Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Ähnliche Dokumente
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz Bedeutung und Auswirkungen

Stellungnahme des Sozialverband Deutschland (SoVD)

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BT-Drs. 18/3124)

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf trat am in Kraft

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Personalleiterkreis Chemnitz

Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Die weitere Stärkung der Position von pflegenden Angehörigen ist unerlässlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Das Pflegezeitgesetz

Pflege- und Familienpflegezeit 2015

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Um die Situation berufstätiger Angehöriger zu erleichtern, hat der Gesetzgeber zum das Pflegezeitgesetz eingeführt.

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014

Leistungsansprüche für Pflege & Gesundheit. VdK-Landesjuniorenkonferenz Grünberg,

Fachtagung Pflegeberater Internes Case Management Pflegeüberleitung

BASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung

Familienpflegezeitgesetzgebung

Pflege und Beruf. besser vereinbaren. Infos für Arbeitgebende. Empfehlung: Telefon

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?

Palliativversorgung. & Soziales

Familienpflegezeit Meilenstein für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

I: Pflege von Angehörigen Datum: Zeitpunkt: Kurzfristig nach Mitteilung über die Pflegebedürftigkeit

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Familienpflegezeit - im Fokus

Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation

Hinweise zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl: I S. 2462) 1.

zu Punkt... der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Deutscher Bundestag Stellungnahme

Pflege zu Hause organisieren

Pflegt gerade für drei Monate seinen Vater.

Vorgehen im akuten Pflegefall

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

FÜR EINE GUTE UND MENSCHEN- WÜRDIGE PFLEGE

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg

Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf. Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice

Kindheit, Jugend und Familie

Pflegt gerade für drei Monate seinen Vater.

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege

Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz

Pflegezeit/Familienpflegezeit Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Pflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Gesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf

Michael Kossens STÄRKUNG DER. Zum Novellierungsbedarf des Pflegezeitgesetzes

EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT STUTTGART,

Stellungnahme des SoVD und der SoVD-Jugend zum

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 874, 896 FNA: FNA , GESTA M023. Gesetz über die Pflegezeit Pflegezeitgesetz

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Informationen für Arbeitgeber. Familienfreundliche Leistungen an Arbeitnehmer/-innen

Rechtsanwälte Korzus Piewack Horstkötter und Partner, Bremen Referentin: RAin Inge Horstkötter, Bremen Bielefeld/Minden Termin: am 09.

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 11 /2015 vom

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

I.1.Pflegestatistik (Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2013, Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung, Deutschlandergebnisse, 2015, S.

Zerreißprobe Pflege FORUM.MESSE VORSORGE.PFLEGE.BEGLEITUNG. ABSCHIED.TRAUER. Pflege und Beruf vereinbaren, wie geht das? Messe Bremen 9.

Die Familienpflegezeit: 10 Argumente für Arbeitgeber und Personalverantwortliche.

Pflege zu Hause organisieren

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1)

Das Berliner Profil zur Vereinbarkeit von Beruf & Pflege

Stellungnahme des AWO Bundesverbandes zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Palliativversorgung & Soziales

Merkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst

Potentiale und Perspektiven der häuslichen Pflege. Ulrich Schneekloth. TNS Infratest Sozialforschung, München

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick

Stellungnahme der eaf zum Referentenentwurf des BMFSFJ eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Stand 9.9.

Die Auswirkungen der Pflegereform auf Unternehmen

X.4.15 Personal, Arbeits-, Tarif- und Besoldungsrecht, Personalstatistik, Personalverwaltungssystem (PVS) - Pflegezeit und Familienpflegezeit

Das Konzept Pflegesensible Arbeitszeiten. LANCEO Forum II Wenn die Arbeitswelt den Takt vorgibt 15. November 2012 Stefan Reuyß

Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit. nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Bundesverband. Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63

FÜR EINE GUTE UND MENSCHEN- WÜRDIGE PFLEGE

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege)

