Nachteilsausgleich in der Schule Grundlage: Ruth Wiechmann, FBUQ NLSchB, RA Hannover, ASt. Syke 1 Rechtliche Grundlagen Stand: Juni 2015 1.1 126 Neuntes Buch (SGB IX): Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. 1.2 Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 1.3 Das 9. Buch des Sozialgesetzbuchs bezeichnet Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist ( 2 SGB IX Behinderung) 1.4 UN-Behindertenrechtkonvention Artikel 1: Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 1.5 Erlass Sonderpädagogische Förderung (RdErl. d.mk vom 01.02.2005) Punkt I. 17: Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, in der Motorik, in der Sinneswahrnehmung und mit umfänglichen physisch-psychischen und sozialen Belastungen können die äußeren Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen verändert werden. Veränderungen können in qualitativer und quantitativer Form vorgenommen werden, insbesondere durch zusätzliche Bearbeitungszeit und zusätzliche Pausen, Verwendung spezieller Arbeitsmittel oder technischer Hilfsmittel, personelle Unterstützung, alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen, alternative Leistungsnachweise, zum Beispiel mündlicher statt schriftlicher Leistungsnachweis, unterrichtsorganisatorische Veränderungen, individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen (Dieser Erlass ist seit dem 31.12.2012 außer Kraft. Die inhaltlichen Regelungen des Erlasses haben aber Gültigkeit bis zum Erscheinen einer neuen Fassung
1. 6 Erlass Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (RdErl. d. MK v. 22.03.2012, zuletzt geändert d. RdErl. d. MK v. 09.04.2013) Punkt 5: Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ist zu prüfen, ob bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist (z. B. durch Pausen, längere Bearbeitungsdauer, Anpassung der Aufgabenformate, zusätzliche Hilfsmittel). Für Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden, gelten die Bestimmungen für die Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts. 2 Allgemeine Grundsätze für den Nachteilsausgleich Nachteilsausgleich kann gewährt werden bei Schülerinnen und Schülern mit - einer medizinisch festgestellten Behinderung, - einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf oder - mit anderen Einschränkungen oder Benachteiligungen. (Besondere Regelungen bei Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen!) Das Vorliegen einer Behinderung ist aber nicht Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich. Grundlage können auch andere Umstände der Person sein. Auch ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist weder Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich, noch begründet er per se einen Nachteilsausgleich. (v.zimmermann/ Wachtel: Nachteilsausgleich aus pädagogischer Perspektive; SVBl 11/2013, S. 450) Nachteilsausgleich meint, dass zum Ausgleich der individuellen Erschwernisse den Schülerinnen und Schülern der Zugang zur Aufgabenstellung ermöglicht wird und dass äußere Bedingungen verändert werden. Das Anforderungsprofil darf dabei nicht herabgesetzt werden. Es wird zielgleich unterrichtet. Nachteilsausgleiche werden in Lernsituationen und bei Leistungsfeststellungen gewährt. Der Nachteilsausgleich ist nicht antragsgebunden. Es gibt kein verbindliches formales Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche dürfen auch ohne die Vorlage außerschulischer Gutachten gewährt werden. Atteste dürfen nicht eingefordert werden. Über die Gewährung von Hilfen entscheidet die Klassenkonferenz für den jeweiligen Einzelfall, wobei pädagogische Erwägungen ausschlaggebend sind. Die Entscheidung, ob für eine Schülerin oder einen Schüler ein individueller Nachteilsausgleich gewährt werden kann oder muss und in welcher Form dies geschieht, ist immer im Einzelfall und im jeweiligen pädagogischen Zusammenhang von den beteiligten Lehrkräften herzuleiten und zu bestimmen. (v.zimmermann/ Wachtel: Nachteilsausgleich aus pädagogischer Perspektive; SVBl 11/2013, S. 449)
Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist immer ein Klassenkonferenzbeschluss (Erörterung und Festlegung von Art und Umfang der Hilfen). Alle Maßnahmen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung bzw. im Förderplan ausgewiesen sein. Sie werden regelmäßig evaluiert. Die Grenzen des Nachteilsausgleichs liegen darin, dass Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen gegenüber ihren Mitschülerinnen und Mitschülern nicht bevorteilt werden dürfen. Die Kompensierung der Benachteiligung einzelner Schülerinnen und Schüler darf keine Benachteiligung anderer sein. 3. Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Um den besonderen Problemen der Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gerecht zu werden, können Hilfen gewährt werden, die einem Nachteilsausgleich entsprechen. Man spricht von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs. Erlass Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen (RdErl. d. MK v. 05.12.2011, zuletzt geändert d. RdErl. d. MK v. 11.08.2014) Punkt 4.22 Liegen besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sowie im Rechnen letzteres gilt nur für die Grundschule vor, so ist im Zeugnis unter Bemerkungen im einzelnen darzulegen, wie und auf welche Weise auf Schwierigkeiten bei der Bewertung Rücksicht genommen worden ist. Erlass Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (RdErl. d. MK v. 04.10.2005) (SVBl 11/2005) (Der Erlass ist durch Zeitablauf zum 31.12.2012 außer Kraft getreten. Die inhaltlichen Regelungen des Erlasses haben aber Gültigkeit bis zum Erscheinen einer neuen Fassung.) Wichtige Punkte des Erlasses: Punkt 3: Förderung Es wird unterschieden zwischen Allgemeiner Förderung im Rahmen einer Binnendifferenzierung (Anfangsschwierigkeiten, geringer Ausprägungsgrad) Besonderer Förderung, die einsetzt, wenn allgemeine Förderung nicht reicht (gezielte, individuell zugeschnittene Maßnahmen in der Klasse oder klassenübergreifend).die Organisation ist im Förderkonzept der Schule verankert. Punkt 4: Leistungsfeststellung und -bewertung Wenn eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen Förderung erhält, können auf Beschluss der Klassenkonferenz weitere Unterstützungsmaßnahmen erwogen werden. Hierzu zählen Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs.
