Das Gebiet der Pfarrgemeinde Allerheiligen ist durch die Grenzen der vom Diözesanbischof errichteten Pfarrei Allerheiligen bestimmt.

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Transkript:

Pfarreiordnung der Pfarrgemeinde Allerheiligen vom 28. August 2003 Ingress Die Pfarrgemeinde Allerheiligen vereinigt gemäss 12 der Verfassung der Römisch- n die römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner der Pfarrei Allerheiligen in einer öffentlichrechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann eigenes Vermögen besitzen. Die Kantonalkirche überlässt ihr die kirchlichen Gebäude und deren Einrichtungen zum Gebrauch gemäss besonderer Ordnung der Kantonalkirche. Das Gebiet der Pfarrgemeinde Allerheiligen ist durch die Grenzen der vom Diözesanbischof errichteten Pfarrei Allerheiligen bestimmt. Diese Ordnung stützt sich auf die Verfassung der Römisch-n des Kantons vom 13. Januar 1974 und auf die Richtlinien für die Gründung und Führung von Pfarreien im Bistum Basel vom 3. Juli 1970. Sie legt insbesondere die Rechte und Pflichten der Organe der Pfarrgemeinde fest. 1 Organe Organe der Pfarrgemeinde sind: 1. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten 2. Die Pfarreiversammlung 3. Der Pfarreirat Pfarreiversammlung und Pfarreirat nehmen ihre seelsorgerlichen Aufgaben gemäss diözesaner Ordnung wahr. 2 Gesamtheit der Stimmberechtigten Der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde steht zu: 1. Wahl des Pfarreirates 2. Wahl der Synodalen 3. Wahl des Pfarrers bzw. der Gemeindeleiterin/des Gemeindeleiters 4. Abstimmung über Beschlüsse der Pfarreiversammlung, sofern dies durch ein Referendum gemäss 5 der Pfarreiordnung und 17 der Verfassung der Kantonalkirche verlangt wird. 3 Pfarreiversammlung Die Pfarreiversammlung besteht aus den Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ferner wenn sie der Pfarreirat einberuft oder wenn es 50 stimmberechtigte Pfarreimitglieder oder die Pfarreileitung verlangen. 10/2017 1

Sie wird von der Präsidentin/dem Präsidenten des Pfarreirates geleitet. Die Präsidentin/der Präsident des Pfarreirates erlässt die Einladung unter Angabe der Geschäfte mindestens drei Wochen vorher durch Publikation im Pfarrblatt und Anschlag vor der. Anträge über die Aufnahme von nicht publizierten Geschäften auf die Traktandenliste der Pfarreiversammlung sind, unterzeichnet von mindestens 20 stimmberechtigten Pfarreimitgliedern, spätestens zwei Wochen vor der Pfarreiversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten des Pfarreirates einzureichen. Diese/dieser hat die Anträge unverzüglich durch Anschlag vor der bekannt zu geben. 4 Pfarreiversammlung, Befugnisse Der Pfarreiversammlung stehen folgende Befugnisse zu: 1. Beratung von Fragen der Seelsorge. 2. Stellungnahme zu Fragen der Seelsorge auf Antrag des Pfarreirates oder der Pfarreileitung. 3. Erlass und Änderung der Pfarreiordnung, unter Vorbehalt der Genehmigung des nrates für die pfarrgemeindlichen Belange. Diese ist zu erteilen, wenn die kantonalkirchliche Ordnung nicht verletzt wird. 4. Prüfung und Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Voranschlag des Pfarreirates der Pfarrgemeinde. 5. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Seelsorgeverbandes. 6. Genehmigung des Jahresbeitrages in die Verbandskasse. 7. Wahl der Revisionstelle. 1 8. Wahl der Vertretung in die Revisionsstelle des Verbandsrates. 9. Verwendung der von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellten finanziellen Beiträge. 10. Zustimmung zu dringlichen Geschäften, welche die kantonalkirchlichen Liegenschaften betreffen, sowie zur Errichtung und Erneuerung kantonalkirchlicher Bauten, sofern diese der Pfarrgemeinde dienen. 11. Verfügung über das eigene Vermögen der Pfarrgemeinde im Rahmen seiner Zwecksetzung und unter Zustimmung des nrates. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann an die Synode rekurriert werden. 12. Wahl von vier Mitgliedern der siebenköpfigen Pfarrwahlkommission bei Vakanz einer Pfarreileitung. Diese Wahl hat geheim und schriftlich zu erfolgen. 13. Genehmigung, Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung über den Seelsorgeverband. 14. Antrag auf Änderung der Vereinbarung über den Seelsorgeverband. 15. Antragstellung zuhanden der Synode. Die Beschlüsse der Pfarreiversammlung sind im Pfarrblatt zu veröffentlichen. 1 Änderung in Kraft getreten mit Genehmigung durch den nrat am 24. Oktober 2017. 10/2017 2

