Die Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland. La passation des marchés publics en Allemagne

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1 Die Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland La passation des marchés publics en Allemagne 23. November 2017

2 I. Rechtliche Rahmenbedingungen 23. November 2017

3 I. Rechtliche Rahmenbedingungen Europaweite oder nationale Ausschreibung? o entscheidendes Kriterium: Schwellenwert ( 106 Abs. 2 GWB i.v.m. Art. 4 RL 2014/24/EU, Art. 15 RL 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber), Art. 8 RL 2009/81/EG (Verteidigung oder Sicherheit) oder Art. 8 RL 2014/23/EU (Konzessionen)) Aktuelle Schwellenwerte für öffentliche Aufträge: o Bauleistungen: ,00 o Liefer- und Dienstleistungen: ,00 o LuD b. obersten Bundesbehörden: ,00 o LuD im Sektoren und VS-Bereich: ,00 Achtung: neue Schwellenwerte ab ! Seite 3

4 I. Rechtliche Rahmenbedingungen Anwendbare Vorschriften im Bereich oberhalb der Schwellenwerte: o GWB sowie bei o Liefer- und Dienstleistungen: o Bauleistungen: o Aufträgen im Sektorenbereich: o Aufträgen im VS-Bereich: o Konzessionen: VgV VOB/A-EU SektVO VSVgV KonzVgV o Ausschreibungs- und Vergabegesetze der Bundesländer, z.b. Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz o deshalb auch Bundesland immer von Interesse Auslegung der Vorschriften im Lichte der entsprechenden EU-Richtlinie, vor allem RL 2014/24/EU Seite 4

5 I. Rechtliche Rahmenbedingungen Anwendbare Vorschriften im Bereich unterhalb der Schwellenwerte: o bei Bauleistungen: o bei Liefer- und Dienstleistungen: VOB/A VOL/A, künftig: UVgO o Ausschreibungs- und Vergabegesetze der Bundesländer, z.b. Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz o in der Regel Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, öffentliche Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die sich verpflichten, o sich an die in Deutschland geltenden Tarifbedingungen zu halten und o den Beschäftigten, die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den jeweils gültigen Mindestlohn zu bezahlen Seite 5

6 I. Rechtliche Rahmenbedingungen auch bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte gilt allerdings Verpflichtung zur Ausschreibung im Ausland (wenigstens in grenznahen Regionen), wenn der Auftrag von grenzüberschreitendem Interesse Beispiele: o Reinigungsdienstleistungen im Wert von ,00 o Bauleistungen bei Gesamtvolumen im Wert von 4,8 Mio. o Lieferung von Büroeinrichtungen im Wert von ,00 o mehr oder weniger in Grenznähe auch für Unternehmen außerhalb von D interessant Seite 6

7 II. Informationsbeschaffung 23. November 2017

8 II. Informationsbeschaffung Wie erhalte ich Kenntnis von öffentlichen Aufträgen in Deutschland? o Nutzung der entsprechenden Informationsmöglichkeiten in Deutschland Seite 8

9 II. Informationsbeschaffung Informationen über Ausschreibungen in Deutschland lassen sich beschaffen über o Nutzung von elektronischen Ausschreibungsplattformen und Ausschreibungsinformationsdiensten im Internet, angeboten o sowohl von öffentlichen Trägern (z.b. TED, Vergabeplattformen des Bundes und der Länder) o als auch von privaten Trägern (z.b. Deutscher Auftragsdienst, Deutsches Vergabeportal, Vergabe24, etc.) o Durchsicht regionaler Tageszeitungen einschließlich Online- Ausgaben und amtlicher Veröffentlichungsblätter regional interessanter Städte und Gemeinden o Online-Auftritte regional interessanter öffentlicher Auftraggeber (Städte, Gemeinden, kommunale Betriebe, Landesbetriebe ) Seite 9

10 II. Informationsbeschaffung Für die Informationsbeschaffung notwendig: o Sensibilisierung der Einkaufs- und Vertriebsmitarbeiter für öffentliche Aufträge jenseits der Grenze Seite 10

11 III. Marktzutritt bei öffentlichen Auftraggebern 23. November 2017

12 III. Marktzutritt bei öffentl. Auftraggebern Wie wird ein öffentlicher Auftraggeber auf mein Unternehmen aufmerksam? o öffentliche Auftraggeber in D funktionieren ähnlich wie private Unternehmen, wenn sie sich über den Markt informieren o gelegentlich echtes, oft nur vermeintliches Hindernis: Sprachbarriere o gerade öffentlichen Auftraggebern sollte deutlich gemacht werden, dass sie bei Ihrem Unternehmen nicht existiert bzw. überwindbar ist Seite 12