Dazu gehören u. a.: Ausweitung der Arbeitszeit didaktische und technische Hilfsmittel Vorlesen von Aufgaben Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung (in der Lernsituation) Grundsätze bei Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs: Sie umfassen veränderte äußere Bedingungen. Das Anforderungsprofil darf nicht herabgesetzt werden. Im Zeugnis erfolgt kein Hinweis auf Gewährung dieser Hilfen, es sei denn, dies wird von den Erziehungsberechtigten beantragt. Sie sind möglich im Primar-und Sekundarbereich. 4. Zuständigkeiten Zuständigkeiten in Bezug auf Fördermaßnahmen bei Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen 4.1 Zuständigkeit: Lehrkraft Basis: Dokumentation der individuellen Lernentwicklung + Förderkonzept 1. Feststellung schwacher Rechtschreib-, Lese-oder Rechenleistungen in Diskrepanz zu den anderen Leistungen 2. ggf. Durchführung schulinterner oder normierter Testverfahren (z.b. Hamburger Schreibprobe) 3. Erstellung eines Förderplanes für Schüler mit schwachen Rechtschreib-, Leseoder Rechenleistungen 4. Erörterung der Fördermaßnahmen in der Klassenkonferenz 5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und ggf. Anraten von außerschulischen Unterstützungsmaßnahmen 4.2 Zuständigkeit: Klassenkonferenz Die Klassenkonferenz (Zeugniskonferenz) entscheidet in Bezug auf die Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen eines Schülers/einer Schülerin über: 1. Notwendigkeit, Art und Umfang der Förderung (es geht um die Grundanforderungen im Lesen und Rechtschreiben bzw. Rechnen, inklusive Strategien im Umgang mit den Schwierigkeiten!) 2. Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs 3. ggf. ein Abweichen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung in Deutsch oder Mathematik während der Förderphase 4. ggf. den Einsatz elektronischer Medien bei anhaltenden Schwierigkeiten 5. ggf. das zeitlich befristete Nicht-Miteinbeziehen der Rechtschreibleistung bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen in die Beurteilung in den übrigen Lernbereichen und Fächern
4.3 Zuständigkeit: Fachkonferenzen Die Fachkonferenzen Deutsch und Mathematik legen fest: Formen der Diagnose von Lese-und Rechtschreibschwäche bzw. Rechenschwäche (u. a. durch prozessbegleitende Beobachtungen der Lehrkraft oder spezifische Testverfahren) die Gewichtung von bestimmten Teilleistungen im Fach ggf. mögliche Formen von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs ggf. Fördermaterialien ggf. mögliche konkrete Fördermaßnahmen 4.4 Zuständigkeit: Gesamtkonferenz 1. Die Gesamtkonferenz entscheidet über das Förderkonzept der Schule. Im Förderkonzept werden allgemeine Grundsätze für die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs festgelegt. Die Organisation der allgemeinen Förderung im Klassenverband (binnendifferenzierend) wird beschrieben. Darüber hinaus wird festgelegt, wie besondere Förderung bei Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen organisiert wird, d.h. klassen-, jahrgangs-oder schulübergreifende Förderkurse sind verankert. Der Bezug zur Dokumentation der individuellen Lernentwicklung wird im Förderkonzept durch die regelmäßige Überprüfung der Lernentwicklung und die Anpassung der getroffenen Maßnahmen hergestellt. 2. Die Gesamtkonferenz beschließt bezogen auf den fächerübergreifenden Umgang mit Lese-und Rechtschreibschwierigkeiten Vorschläge der Fachkonferenzen. 5. Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung Wenn die Förderung und die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs nicht ausreichen, kann in besonderen Fällen eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und bewertung beschlossen werden.