5 Pfarreiversammlung, Referendum gegen Beschlüsse Beschlüsse der Pfarreiversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, müssen der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden, wenn 50 stimmberechtigte Pfarreimitglieder dies innert zweier Wochen seit Publikation im Pfarrblatt verlangen. Diese Publikation im Pfarrblatt kann auch auf eine wörtliche Veröffentlichung am Anschlag vor der hinweisen. 6 Pfarreirat, Zusammensetzung, Wählbarkeit Dem Pfarreirat gehören an: 1. Elf 2 von den Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde gewählte Mitglieder. Diese werden gleichzeitig und nach den gleichen Grundsätzen wie die Mitglieder der Synode gewählt. Alle stimmberechtigten Pfarreimitglieder sind als Mitglieder des Pfarreirates wählbar. Stimmberechtigte der Kantonalkirche, welche in der Pfarrgemeinde Allerheiligen keinen Wohnsitz haben, können ebenfalls als Mitglieder des Pfarreirats gewählt werden 3. Der Pfarreirat hat das Recht, zusätzlich höchstens vier Vertreter durch Organisationen und Gruppierungen der Pfarrei, die im Pfarreirat sonst ungenügend vertreten sind, wählen zu lassen. Der Pfarreirat muss mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die von der Pfarrgemeinde gewählt werden. 2. Die Pfarreileitung und die anderen, in der Pfarreiseelsorge hauptamtlich tätigen Personen von Amtes wegen. 3. Ein von der Synodenfraktion gewähltes Mitglied der Synode. 7 Pfarreirat, Amtsdauer, Amtszeit Die Amtsdauer des Pfarreirates und die Amtszeit seiner gewählten Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen in 5 und 6 der Verfassung der Kantonalkirche. 8 Pfarreirat, Organisation Der Pfarreirat bestellt zur Vorbereitung seiner Geschäfte für die Dauer zweier Jahre einen Ausschuss. Dieser besteht mindestens aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Sekretärin/dem Sekretär und der Kassierin/dem Kassier. Der Pfarreirat kann den Ausschuss zur selbständigen Erledigung gewisser Aufgaben ermächtigen. Der Pfarreirat kann Aussenstehende zur Beratung beiziehen. Pfarreirat und Synodale sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet. Die nicht dem Pfarreirat angehörenden Synodalen sind 2 Änderung in Kraft getreten mit Genehmigung durch den nrat am 24. August 2011. 3 Änderung in Kraft getreten mit Genehmigung durch den nrat am 26. August 2013. 10/2017 3

eingeladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarreirates teilnehmen. 9 Pfarreirat, Befugnisse Dem Pfarreirat stehen folgende Befugnisse zu: 1. Stellungnahme zuhanden der zuständigen Organe in Fragen der Seelsorge. 2. Vertretung der Pfarrgemeinde nach aussen. 3. Vorbereitung der Geschäfte der Pfarreiversammlung. 4. Antragstellung an die Pfarreiversammlung, in untergeordneten oder dringlichen Fragen direkt an den nrat. 5. Vollzug der Beschlüsse der Pfarreiversammlung. 6. Verwaltung des Vermögens und Verwendung der Mittel der Pfarrgemeinde und ihrer Fonds im Rahmen der Pfarreiordnung. 7. Wahl der 5 Delegierten in den Verbandsrat des Seelsorgeverbandes. 8. Wahl einer Vertretung in den Kantonalen Seelsorgerat. 9. Wahl von drei Mitgliedern der siebenköpfigen Pfarrwahlkommission bei Vakanz der Pfarreileitung. 10. Wahl der Angestellten, Beauftragten und Kommissionen der Pfarrgemeinde unter Vorbehalt von 9 Ziff. 11 der Verfassung der Kantonalkirche. Die gemeinsamen Angestellten des Seelsorgeverbandes werden durch den Verbandsrat gewählt. 11. Antrag auf Einberufung des Verbandsrates des Seelsorgeverbandes. Unterschriftsberechtigt für den Pfarreirat sind die Mitglieder des Ausschusses kollektiv zu zweien. Der Pfarreirat ist für seine Tätigkeit der Pfarreiversammlung und, soweit es sich nicht um Fragen der Seelsorge handelt, der Synode verantwortlich. 10 Pfarrer, Wahl Ist die Stelle der Pfarreileitung zu besetzen, so tritt die Pfarrwahlkommission mit dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten in Verbindung und gibt allfälligen Wünsche bekannt. Sie bestimmt aus der vom Diözesanbischof unterbreiteten Liste eine Kandidatin/einen Kandidaten, welcher der Wahl durch die Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde unterliegt. Eine solche findet ferner nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Pfarreileitung statt. Bei der erstmaligen Wahl sowie bei der Wiederwahl nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer findet eine stille Wahl statt, wenn nicht mindestens 100 Stimmberechtigte die Urnenwahl verlangen. 11 Kommissionen Es besteht folgende ständige, durch den Pfarreirat gewählte Kommission der Pfarrgemeinde: Pfarreiheim-Kommission Die Amtsdauer der ständigen Kommission entspricht der Amtsdauer des Pfarreirates. 10/2017 4

