Teilnehmer/-innen Siehe Anhang. Begrüßung Herr Dr. Kelp und Herr Springmann begrüßten die Teilnehmer.

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2 0,5% - 5,0% 3 5,0% - 12% 4 12% - 20% 5 20% - 30% 6 30% - 80% 7 >80%

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Ergebnisprotokoll Zur 7. Präsenzsitzung des Fachgremiums IRRBB am Donnerstag, 23. November 2017 11 Uhr bis 17 Uhr im Hause der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main Teilnehmer/-innen Siehe Anhang Begrüßung Herr Dr. Kelp und Herr Springmann begrüßten die Teilnehmer. TOP 1: Konsultation der Neufassung des Rundschreibens 11/2011 (BA) Allgemeine Anmerkungen Industrie trägt erneut ihre Bedenken gegen die Verhältniszahl des Baseler Zinsschocks vor Verhältnis von Barwertänderung zur Bezugsgröße regulatorische Eigenmittel benachteilige Institute mit relativ zu den Eigenmitteln hohen Zinsbuchbarwerten Kapitalfestsetzung im aufsichtlichen LSI-SREP führe zu einer Doppelunterlegung von Zinsänderungsrisiken in der Risikotragfähigkeit Fazit: Die Aufsicht sieht angesichts internationaler Festlegungen auf diese Kennziffer keinen Spielraum für eine Änderung der Definition des aufsichtlichen Zinsrisikokoeffizienten Bei der Prüfung der Kapitalfestsetzung im nationalen SREP-Verfahren wird nicht auf die Eigenmittel, sondern auf die TREA (Total Risk Exposure Amount) abgestellt Vermeintliche Doppelunterlegung wird durch die Überarbeitung des Risikotragfähigkeit- Leitfadens adressiert Die Aufsicht wird den aufgeworfenen Dissens zur Methode im Vermerk an das BMF, der die Petiten und deren Berechtigung aus aufsichtlicher Sicht erörtert, offenlegen Problem der Doppelmeldungen für SIs (national und an die EZB ) Denkbare Lösungswege: 1. Einschränkung des Anwendungsbereiches des BaFin Rundschreibens auf LSIs (analog zur Allgemeinverfügung) 2. Geltung des Rundschreibens für gesamte deutsche Kreditwirtschaft, aber wenn die Berechnungsvorgaben von den Auslegungen der EZB abweichen, Befreiung der SIs von den nationalen Vorgaben des Rundschreibens zur Berechnung des Barwertschocks, stattdessen Berechnung analog zu den Meldungen an die EZB, z. B. durch ergänzenden Absatz im Rundschreiben Die Vorgehensweise zu Option 2 sowie ein Textvorschlag fanden im Fachgremium Zustimmung. Aufsichtsvertreter machten deutlich, dass eine Abstimmung dieses Vorschlages noch zu erfolgen hat.

Anmerkungen zu einzelnen Abschnitten des Rundschreibens 1 Einleitung Petitum: Automatismus von Maßnahmen bei Überschreiten der 20 %-Schwelle vermeiden. Aufsicht stellte klar, dass die Einfügung des Wortes prüfen nicht dem Text in Art. 98 (5) CRD IV entspräche. Mit der Formulierung Maßnahmen zu ergreifen sei kein Automatismus intendiert; dies würde auch der aktuellen SREP-Praxis nicht entsprechen. Aufsicht erwägt im Rundschreiben oder Übersendungsschreiben in folgendem Sinne zu ergänzen: Zu den Maßnahmen gehören auch die Prüfung der Kapitalfestsetzung im SREP. Petitum: Klarstellung zu Auslagerung Klarstellung denkbar im Übersendungsschreiben: Eine Auslagerung dieser Berechnung ist als Auslagerung im Sinne des AT 9 MaRisk zu behandeln. 3 Bemessung der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung Petitum: Ohne Berücksichtigung der realisierbaren risikolosen Renditen zum Planungshorizont von einem Jahr resultieren aus der Anwendung des Zinsschocks i.h.v. 200 BP regelmäßig zu hohe Barwertverluste. Konsens im Fachgremium, dass dies für eine interne Berechnung zweckmäßig sein kann, nicht aber der Definition von BCBS und EBA entspricht. Aufsicht sieht daher keinen Spielraum, die Ermittlung der Auswirkung des Zinsschocks durch das Rundschreiben entsprechend diesem Petitum abzuschwächen. 4.1 Auswirkungen auf den Zinsbuchbarwert Petitum: Zulassen einer spreadbehafteten Diskontierung margenbehafteter Zahlungsströme Aufsicht folgt der Vorgabe der EBA Leitlinien von 2015 (Verwendung einer risikolosen Zinsstrukturkurve (Tz. 24 b)). Es wird aber nicht vorgegeben, welcher risikolose Zins auszuwählen ist. Die Institute können entsprechend der internen Berechnung entweder auf den Außenzins (margenbehaftete Zahlungsströme) oder auf den Innenzins abstellen. Diese Vorgabe ist einheitlich für das Kundengeschäft und für das Kapitalmarktgeschäft umzusetzen. Ein analoges Vorgehen ist auch gemäß Konsultationspapier der neuen EBA Leitlinien vorgesehen. Die Aufsicht nimmt zur Kenntnis, dass es Institute gibt, die intern nicht einheitlich mit risikolosen o- der risikobehafteten Kurven steuern. Der Aufsicht ist bewusst, dass eine Verwendung des Innenzinssatzes zu wesentlich niedrigeren Barwertänderungen für gegebene Schockszenarien führen kann. Für eine bessere Interpretation ist der Aufsicht die Vorgehensweise zu melden. Petitum: Zulassen mehrerer Zinsstrukturkurven pro Währung Die EBA Leitlinien von 2015 schreiben die Verwendung einer risikolosen Zinsstrukturkurve vor (Tz. 24 b). Die Aufsicht folgt der Interpretation im Konsultationspapier der neuen EBA Leitlinien als genau eine Zinsstrukturkurve pro Währung. Die Aufsicht nimmt zur Kenntnis, dass dies zu Verzerrungen führen kann, wenn innerhalb einer Währung einzelne Produkte an verschiedene risikolose Referenzkurven gekoppelt sind.