Zwischen. dem Land Baden-Württemberg. und

Senatsverwaltung für Finanzen

Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Pflegestärkungsgesetz

Liebe Leserin, lieber Leser,

Referentenentwurf (Stand: )

Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz

Pflegegeld. Pflegepersonen. Höhe des Pflegegeldes ( 37 SGB XI )

Stellungnahme. 0. Vorbemerkung

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Pflegegutachten und Pflegetagebuch

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Gesetzliche Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: Pflegezeit- und Familienpflegezeit Audi BKK, Dirk Lauenstein

Aktuelle Herausforderungen und Reformen im Bereich der Pflege und Betreuung zu Hause Deutschland

Transkript:

Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63 10179 Berlin Abteilung Sozialpolitik Tel.: 030 / 72 62 22 199 Fax: 030 / 72 62 22 328 Sekretariat: 030 / 72 62 22 121 E-Mail: fabian.müller-zetzsche@sovd.de Stellungnahme des Sozialverbands Deutschland (SoVD) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand: 09.09.2014) Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Mit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen zur Stärkung der häuslichen Pflege durch Angehörige die Möglichkeiten der Familienpflegezeit und der Pflegezeit zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gemeinsam weiterentwickelt werden. Der Referentenentwurf enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen: 1. Einführung einer Lohnersatzzahlung für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation ( Pflegeunterstützungsgeld ). 2. Engere Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit durch Regelungen zum nahtlosen Übergang sowie einer 24-monatigen Höchstdauer beider Ansprüche. 3. Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit für Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. 4. Einführung eines Anspruchs auf ein zinsloses Darlehen zur Aufstockung des Arbeitsentgelts für Beschäftigte bei Pflegezeit und Familienpflegezeit. 5. Erweiterung des Begriffs des nahen Angehörigen auf Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager. Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Str. 63, 10179 Berlin www.sovd.de, kontakt@sovd.de Amtsgericht Berlin-Charlottenburg VR 20029 B Steuernummer 27/630/50433 USt-IdNr. DE 122270903 Bankverbindung: EDG Kiel, BLZ 210 602 37, Konto 40 25 59 Präsident: Adolf Bauer Bundesgeschäftsführerin: Martina Gehrmann

6. Ausweitung des Anspruchs auf Freistellung bzw. Arbeitszeitreduzierung auf Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie Sterbebegleitung naher Angehöriger. 7. Einsetzung eines Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zur Begleitung der Umsetzung der Regelungen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit. I. Gesamtbewertung: Die Versorgung von Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf im häuslichen Umfeld entspricht den Wünschen und Bedürfnissen der meisten Menschen. Sie möchten auch bei eintretender Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit nicht in eine stationäre (Groß)Pflegeeinrichtung übersiedeln müssen, sondern so lange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben. Umfragen belegen, dass auch die Mehrzahl der Beschäftigten ihre Angehörigen am liebsten selbst betreuen möchte. Eine vorrangig häusliche Versorgung durch nahe Angehörige entspricht zudem den Grundsätzen des SGB XI. In der Praxis scheitern häusliche Pflegearrangements nicht selten an den mangelhaften Möglichkeiten der pflegenden Angehörigen, Pflege naher Angehöriger und Berufstätigkeit zu vereinen. Der SoVD begrüßt es vor diesem Hintergrund außerordentlich, dass mit vorliegendem Referentenentwurf der Versuch unternommen wird, die Einzelregelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit zum 1.1.2015 zu stärken und besser zu verzahnen. Insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit sowie die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes sind wichtige Bausteine bei der Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf und entsprechen langjährigen Forderungen des SoVD. Inwiefern trotz nach wie vor fehlender Lohnersatzleistung für die sechsmonatige Pflegezeit und angesichts der Komplexität der Regelungen zum zinslosen Darlehen die Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit signifikant verbessert werden kann, muss die Praxis zeigen. II. Zu den Regelungen im Einzelnen: 1. Pflegeunterstützungsgeld Der Referentenentwurf sieht vor, eine Lohnersatzzahlung in Anlehnung an das Kinderkrankengeld ( 45 SGB V) für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation einzuführen ( Pflegeunterstützungsgeld ). SoVD-Bewertung: Mit der Einführung einer Lohnersatzleistung nach dem Vorbild des Kinderkrankengeldes kämen die Koalitionspartner einer Forderung des SoVD nach. Der SoVD begrüßt die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes sehr. 2. Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit Der Referentenentwurf sieht vor, die weiterhin nebeneinander bestehenden Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit enger zu verzahnen. Unter anderem wird bei Kombination beider Ansprüche die Maximaldauer auf 24 Monate begrenzt sowie ein nahtloser Übergang (direkter Anschluss) beider Leistungen vorgeschrieben. 2