13 III. Marktzutritt bei öffentl. Auftraggebern Einsatz und konsequente Nutzung der üblichen Marketingstrategien, um ins Blickfeld des öffentlichen Auftraggebers zu kommen o besondere Bedeutung für Aufträge, die verfahrensfrei sind und unmittelbar vergeben werden können o diese Aufträge haben aber oft nur relativ geringes Volumen, deshalb v.a. bei besonderer Grenznähe wirtschaftlich interessant Vorsicht ist bei Einladungen von Mitarbeitern eines öffentlichen Auftraggebers zu Veranstaltungen etc. geboten: ggf. unabsichtlich Verstoß gegen Korruptionsstraftatbestände und sonstige Compliance-Regeln o solche Angelegenheiten transparent behandeln und vorher klären Seite 13

14 III. Marktzutritt bei öffentl. Auftraggebern Teilnahme an örtlichen, regionalen und ggf. überregionalen Wirtschaftsveranstaltungen, Messen, Leistungsschauen etc., insbesondere solchen, die sich auch an öffentliche Auftraggeber richten Kooperationen mit inländischen Unternehmen, Aufbau eines Partnernetzwerks Seite 14

15 IV.Vergabe- unterlagen und -verfahren 23. November 2017

16 IV. Vergabeunterlagen und -verfahren Neben der eigentlichen Leistungsbeschreibung werden häufig umfangreiche weitere Unterlagen Vertragsbestandteil o z.b. VOB/B bei Bauleistungen o Anwendung vergaberechtlich zwingend vorgegeben o z.b. VOL/B bei Liefer- und Dienstleistungen o Anwendung vergaberechtlich in der Regel vorgesehen o z.b. Besondere Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen, etc. o z.b. Verpflichtung zur Einhaltung von Tariflöhnen, Bezahlung von Mindestentgelt etc. Zweck: Umsetzung gesetzlicher Vorschriften (z.b. LTMG BW) und Einführung auftraggeberseitiger AGB Seite 16

17 IV. Vergabeunterlagen und -verfahren In jedem Vergabeverfahren gefordert: Eignungsnachweise Seite 17 o häufig Eigenerklärungen, daneben Bescheinigungen, Angaben, etc. o Oberschwellenbereich: Einheitliche Europäischen Eigenerklärung ( EEE ; Document unique de marché européen ( DUME )) wird als vorläufiger Eignungsnachweis akzeptiert o Auftraggeber kann weitere Eignungsnachweise anfordern o gerade für Unternehmen sinnvoll, die im EU-Ausland tätig sein wollen o bei Bauleistungen sehr oft akzeptiert: Präqualifikation für bestimmte Bauleistungen durch Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.v. o ersetzt sonst notwendige Vorlage einzelner Nachweise o ähnlich bei Liefer- und Dienstleistungen, ggf. nur für IHK-Mitglieder

18 IV. Vergabeunterlagen und -verfahren bei grenzüberschreitender Tätigkeit neben Präqualifizierungsverfahren je nach Geschäftsfeld auch sinnvoll: o Erwerb von Zertifikaten für Qualitätssicherung, Verfahren, Produkte etc. (ISO 9001, TÜV-Siegel etc.) o Überprüfung eigener Zertifikate, ob EU-weit akzeptiert bzw. echte Entsprechung für in D gängige Zertifikate Seite 18

19 IV. Vergabeunterlagen und -verfahren Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse o Umgang mit Unklarheiten oder Widersprüchen: Rückfragen während des Vergabeverfahrens beim Auftraggeber o wenn es sein muss, auch mehrfach o Fragen dokumentieren ( , Brief, Telefax ) o bei späterer Auftragsdurchführung ggf. wichtig o in der Regel außer bei bestimmten Verfahrensarten unzulässig: Verhandlungen über die Leistung oder sonstige Vertragsbedingungen sowie Änderungen an den Vergabeunterlagen o insbesondere keine Einbeziehung AGB des Bieters o Verhandlungsverbot Seite 19

20 IV. Vergabeunterlagen und -verfahren Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verfahrensfehlern o.ä.: o Oberschwellenbereich: 1. Rüge Fehler bezeichnen und klar beanstanden Dokumentation sehr empfohlen (schriftlich, per ) 2. Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer quasi-gerichtliches Verfahren Voraussetzung: Rüge Zuschlag wird während Nachprüfungsverfahren nicht erteilt Seite 20 o Unterschwellenbereich: o kein besonderes Rechtsschutzsystem o wenn Verfahrensfehler bekannt wird, ggf. Rechtsschutz über einstweilige Verfügung o in beiden Bereichen gilt: Zuschlag beendet das Vergabeverfahren und erledigt Rechtsschutzbegehren, darum schnell reagieren

21 Vielen Dank! Peter Metzger Rechtsanwalt Öffentliches und privates Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbb Rechtsanwälte Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon: 0761/ Telefax: 0761/ Seite 21

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