Der Pfarreirat kann weitere Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen und deren Mitglieder wählen. 12 Finanzen Die Beschaffung, Verwendung und Verwaltung der Finanzen der Pfarrgemeinde ist wie folgt geregelt: 1. Beiträge, die von der Kantonalkirche gemäss 29 der Verfassung der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt werden: 1.1 Diese unterliegen den Vorschriften der kantonalkirchlichen Ordnung. 1.2 Über die Verwendung dieser Beiträge bestimmt die Pfarreiversammlung. 1.3 Der Pfarreirat beschliesst über deren Verwaltung. 1.4 Der Pfarrreirat legt der Pfarreiversammlung einen Voranschlag und eine Abrechnung über die Verwendung dieser Beiträge vor. 1.5 Der Pfarreirat gibt gegenüber der Kantonalkirche Rechenschaft über die Verwendung dieser Beiträge. 2. Gelder der Pfarrei mit besonderer Zweckbestimmung: 2.1 Die Pfarreiversammlung beschliesst über die Verwendung vorhandener Gelder im Rahmen der Zweckbestimmung. 2.2 Die Pfarreiversammlung kann über Zwecke, für die Gelder zu beschaffen sind, Beschluss fassen. 2.3 Der Pfarreirat ist verantwortlich für die Verwaltung und Anlage zweckbestimmter Gelder der Pfarrgemeinde. 3. Gelder aus nopfern, Sammlungen und Spenden für Aufgaben der Pfarreiseelsorge: 3.1 Über deren Verwendung kann die Pfarreileitung entsprechend dem Diözesanstatut frei verfügen. 3.2 Die Pfarreileitung gibt dem Pfarreirat jährlich mindestens einmal Auskunft über die Höhe der Einnahmen, über deren Verwendung und über die Anlage der Reserven. 3.3 Der Pfarreirat berät die Pfarreileitung, in welcher Form die Pfarrgemeinde informiert werden soll. 3.4 Die Auskunft über die Verwendung von Geldern für soziale und karitative Zwecke darf die Diskretion nicht verletzen. 4. Gelder aus nopfern, Sammlungen und Spenden für Dritte: 4.1 Die Kassiererin/der Kassier ist für getreue Weiterleitung verantwortlich. 4.2 Die Kassiererin/der Kassierer gibt dem Pfarreirat und der Pfarrgemeinde in geeigneter Weise Auskunft. 5. Kassen der Organisationen der Pfarrgemeinde: 5.1 Jede Organisation führt ihre Kasse in eigener Verantwortung. 5.2 Sofern sie Gelder aus der Pfarrei bezieht, legt sie der Kassiererin/dem Kassierer des Pfarreirates jährlich die revidierte Rechnung ihrer Kasse vor. 10/2017 5

13 Revision Die Jahresrechnung des Pfarreirates und die Abrechnung über allfällige weitere Kassen und Fonds der Pfarrei, welche der Genehmigung der Pfarreiversammlung unterliegen, sind durch die Revisionstelle 4 der Pfarrgemeinde zu überprüfen und mit dem Revisorenbericht der Pfarreiversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 14 Liegenschaften Der Pfarreirat führt die Aufsicht über die Verwaltung der Liegenschaften, die der Pfarrgemeinde gehören. Die Pfarreiversammlung beschliesst über Ankauf, Verwendung und Verkauf der Liegenschaften der Pfarrgemeinde unter Vorbehalt von 16.8 der Verfassung der Kantonalkirche. 15 Räumlichkeiten zur Verfügung der Pfarrgemeinde 1 Der Pfarreirat ist gegenüber dem Eigentümer für die Ordnung in diesen Räumlichkeiten verantwortlich. 2. Der Pfarreirat beschliesst nach Anhören der interessierten Organisationen, Vereinen und Gruppierungen über die Benützung der Räumlichkeiten. 3. Der Pfarreirat erlässt die Ordnung über die Benützung des Pfarreiheims. 16 Revision der Pfarreiordnung Die Ordnung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Pfarreiversammlung gemäss 16.3 der Verfassung der Kantonalkirche geändert werden. Anträge zur Revision müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung im Pfarrblatt veröffentlicht werden und die neue Fassung in schriftlicher Form im vollen Wortlaut in der und im Sekretariat bezogen werden können. 17 Inkrafttreten der Pfarreiordnung Die Pfarreiordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den nrat in Kraft. Von der Pfarreiversammlung Allerheiligen beschlossen am 28. August 2003. Vom nrat der Römisch-n genehmigt am 3. November 2003. 4 Änderung in Kraft getreten mit Genehmigung durch den nrat am 24. Oktober 2017. 10/2017 6