SoVD-Bewertung: Da bisher Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombiniert werden können, würde die zukünftig bei der Kombination vorgesehene Höchstdauer auf insgesamt 24 Monate eine Verkürzung der maximal möglichen Pflegedauer darstellen. Da die Pflege von Angehörigen noch immer weit überwiegend von Frauen geleistet wird, ist aus frauenpolitischer Sicht anzumerken, dass Anreize vermieden werden sollten, die dazu führen, dass Frauen langfristig oder dauerhaft aus dem Berufsleben aussteigen. 3. Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit Der Referentenentwurf sieht vor, dass Beschäftigte einen Anspruch auf die teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate bekommen (Familienpflegezeit), wenn in ihrem Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte tätig sind. SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt grundsätzlich die Einführung eines Rechtsanspruches, die er bereits bei Einführung der Familienpflegezeit gefordert hatte. Er kritisiert, dass ein Rechtsanspruch für Familienpflegezeit nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht. Auf diese Weise werden unzählige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen von der Regelung ausgeschlossen. Wünschenswert ist ein Rechtsanspruch für alle Beschäftigten. Da kleine Betriebe den temporären Ausstieg, beziehungsweise die vorrübergehende Arbeitszeitreduzierung schwieriger bewältigen können, müssten parallel Instrumente zur Abfederung der besonderen Belastungen geschaffen werden, ohne dass dies zur Ausweitung prekärer Beschäftigungsverhältnisse führt. 4. Zinsloses Darlehen zur Entgeltaufstockung Der Referentenentwurf sieht vor, einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur Aufstockung des Arbeitsentgelts für Beschäftigte bei Pflegezeit und Familienpflegezeit zu schaffen. Das Darlehen wird vom Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag gewährt. Die Höhe der monatlichen Darlehensraten ergibt sich aus der Hälfte der Differenz zwischen dem monatlichen Nettoentgelt vor und während der Familienpflegezeit. Wird das Darlehen bei vollständiger Freistellung im Rahmen der Pflegezeit bezogen, so ist die monatliche Darlehensrate auf den Betrag begrenzt, der bei einer Familienpflegezeit mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden zu gewähren wäre. Die Rückzahlung des Darlehens soll im Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Pflegezeit innerhalb von 48 Monaten nach Beginn des Darlehensbezuges in möglichst gleichen Monatsraten erfolgen. SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Möglichkeit für ein zinsloses Darlehen insofern, als es die bisherige weitgehend ungeeignete Darlehensregelung ablöst. Insbesondere die bisher privat abzuschließende Familienpflegezeitversicherung wird auf diese Weise überflüssig, mit der Beschäftigte bisher den Fall absichern mussten, dass sie das Darlehen des Arbeitgebers nicht zurückzahlen konnten. Allerdings sind die vorgesehenen Reglungen zur Beantragung, Berechnung und Rückzahlung sehr kompliziert. In der Praxis wird sich zeigen müssen, inwiefern Interessenten dennoch davon Gebrauch machen. Der SoVD bedauert, dass für die bis zu sechsmonatige Freistellung im Rahmen der Pflegezeit keine Lohnersatzleistung vorgesehen ist. Erst diese würde Pflege und Berufstätigkeit in vielen Fällen vereinbar machen. 3

