Ausgabe für Heilberufe Februar 2015



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Transkript:

Uwe Martens Steuerberatungsgesellschft mbh Schillerplatz 11 18055 Rostock Telefon: 0381-25 23 00 Fax: 0381-25 23 020 E-Mail: info@umstb.de Internet: http://www.umstb.de Ausgabe für Heilberufe Februar 2015 wann Leistungen von Physiotherapeuten an Selbsthilfegruppen umsatzsteuerfrei abgerechnet werden können, erfahren Sie im ersten Beitrag. Danach zeigen wir, warum die korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers in einer Rechnung besonders wichtig ist. Im Steuertipp weisen wir auf die Möglichkeit hin, auf ein Revisionsverfahren aufzuspringen, um bei der privaten Krankenversicherung zu sparen. In dieser Ausgabe Steuerbefreiung: Leistungen eines Physiotherapeuten an eine Selbsthilfegruppe... 1 Vorsteuerabzug: Leistungsempfänger muss genau bezeichnet sein... 2 Umsatzsteuer: Akupunktur durch einen Tierarzt ist nicht steuerfrei... 2 Realteilung: Missachtung der Sperrfrist führt zu nachträglicher Versteuerung... 3 Schulgeld: Landesamt klärt Detailfragen zum Sonderausgabenabzug... 4 Duales Studium: Kindergeld wird nach Ende der studienintegrierten Ausbildung fortgezahlt... 4 Vorlage ans BVerfG: Erstmalige Berufsausbildungskosten als Werbungskosten anzuerkennen?... 5 Steuertipp: Ist Ihr Selbstbehalt bei der PKV als Sonderausgabe abzugsfähig?... 6 Steuerbefreiung Leistungen eines Physiotherapeuten an eine Selbsthilfegruppe Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich zu einem sehr speziellen Problem von Physiotherapeuten geäußert. Es geht um Kurse, die sie an Selbsthilfegruppen für Menschen erbringen, die an Osteoporose leiden. Die Selbsthilfegruppe, deren Fall den Anlass für das Schreiben gegeben hat, ist ein eingetragener Verein (e.v.). Da sie im Osteoporose Selbsthilfegruppen Dachverband e.v. organisiert ist, geht die OFD davon aus, dass ähnliche Fälle bundesweit auftreten. Die Kurse werden in den eigenen Praxisräumen des Physiotherapeuten durchgeführt, wobei die Teilnehmerzahl keine Auswirkung auf die Höhe des Therapeutenhonorars hat. Einige Patienten nehmen aufgrund ärztlicher Verordnung teil, die überwiegende Mehrheit absolviert die Kurse jedoch ohne Verordnung. Die Teilnehmer selbst schließen mit dem Physiotherapeuten keinen Vertrag. Dieser erbringt seine Leistung vielmehr gegenüber dem Verein. Die OFD geht davon aus, dass solche Kurse grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind - selbst dann, wenn einzelne Kursteilnehmer über ärztliche Verordnungen verfügen. Es nützt

auch nichts, wenn der Physiotherapeut seine Leistungen gegenüber dem Verein für jeden Kursteilnehmer einzeln abrechnet. Die Steuerbefreiung greift nur, wenn alle Teilnehmer eine ärztliche Verordnung haben. Hinweis: Die Umsatzsteuerbefreiung kann möglicherweise für den Verein in Betracht kommen, wenn er gegenüber dem einzelnen Teilnehmer abrechnet. Dazu muss er allerdings unter anderem die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining beachten. Vorsteuerabzug Leistungsempfänger muss genau bezeichnet sein Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes voraus. Dazu gehört unter anderem die genaue Bezeichnung des Leistungsempfängers. In einem Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich entschieden hat, war genau das das Problem: Eine Apothekerin hatte eine Apotheke erworben und unter ihrem persönlichen Namen weitergeführt. Der Firmenname, den sie ebenfalls weiterbenutzte, lautete Apotheke in der xxx Klinik. Sie erwarb unter anderem Arzneien von der S GmbH. Die Rechnungen adressierte S GmbH an die Apotheke in der xxx Klinik - versah diese allerdings mit dem Namen des alten Apothekers. Diese Rechnungen erkannte das FG nicht als ordnungsgemäß an. Denn grundsätzlich reicht es zwar aus, in