Das neue Eisenbahnregulierungsgesetz. Von der Koordinierung internationaler Trassen bis zum Werksbahnprinzip

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Transkript:

Das neue Eisenbahnregulierungsgesetz Von der Koordinierung internationaler Trassen bis zum Werksbahnprinzip Ulrike Weyers / Wolfgang Groß, Bundesnetzagentur FER Tagung Passau, 15.02.2017 www.bundesnetzagentur.de

Das neue ERegG I. Zugang zu Schienenwegen Besonderes Zuweisungsverfahren bei Baumaßnahmen Rahmenverträge Überlastung Internationale Trassen Nationale Trassen Pflicht zur Zusammenarbeit BdS Pflicht zur Zusammenarbeit BdS und BdSE 2

Rechtliche Grundlagen ERegG 3 Ziele der Regulierung Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personenund Güterverkehrs; Die Wahrung der Interessen der ZB auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher; die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastrukturund -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen; die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes und die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur. 3

Kapazität Besonderes Zuweisungsverfahren bei Baumaßnahmen 44 Abs 1Satz 2: Für den Fall, dass die Schienenwegkapazität durch Baumaßnahmen vorübergehend nur eingeschränkt zur Verfügung steht, kann der Betreiber der Schienenwege ein besonderes Zuweisungsverfahren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan anwenden. SNB: Beschreibung des Verfahrens Kriterien für die Bewertung der Umleitungsfähigkeit der Verkehrsarten Konsultation vor einer Festlegung der Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten Ergebnis wird für Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan verbindlich Beteiligung der Regulierungsbehörde Veröffentlichung der Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten 4

Kapazität Rahmenverträge ERegG 42 49 Abs. 3 Hinweis auf: Implementing Act - Durchführungsverordnung 2016/545 EU mit Bezug auf Artikel 42 Abs. 8 EU-Ril 34/2012 Folge: DB Netz AG bietet keine RV mehr an 5

Kapazität Überlastung ZB können einen Monat lang zum Entwurf eines Plans zur Erhöhung der Schienenwegkapazität (PEK) Stellung nehmen ( 59 Abs. 2). Die Aufsichtsbehörde (EBA) überwacht die Qualität von Kapazitätsanalyse und PEK, bei Nichtbeachtung der Pflichten des Schienenwegbetreibers kann sie Zwangsgelder bis zu 500.000 Euro verhängen ( im Benehmen mit der Regulierungsbehörde ) ( 59 Abs. 6). Auf Antrag eines ZB soll die Regulierungsbehörde dem Betreiber eines überlastet erklärten Schienenweges aufgeben, binnen drei Wochen Vorrangkriterien zugunsten insbesondere des SPNV und des grenzüberschreitenden Güterverkehrs aufzustellen. Anwendung innerhalb von 3 Wochen ( 55 Abs. 7). 6

Kapazität Internationale Trassen - 47 ERegG Nationale Trassen - 50 ff ERegG Im Grundsatz unveränderte Regelungen (aber: kommender Rechtsakt der EU (amending Annex VII EU-Ril 34/2012!) Fristen Regelungen für Koordinierung bei Konflikten - detaillierter Grundsätze in den SNB Streitbeilegungsverfahren.ins Netz eingebundener Verkehr - SNB DB Netz AG 7

Pflicht zur Zusammenarbeit BdS 47 ERegG - Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Schienenwegkapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen Aufstellung von Grundsätzen und Kriterien für die Zuweisung von Zugtrassen Veröffentlichung in SNB und Internet Unterrichtung der EU-Kommission über Sitzungen, in denen Grundsätze festgelegt werden Information der Regulierungsbehörden über diese Grundsätze über Zuweisung von Trassen und IT-Systeme Festlegung Bedarf grenzüberschreitender Trassen (Hinweis auf Güterzüge im Gelegenheitsverkehr) Grenzüberschreitende Rahmenverträge 8

Zusammenarbeit BdS und BvSE 47 Abs. 9 ERegG Zusammenarbeitspflicht BdS und BvSE Ziel: wirksamen, aufeinander abgestimmten Nutzung der Kapazitäten auf dem Schienenweg und in der Serviceeinrichtung gilt auch für angrenzende BvSE Grundsätze der Zusammenarbeit in den NBS darstellen BNetzA muss informiert werden Prüfungsbefugnis 67 ERegG BdS BvSE 9