5. Erweiterung des Begriffs des nahen Angehörigen Der Referentenentwurf sieht vor, den Begriff des nahen Angehörigen zu erweitern, zu dessen Pflege, Betreuung oder Sterbebegleitung Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden kann. Zukünftig sollen auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager als nahe Verwandte gelten. SoVD-Bewertung: Die Erweiterung des Begriffs des nahen Angehörigen ist zu begrüßen. Sie geht aber nicht weit genug. Indem die Familienpflegezeit ausnahmslos auf nahe Angehörige zielt und enge Freundinnen und Freunde oder langjährige Nachbarinnen und Nachbarn nicht einbezieht, wird der Wirkkreis des Gesetzes aus Sicht des SoVD bedauerlich eingeschränkt. Längst deckt ein so eng gefasster Begriff des pflegenden Angehörigen als Hauptpflegeperson nicht mehr die Lebenswirklichkeit vieler Menschen und existierender Pflegearrangements ab. Mit Blick auf den sozialen Wandel in unserer Gesellschaft, der sich u.a. in der Zunahme von Ein-Personen-Haushalten widerspiegelt, regt der SoVD an, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf enge Freundinnen und Freunde oder Nachbarinnen und Nachbarn zu prüfen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz des SGB XI, wonach die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen (soll), damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. ( 3 SGB XI) 6. Ausweitung des Anspruchs auf Pflegezeit und Familienpflegezeit Der Referentenentwurf sieht vor, dass der Anspruch auf Freistellung (Pflegezeit) bzw. Arbeitszeitreduzierung (Pflegezeit oder Familienpflegezeit) auch für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie zur Sterbebegleitung naher Angehöriger besteht. SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die vorgesehene Ausweitung des Anspruchs auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ausdrücklich. 7. Einsetzung eines Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Der Referentenentwurf sieht vor, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege einsetzt. Dieser soll die Umsetzung der im vorliegenden Referentenentwurf getroffenen Regelungen begleiten sowie dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen Bericht vorlegen und darin gegebenenfalls Handlungsempfehlungen aussprechen. Der Beirat soll 21 Mitglieder haben, zu denen auch Vertreterinnen und Vertreter von Betroffenengruppen, Seniorenorganisationen und Interessenvertretungen der pflegenden Angehörigen gehören sollen. SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Einrichtung eines Beirats. Er steht als ältester Sozialverband Deutschlands, als Vertreter der Interessen pflegebedürftiger Menschen und ihrer (pflegenden) Angehörigen sowie als maßgebliche Organisation nach 118 SGB XI für eine konstruktive Mitarbeit zur Verfügung. Für das Gelingen der Beiratsarbeit, insbesondere die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für den 4

Gesetzgeber, ist angesichts der erwartbar heterogenen Interessenlagen der Beteiligten wichtig, dass Mechanismen der Zusammenarbeit und der Konfliktlösung in der vom BMFSFJ zu erarbeitenden Geschäftsordung dezidiert vorgegeben werden. III. Schlussbemerkung Der SoVD begrüßt die Bemühungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, mittels des vorliegenden Referentenentwurfes Familie, Pflege und Beruf zukünftig besser vereinbar zu machen. Der SoVD vermisst in diesem Zusammenhang Maßnahmen zur besseren rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten ehrenamtlicher Pflege. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die familäre Pflege als Garant einer häuslichen und kostengünstigen Pflege zukünftig immer weniger zur Verfügung stehen kann und wird. Die Rolle der professionellen und der ehrenamtlichen Pflege müssen neu überdacht werden. Es braucht neue Pflege-Hilfe-Mixe. Quartiersbezogene Ansätze sind weiterzuentwickeln, die das gesamte Umfeld einbeziehen ( Caring Communities ). Perspektivisch muss die Pflegeversicherung zu einer Pflege- Bürgerversicherung weiterentwickelt werden, deren Leistungen am Bedarf der Betroffenen orientiert sind. Berlin, 18. September 2014 DER BUNDESVORSTAND Abteilung Sozialpolitik 5