einer Rechnung den Firmennamen des Leistungsempfängers anzugeben. Die zusätzliche Angabe des Vorbesitzernamens macht die Rechnung aber falsch. Durch den Zusatz wird nämlich der Anschein erweckt, dass der alte Inhaber die Apotheke weiterhin betreibt. Hätte S GmbH in den Rechnungen lediglich die Apotheke in der xxx Klinik angegeben, hätte die Apothekerin auch keine Probleme bei der Vorsteuer bekommen. Hinweis: Für den Vorsteuerabzug muss die Apothekerin die Rechnung nun berichtigen lassen. Allerdings wirkt diese Maßnahme nach Auffassung des FG erst für die Zukunft. Ist schon ein Vorsteuerabzug beansprucht worden, muss die Apothekerin dafür Zinsen bezahlen. Umsatzsteuer Akupunktur durch einen Tierarzt ist nicht steuerfrei Angewandtes Steuerrecht führt manchmal zu kuriosen Ergebnissen. In einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, war aber schon der Sachverhalt selbst kurios. Ein Tierarzt hatte neben seiner Veterinärtätigkeit auch Akupunkturbehandlungen an Menschen durchgeführt. Er hatte zwar eine Akupunkturprüfung abgelegt, jedoch befähigte ihn diese nur dazu, Tiere zu behandeln.

Der BFH hat entschieden, dass die Leistungen des Tierarztes umsatzsteuerpflichtig sind. Denn die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus, die dem Veterinärmediziner fehlte: eine Akupunkturausbildung im Bereich der Humanmedizin. In dem vorangehenden Finanzgerichtsverfahren hatte der Tierarzt Aussagen seiner (menschlichen) Patienten vorgelegt, aus denen hervorging, dass diese mit seinen Behandlungen zufrieden waren. Doch auch das nützte ihm nichts. Für die Umsatzsteuerbefreiung kommt es also nicht darauf an, dass man etwas kann, sondern primär auf die formale Qualifikation. Hinweis: Eine Steuerbefreiung für Tierärzte sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor. Realteilung Missachtung der Sperrfrist führt zu nachträglicher Versteuerung Um die Arbeitslast sowie die Chancen und Risiken einer Praxis auf mehrere Schultern zu verteilen, haben schon manche Kollegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Damit hat man auch für seine Patientenbeziehungen einen Vorteil, da man auf einen bekannten Vertreter in der Nähe verweisen kann, wenn man einmal selbst krank wird. Für eine Tierarzt-GbR ergab sich nach Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit jedoch ein steuerrechtliches Problem. Denn die beiden Ärzte wollten ihre GbR steuerneutral auflösen. Im Sinne einer Realteilung gingen die realen Wirtschaftsgüter anteilig auf den einen oder den anderen über. Die stillen Reserven - und damit ein zu versteuernder Aufgabegewinn - müssen bei dieser Teilung allerdings nur dann nicht aufgedeckt werden, wenn in den drei Jahren nach der Aufgabe kein wesentliches Betriebsvermögen entnommen wird. Eigentlich kein Problem, denn beide ehemaligen Partner wollten weiterhin als Tierarzt tätig sein. Sie blieben sogar in demselben Haus, eröffneten jedoch Einzelpraxen. Problematisch war das Hausgrundstück, auf dem die Praxen lagen, weil es ebenfalls beiden Ärzten gehörte. Zumindest der für die Praxis genutzte Teil stellte notwendiges und wesentliches Betriebsvermögen dar. Da das Grundstück schon nach zwei Jahren veräußert worden war, war auch die Steuerneutralität dahin. So sah es zumindest das Finanzgericht Sachsen - und urteilte damit milder als zuvor das Finanzamt. Denn dieses wollte auch noch denjenigen Anteil des Veräußerungsgewinns versteuern, der auf den zu fremden Wohnzwecken vermieteten Teil des Hauses fiel. Diese Auffassung wäre nur dann richtig gewesen, wenn auch der fremdvermietete Teil des Hauses Betriebsvermögen geworden wäre. Die Ärzte hatten jedoch einerseits eine separate Steuernummer für die Vermietungseinkünfte und andererseits nie die Absicht erkennen lassen, diese zu den Praxiseinkünften zu zählen.

