Zusammenfassung der TelKo GND-Fragen am 28. 11 2012 Fragen zu Kongressen Kongresse mit spezifischen, nach RAK nicht ansetzbaren Namen Ein Kongress hat einen spezifischen Namen und einen Namen, der die Zugehörigkeit zu einer Kongressfolge ausdrückt. Gemäß ÜR C9 wird der spezifische Name als BN gewählt. Was ist aber, wenn der spezifische Name nach den FE-Regeln nicht ansetzbar ist, weil er z.b. keinen Kongressbegriff beinhaltet? Gleichzeitig gibt es im vorliegenden Fall einen SE-Satz für den spezifischen Namen, da nach RSWK die Namensform ansetzbar ist. Kann die FE hier - entgegen RAK-WB - den SE-Satz mit benutzen oder soll sie eine Dublette unter dem ansetzbaren Namen anlegen? ECHT! Politik im Freien Theater [nach FE-Regeln nicht ansetzbar, nach RSWK schon] 7. Festival Politik im Freien Theater 2008 Wenn der Kongress benötigt wird, sollte der SE-Satz benutzt und für die FE aufgearbeitet werden, d.h. dass die gewünschte Verweisung noch nachgetragen wird. Auf keinen Fall sollen Dubletten durch unterschiedlichen Erfassungsgepflogenheiten entstehen. Ortsangabe bei Kongressen - Hauptort / Ortsteil und Doppelort - RAK 419 gilt nicht mehr. - Es wird in $c immer die Entität angegeben (Ortsteil, Doppelort oder Hauptort), die in der Vorlage angegeben ist, und zwar in der normierten Form der Vorzugsbenennung. D.h. Ortsteile aus dem deutschsprachigen Raum ohne die Schweiz werden immer in der Bindestrichform angegeben. - Das Unterfeld $c entspricht der 551 mit ortv. Wenn der Ortsteil genommen wurde, dann kann eine weitere 551 mit dem Hauptort erfasst werden; dies ist aber nicht obligatorisch: - In diesen Fällen wird keine abweichende Namensform in 411 mit dem Hauptort erfasst. - Der Ortsteil wird dann benutzt, wenn er in der Bindestrichform in der Vorlage vorhanden ist oder wenn er ohne Hauptort genannt wird. - Vorgehensweise bei Doppelorten: - Wenn in der Vorlage ein Teil des Ortsdoppelnamens genannt ist, dann wird der Doppelort genommen. - Wenn es sich in der Vorlage explizit um die Nennung eines Ortsteils des Doppelortes handelt, dann wird der Doppelortortssteil genommen.
- Es werden keine abweichenden Namensformen mit Varianten des Ortsnamen in $c erfasst. Beispiele: für einen Ortsteil 111 Höchster Schlossfest$n12$d1968$cFrankfurt-Höchst 551!...!Frankfurt-Höchst Auch unsere für Tagungen bekannten Ortsteile Raumberg und Gumpenstein werden entsprechend behandelt: 111 Österreichische Jägertagung$n18$d2012$cIrdning-Raumberg; Irdning- Gumpenstein 411 18. Österreichische Jägertagung Raumberg-Gumpenstein 2012$4nauv 551!042704170!Irdning-Gumpenstein$4ortv 551!954201035!Irdning-Raumberg$4ortv 551!042101514!Irdning$4ortv für den Teil eines Ortsdoppelnamens 111 Loccumer Kulturpolitisches Kolloquium$n56$d2011$cRehburg-Loccum 551!...!Rehburg-Loccum Es wird nicht explizit der Ortsteil als Ortsteil des Doppelortes genannt, sondern ein Teil des Doppelorts, der dann für den Doppelort steht. Ortsangabe bei Kongressen - Gebäude bzw. andere Entitäten Vorschlag der DNB: Gebäude bzw. andere Entitäten werden nur dann angegeben, wenn nichts anderes ermittelbar ist. Für die FE gilt das ganze Buch als Quelle. Gilt auch dann, wenn der Veranstaltungsort außerhalb des Buches ermittelt wurde: Vorlage: Speläotherapietagung, 25. bis 27. Juni 1999, Berghotel Krippenstein/Dachsteinhöhlenpark Lt. Internet ist die Postanschrift Berghotel Krippenstein Winkl 51 4831 Obertraun. Ansetzung: 111 Speläotherapietagung$d1999$cObertraun Beispiel für ein Gebäude z.b. die Vorlage: Symposium "Zölibat" (5. bis 7. März 1998) in Schloß Seggau (Steiermark) RAK 418 gilt nicht mehr. Wenn in der Vorlage nichts genannt ist, dann soll der Hauptort genommen werden, um den Rechercheaufwand zu minimieren. Wenn in der Vorlage ganz prominent eine Entität genannt ist, die einen geografischen Datensatz (Tg) bildet (also auch Einzelgebäude), dann wird dieser genommen.
