Länder-Immissionsschutztage 2011

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Transkript:

Folie 1 Länder-Immissionsschutztage 2011 27./28. September 2011 Harnack-Haus, Berlin Referent: Johann Storr BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH

Folie 2 Lärmkontingentierung: - Auswirkung auf Emittenten und schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld - Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN 45691 - Durchführung der Lärmkontingentierung - Ermittlung der Vorbelastung - Ermittlung der Zusatzbelastung Bestehende Betriebe im Plangebiet - Ermittlung der Zusatzbelastung Genauigkeit der Datenerhebung

Folie 3 Auswirkung auf Emittenten und schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld Betriebe haben Obergrenze für die zulässige Lärmemission Schutzbedürftige Nutzungen müssen diese Lärmimmission hinnehmen Betriebe haben das Recht auf diese Lärmemission Schutzbedürftige Nutzungen haben Obergrenze für die hinzunehmende Lärmimmission Durch die Geräusch-Emissionskontingentierung nach der DIN 45691 vom Dezember 2006 werden die Rechte und Pflichten sowohl für die Lärmemittenten (also Betriebe und Anlagen) als auch für die betroffene Nachbarschaft (in der Regel Wohnnutzungen) geregelt.

Folie 4 Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN 45691 Bebauungsplanverfahren: 1.) Es werden für die verschiedenen Teilflächen die Geräusch-Emissionskontingente LEK festgesetzt. 2.) Daraus berechnen sich die Geräusch-Immissionskontingente LIK. Bei dieser Berechnung werden Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. NICHT berücksichtigt. Berücksichtigt wird NUR das Abstandsmaß.

Folie 5 Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN 45691 Bebauungsplanverfahren: 1.) Es werden für die verschiedenen Teilflächen die Geräusch-Emissionskontingente LEK festgesetzt. 2.) Daraus berechnen sich die Geräusch-Immissionskontingente LIK. Bei dieser Berechnung werden Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. NICHT berücksichtigt. Berücksichtigt wird NUR das Abstandsmaß. Durch die Geräusch-Emissionskontingentierung nach der DIN 45691 vom Dezember 2006 werden die Rechte und Pflichten sowohl für die Lärmemittenten (also Betriebe und Anlagen) als auch für die betroffene Nachbarschaft (in der Regel Wohnnutzungen) geregelt.

Folie 6 Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN 45691 Genehmigungsverfahren: 1.) Es wird für die Teilfläche des Betriebes das Geräusch-Immissionskontingent LIK an den relevanten Immissionsorten im Umfeld berechnet. Bei dieser Berechnung werden Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. NICHT berücksichtigt. Der LIK legt fest, wie viel Lärm der Betrieb immitieren darf. 2.) Es wird nach den Maßgaben der TA-Lärm der Beurteilungspegel Lr berechnet. Bei dieser Berechnung werden Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. entsprechend den Rechenmethoden berücksichtigt. Der Lr beschreibt die zu erwartenden Lärmimmissionen des Betriebes. 3.) Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr nicht größer ist als das Geräusch-Immissionskontingent LIK. Wenn sich später innerhalb des Bebauungsplangebietes Firmen ansiedeln, müssen diese auch den planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen. Daher müssen diese Betriebe in der Regel gutachterlich nachweisen, dass die Satzung hinsichtlich der Geräusch-Kontingentierung eingehalten wird.

Folie 7 Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN 45691 Genehmigungsverfahren: 1.) Es wird für die Teilfläche des Betriebes das Geräusch-Immissionskontingent LIK an den relevanten Immissionsorten im Umfeld berechnet. Bei dieser Berechnung werden Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. NICHT berücksichtigt. Der LIK legt fest, wie viel Lärm der Betrieb immitieren darf. 2.) Es wird nach den Maßgaben der TA-Lärm der Beurteilungspegel Lr berechnet. Bei dieser Berechnung werden Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. entsprechend den Rechenmethoden berücksichtigt. Der Lr beschreibt die zu erwartenden Lärmimmissionen des Betriebes. 3.) Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr nicht größer ist als das Geräusch-Immissionskontingent LIK.

Folie 8 Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN 45691 Genehmigungsverfahren: 1.) Es wird für die Teilfläche des Betriebes das Geräusch-Immissionskontingent LIK an den relevanten Immissionsorten im Umfeld berechnet. Bei dieser Berechnung werden Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. NICHT berücksichtigt. Der LIK legt fest, wie viel Lärm der Betrieb immitieren darf. 2.) Es wird nach den Maßgaben der TA-Lärm der Beurteilungspegel Lr berechnet. Bei dieser Berechnung werden Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. entsprechend den Rechenmethoden berücksichtigt. Der Lr beschreibt die zu erwartenden Lärmimmissionen des Betriebes. 3.) Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr nicht größer ist als das Geräusch-Immissionskontingent LIK.

Folie 9 Durchführung der Lärmkontingentierung Die Lärmkontingentierung kann nach DIN 45691 erfolgen. Die Vorbelastung ist zu ermitteln Lvor. Die Planwert ist festzulegen LPlan. Die Zusatzbelastung ist zu ermitteln Lzu. Die Gesamtbelastung ist zu ermitteln und zu bewerten. Plangebiet Es sind die in der DIN 45691 vorgegebenen Schritte der Geräuschkontingentierung durchzuführen. Es kann aber gerade bei der Überplanung bestehender Gewerbe- und Industriegebiete erforderlich sein, im Rahmen des Planungsprozesses die Planwerte anzupassen. In der Regel entsprechen die Planwerte den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 18005.