Neues bei Serviceeinrichtungen II. Zugang zu den Serviceeinrichtungen Zugangsrechte Häfen und trimodale Terminals De Minimis / Befreiungen Werksbahnen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Aufstellung Prüfung durch die Beschlusskammerverfahren Kapazitätsvergabe Tragfähige Alternativen Implementing Act zu Art. 13 RiLi 2012/34/EU 10

Zugang zu Serviceeinrichtungen 14 AEG 3 EIBV 2 Abs. 9 AEG Def. Serviceeinricht. 10 Abs. 4: Zugang 11 Abs. 2: Leistung Kernbestand 14 Abs. 1 Nr. 2 / 14 Abs. 2 Zusatz-/ Nebenleistungen Anlagen: Grundstück, Gebäude, Ausrüstung um Serviceleistungen zu erbringen, die in Anlage 2 Nr. 2 ERegG genannt sind jeder ZB hat Recht auf Zugang zu Einrichtungen nach Anl. 2 Nr. 2; einschließlich Schienenzugang angemessen, nichtdiskriminierend, transparent BvSE muss allen ZB Leistung erbringen wenn in Einrichtung Anl. 2 Nr. 2 erbracht angemessen, nichtdiskriminierend, transparent Wenn BvSE Leistung Anl. 2 Nr. 3/4 erbringt dann für alle ZB, die dies beantragen angemessen, nichtdiskriminierend, transparent Pflicht gilt nur am Betriebsstandort 11

Anlage 2 Nr. 2 ERegG Zugang zu Serviceeinrichtungen 2 Abs. 3c AEG a) Personenbahnhöfe: Gebäude/ sonstige Einrichtungen, einschließlich Bahnsteige/ Zugangswege für Passagiere, Fahrgastinfo / geeignete Örtlichkeiten für Fahrscheinverkauf b) Güterterminal: Laderampen / Zugangswege für Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen; c) Rangierbahnh. u. Zugbildungseinrichtung d) Abstellgleise: (Def. 2 Abs. 10 AEG) e) Wartungseinrichtung: Ausnahme schwere Instandhaltung für HGZ u. Züge besonder. Einricht. f) andere technische Einrichtungen: incl. Reinigungs- und Wascheinrichtungen; g) Hilfseinrichtungen: Zuführungsgleise / Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre; h) Tankstellen 12

Häfen und Terminals Katalog der SE Anlage 2 Satz 2 ERegG Satz 1 gilt auch für SE in See- oder Binnenhäfen Für Eisenbahnanlagen in See- oder Binnenhäfen sind die Regelungen für SE anzuwenden Trimodale Terminals sind reguliert (OVG NRW v. 01.12.16 13 A 3080/15) Eisenbahnbetriebsbezug: technisch-funktionaler Zusammenhang Zweck und Betriebsabläufe in konkreter SE nach objektiven Kriterien Ablehnung der Schwerpunkttheorie Planfeststellung nach 18 AEG unerheblich NBS-Aufstellungspflicht nach ERegG (OVG NRW) Rechtsgrundlage 67 Abs. 1 ERegG Pflicht, NBS aufzustellen gilt dauerhaft Rechtssicherheit und Prozessökonomie 13

Befreiungen / De Minimis Neu 2 Abs. 5 Serviceeinrichtung 2 Abs. 6 Museumsbahn 2 Abs. 3 Nr. 1 nicht regelsp. Bahnen Auf Antrag soll BNetzA BvSE befreien, ganz oder teilweise Befreiung von regul. Aufl.: 13; Kapitel 3 Aber: 10,11, 14; 21 bleiben Keine Wettbewerbsbeeinträchtigung, wenn Angebot u. Nachfrage der SE-Leistungen geringe Bedeutung hat Auf Antrag Die Regulierungsbehörde soll BvSE befreien SE ausschließlich zu musealer Nutzung betreiben, von den Pflichten dieses Gesetzes / Außer 17 Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht zu erwarten Nicht anzuwenden 8 und 9 und das Kapitel 3 / nicht 13 14