Ortsangabe bei Kongressen früherer oder späterer Wird in Feld 111 die zeitlich zutreffende oder die neueste Namensform verwendet? Mechanik-Kongress der DDR*$n1$d1983$cKarl-Marx-Stadt (oder Chemnitz?). Mit welchem Normsatz soll in diesem Fall in 551 als Veranstaltungsort verknüpft werden? Der jeweils zeitlich zutreffende Datensatz soll genommen werden. Ortsangabe bei Kongressen: Stadtstaaten (als in Beziehung stehendes Geografikum bei Kongressen) Was machen wir mit Stadtstaaten wie Monaco oder Vatikanstadt dürfen die als in Beziehung stehendes Geografikum bei Kongressen genutzt werden oder nicht (Frage im Wiki)? Die Stadtstaaten sollen genommen werden. Problem Gleichnamigkeit von Kongressfolge und veranstaltender Körperschaft Eine frühere GKD-Information besagte: Ist eine Kongressfolge mit ihrer veranstaltenden Körperschaft namensgleich, so wird für beide Körperschaften nur ein Datensatz angelegt. Auf den Sachverhalt wird in Feld 900 mit folgender Bemerkung hingewiesen: Ansetzung für Kongressfolge und veranstaltende Körperschaft. Dies ist offenbar auch so umgesetzt worden, in der GND-Beispielsammlung für Kongresse (BS-C03-C05) findet sich auf Seite 3 das Beispiel Landwirtschaftsausstellung der DDR mit genau dieser Bemerkung in Feld 667. Da es sich in GND ja um verschiedene Entitäten (Tb-Satz und Tf-Satz) handelt, ist es fragwürdig. Beispiel, bei dem die veranstaltende Körperschaft Abteilungen hat, also eindeutig eine Körperschaft, die wegen der übergeordneten Kongressfolge aber als Tf-Satz angelegt werden musste. 111 Symposion Deutschdidaktik$bAG Medien 511!...!Symposion Deutschdidaktik$4adue Zukünftig wird zwischen den beiden Entitäten unterschieden.