Folie 10 Durchführung der Lärmkontingentierung Die Lärmkontingentierung kann nach DIN 45691 erfolgen. Die Vorbelastung ist zu ermitteln Lvor. Die Planwert Planwert ist ist Die festzulegen LLPlan anzupassen Plan.. Die Zusatzbelastung ist zu ermitteln Lzu. Die Gesamtbelastung ist zu ermitteln und zu bewerten. Plangebiet Bei entsprechender Vorbelastung und Zusatzbelastung ist jedoch oft die Bildung eines Mittelwertes erforderlich. Dieser Mittelwert liegt über dem Orientierungswert, soll aber nur in Ausnahmefällen die Werte eines Mischgebietes übersteigen.

Folie 11 Entsprechend Festsetzungen in Bebauungsplänen LEK Plangebiet Ermittlung der Vorbelastung - Es ist entsprechend der Satzungen zu berechnen, welche Vorbelastungen sich an den einzelnen Immissionsorten ergeben. - Wenn die Satzung nicht eindeutig ist, soll von der vorgesehenen Festsetzung ausgegangen werden. LWA/m² - Die Werte der Vorbelastung sollen eher zu hoch als zu gering angesetzt werden. - Es ist zu prüfen, ob eine Befreiung von den Auflagen zum Lärmschutz erfolgte. Es wird die "Vorbelastung" im Sinne der DIN 45691 ermittelt. Wenn diese Werte etwas höher ausfallen, als dies tatsächlich der Fall ist, liegt dieser Vorgang und die darauf aufbauende Abwägung eher auf der "sicheren Seite".

Folie 12 Entsprechend den Genehmigungsbescheiden. Ermittlung der Vorbelastung Plangebiet Die Richtungsabhängigkeit der Lärmemissionsbeschränkung ist zu beachten.

Folie 13 Ermittlung der Zusatzbelastung Bestehende Betriebe im Plangebiet Entsprechend den Genehmigungsbescheiden Wenn möglich: Umrechung der Werte aus den Genehmigungsbescheiden auf andere Immissionsorte Aufnahme der tatsächlichen Lärmemissionen durch Lärmmessung und Lärmberechnung Abstimmung der Ergebnisse mit den betroffenen Betrieben, eventuell deren Gutachtermodell anfordern und mit auswerten

Folie 14 Ermittlung der Zusatzbelastung Bestehende Betriebe im Plangebiet Entsprechend den Genehmigungsbescheiden

Folie 15 Ermittlung der Zusatzbelastung Bestehende Betriebe im Plangebiet Entsprechend des tatsächlichen Lärmaufkommens Datenaufnahme mit den Bevollmächtigten der betroffenen Betriebe im Plangebiet Abstimmung der Berechnungsergebnisse mit den Betrieben Eventuelle erneute Anpassung der Berechnungsergebnisse in Abstimmung mit der Kommune Es kann hier nicht von der "Zusatzbelastung" im Sinne der DIN 45691 ausgegangen werden, da diese "Zusatzbelastung" aufgrund der bereits bestehenden Betriebe schon vorhanden ist. Die Ermittlung der "Zusatzbelastung" aus dem Plangebiet heraus erfordert eine wesentlich höhere Genauigkeit als die Ermittlung der Vorbelastung, da diese Lärmermittlung die Basis der geplanten Lärmkontingentierung bildet.

Folie 16 Ermittlung der Zusatzbelastung Genauigkeit der Datenerhebung Für den Immissionsort ist im Genehmigungsbescheid ein Immissionsrichtwert (oder Anteil) vorgegeben Exaktes Ergebnis Die Zusatzbelastung kann aus dem Immissionsrichtwert (oder Anteil) des Bescheides weiterberechnet werden Ziemlich exaktes Ergebnis Die Zusatzbelastung wird aus den Betreiberangaben typisierend berechnet Ergebnis nicht exakt Die Zusatzbelastung wird durch den Betreiber in einem eigenen Gutachten berechnet Ziemlich exaktes Ergebnis

Folie 17 Es wird in der Regel nicht möglich sein, eine exakte Angabe der Lärmimmissionen zu erhalten. Nur wenn für alle relevanten Immissionsorte (also z.b. Wohngebäude) in allen Bescheiden ein Immissionsrichtwert(-Anteil) festgelegt ist, kann von einer exakten Ermittlung der rechtlich zulässigen Vorbelastung ausgegangen werden. Da in der Praxis nie für alle Betriebe für alle relevanten Immissionsorte Immissionsrichtwert(-Anteile) vorgegeben wurden, ist die Lärmbelastung zu berechnen. Bei der Berechnung ist auf Umrechungen, auf Betreiberangaben, auf Literaturwerte für die Ermittlung von Schallemissionen und auf andere Annahmen zurückzugreifen. Somit ist für die berechnete Schallimmission von einer Bandbreite von einigen db(a) auszugehen. Daher soll mit den pegelbestimmenden Betrieben im Rahmen des Planungsprozesses eine Abstimmung erfolgen. Auf Basis dieser Abstimmung kann dann die Kommune die zulässigen Lärmemissionen der Betriebe und somit die zumutbaren Lärmimmissionen in der Nachbarschaft festsetzen.