Grundlagen Veranstaltungssicherheit Klaus Vögl

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Transkript:

Grundlagen Veranstaltungssicherheit Klaus Vögl Mehr Veranstaltungssicherheit in Österreich, 5 bändige Schriftenreihe der Service GmbH der WKO in Zusammenarbeit mit dem FV Freizeit- und Sportbetriebe, Band 1: Rechtsgrundlagen -hier erhältlich! Veranstaltungssicherheit / Recht Klaus Vögl Veranstaltungssicherheit Regelungsbezug nach Veranstaltungsart! 1

Die 5 Arten von Events aus rechtlicher Sicht und ihr Bezug zur Veranstaltungssicherheit öffentliche Veranstaltungen Veranstaltungsgesetze und Annexvorschriften in Wien, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark gelten ausgenommene (befreite) Veranstaltungen gelten nur zum Teil, je nach Total- oder Teilausnahme private Veranstaltungen gelten nicht freie Veranstaltungen gelten nicht veranstaltungsähnliche Events gelten nicht, aber Betriebsanlagenrecht/GewO Rechtsquellen für Veranstaltungssicherheit Die neun VeranstaltungsG Wien: VeranstaltungsstättenG Oö: VeranstaltungssicherheitsV Salzburg: VeranstaltungsstättenV Steiermark: VeranstaltungssicherheitsV Gewerbeordnung - Betriebsanlagenrecht Sicherheitsbestimmungen in Bauordnungen Richtlinien und ÖNORMen Hausordnung (Zivilrecht!) ArbeitnehmerInnenschutz Sondergesetzen (StVO, Schifffahrts- und Luftfahrtrecht, Pyrotechnik) 2

ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE DER VERANSTALTUNGSSICHERHEIT Begriff Sicherheit Landesrecht VeranstaltungsG +/v BauO, feuerpolizeiliche Vorschriften Eignungsfeststellungen (tw. Ausnahmen) Sicherheit von baulichen Anlagen (Veranstaltungsstätte) / Veranstaltungs(betriebs)einrichtungen/Lärmschutz/personenbezogene Vorschriften (z.b. Fan-Management) Ordnerdienste, Feuerschutz-, rettungs- und ärztliche Präsenzdienste Behördliche Maßnahmen bei Sicherheitsmängeln Stand der Technik Verantwortliche Personen Rechte und Pflichten: Fassungsraum Anwesenheitspflicht Anordnungsrecht Aufliegen von behördlichen Unterlagen weitere verantwortliche (ausgebildete) Personen Pflichten des Inhabers der Veranstaltungsstätte ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE DER VERANSTALTUNGSSICHERHEIT Behördliche Überwachung (allgemeine, besondere) Sicherheitspolizeiliche Überwachung (allgemeine, besondere) Regelungsüberschneidungen, zb mit BauO, Bund/Land Was gilt für nicht öffentliche Veranstaltungen? Rauchverbote: Landes- vs. Bundesrecht 3

Verantwortung und Haftung Die drei Haftungsebenen Haftende Personen Haftpflichtversicherung HausO als Element der Veranstaltungssicherheit Aushang- und Kennzeichnungspflichten Besondere räumliche Einrichtungen Regelmäßige Prüfpflichten Besondere Unterweisungspflichten Einzelaspekte der Rechtsbestimmungen Wien Geltungsbereich (20 Personen-Grenze) Lärmschutz Theaterkommission Beleuchterdienst Erste Hilfe-Leistung und ärztlicher Dienst ( Maurer sche Formel ) Spezialbestimmungen im VeranstaltungsstättenG, zb Rollstuhlfahrereignung ( 30) Oberösterreich Spezialbestimmungen der Veranstaltungssicherheitsverordnung, zb generelle Haftpflichtversicherung, Ordner/100 Besucher Salzburg Sportveranstaltungen > 3000 Besucher: Zutritt, Ordner, Ausschank.. regelmäßige Überprüfung (drei Jahre, Verfügungsberechtigter SV) Spezialbestimmungen der Veranstaltungsstätten-Verordnung 4

Einzelaspekte der Rechtsbestimmungen Tirol Großveranstaltungen > 1500 Besucher Sicherheits- und rettungstechn. Konzept Kärnten Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial Koordinator für Ordner-, Feuerschutz-, Rettungs- und ärztl. Präsenzdienste Steiermark Ausnahme aus Sicherheitsbestimmungen für Kleinveranstaltungen Panikprävention Spezialbestimmungen der Veranstaltungssicherheitsverordnung, zb Entfluchtungs-Simulationsberechnung, Teilnehmerdichte, zentrale Einsatzleitung Burgenland Sportveranstaltungen > 3000 Besucher FAZIT FÜR VERANSTALTER UND AGENTUREN Rechts/Sicherheitsvorschriften sind nicht der Feind, sondern Schutz und Hilfe (Haftungsmaßstab!) Rechtliche Bestimmungen/Auflagen normieren Mindeststandard darf jederzeit überschritten werden Wo das jeweilige Bundesland nichts regelt Lückenfüllung durch best practice-regelungen möglich Regelung aus anderem Bundesland heranziehen Regelung aus anerkanntem Normenwerk (ÖNORM, OIB) Stand der Technik Zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht beachten! 5