Übergehungsverweisungen bei Kongressen Fehlerhafte Umsetzung bei der Migration: Der Wirkungsraum als unterscheidender Zusatz gehört in $g; die Beziehung in 551 wird mit $4 geow codiert, nicht mit ortv. Die Umsetzung in $c ist ein Fehler der Migration, ebenso der Code orta, und muss bei Aufgreifen korrigiert werden. 111 Saarländisches Landesturnier, Reit-, Fahr- und Springturnier 411 Landesturnier, Reit-, Fahr- und Springturnier$cSaarland 551!040769194!Saarland$4ortv Ja, die Codes orta und ortv sind für Staaten und Länder falsch. Die Übergehungsverweisung soll immer gemacht werden. Identifizierende Zusätze sollen nur bei Gleichnamigkeit gesetzt werden. Nach der Korrektur: 111 Hessischer Theologischer Ferienkurs 411 Theologischer Ferienkurs$cHessen 551!040247295!Hessen$4geow
Fragen zu Körperschaften Erfassung von Körperschaftsfamilien bzw. einzelnen Körperschaften aus der Körperschaftsfamilie Müssen für eine Körperschaftsfamilie, die nach GND diverse Splits umfasst, alle Datensätze erfasst werden? Nein, wie auf der Sitzung der Expertengruppe Sacherschließung im Juni besprochen, wird aus Gründen der Aufwandsbegrenzung nur der neueste bzw. der benötigte Datensatz erfasst und zur Verknüpfung verwendet. Für die FE entspricht diese Vorgehensweise ohnehin der bisherigen Praxis, die SE hätte früher die gesamte Körperschaftsfamilie berücksichtigt (und erfasst), hatte jedoch andere Splitregeln als die GND-Regelungen vorsehen. Diesem Vorgehen wird auch von den Teilnehmern der Telko zugestimmt. Die recherchierten Angaben sollen im Bemerkungsfeld 678 (Biografische/historische Angaben) erfasst werden. Die Codes nafr und nasp in den 4XX-Feldern sind nicht für Namen zugelassen, die zu einem Split führen, sondern nur für Namensformen, die nicht zu einem Split führen. Diese Erläuterung zur Verwendung der Codes nafr und nasp in den 4XX-Feldern soll auch im Erfassungsleitfaden und in der AWB-A02-Tb (= Codes bei Körperschaften) aufgeführt werden. Kurzform des Namens als selbstgebrauchte NF Kurzform des Namens als selbstgebrauchte NF, z.b. "OECD": in den Eigenveröffentlichungen ist keine eindeutige Präferenz auszumachen; im Impressum der Homepage nennt sie sich OECD. Vorschlag DNB: Gemäß K2 wird bei internationalen Körperschaften, für die sich eine im Deutschen gebräuchliche Form fest eingebürgert hat, diese als bevorzugter Name erfasst. Gemäß Anwendungsbestimmung wird die Gebräuchlichkeit an der Brockhaus- Enzyklopädie ermittelt. Der Haupteintrag in der Brockhaus-Enzyklopädie ist unter Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ; ein Sucheinstieg unter der Abkürzung OECD. Nach K1 sollen Kurzformen bevorzugt werden, wenn sich die Körperschaft so nennt. Gemäß der Anwendungsbestimmung soll dies nur erfolgen, wenn sich die Körperschaft z. B. im Impressum so nennt. Das ist hier der Fall. Deshalb wurde als bevorzugter Name die Kurzform genommen. Kann dem zugestimmt werden? Nein. Für internationale Körperschaften soll strikt nach K2 vorgegangen werden. Die in K1 aufgeführten Quellen für die Ansetzung werden demnach für internationale Körperschaften nicht herangezogen, sondern das Nachschlagewerk Brockhaus, um