4.3 Einzubeziehende Positionen Klarstellung: Unmittelbare Pensionsverpflichtungen Der Begriff wurde von Aufsichtsseite in Abgrenzung zu mittelbaren Verpflichtungen gewählt, bei denen die Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsberechtigten nicht direkt durch das Institut, sondern unter Einschaltung Dritter erfüllt wird und das Institut nur subsidiär haftet. Die Aufsicht klärt, ob sich es bei dem Begriff um einen eindeutigen Rechtsbegriff handelt. Ggf. wird im Rundschreiben eine weitere Konkretisierung der Definition aufgenommen, z.b. durch die logische Verknüpfung unmittelbare und bilanzielle Pensionsverpflichtungen. Petitum: Pensionsverpflichtungen nur bei Wesentlichkeit einzubeziehen Ggf. Klarstellung im Übersendungsschreiben Klarstellung: vom Zinsszenario unabhängige Optionalitäten Gemeint sind statistische Ausübungen, die unabhängig von der Zinsentwicklung erfolgen (nicht gemeint sind z. B. Aktienoptionen). Die Aufsicht erwägt für das Rundschreiben die Begrifflichkeit auf marktzinsabhängige bzw. marktzinsunabhängige Optionalitäten abzuändern. Klarstellung: Beschränkung der modellierten durchschnittlichen Zinsanpassungstermine für Verbindlichkeiten ohne feste Zinsbindung auf maximal 5 Jahre (über volumensgewichtete Durchschnittsbildung) Verständnis einer Durchschnittsbildung über alle Verbindlichkeiten ohne feste Zinsbindung hinweg ist zutreffend. Eine Klarstellung innerhalb des Rundschreibens wird nicht für notwendig erachtet. Klarstellung: Nichteinbeziehung von zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehenden Eigenkapitalbestandteilen Aufsicht bestätigt, dass nur zeitlich unbefristete Eigenkapital-Bestandteile nicht im Cashflow berücksichtigt werden dürfen; Nachranganleihen mit Fälligkeit also zu berücksichtigen sind. 4.4. Berechnungsturnus Klarstellung: Cashflows aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen müssen nicht vierteljährlich aktualisiert werden. Vor dem Hintergrund, dass die Cashflows nicht von den Instituten selbst erstellt, sondern von einem Aktuar zugeliefert werden, und die Cashflows i.d.r. kein erratisches Verhalten aufweisen dürften, dürfte es aus Sicht der Aufsicht in der Regel ausreichend sein, die Cashflows auf jährlicher Basis zu aktualisieren. Eine Klarstellung könnte im Übersendungsschreiben erfolgen. Petitum: Ausweichverfahren soll nicht abgeschafft werden. Aufsicht sieht keine Veranlassung, diesem Petitum stattzugeben, da eine barwertige Ermittlung der Zinsänderungsrisiken durch novellierte MaRisk für alle Institute vorgeschrieben wird. Industrie sieht besondere Last durch Implementierung für kleine Institute. Daher ggf. gesonderte Übergangsfrist zur Abschaffung des Ausweichverfahrens.

