleibt Herr des Investments Dr. Nicola Ohrtmann 6
7 Unterschiedliche Anforderungen Rechtsregime Normen Anzahl der Rahmenvertragspartner Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab Erreichen der EU- Schwellenwerte Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (aktuell) Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (geplant) 4a VOB/A-EU 21 VgV / 4a VOB/A 4 VOL/A / Meldung des voraussichtlichen Bedarfs 1 oder 2+ Grds. nicht erforderlich Höchstlaufzeit grds. 4 Jahre 1 oder 2+ Grds. erforderlich 4 Jahre 15 UVgO- Entwurf 1 oder 2+ Grds. erforderlich 6 Jahre Sektorentätigkeit 19 SektVO 1 oder 2+ Grds. nicht erforderlich 8 Jahre Dr. Nicola Ohrtmann 7
8 Bedeutung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung (Zuschlag: ; Laufzeit: Bis zum ) Einzelauftrag (1. Jan. 2017) Einzelauftrag (9. Jan. 2017) Einzelauftrag (15. Juni 2017) Einzelauftrag (20. Nov. 2017) Einzelauftrag (31. Dez. 2017) Dr. Nicola Ohrtmann 8
9 Formen der Rahmenvereinbarung Anzahl der Rahmenvertragspartner Rahmenvereinbarung Mit einem Unternehmen: Mit mehreren Unternehmen: Auftraggeber (AG) Auftraggeber (AG) Unternehmen Unternehmen 2 Unternehmen 1 Unternehmen Dr. Nicola Ohrtmann 9
10 Formen der Rahmenvereinbarung Der Inhalt: Finite und infinite Rahmenvereinbarungen Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen Finite Rahmenvereinbarung Infinite Rahmenvereinbarung alle Bedingungen sind festgelegt nicht alle Bedingungen sind festgelegt Einzelabruf wird ohne weitere Ausschreibung vergeben Vergabe des Einzelabrufs nach Aufruf zum Wettbewerb Dr. Nicola Ohrtmann 10
11 Welche Form ist für meinen Bedarf die Richtige? Rahmenvereinbarungen, in denen alle Bedingungen festgelegt sind Rahmenvereinbarungen, in denen nicht alle Bedingungen festgelegt sind Standardisierte Leistungen / Produkte, bei denen für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung keine Veränderung oder Weiterentwicklung zu erwarten sind (z.b. Bürobedarf wie Papier) Produkte, bei denen keine wesentliche Preisentwicklung zu erwarten ist Leistungen, bei denen die Preise erfahrungsgemäß nicht konstant sind Produkte, die einer schnellen Weiterentwicklung unterliegen Dienstleistungen, bei denen das benötigte Personal noch nicht feststeht Sonstige Rahmenbedingungen unklar Dr. Nicola Ohrtmann 11
12 Abruf der Einzelleistungen Bei finiten Mehrpartnerverträgen RV mit mehreren Auftragnehmern, in denen alle Bedingungen festgelegt sind Vergabe der Einzelleistung ohne weiteres Vergabeverfahren Wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für Erbringung der Leistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden. Bedingungen sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nennen! Dr. Nicola Ohrtmann 12
13 Abruf der Einzelleistungen Bei infiniten Mehrpartnerverträgen RV mit mehreren Auftragnehmern, in denen nicht alle Bedingungen festgelegt sind Vergabe der Einzelleistung nach Miniwettbewerb Aufforderung zur Angebotsabgabe an die Rahmenvertragspartner Ggf. andere Zuschlagskriterien, die aber bereits in der Rahmenvereinbarung festgelegt sein müssen Angemessene Frist zur Angebotsabgabe Wertung und Bezuschlagung des wirtschaftlichsten Angebotes Dr. Nicola Ohrtmann 13
14 Angabe des Auftragsvolumens 21 Abs. 1 S. 2 VgV und 4a EU Abs. 1 S. 2 VOB/A: Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Der Auftraggeber darf riskante Leistungen ausschreiben, die er lediglich ergebnisorientiert definiert und in der Menge bestenfalls hochgerechnet (geschätzt), aber nicht in allen Einzelheiten zuvor ermittelt hat. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Verg 28/14; OLG Naumburg, Urteil vom , 1 U (Kart) 2/01 Beim beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung geringer als bei einer gewöhnlichen Ausschreibung anzusetzen, was in der Ungewissheit von Einzelaufträgen und von deren Volumen begründet liegt. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Verg 28/ Dr. Nicola Ohrtmann 14
15 Mindestabnahmemengen Grundsatz: Keine Abnahmeverpflichtung Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Verg 28/14; OLG Jena, Beschluss vom , 9 Verg 2/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom , VII-Verg 43/09. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Verg 44/12 Ausnahme: Mindestabnahmepflicht, wenn dem Rahmenvertragspartner auch ohne Einzelaufträge Kosten entstehen, für die er keine anderweitige Kompensation erhält. Vgl. OLG Jena, Beschluss vom , 9 Verg 2/11; OLG Dresden, Beschluss vom , WVerg 0004/ Dr. Nicola Ohrtmann 15
16 Neue Besonderheiten zur Rahmenvereinbarung Doppelvergabeverbot entfallen! Frühere Regelung in 4 EG Abs. 1 S. 3 VOL/A: Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen. Entfallen! 21 Abs. 1 S. 3 VgV: Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht. Um die Sicherheit der Leistungsbeschaffung letztlich zu gewährleisten, müsste es nach alter sowie neuer Rechtslage zumindest möglich sein, einzelne Leistungen im Wege einer parallel zur bereits bestehenden Rahmenvereinbarung laufenden Einzelbeauftragung zu beschaffen. Unklar bleibt zum jetzigen Zeitpunkt, ob durch den Wegfall des 4 EG Abs. 1 S. 3 VOL/A eine zusätzliche, sich auf denselben Leistungsstand beziehende Rahmenvereinbarung zulässig ist Dr. Nicola Ohrtmann 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Nicola Ohrtmann 17
18 Dr. Nicola Ohrtmann Standort Essen Frankenstraße Essen Tel.: 0201 / Fax: 0201 / Dr. Nicola Ohrtmann 18
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