die im Deutschen gebräuchliche Form festzulegen. Kurzformen sollen nicht bevorzugt werden, sondern der Haupteintrag gemäß der Brockhaus-Enzyklopädie. Übergehungsverweisungen: RAK 411,10 + 411,12 Werden Übergehungsverweisungen nach RAK 411,10 (und 412,10) weiterhin gemacht? nur bei Gleichnamigkeit 110 Deutsche Apotheker- und Ärztebank$gDüsseldorf 410 Apotheker- und Ärztebank$gDüsseldorf Korrigiert: 110 Deutsche Apotheker- und Ärztebank 410 Apotheker- und Ärztebank$gDeutschland? Bei diesem Beispiel ist kein identifizierender Zusatz notwendig, da keine Homonymität, $gdüsseldorf muss also entfallen. RAK 411,10 soll weiterhin gelten, also Übergehungsverweisungen (ggf. mit $g) gemäß Vorgaben in RAK. Steht am Anfang eines Körperschaftsnamens ein geografisches Adjektiv, so wird die Namensform ohne dieses Adjektiv als abweichender Name erfasst. Muss der abweichende Name disambiguiert werden, so wird dafür vorzugsweise der Sitz der Körperschaft oder das Geografikum in substantivierter Form verwendet. Fakultativ können auch beide Optionen erfasst werden. Diese Regelung soll entsprechend für Adjektive wie "staatlich", "städtisch" gelten (entsprechend RAK-WB 411,10) Die oben dargestellten Regelungen sollen in der AWB Identifizierende Zusätze bei Körperschaften und Kongressen ergänzt werden, weil sie thematisch dort zu erwarten sind. Fremdsprachige Namensvarianten deutschsprachiger Universitäten Wie werden fremdsprachige Namensvarianten deutschsprachiger Universitäten behandelt? Wird die Namensform ebenfalls normiert wie bei der BN oder nach Vorlage angesetzt? Wenden wir die Regeln für deutschsprachige Universitäten auch bei den fremdsprachigen Namensformen an oder gelten dann die Regeln für fremdsprachige Universitäten (selbstgebrauchter Name)? Die vereinbarte Normierung gilt nur für die deutsche Form. Die anderen Namensformen werden so eingetragen, wie sie gefunden werden (vgl. ÜR K14 Vorliegende, selbst gebrauchte Namen werden als abweichende Namensformen erfasst. ). Nur in den Unterfeldern $g und $c stehen immer die korrekten Vorzugsbezeichnungen. Die Normierung gemäß GND-ÜR K14 gilt nur für die deutschsprachige Namensform.
Vergabe von identifizierenden Zusätzen bei gleichnamigen Musikgruppen Nach früherer GKD-Praxis haben Musik-Körperschaften, die mit einem SWD-Satz identisch waren, den Ort (oder das Land) als Ordnungshilfe erhalten. Schlagwerk$gMannheim Nach der aktuellen Regelung wäre der identifizierende Zusatz: $gmusikgruppe Es gibt Fälle, in denen mehrere Musikgruppen denselben Namen haben, sodass der identifizierende Zusatz $gmusikgruppe zur Unterscheidung nicht ausreicht. Beispiele: Schlagwerk Casablanca Der Hinweis auf den Typ durch Musikgruppe soll nicht entfallen; wenn er nicht ausreicht, dann muss ein weiteres Element hinzugefügt werden. Beispiele: 110 Schlagwerk$gMusikgruppe, Güglingen-Frauenzimmern 110 Schlagwerk$gMusikgruppe, Mannheim 110 Casablanca$gMusikgruppe, USA 110 Casablanca$gMusikgruppe, Frankreich 110 Casablanca$gMusikgruppe, Österreich Ergänzung: Das Hinzufügen des identifizierenden Zusatzes Musikgruppe sollte auch dann erfolgen, wenn die Namensform nicht der (vollständigen) Vorzugsbenennung der gleichnamigen Entität entspricht. Musikgruppen Isle of Man -> Isle of Man$gMusikgruppe houston -> houston$gmusikgruppe Chicago -> Chicago$gMusikgruppe Gebietskörperschaft (oder andere Entität) Man$gInsel Houston, Tex. Chicago, Ill. Hinweis: Gemäß der AWB-03-IdentZ-Tb-Tf würde sich die Namensgleichheit nur auf Bezeichnungen innerhalb der GND beziehen: Ist ein Körperschafts- oder Kongressname zu Datensätzen anderer Satzarten homonym, tritt einer der Zusätze Körperschaft, Firma, Künstlervereinigung Musikgruppe oder Veranstaltung im Unterfeld $g hinzu.