TOP 2: Behandlung von Zinsänderungsrisiken aus Pensionsverpflichtungen Vertreter der Aufsicht stellten den aktuellen Diskussionsstand zur Behandlung von Pensionsverpflichtungen im aufsichtlichen Zinsrisikokoeffizienten auf nationaler 1 und europäischer Ebene 2 dar. Die Vertreter der Industrie betonten, dass die zinsinduzierten Risiken aus Pensionsverpflichtungen nicht mit den sonstigen Pensionsrisiken (z.b. Langlebigkeitsrisiken oder Inflationsrisiken, die direkt auf die Höhe der Cashflows wirken) vermischt werden sollten. In einer barwertigen Betrachtung sei eine einheitliche und gemeinsame Behandlung des sowohl bei originären Kundengeschäften als auch bei Pensionsverpflichtungen wirkenden Risikofaktors Zins sinnvoll; ein getrennter Ausweis könnte allenfalls auf einer untergeordneten Ebene sinnvoll sein. Für die Berechnung des aufsichtlichen Zinsrisikokoeffizienten würden die durch den Aktuar bereitgestellten Cashflows aus Pensionsverpflichtungen in den Gesamtbankcashflow integriert. Bei Vorliegen von Deckungsvermögen sind sowohl die Pensionsverpflichtungen als auch die zu deren Abdeckung gebildeten Vermögensgegenstände bei der Ermittlung im Zinsrisikokoeffizienten zu berücksichtigen. Die Aufsichtsvertreter stellten in Aussicht in der EBA-Arbeitsgruppe die von der Industrie für sinnvoll erachtete einheitliche Behandlung von zinsinduzierten Risiken aus Pensionsverpflichtungen im Zinsschock zu vertreten. TOP 3: Offenlegung nach Art. 448 CRR Die Aufsicht stellte erste Überlegungen zur Offenlegung der Ergebnisse des Baseler Standardschocks zur Diskussion. Nach Art. 448 CRR müssen Institute hinsichtlich des Zinsänderungsrisikos ihrer nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen zurzeit folgende Informationen offenlegen: die Art des Zinsrisikos und die wichtigsten Annahmen, Häufigkeit der Messung sowie die Schwankungen bei Gewinnen oder wirtschaftlichem Wert bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der bankinternen Methode zur Messung des Zinsrisikos. Aufgrund der wenig konkreten Vorschrift habe sich eine heterogene Offenlegungspraxis ergeben. Eine stichprobenartige Untersuchung habe gezeigt, dass die meisten Institute das barwertige Ergebnis des Standardschocks offenlegen, aber bezogen auf die bankinternen Methoden eine große Gruppe von Banken allein ertragsorientierte Auswirkungen angeben (teilweise über sämtliche Szenarien, teilweise nur für das ungünstigste oder ein exemplarisches Szenario). Banken, die barwertig steuern, gaben in der Regel auch die Ergebnisse des Baseler Zinsschocks an. Banken, die ertragsorientiert steuern, machten in der Regel Angaben zu mindestens einem ertragsorientierten Szenario, aber nur in einzelnen Fällen auch zum Baseler Zinsschock. Über zentrale Annahmen (z.b. Haltedauer von Einlagen ohne Zinsbindung) wird nicht durchgehend berichtet. Die Aufsicht gab zu bedenken, dass nach der MaRisk-Novelle vom 27.10.2017 im Zinsrisikomanagement (nach einer einjährigen Übergangsfrist) ertragsorientierte und barwertige Auswirkungen zu berücksichtigen sind und dies die Frage nach einer geänderten Auslegung des Art. 448 CRR nahelege. Die Auslegung könnte darauf abstellen, dass Institute zum Stichtag des Offenlegungsbe- 1 Gemäß Konsultationspapier der Neufassung des Rundschreibens 11/2011 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch müssen die Zahlungsströme aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen in die Berechnung des Zinsänderungsrisikos einbezogen werden. 2 Tz. 113 (e) im EBA Konsultationspapier Draft Guidelines on the management of interest rate risk arising from non-trading book activities schlägt folgende Behandlung vor: Pension obligations and pension plan assets should be included unless their interest rate risk is captured in another risk measure. Zudem wird im Konsultationspapier die Frage gestellt: If relevant, do you manage interest rate risk arising from pension obligations and pension plans assets within the IRRBB framework or do you cover it within another risk category (e.g. within market risk separately from IRRBB, etc.)?