Hinweis: Auch wenn sich eine scheinbar günstige Verkaufsgelegenheit bietet, sollten Sie die steuerlichen Effekte mit einkalkulieren. Um unnötige finanzielle Risiken zu vermeiden, stimmen Sie sich bei Grundstücksgeschäften bitte mit uns ab. Schulgeld Landesamt klärt Detailfragen zum Sonderausgabenabzug Als Eltern können Sie Schulgeldzahlungen für Ihr (steuerlich anerkanntes) Kind in Ihrer Einkommensteuererklärung mit 30 % und maximal 5.000 pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Welche Besonderheiten Sie dabei beachten müssen, hat kürzlich das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt: Schulgelder sind nur dann abziehbar, wenn die Schule sich in freier Trägerschaft befindet oder überwiegend privat finanziert ist, in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) liegt und zu einem anerkannten oder gleichwertigen allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet. Nicht abziehbar sind Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen und Sportvereine, da diese keinem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan folgen. Gleiches gilt für Gebühren an (Fach-) Hochschulen und ihnen gleichstehenden Einrichtungen im EU-/EWR-Ausland. Für den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen ist unerheblich, ob das Kind oder die Eltern Vertragspartner der Schule sind. Entscheidend ist allein, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat. Zahlungen an europäische Schulen können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Eltern dem Finanzamt eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen. Bei internationalen Schulen im Inland muss wie folgt unterschieden werden: Schulgeldzahlungen bis zur Jahrgangsstufe 9 können ohne Bestätigung der Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) steuerlich abgezogen werden. Schulgeldzahlungen ab der 10. bis zur 12. Stufe dürfen nur abgezogen werden, wenn die ZASt zuvor bescheinigt hat, dass die gewählte Fächerkombination für die 11. und 12. Stufe dem Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder entspricht. Zahlungen an Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR werden steuerlich nicht anerkannt (Ausnahme: Schulgelder an deutsche Schulen im Ausland). Duales Studium Kindergeld wird nach Ende der studienintegrierten Ausbildung fortgezahlt Für Ihr volljähriges Kind können Sie bis zu dessen 25. Lebensjahr Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn es in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das volljährige Kind aber nur noch dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Aufgrund dieser Erwerbstätigkeitsprüfung hat kürzlich eine Familienkasse den Kindergeldanspruch für einen Sohn abgelehnt, der nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Steuerrecht absolviert hatte. Parallel dazu durchlief er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er im Juni 2011 abschloss. Für die folgenden zwei Jahre, in denen er sein Bachelorstudium weiterverfolgte und parallel mit mehr als 20 Wochenstunden in einer Steuerkanzlei arbeitete, erkannte die Familienkasse den Kindergeldanspruch ab. Dabei ging sie davon aus, dass die Erstausbildung des Kindes mit dem Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten abgeschlossen war, so dass in die Erwerbstätigkeitsprüfung einzusteigen war. Wegen des mehr als 20-stündigen Jobs in der Steuerkanzlei sei daher für die fortgesetzte Studienzeit kein Kindergeld zu gewähren. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass der Kindergeldanspruch noch bis zum Abschluss des Bachelorstudiums fortbestand. Denn nach Gerichtsmeinung wurde mit dem Abschluss einer studienintegrierten praktischen Ausbildung noch keine Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne absolviert, so dass noch keine Erwerbstätigkeitprüfung vorgenommen werden musste. In eine solche ist erst einzusteigen, wenn das Kind den Bachelorstudiengang abgeschlossen hat. Hinweis: Bachelorstudenten können also auch noch nach Abschluss ihrer studienintegrierten Ausbildung steuerlich als Kind anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte eng miteinander verzahnt sind (z.b. müssen Ausbildung und Studium dieselbe Berufssparte betreffen). Vorlage ans BVerfG Erstmalige Berufsausbildungskosten als Werbungskosten anzuerkennen? Das Tauziehen um die steuerliche Behandlung von Kosten der Erstausbildung geht in die nächste Runde: Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011 entschieden hatte, dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden können, schob der Gesetzgeber dieser begünstigenden Rechtsprechung innerhalb nur weniger Monate einen Riegel vor, indem er ein rückwirkendes Abzugsverbot für derartige Kosten im Einkommensteuergesetz festschrieb. Knapp drei Jahre nach diesem Schachzug meldete sich nun erneut der BFH zu Wort und stufte das neue Abzugsverbot als verfassungswidrig ein (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz). Das Gericht vertritt weiterhin den Standpunkt, dass Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst sind und daher vom Gesetzgeber zum Werbungskostenabzug zugelassen werden müssen. Es legte daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das neugeschaffene Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Karlsruher Verfassungsrichter in dieser Sache entscheiden werden. Aufgrund des anhängigen Verfahrens können Auszubildende und Studenten, die mit einem Einspruch gegen die Aberkennung des Werbungskostenabzugs vorgehen, das Ruhen des Verfahrens beanspruchen. So halten sie ihren Fall verfahrensrechtlich offen und können später womöglich von einer begünstigenden Rechtsprechung profitieren.

Nach der derzeitigen Rechtslage können Kosten für die eigene Berufsausbildung nur mit maximal 6.000 pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Abzug wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn im selben Jahr steuererhebliche Einkünfte über dem Grundfreibetrag (derzeit: 8.354 ) anfallen, was bei Auszubildenden und Studenten in der Regel nicht der Fall ist. Ein Verlustvortrag, der im Bereich der Werbungskosten erfolgt und in späteren Berufsjahren steuerlich genutzt werden kann, ist beim Sonderausgabenabzug nicht möglich. Steuertipp Ist Ihr Selbstbehalt bei der PKV als Sonderausgabe abzugsfähig? Wenn Sie möglichst geringe monatliche Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) zahlen möchten, kann sich für Sie ein Tarif mit hohem Selbstbehalt anbieten. Hinweis: Krankheitskosten, die unter den Selbstbehalt fallen und deshalb aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern sie dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das Amt zieht aber zuvor eine zumutbare Belastung von den Kosten ab, so dass der steuermindernde Effekt häufig ganz oder teilweise ausbleibt. Steuerlich vorteilhafter wäre es, den Selbstbehalt ohne den Abzug einer zumutbaren Belastung oder - wie Krankenkassenbeiträge - komplett als Sonderausgaben abziehen zu können. Ob dies womöglich verfassungsrechtlich geboten ist, wird derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren geprüft. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Finanzämter eingehende Einsprüche ruhend stellen müssen, mit denen ein Komplettabzug des Selbstbehalts geltend gemacht und auf das anhängige Verfahren hingewiesen wird. Eine Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge dürfen die Ämter nach der Weisung des Landesamts jedoch nicht gewähren. Hinweis: Wenn Sie sich an das laufende Verfahren anhängen wollen, können Sie also Einspruch einlegen, sich auf das anhängige Verfahren berufen und ein Ruhen Ihres eigenen Verfahrens beantragen. Durch diesen Schritt halten Sie Ihren Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich offen, so dass Sie später von einer möglicherweise günstigen BFH-Rechtsprechung in Ihrem eigenen Fall profitieren können. Mit freundlichen Grüßen Uwe Martens