DNB-Absprachen: Konsens: bei Personennamen wird der Zusatz immer gemacht, auch wenn die Person in der GND noch nicht enthalten ist. Namensgleichheit sonst nur bezogen auf die GND Namensgleichheit bezieht sich sowohl auf Vorzugsbenennungen als auch auf abweichende Namensformen; Namensgleichheit ist auch dann gegeben, wenn die Vorzugsbenennung formal etwas anders ist z. B. Chicago (d.h. der Zusatz Musikgruppe muss erfasst werden) Ja. Die Absprache soll in der AWB zu identifizierende Zusätze bei Körperschaften und Kongresse (AWB-03-IdentZ-Tb-Tf) ergänzt werden. Periodisierung von (Gebiets-)Körperschaften Für welche (Gebiets-)Körperschaften, die schon sehr lange bestehen, gilt die Regel der Periodisierung? Es handelt sich nur um Deutschland, dafür gibt es die RAK-Anlage 7. Ansetzungsund Verweisungsformen der Gebietskörperschaft Deutschland. Standardisierte Kommentare in den Bemerkungskategorien Mittlerweile gibt es zahlreiche verschiedene standardisierte Kommentare, die in den Bemerkungsfeldern verwendet werden. Soll es eine Liste geben, die gepflegt wird? Eine Liste mit standardisierten Kommentaren wird angesichts des Aufwands der Unterlagenpflege nicht als Priorität angesehen. Wichtiger sind die Pflege der AWBs und ÜRs. Benutzung von $Z oder $v? Wann werden Angaben zur zeitlichen Gültigkeit in $Z oder in $v geschrieben? 110 Galerie Michael Schultz 410 Galerie Michael Schultz GmbH & Co.KG$4nauv 410 Schultz, Galerie Michael 410 Schultz GmbH & Co.KG, Galerie Michael 550!041660307!Kunstgalerie$4obin 551!04069304X!Berlin$gWest$4orta$ZFrüherer Ortssitz 551!040057283!Berlin$4orta$ZFrüherer und jetziger Ortssitz 551!040129950!Dresden$4orta$ZZeitweiser Ortssitz 551!041220218!Seoul$4orta$vDependance 551!040759717!Peking$4orta$vDependance $v: ganz allgemeine Bemerkung $Z: zeitliche Gültigkeit; mit Angabe von Jahreszahlen; wenn gar nichts vorhanden, dann $v d.h. das Beispiel ist nicht korrekt und müsste aufgearbeitet werden
Ja. Der Erfassungsleitfaden soll entsprechend angepasst werden. Abgrenzung zwischen Bemerkungsfeldern 678 (Biografisch- Historische Angaben), 679 (Definition) und 667 (redaktionelle Bemerkungen) Was soll zukünftig in das Feld 678 geschrieben werden? Vorschlag: alle Angaben zur Geschichte, so nicht in 548 untergebracht; ggf. in Altdaten Angaben aus Feld 679 in Feld 678 übertragen. Kategorie 679 (Definitionen): Abgrenzung zu Kat. 667 (red. Bemerkungen) und 678 (historische Angaben) in Bezug auf Körperschaften? In welche Felder gehören z. B. Angaben wie Verwaltungsgemeinschaft besteht aus x, y und z, -> 679 Sitz nicht ermittelbar oder -> 667 Träger der Körperschaft ist? -> 679 Seit 2008 ist der Sitz... -> 678 679 ist Definitionen vorbehalten, z.b. Verwaltungsgemeinschaft besteht aus x, y, z ; Träger der Körperschaft ist... ; d.h. hier werden nähere inhaltliche Angaben zu der Körperschaft abgelegt. 667 ist eine redaktionelle Bemerkung; d.h. hier werden redaktionelle Hinweise zu dem Datensatz abgelegt, z.b. dass man den Sitz nicht ermitteln konnte. im Feld 678 stehen Angaben zur Historie Ja. Der Erfassungsleitfaden soll entsprechend angepasst werden. URLs in Quellenangaben: Zusammenfassung: Internet wird weggelassen, wenn eine URL folgt; Internet ohne URL-Angabe ist zugelassen; nach dem Stand: folgt ein Spatium. Bei Nachschlagewerken aus der Liste der fachlichen Nachschlagewerke entfällt die URL. Dieser Zusammenfassung wird zugestimmt. Der Erfassungsleitfaden muss entsprechend angepasst werden.