richtes 31.12.2018 sowohl barwertige und ertragsorientierte Ausprägungen von Zinsänderungsrisiken offenlegen müssen als auch die Auswirkungen des Baseler Zinsschocks. Der Aufsicht ist bewusst, dass auch Institute, die bereits heute barwertig steuern, Steuerungsimpulse nicht in erster Linie aus den Auswirkungen des Baseler Zinsschocks ziehen. Für die bankintern gerechneten Szenarien zur Bestimmung barwertiger Zinsänderungsrisiken sollten die wichtigsten Annahmen verständlich offengelegt werden. Für eine allgemeine Offenlegung der Auswirkungen des Baseler Zinsschocks sprechen aus Sicht der Aufsicht eine erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit für die Adressaten. Zudem sehe die Überarbeitung des Art. 448 im Rahmen des Entwurfes der CRR verbindlich vor, die Auswirkungen der Baseler Zinsschockszenarien zu veröffentlichen. Dies solle auch für Institute gelten, die mit Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten rechnen können. Die Industrievertreter machten deutlich, dass sie in der gegenwärtigen Regelung des Art. 448 CRR keinen Anknüpfungspunkt erkennen können, auf eine stärkere Vereinheitlichung der Angaben zum Zinsänderungsrisiko hinzuwirken. Institute steuern ihre Zinsänderungsrisiken nach spezifischen Verfahren; insofern falle auch die Darstellung dieser Verfahren unterschiedlich aus und würde verbandsseitig bewusst nicht vorgegeben. Wenn die finale Fassung des Art. 448 der überarbeiteten CRR eine homogenere Offenlegung verlange, werde man den Instituten rechtzeitig Anwendungshilfen bereitstellen. TOP 4: Bericht aus der Arbeitsgruppe der EBA Die Aufsicht informierte über den vorgesehen Zeitplan für den mehrstufigen Prozess bei der Implementierung der Baseler Standards zu IRRBB in der EU. Demnach sollen zunächst die sich derzeit in Konsultation befindenden Leitlinien 3 im Jahr 2018 fertiggestellt werden und nach Veröffentlichung der neuen CRR/CRD anschließend Technische Standards (RTS) ausformuliert werden. Vertreter der Kreditwirtschaft merkten an, dass die EBA eine Konsistenz zur aktuellen Regelung in der CRR/CRD sicherstellen soll. Anschließend stellte die Aufsicht die folgenden vier Schwerpunkte bei der Überarbeitung der EBA-Leitlinien vor: (i) definitorische Anpassungen, (ii) Ergänzung der Parameter und Annahmen für den aufsichtlichen Ausreißertest, (iii) Anpassung der Anforderungen an die internen Governance- und Kontrollmechanismen sowie (iv) erweiterte Vorgaben zur Messung. TOP 5: Sonstiges Ein Vertreter der Aufsicht legte dar, dass vereinzelt Institute bei der Berechnung des aufsichtlichen Zinsrisikokoeffizienten Zahlungsströme aus gehebelten Fremdkapitalbestandteilen in Immobilienfonds berücksichtigen würden. Die Fremdkapitalaufnahme sei in diesen Fällen nicht durch das Institut erfolgt. Die betreffenden Institute halten lediglich Anteile an Immobilienfonds. Diese Fonds würden zur Kapitalbeschaffung, zusätzlich zu den durch die Institute oder andere Investoren bereitgestellten Anteilen, Fremdkapital aufnehmen. Der Aufsichtsvertreter stellte klar, dass eine Berücksichtigung von aus dem Fonds abgeleiteten Fremdkapital-Cashflows für die Berechnung des Zinsrisikokoeffizienten aufsichtlich grundsätzlich nicht akzeptiert werde. Frankfurt a.m. / Bonn, 22.12.2017 3 https://www.eba.europa.eu/documents/10180/2006934/consultation+paper+on+guidelines+on+technical+aspects+of+the+management +of+interest+rate+risk+%28eba-cp-2017-19%29.pdf

Anhang: Teilnehmer der 7. Sitzung des FG IRRBB Vertreter der Aufsicht Herr Dr. Torsten Kelp Herr Thomas Springmann Herr Dr. Daniel Foos Herr Kamil Pliszka Frau Premiga Saligmann Frau Marie-Sophie Vasamiliette Vertreter der Kreditwirtschaft Herr Jörg Babelotzky Herr Dr. Dominik Everding Herr Stephan Gliem Herr Thomas Hornung Frau Jessica Kasprzak Herr Tobias Koch Herr Dr. Patrick Mund Herr Dr. Ralf Ressing Herr Michael Somma Frau Ulrike Steffan Frau Viola Uphoff Herr Dr. Johannes Voit Ko-Vorsitzender, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Ko-Vorsitzender, Deutsche Bundesbank Deutsche Bundesbank (nur zu TOP 1) Deutsche Bundesbank Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Commerzbank AG LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Berliner Sparkasse NRW.BANK Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Wüstenrot Bausparkasse AG NORD/LB Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Bankenfachverband Bausparkasse Schwäbisch Hall AG Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.v. Deutscher Sparkassen- und Giroverband