Werksbahnprivileg 2 Abs. 8 AEG Infrastruktur ausschließlich für den eigenen Güterverkehr innerbetrieblichen Transport An-/Ablieferung von Gütern für Unternehmen, das Infrastruktur betreibt, oder verbundene Unternehmen Auch Transporte für eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen o. ansässiger Unternehmen sonstige Nutzungen gelegentlich o. geringer Umfang 15 ERegG Neu Öffentl. Netz A A A B c Offene Werksbahn Mehr als ein EVU fährt ZB zulassen, die Hinterlieger bedienen Keine Pflicht, NBS aufzustellen zum nächsten Netzfahrplan schließen Geschlossene Werksbahn Nur WB oder ein EVU fährt diskriminierungsfreie Bedienung von Hinterlieger sicher stellen 15

Erstellung von NBS Neu 10 i.v.m 4 EIBV 19 Abs. 4 S. 1 Aufstellen 19 Abs. 4 S.1 +2 zur Verfügung stellen 19 Abs. 4 S. 3 Zusicherung BvSE muss NBS aufstellen für von ihm betriebene SE Inhalte: 13; 21; Anl. 3 Nr. 6; erforderliche Infos nach 1 Abs. 19 NBS unverzüglich, unaufgefordert, kostenlos über Internetseite Dem BdS, an dessen Netz BvSE, ggf. mittelbar, angeschlossen ist. SE für Personenverkehr dort erbrachte Leistungen in NBS verbindlich beschreiben zugesicherte Ausstattung, Qualität, zeitl. Verfügbarkeit 16

Aufstellung / Prüfung von NBS 19 Abs. 4 ERegG Alle BvSE Außer Befreiung oder Wartungseinrichtungsbetreiber Keine Konsultation der ZB vor Unterrichtung BNetzA Kein Fristengefüge Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite 73 Nr. 5 ERegG 6-Wochen Prüfungsverfahren Festlegung zur Ausgestaltung der Unterrichtung Neu 77 ERegG Die Beschlusskammer entscheidet durch VA Beteiligte: Unterrichtender und Betroffene (Hinzuziehung) Gelegenheit zur Stellungnahme für Beteiligte Kennzeichnungspflicht Betriebs- u. Geschäftsgeheimnis öffentliche mündliche Verhandlung; außer Verzicht 17

Nutzungskonflikte 10 EIBV 13 Abs. 1 Antrag bearbeiten 13 Abs. 2 Koordinierung 13 Abs. 3 Konfliktentscheidung 13 Abs. 4 Ablehnung 13 Abs. 5 Zuweisung durch die BNetzA Antrag unverzüglich beantworten Anträgen so weit wie möglich entsprechen 14 Tage Verhandlung für einvernehmliche Lösung Hinweis auf tragfähige Alternative Reihenfolge einhalten: 1. Notwendige Folge vereinbarter Zugtrasse 2. Eigenvorbehalt für Werkstattbetreiber 3. Kriterien nach NBS 4. Nutzung ohne tragfähige Alternative 5. Höchstpreisverfahren (wie SNB 52 Abs. 8) Jede Ablehnung begründen Tragf. Altern. aufzeigen - soweit vorhanden Mitteilung (mit tragf. Altern.) nach 73 Nr. 3 Beschwerde des ZB innerhalb von drei AT BNetzA weist angemessenen Teil der Kapazität zu, wenn keine tragfähige Alternative besteht Neu 18

Tragfähige Alternative 1 Abs. 7 ERegG: Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung für das EVU wirtschaftlich annehmbar Möglichkeit betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst anzubieten Begründung zum Gesetzesentwurf Einzelfallbetrachtung: Zeitlich, örtliche Alternative Tatsächlich verfügbar Wirtschaftlich vergleichbar Neu Draft Implementing Act zu Art. 13 der RiLi 2012/34/EU Stand 02/2017 Koordinierungs- Entscheidungsprozess vergleichbar nat. Recht tragf. Altern. vor Entscheidung evaluieren und benennen Ablehnung nur, wenn keine tragfähige Alternative gefunden Kriterien für viable alternatives 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ulrike Weyers/Wolfgang Groß Tel.: 0228-14-7040/0228-14-7030 E-Mail: ulrike.weyers@bnetza.de wolfgang.gross@bnetza.de Anschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn 20