5.1 Abweichungen können z. B. sein: stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese-und/ oder Rechtschreibleistung zeitweiliger Verzicht auf den Anteil der Bewertung der Rechtschreibfähigkeit im Kompetenzbereich Schreiben zeitweilige Aussparung des Kompetenzbereiches Zahlen und Operationen während einer Förderphase im Fach Mathematik (nur im Primarbereich!) Abweichen von dem in der Fachkonferenz beschlossenen Bewertungsschlüssel Grundsätze beim Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung: 5.2 Grundsätze für eine Abweichung Im Primarbereich ist es möglich, in Deutsch und Mathematik von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abzuweichen: In Deutsch können ohne Bewertung bleiben: o Kompetenzbereich Lesen mit Medien und Texten umgehen o im Kompetenzbereich Schreiben der Teilbereich richtig Schreiben In Mathematik können bei der Notenfindung ausgespart werden: o Kompetenzbereich Zahlen und Operationen o Kompetenzbereich Größen und Messen (im direkten Zusammenhang mit den besonderen Rechenschwierigkeiten) Im Sekundarbereich kann nur noch im Teilbereich Rechtschreibung von den Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen werden. Ein Abweichen ist immer zeitlich befristet (von Konferenzbeschluss zu Konferenzbeschluss) und ist gebunden daran, dass eine Förderung stattfindet. Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung müssen in den Zeugnissen vermerkt werden. In Abschlussjahrgängen und bei Abschlussprüfungen können Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gewährt werden, es darf aber nicht mehr von den Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen werden. Der Erlass bezieht auch den Fremdsprachenunterricht mit ein. Formulierungsbeispiel: Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom... ist im Fach Deutsch von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung im Schulhalbjahr/ Schuljahr...abgewichen worden. Die Benotung der Rechtschreibung im Kompetenzbereich Schreiben ist ausgespart worden
6. Allgemeine Grundsätze beim Umgang mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen im jeweiligen pädagogischen Zusammenhang. Maßgeblich sind Beschlüsse der Klassenkonferenz. Alle Maßnahmen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung bzw. im Förderplan ausgewiesen sein. Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs sind nicht antragsgebunden. Außerschulische Gutachten können herangezogen werden, dürfen aber nicht eingefordert werden. In Arbeiten oder Zeugnissen darf kein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich erscheinen. (entspricht 130 SGB IX: Geheimhaltungspflicht) Bei den zentralen Vergleichs-und Abschlussarbeiten kann für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen der Sinne (Hören, Sehen) vorab ein Nachteilsausgleich vorgenommen werden. Dazu müssen diese Schülerinnen und Schüler über die Mobilen Dienste der Niedersächsischen Landesschulbehörde sowie dem Kultusministerium gemeldet werden. Das MK veranlasst, dass die Arbeiten vor der Durchführung Lehrkräften ausgehändigt werden, die Textoptimierungen und behinderungsspezifische Adaptionen vornehmen. Bei Autismus können Schulen frühzeitig (bis Oktober des Vorjahres) auf dem Dienstweg einen Vorschlag für einen Sachtext bei MK einreichen. Außerdem ist es mit schriftlicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten möglich, dass die Fachlehrkraft bei allen Wahlaufgaben im Vorfeld die Auswahl trifft. Über weitere Nachteilsausgleiche entscheidet die Prüfungskommission auf Vorschlag der Fachlehrkräfte. Bei allen Entscheidungen über Nachteilsausgleiche ist eine enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den betreffenden Schülerinnen und Schülern anzustreben. Der Nachteilsausgleich sollte so beschaffen sein, dass er von den betroffenen Schülerinnen und Schülern und den Mitschülerinnen und Mitschülern in seiner Berechtigung und Angemessenheit angenommen werden kann und von den in Anspruch nehmenden Schülerinnen und Schülern nicht als diskriminierend bewertet wird. Es gibt vielfältige Möglichkeiten und Formen Nachteilsausgleich zu gewähren. Teilweise ist eine Unterstützung durch die mobilen Dienste (Sehen, Hören, KME) möglich. Es handelt sich jeweils um individuelle Entscheidungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Faches, des Themas und des Anlasses. Schulen haben große Spielräume. Das Spektrum der Möglichkeiten liegt innerhalb der Vorgabe individuellen Benachteiligungen angemessen Rechnung zu tragen ohne dabei die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. Eine Absicherung der Maßnahmen erfolgt durch eine Verankerung im Förderkonzept und durch Beschlüsse der Fachkonferenzen.
7. Ergänzende Erläuterungen Weitere Erläuterungen zum Nachteilsausgleich: Nina von Zimmermann/ Dr. Peter Wachtel: Nachteilsausgleich aus pädagogischer Perspektive (SVBl 11/2013, S. 449-452) Ergänzende Erläuterungen zur Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen sind zu finden: Dr. Ulrike Behrens: Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (SVBl 5/2006) Marlene Wolter: Änderungen in der Versetzungsordnung und im Zeugniserlass für die Grundschule (SVBl 7/2009)